TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W163 2177046-2

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §57
VwGVG §13
VwGVG §22
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W163 2177046-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet und stellte am 27.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit dem Bescheid vom 05.10.2017, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl (im Folgenden; BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit dem Bescheid vom 05.10.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl (im Folgenden; BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesem dem BF am 11.10.2017 zugestellten Bescheid erhob er BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter (Verein Menschenrechte Österreich, im Folgenden: XXXX ) fristgerecht am 08.11.2017 Beschwerde.Gegen diesem dem BF am 11.10.2017 zugestellten Bescheid erhob er BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter (Verein Menschenrechte Österreich, im Folgenden: römisch 40 ) fristgerecht am 08.11.2017 Beschwerde.

1.3. Am 13.11.2017 übermittelte der XXXX ein "Formular zur nachweislichen Rückkehrberatung" des BF. Aus diesem geht hervor, dass der BF am 08.11.2017 Rückkehrberatung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG (Rückkehrentscheidung bereits erlassen, Rechtskraft nicht erforderlich) in Anspruch genommen hat, im Formularvordruck ist das Feld "nicht rückkehrwillig" angekreuzt.1.3. Am 13.11.2017 übermittelte der römisch 40 ein "Formular zur nachweislichen Rückkehrberatung" des BF. Aus diesem geht hervor, dass der BF am 08.11.2017 Rückkehrberatung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG (Rückkehrentscheidung bereits erlassen, Rechtskraft nicht erforderlich) in Anspruch genommen hat, im Formularvordruck ist das Feld "nicht rückkehrwillig" angekreuzt.

1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. W202 XXXX , die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG idgF ab.1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. W202 römisch 40 , die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG idgF ab.

Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigen Vertreter des BF am 17.09.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.10.2018, Zl. XXXX , wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängige Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle XXXX , XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 02.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängige Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle römisch 40 , römisch 40 , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

2.2. Gegen diesen am 16.10.2018 zugestellten Bescheid erhob der BF am 21.10.2018 fristgerecht Vorstellung.

2.3. Am 23.10.2018 fertigte das BFA eine Ladung des BF zur Einvernahme am 16.11.2018 aus, die ihm am 25.10.2018 im Wege seines bevollmächtigten Vertreters zugestellt wurde.

2.4. Seitens des im Mandatsbescheid bestimmten Quartiers wurde am 25.10.2018 mitgeteilt, dass der BF bislang nicht dort eingetroffen sei.

2.5. Seitens des Magistrats der Stadt XXXX , erging mit Schreiben vom 29.10.2018 die Information, dass der BF das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt" am Standort XXXX , angemeldet habe. Laut näher bezeichneter Asylkarte vom 02.10.2017 sei der BF zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Es wurde um Mitteilung ersucht, ob der BF weiterhin zum Aufenthalt berechtigt sei.2.5. Seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 , erging mit Schreiben vom 29.10.2018 die Information, dass der BF das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt" am Standort römisch 40 , angemeldet habe. Laut näher bezeichneter Asylkarte vom 02.10.2017 sei der BF zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Es wurde um Mitteilung ersucht, ob der BF weiterhin zum Aufenthalt berechtigt sei.

Am 14.11.2018 erging seitens des BFA die Mittelung, dass der BF nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt und die Asylkarte bereits seit September ungültig sei.

2.6. Am 15.11.2018 um 20.35 Uhr informierte der bevollmächtigte Vertreter des BF per E-Mail das BFA, dass der BF erkrankt sei und der Ladung für den 16.11.2018 nicht Folge leisten könne. Das BFA forderte am 16.11.2018 zur Vorlage einer "offiziellen Krankheitsbestätigung" auf. Am 25.11.2018 informierte der bevollmächtigte Vertreter des BF, dass dieser "sich von der Apotheke Medikamente geholt und sich selber kuriert" habe, daher habe er keine Krankenstandsbestätigung.

2.7. Mit Ladungsbescheid vom 26.11.2018, zugestellt am 28.11.2018, wurde der BF zur Einvernahme vor dem BFA am 03.01.2019 geladen.

