Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W264 2189843-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias geboren am XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.2.2018, Zahl: 1111529002/160535273/BMI-BFA_STM_AST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias geboren am römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.2.2018, Zahl: 1111529002/160535273/BMI-BFA_STM_AST, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als "BF" bezeichnet), ein inzwischen volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Umgehung der Grenzkontrollen als mündiger Minderjähriger nach Europa und stellte am 14.4.2016 im Bundesgebiet den Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tage wurde der BF - welcher angab Dari/Neupersisch (Muttersprache) und auch Paschtu zu sprechen - zu Beginn der Einvernahme in Deutsch/Dari an, die anwesende Dolmetsch (Dolmetsch für die Sprache Dari) zu verstehen und nach laut Erstbefragungsprotokoll erfolgter Rückübersetzung bejahte er die Frage "Haben Sie alles verstanden?" und ist dokumentiert: "Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen? - ? nein".
Er beschrieb seine Reiseroute und gab als seine Geburtsdaten XXXX und Ghazni, Dairmorda an. Er verneinte Beschwerden und Krankheiten, welche ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In dem Erstbefragungsprotokoll scheint betreffend den BF die Volksgruppenzugehörigkeit "Hazara" sowie als Glaubensrichtung "Schiit" auf. In der Niederschrift über die Erstbefragung ist betreffend seine Schulausbildung "keine" angegeben und bei "letzter ausgeübter Beruf" ist "Hilfsarbeiter" angegeben.Er beschrieb seine Reiseroute und gab als seine Geburtsdaten römisch 40 und Ghazni, Dairmorda an. Er verneinte Beschwerden und Krankheiten, welche ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. In dem Erstbefragungsprotokoll scheint betreffend den BF die Volksgruppenzugehörigkeit "Hazara" sowie als Glaubensrichtung "Schiit" auf. In der Niederschrift über die Erstbefragung ist betreffend seine Schulausbildung "keine" angegeben und bei "letzter ausgeübter Beruf" ist "Hilfsarbeiter" angegeben.
Als Familienangehörige gab er an, dass sein Vater auf dem Weg in den Iran und seit ca. sieben Monate verschollen sei. Er gab folgende Familienangehörige an:
Er gab seine Mutter XXXX (Alter unbekannt), seinen Bruder XXXX (ca. 6 Jahre), seinen Bruder XXXX (ca. 7 Jahre), Schwester XXXX (ca. 8 Jahre) und Schwester XXXX (ca. 12 Jahre) an.Er gab seine Mutter römisch 40 (Alter unbekannt), seinen Bruder römisch 40 (ca. 6 Jahre), seinen Bruder römisch 40 (ca. 7 Jahre), Schwester römisch 40 (ca. 8 Jahre) und Schwester römisch 40 (ca. 12 Jahre) an.
Sein Onkel väterlicherseits habe ihm die Reise (Kosten iHv 400.000 Afghani) organisiert. Als Fluchtgrund gab er an, Afghanistan wegen des Krieges verlassen zu haben. Es gäbe dort keine Sicherheit, die Taliban würden Reisende töten und hätten auch eine Nachbarin des BF getötet, deren Bilder in den Zeitungen und Nachrichten präsent gewesen seien. Außerdem habe seine Familie einen Grundstücksstreit mit dem Onkel des Vaters gehabt. Für den Fall einer Rückkehr brachte er Angst vor den Taliban und vor dem Krieg vor. Hazara würden getötet werden, so der BF.
2. Der BF wurde zum Zwecke der Feststellung seines Alters am 27.4.2016 einer Altersfeststellung unterzogen. Laut Befund über die Bestimmung des Knochenalters vom 27.4.2016 wurde als Ergebnis "Schmeling 3. GP 29" errechnet.2. Der BF wurde zum Zwecke der Feststellung seines Alters am 27.4.2016 einer Altersfeststellung unterzogen. Laut Befund über die Bestimmung des Knochenalters vom 27.4.2016 wurde als Ergebnis "Schmeling 3. Gesetzgebungsperiode 29" errechnet.
3. Der BF wurde als unbegleitet minderjähriger Fremder vom Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark vertreten und bevollmächtigte dieser mit Erledigung der BH XXXX -Umgebung vom 25.4.2016, ohne Zahl, bestimmte Mitarbeiter der Caritas Diözese XXXX mit der Vertretung des BF im Asylverfahren.3. Der BF wurde als unbegleitet minderjähriger Fremder vom Jugendwohlfahrtsträger Land Steiermark vertreten und bevollmächtigte dieser mit Erledigung der BH römisch 40 -Umgebung vom 25.4.2016, ohne Zahl, bestimmte Mitarbeiter der Caritas Diözese römisch 40 mit der Vertretung des BF im Asylverfahren.
