TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W186 2148136-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W186 2148136-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. WELD, ("gegen die Anhaltung in Schubhaft") wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 15.02.2017, 08:00 Uhr, bis 16.02.2017, 01:50 Uhr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. WELD, ("gegen die Anhaltung in Schubhaft") wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft von 15.02.2017, 08:00 Uhr, bis 16.02.2017, 01:50 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste 2008 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, Zl. 08 04.998-BAE, wurde der Asylantrag abgewiesen, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2010, Zahl: A12 401.644-1/2008/9E rechtskräftig ab. Die Entscheidung erwuchs mit 11.07.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.

Mangels Nachkommens eines Ladungsbescheides am 16.12.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Die versuchte Vollziehung des Festnahmeauftrages scheiterte aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an seiner behördlich gemeldeten Wohnanschrift nicht angeroffen werden konnte.

2. Am 16.01.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein.2. Am 16.01.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein.

Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 27.06.2016, Zl. IFA:

780 499 807/150 055 452/BMI-BFA, zurück und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach §§ 15, 164 Abs. 1 und 2 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraphen 15, 164, Absatz eins und 2 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.01.2017, Zl. 114 HV 110/16f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 und § 224 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB sowie gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.09.2016, Zl. 112 HV 158/12v, sowie unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.01.2017, Zl. 114 HV 110/16f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB sowie gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.09.2016, Zl. 112 HV 158/12v, sowie unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 18.08.2016 bis 15.02.2017 in Strafhaft in der JA Wien Josefstadt.

5. Das Bundesamt organisierte am 08.02.2017 die am 16.02.2017 stattfindenden Frontex Charterrückführung nach NIGERIA.

6. Das Bundesamt erließ am 09.02.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, wonach dieser im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft am 15.02.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festzunehmen sei. Seine Abschiebung nach Nigeria sei mittels Charter am 16.02.2017 beabsichtigt. Gegen den Beschwerdeführer liege eine durchsetzbare und in zweiter Instanz rechtskräftige Ausweisung vor. Er sei nach der Festnahme in das PAZ Hernalser Grütel zu überstellen, und im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung und Ausfolgung des Bescheides ehestmöglich, jedoch spätestens um 10:00 Uhr in das PAZ Rossauer Lände zu überstellen, da anschließend das Charter Kontaktgespräch stattfinde.6. Das Bundesamt erließ am 09.02.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, wonach dieser im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft am 15.02.2017 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festzunehmen sei. Seine Abschiebung nach Nigeria sei mittels Charter am 16.02.2017 beabsichtigt. Gegen den Beschwerdeführer liege eine durchsetzbare und in zweiter Instanz rechtskräftige Ausweisung vor. Er sei nach der Festnahme in das PAZ Hernalser Grütel zu überstellen, und im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung und Ausfolgung des Bescheides ehestmöglich, jedoch spätestens um 10:00 Uhr in das PAZ Rossauer Lände zu überstellen, da anschließend das Charter Kontaktgespräch stattfinde.

7. Am 10.02.2017 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag, wonach der Beschwerdeführer am 16.02.2017 um 00:25 Uhr auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben werden solle.

8. Am 10.02.2017 wurde der in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht gewusst habe, das sein Asylverfahren abgeschlossen sei, und dass er Österreich verlassen müsse. Er halte sich seit 2008 durchgehend in Österreich auf, und habe in Österreich Asyl haben wollen. Im Bundesgebiet wohne er mit einem Freund zusammen in 1160 WIEN. Seinen illegalen Aufenthalt finanziere er durch Unterstützungsleistungen von einer Freundin in Graz, durch die Kirche und aufgrund seiner illegalen Beschäftigung als Zeitungsverkäufer, in einer Bar und am Bau. In Europe würden keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Nigeria würden seine Mutter, sein Vater, ein Bruder sowie zwei Schwestern leben. Er sei im Besitz eines gültigen Reisepasses, verfüge jedoch über keinerlei Barmittel. Dem Beschwerdeführer wurde seine bevorstehende Abschiebung nach Nigeria am 16.02.2017 zur Kenntnis gebracht.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2017 aus der Strafhaft entlassen und gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Nach erfolgter Festnahme wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.9. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2017 aus der Strafhaft entlassen und gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Nach erfolgter Festnahme wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.

10. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2017 gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und gewährte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). Unter einem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).10. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2017 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gewährte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem stellte es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

11. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2017 nach Nigeria abgeschoben.

12. Mit Schriftsatz vom 21.02.2017, hg. eingelangt am 22.02.2017, erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde "gegen die Anhaltung in Schubhaft". Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären und der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Begründend wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer kein Fluchtrisiko bestanden habe. Er habe mittels seines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Durch seine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2016 habe er zu dem aufgezeigt, dass er ein Interesse daran habe, das sein Verfahren in Österreich weitergeführt werde. Die Sicherung der Abschiebung sei daher gegenwärtig nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr bestehe, und der Ausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers noch offen sei. Darüber hinaus hätte das gelindere Mittel Anwendung finden müssen. Der Beschwerdeführer halte sich bereits 8 Jahre lang in Österreich auf, habe sich ein umfangreiches soziales Netz aufgebaut, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, habe Vorverträge zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorzuweisen und könne eine Unterkunft vorweisen, an der er nach seiner Haftentlassung zurückkehren könne.