2.8. Am 03.01.2019 wurde der BF zur Erlassung einer Wohnsitzauflage niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

2.9. Mit Schreiben des Koordinationsbüros des BFA vom 07.02.2019 wurde der zuständigen Regionaldirektion des BFA die Notwendigkeit des Ausfüllens neuer Formblätter samt Unterschriften des BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikats von der indischen Botschaft für den BF mitgeteilt.

2.10. Am 07.02.2019 fertigte das BFA eine Ladung des BF zur Einvernahme am 28.02.2019 aus, die ihm am 11.02.2019 im Wege seines bevollmächtigten Vertreters zugestellt wurde.

2.11. Am 27.02.2019 um 14.02 Uhr informierte der bevollmächtigte Vertreter des BF per E-Mail das BFA, dass der BF erkrankt sei und der Ladung für den 28.02.2019 nicht Folge leisten könne. Das BFA forderte am gleichen Tag zur Vorlage einer "offiziellen Krankheitsbestätigung" auf. Eine solche langte bis dato nicht ein.

2.12. Mit Ladungsbescheid vom 28.02.2019 wurde der BF zur Einvernahme vor dem BFA am 23.03.2019 hinsichtlich Aufenthalt und Ausreise geladen.

2.13. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 28.02.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle XXXX , XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).2.13. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 28.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle römisch 40 , römisch 40 , zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).

2.14. Gegen diesen am 05.03.2019 zugestellten Bescheid wurde am 07.03.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

2.15. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 14.03.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Die Identität des BF steht nicht fest.1.1 Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Identität des BF steht nicht fest.

1.2. Der BF hält sich seit September 2017 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung erwuchs mit 17.09.2018 in Rechtskraft.

Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen, die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen.

Er hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der BF ist nicht geduldet.

1.3. Der BF erklärte im Rahmen seines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.4. Der BF ließ sich zwei Mal kurz vor der jeweiligen Einvernahme vor dem BFA, zu der er jeweils ordnungsgemäß geladen war, durch seinen bevollmächtigten Vertreter krankmelden und erschien nicht zu den Einvernahmen. Trotz Aufforderung legte er beide Male keine ärztliche Bestätigung über seine Erkrankung vor.

Der BF meldete am 29.10.2018 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt" am Standort XXXX , an. Dabei benutzte er seine am 02.10.2017 ausgestellte Asylkarte.Der BF meldete am 29.10.2018 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt" am Standort römisch 40 , an. Dabei benutzte er seine am 02.10.2017 ausgestellte Asylkarte.

Der BF kümmerte sich nicht aus Eigenem um die Beschaffung eines Reisedokuments.

1.5. Der BF hat in Österreich keine familiären Bindungen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist beruflich und sozial in Österreich nicht verankert. Der BF ist sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ und seiner Ausreiseverpflichtung bewusst. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF war von 06.10.2017 bis 09.10.2018 obdachlos gemeldet und verfügt seit 09.10.2018 wieder über eine Meldeadresse. Der BF lebt in Wien zusammen mit ebenfalls aus Indien stammenden Freunden in einer Wohnung, für die er keine Miete bezahlt. Er verteilt gelegentlich Reklamezettel und verdient damit 300,- bis 400,- EUR monatlich. Der BF spricht kaum Deutsch. Er ist weder in Vereinen noch Organisationen tätig. In Wien besucht er den Sikh-Tempel.

1.6. Der unter Punkt I.1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.1.6. Der unter Punkt römisch eins.1. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit erscheint hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, sie werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich, zum Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, zum unrechtmäßigen Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung sowie zum Nichtvorliegen einer Duldung und zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

2.3. Dass der BF im Rahmen eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs angab, nicht rückkehrwillig zu sein, ist aufgrund des im Akt einliegenden Formulars über die Rückkehrberatung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG dokumentiert (AS 139). Die entsprechende im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung (AS 128, Bescheid S. 8) wurde in der Beschwerde nicht bestritten.2.3. Dass der BF im Rahmen eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs angab, nicht rückkehrwillig zu sein, ist aufgrund des im Akt einliegenden Formulars über die Rückkehrberatung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG dokumentiert (AS 139). Die entsprechende im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung (AS 128, Bescheid Sitzung 8) wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