4. Mit Bericht der LPD Steiermark, Landeskriminalamt - Ermittlungsbereich 3 - Sexualdelikte vom 4.12.2016, Zahl: XXXX , wurde der BF als Beschuldigter geführt (versuchte Vergewaltigung am XXXX .2016 auf der Bahnstrecke XXXX ). Darin wird als Beruf des BF "Maurer" angegeben. Der BF war im angelasteten Tatzeitpunkt im 17. Lebensjahr.4. Mit Bericht der LPD Steiermark, Landeskriminalamt - Ermittlungsbereich 3 - Sexualdelikte vom 4.12.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der BF als Beschuldigter geführt (versuchte Vergewaltigung am römisch 40 .2016 auf der Bahnstrecke römisch 40 ). Darin wird als Beruf des BF "Maurer" angegeben. Der BF war im angelasteten Tatzeitpunkt im 17. Lebensjahr.
5. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 6.12.2016, Zahl:5. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 6.12.2016, Zahl:
XXXX ( XXXX ), wurde über den BF wegen den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.römisch 40 ( römisch 40 ), wurde über den BF wegen den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.
6. Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark, Landeskriminalamt - Ermittlungsbereich 3 - Sexualdelikte vom 22.12.2016, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Verdachts auf versuchte Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen der StA XXXX angezeigt.6. Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark, Landeskriminalamt - Ermittlungsbereich 3 - Sexualdelikte vom 22.12.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verdachts auf versuchte Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen der StA römisch 40 angezeigt.
7. Die von der StA XXXX in Auftrag gegebene Altersfeststellung erfolgte durch das Ludwig Boltzmann Institut in XXXX und wurde mit dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 9.1.2017 (fälschlich lautet dieses auf dem Dokument: 9.1.2017) ein "Mindestalter von 17 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX " festgestellt. Im Gutachten ist im Rahmen der Befundung festgehalten, dass mit dem BF eine Verständigung in deutscher Sprache problemlos möglich gewesen sei. Er habe angegeben, dass er vier jüngere Geschwister habe - nämlich zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Mutter lebe in Pakistan, er konsumiere weder Drogen, noch Alkohol.7. Die von der StA römisch 40 in Auftrag gegebene Altersfeststellung erfolgte durch das Ludwig Boltzmann Institut in römisch 40 und wurde mit dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 9.1.2017 (fälschlich lautet dieses auf dem Dokument: 9.1.2017) ein "Mindestalter von 17 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung am römisch 40 " festgestellt. Im Gutachten ist im Rahmen der Befundung festgehalten, dass mit dem BF eine Verständigung in deutscher Sprache problemlos möglich gewesen sei. Er habe angegeben, dass er vier jüngere Geschwister habe - nämlich zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Mutter lebe in Pakistan, er konsumiere weder Drogen, noch Alkohol.
8. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 28.6.2017, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 2, 1. Fall StGB sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 Jugendgerichtsgesetzes nach § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zur Leistung eines Schadensersatzbetrages von EUR 5.000,-- an das Opfer schuldig erkannt.8. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 28.6.2017, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall StGB sowie des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, Jugendgerichtsgesetzes nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zur Leistung eines Schadensersatzbetrages von EUR 5.000,-- an das Opfer schuldig erkannt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 4.12.2016 bis 28.6.2017 auf die verhängte Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Vorhaft von 4.12.2016 bis 28.6.2017 auf die verhängte Strafe angerechnet.
9. Am XXXX vollendete der BF das 18. Lebensjahr.9. Am römisch 40 vollendete der BF das 18. Lebensjahr.
10. Am 23.1.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; im Folgenden kurz "belangte Behörde") im Beisein eines Dolmetsch in seiner Muttersprache Dari niederschriftlich einvernommen und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden sowie auf die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert. Des weiteren wurde der BF die Mitwirkungspflicht sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen und wurde ihm mitgeteilt, dass es unumgänglich sei, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für ihn nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde er ausdrücklich hingewiesen. Ferner darüber, dass falsche Angaben seine Identität bzw. Nationalität betreffend strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können und Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass seinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz von der belangten Behörde nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurde er ebenso hingewiesen.
Zu seinem Familienleben befragt führte er aus, dass im Protokoll über die Erstbefragung das Alter seiner Geschwister falsch sei und wisse er nicht, ob es eine Rückübersetzung gegeben habe, da er damals sehr müde gewesen sei von der Reise.
Er sei ledig, Schiit und Hazara und sei in Ghazni in Jaghori in XXXX geboren. Er habe dort mit seiner Familie gelebt, welche sehr viele Grundstücke gehabt habe. Im Alter von drei Jahren sei er mit der Familie nach Pakistan, Quetta, gegangen und dort aufgewachsen. Er gab an, er sei Meister in Teppichknüpfen (sechs bis sieben Jahre ausgeübt) als Maurer und im Bergbau gearbeitet zu haben. Er sei dort nicht in die Schule gegangen und sei in Österreich alphabetisiert worden.Er sei ledig, Schiit und Hazara und sei in Ghazni in Jaghori in römisch 40 geboren. Er habe dort mit seiner Familie gelebt, welche sehr viele Grundstücke gehabt habe. Im Alter von drei Jahren sei er mit der Familie nach Pakistan, Quetta, gegangen und dort aufgewachsen. Er gab an, er sei Meister in Teppichknüpfen (sechs bis sieben Jahre ausgeübt) als Maurer und im Bergbau gearbeitet zu haben. Er sei dort nicht in die Schule gegangen und sei in Österreich alphabetisiert worden.