13. Mit Eingabe vom 22.02.2017 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor, und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2017 aus der Gerichtshaft entlassen worden sei und im Anschluss daran aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht worden sei. Es sei beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer am 16.02.2017 mittels Charter nach Nigeria abzuschieben. Insbesondere wurde keine Schubhaft angeordnet, sondern lediglich ein Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung vollzogen. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde, sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.13. Mit Eingabe vom 22.02.2017 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor, und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2017 aus der Gerichtshaft entlassen worden sei und im Anschluss daran aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht worden sei. Es sei beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer am 16.02.2017 mittels Charter nach Nigeria abzuschieben. Insbesondere wurde keine Schubhaft angeordnet, sondern lediglich ein Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung vollzogen. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde, sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2008 einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs am 11.07.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach in Verblieb jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer weist nachfolgende Verurteilungen im Strafregister auf:

01) LG F.STRAFS.WIEN 112 HV 158/2012v vom 30.09.2016 RK 04.10.2016

§§ 223 (2), 224 StGBParagraphen 223, (2), 224 StGB

§ 15 StGB §§ 164 (1), 164 (2) StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 164, (1), 164 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 01.06.2012

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

02) LG F.STRAFS.WIEN 114 HV 110/2016f vom 03.01.2017 RK 10.01.2017

§ 15 StGB §§ 146, 147 (2) StGB

§ 224a StGB

§§ 148a (1), 148a (2) 1. Fall, 148a (2) 2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 148 a, (1), 148a (2) 1. Fall, 148a (2) 2. Fall StGB Paragraph 15, StGB

§§ 223 (2), 224 StGBParagraphen 223, (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 17.08.2016

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 112 HV 158/2012v RKZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 112 HV 158/2012v RK

04.10.2016

zu LG F.STRAFS.WIEN 114 HV 110/2016f RK 10.01.2017

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.02.2017

Mangels Nachkommens eines Ladungsbescheides am 16.12.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Die versuchte Vollziehung des Festnahmeauftrages scheiterte aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an seiner behördlich gemeldeten Wohnanschrift nicht angeroffen werden konnte.

Der vom Beschwerdeführer am 16.01.2015 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 27.06.2016 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.03.2018 als unbegründet ab.

Das Bundesamt organisierte am 08.02.2017 die am 16.02.2017 stattfindenden Frontex Charterrückführung nach NIGERIA, erließ am 09.02.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer, wonach dieser im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft am 15.02.2017 festzunehmen ist, sowie einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers am 16.02.2017.

Der Beschwerdeführer befand sich von 18.08.2016 bis 15.02.2017 in Strafhaft in der JA Wien Josefstadt.

Im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft wurde der Festnahmeauftrag des Bundesamtes vollzogen und der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2017 eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem fünfjährigen Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung ab. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem fünfjährigen Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung ab. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keine familiären Bezugspersonen und über kein Bargeld. Er sicherte sich jahrelang seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeit.

Er war haftfähig.

Der Beschwerdeführer befand sich von 15.02.2017, 08:00 Uhr, bis 16.02.2017, 01:50 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft.

Er wurde am 16.02.2017 um 01:50 Uhr nach Nigeria abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes.

Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag.

Die Feststellung zur Erlassung eines Abschiebeauftrages resultiert ebenso aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschiebeauftrag.

Die Angaben zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft beruhen auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers im Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anhalteprotokoll.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht der Charterabschiebung, sowie aus dem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Angaben zur strafgerichtlichen Verurteilung resultieren aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer seit 2008 im Bundesgebiet aufhältig ist, und seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, beruhte einerseits aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.02.2017, sowie andererseits aus dem Auszug aus dem ZMR und dem IZR.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, sowie über kein Bargeld verfügte, beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vom 10.02.2017.Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, sowie über kein Bargeld verfügte, beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vom 10.02.2017.

Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet jahrelang durch illegale Erwerbstätigkeit sicherte ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.02.2017.

Die Angabe zur Haftfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass weder im Verwaltungsakt noch in der Beschwerde ein Indiz für eine gegenteilige Annahme erkannt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.

Umfang und Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde richtete sich "gegen die Anhaltung in Schubhaft" und brachte begründend vor, es liege keine Fluchtgefahr vor würde mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden können. Die Beschwerde richtete sich somit gegen eine Freiheitsentziehung. Mangels Vorliegens eines Schubhaftbescheides war sohin, dem Telos der Beschwerde nach, die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft zu überprüfen.

Zu Spruchteil A)

3.1. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerden:3.1. Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung der Beschwerden:

3.1.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:3.1.1 Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF, lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF, lautet:

"(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,

2. Angehörige der Gemeindewachkörper,

3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und

4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind."

Die Beschwerdeführer wurden von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 15.02.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Die Beschwerdeführer wurden von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 15.02.2017 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte § 34 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Der mit "Festnahmeauftrag" betitelte Paragraph 34, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete:

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben".

3.2.2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das Bundesamt erließ am 09.02.2017 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den Beschwerdeführer am 15.02.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde und unter einem am 10.02.2017 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am 16.02.2017 erlassen wurde.Das Bundesamt erließ am 09.02.2017 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den Beschwerdeführer am 15.02.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde und unter einem am 10.02.2017 ein Abschiebeauftrag betreffend eine Flugabschiebung am 16.02.2017 erlassen wurde.

3.2.3. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die der Festnahme folgende Überstellung sei im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen sowie die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kroatien unzulässig gewesen. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG; vgl. zu § 76a Z 2 AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren L508 2144664-1 und L508 2144667-1 zu prüfen ist.3.2.3. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die der Festnahme folgende Überstellung sei im Hinblick auf die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen sowie die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Kroatien unzulässig gewesen. Die Abschiebung stellt eine eigene Maßnahme dar, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG; vergleiche zu Paragraph 76 a, Ziffer 2, AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die in den Verfahren L508 2144664-1 und L508 2144667-1 zu prüfen ist.

Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2008 wurde rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen, und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen. Er kann seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verlieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründete kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stand sein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels respektive seiner Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid die Erlassung und Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen und entfaltete keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005). Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, da e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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