2.4. Die Feststellungen zum Fernbleiben von zwei Einvernahmen vor den BFA unter dem Vorbringen jeweils einer Erkrankung und der jeweiligen Nichtvorlage einer ärztlichen Bestätigung ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 65, 67 und 97). Ebenso beruht die Feststellung zur Anmeldung eines Gewerbes im Oktober 2018 auf dem unstrittigen Akteninhalt, der BF bestätigte dies auch in der Einvernahme vor dem BFA am 03.01.2019 (AS 78). Dass der BF sich nicht aus eigenem um die Beschaffung eines Reisedokuments kümmerte, stellte die belangte Behörde fest, womit sie den Angaben des BF in der Einvernahme am 03.01.2019, er hätte zwei Mal diesbezüglich die Botschaft aufgesucht (AS 76), nicht folgte. Die Beschwerde bestreitet diese Feststellung nicht substantiiert, sondern führt lediglich aus, dass der BF mit der Botschaft Kontakt aufgenommen habe, sodass damit mangels Substanz die Feststellung des BFA nicht erschüttert wird und das BVwG dieser folgt.

2.5. Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Wien beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht substantiiert entgegentrat, sowie auf jenen Feststellungen im nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung am 12.09.2018 ergangenen Erkenntnis des BVwG. Dem nicht näher ausgeführten Beschwerdevorbringen, der BF wäre "sozial, kulturell, sprachlich, beruflich und religiös in Österreich - konkret in Wien - verwurzelt" mangelt es an Substanz, um diese Feststellung entkräften zu können bzw. ein darüber hinausgehendes relevantes Sachverhaltsvorbringen darzustellen. Zudem wurden zur gelegentlichen Arbeit, zum Einkommen und zur Wohnsituation wie zu Besuch des Sikh-Tempels die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 03.01.2019 herangezogen (AS 77ff). Die Feststellungen zur Obdachlosmeldung bzw. dem Bestehen einer Meldeadresse seit Oktober 2018 beruht auf einem aktuellen ZMR-Auszug.

2.6. Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aufgrund des unstrittigen Akteninhalts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 57 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 57, FPG lautet auszugsweise:

"Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennParagraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise:

"[...]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

[...]"

3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend Paragraph 57, FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 8, EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

[...]

Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

[...]

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.In Absatz 2, werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.Da es sich bei Absatz 2, um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.

[...]

Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 :

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtungfeststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen Paragraph 57, ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß Paragraph 55, festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Absatz eins, Ziffer 2, liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtungfeststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."

3.1.3. § 52a BFA-VG lautet:3.1.3. Paragraph 52 a, BFA-VG lautet:

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

§ 52a. (1) Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (§ 12 Abs. 2 GVG-B 2005).Paragraph 52 a, (1) Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005).

(2) Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach § 27a AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.(2) Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach Paragraph 27 a, AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.

(3) Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.(3) Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.

3.1.4. Die Annahme, dass der BF - nach unstrittigem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 FPG - seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde zentral darauf, dass er im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen.3.1.4. Die Annahme, dass der BF - nach unstrittigem Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG - seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde zentral darauf, dass er im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen.

Nach dem Ermittlungsergebnis hat der BF beim nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgespräch am 08.11.2017 erklärt, nicht rückkehrwillig zu sein. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Aus § 57 Abs. 2 Z 4 FPG ergibt sich keine Einschränkung zum Zeitpunkt der Erklärung, diese kann bereits im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erfolgt sein. Letzteres kann, wie im gegenständlichen Fall, gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG bereits erfolgen, wenn eine noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Damit ist im gegenständlichen Fall eine "bestimmte Tatsache" iSd § 57 Abs. 1 Z 2 iVm 2 Z 4 BFA-VG verwirklicht, sodass dem BFA nicht entgegenzutreten ist, wenn es darin eine Tatsache sieht, die die Annahme rechtfertigt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.Nach dem Ermittlungsergebnis hat der BF beim nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgespräch am 08.11.2017 erklärt, nicht rückkehrwillig zu sein. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Aus Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ergibt sich keine Einschränkung zum Zeitpunkt der Erklärung, diese kann bereits im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erfolgt sein. Letzteres kann, wie im gegenständlichen Fall, gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG bereits erfolgen, wenn eine noch nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Damit ist im gegenständlichen Fal

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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