Die Fluchtkosten iHv ca. 5.000 Euro habe er so finanziert, dass 1.000 Euro davon aus seinen Ersparnissen gestammt hätten und den Rest die Mutter finanziert habe.
Befragt ob er im Heimatland Afghanistan auf Grund seiner Herkunft oder Familie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, verneinte er mit der Aussage "Ich war noch zu klein, aber mit dem Staat hatte meine Familie keine Probleme."
Es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig und sei er - außer in Österreich - niemals inhaftiert gewesen. Er sei überhaupt der erste seiner Familie, welcher inhaftiert gewesen sei.
Auf Aufforderung seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab er an:
"Meine Familie hat Afghanistan verlassen, weil dort Krieg war und die Taliban wollten unser Dorf besetzen". Er verneinte auf Nachfrage eine persönliche Verfolgung für ihn oder seine Familie und führte dazu aus: "Wir waren gezwungen zu flüchten, da die Taliban uns sonst getötet hätten."
Die Frage, warum er Pakistan verlassen habe, beantwortete er so:
"Ich habe dort gelebt. Es ist so, dass dort Schiiten und Hazara überall getötet werden, wo sie gefunden werden. Ich habe selbst miterlebt, dass viele meiner Bekannten getötet wurden und zum Märtyrer wurden. Ich war bei einigen Explosionen selbst dabei, aber ich habe glücklicherweise überlebt. Aufgrund der Lage habe ich Pakistan verlassen."
Auf Frage "Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?" verneinte er und wurde er aufgefordert "was wollen Sie noch vorbringen?". Daraufhin führte er aus, dass ursprünglich die gesamte Familie nach Europa wollte, jedoch in Ermangelung von ausreichenden finanziellen Mitteln habe man ihn hergeschickt, dass er hier ein gutes Leben aufbauen könne.
Auf die Frage, was dies mit seinen Fluchtgründen zu tun habe, gab er an: "Nichts. Ich habe nun alle Fluchtgründe genannt." Er gab seine Familienangehörigen mit Alter an und zum Vater namens XXXX führte er aus: "Alter unbekannt, verschollen vor ca. 5 Jahren".Auf die Frage, was dies mit seinen Fluchtgründen zu tun habe, gab er an: "Nichts. Ich habe nun alle Fluchtgründe genannt." Er gab seine Familienangehörigen mit Alter an und zum Vater namens römisch 40 führte er aus: "Alter unbekannt, verschollen vor ca. 5 Jahren".
Er gab seine Mutter XXXX (Alter unbekannt), seinen Bruder XXXX (ca. 6 Jahre), seinen Bruder Ebrahim (ca. 8,5 Jahre), Schwester XXXX (ca. 10 Jahre) und Schwester XXXX (ca. 15 Jahre) an.Er gab seine Mutter römisch 40 (Alter unbekannt), seinen Bruder römisch 40 (ca. 6 Jahre), seinen Bruder Ebrahim (ca. 8,5 Jahre), Schwester römisch 40 (ca. 10 Jahre) und Schwester römisch 40 (ca. 15 Jahre) an.
Mit der Familie habe er seit seiner Flucht noch einmal Kontakt gehabt, nämlich per Telefon, es gehe ihnen gut, so der BF.
Auf die Frage ob er glaube, in irgendeinem Teil Afghanistans zB Kabul, Mazar-e-Sharif oder Jalalabad leben zu können, antwortete er. "Wäre die Situation gut, wäre ich nicht hierhergekommen. Also nein."
Er sei nicht deswegen hierher gekommen, damit er arbeiten könne. Er sei überall arbeitsfähig. Er sei nur hierher gekommen, weil dort keine Sicherheit herrsche und es sei unklar, wie lange er dort leben könne.
Die Frage ob ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, beantwortete er mit "Ich haben niemanden in Afghanistan und kenn mich dort nicht aus, ich kann nicht nach Afghanistan zurück. Ich kennen mich nicht aus in Afghanistan."
Befragt nach den Gründen, welche gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen, führte er ins Treffen: "Hier gibt es Sicherheit und Ruhe. Ich habe hier einen Fehler gemacht und es tut mir leid. Ich bitte um eine zweite Chance."
Zur Frage nach Angehörigen in Afghanistan gab er an, er glaube, er habe irgendwo Verwandte, aber er kenne sie nich