TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 W186 2190537-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs5
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §46 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W186 2190537-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung am 15.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung am 15.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 FPG iVm § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Norwegen am DD rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Norwegen am DD rechtswidrig war.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF) stammt aus dem Iran. Am 18.07.2016 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des Verfahrens ergab sich, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor, am 06.10.2015, in Norwegen um internationalen Schutz angesucht hatte. (, weil sie aufgrund ihrer erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum in ihrem Herkunftsstaat, dem Iran, asylrelevante Verfolgung fürchtete.) In Norwegen wurde ihr Antrag abgewiesen, weshalb die BF in Österreich am 18.07.2016 einen neuerlichen Antrag stellte.

Dieser Antrag wurde wegen der von der belangten Behörde angenommenen Zuständigkeit Norwegens zu dessen Prüfung gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und unter einem eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Norwegen ausgesprochen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 28.07.2017, GZ: W243 2144517-1/13E, unter Hinweis darauf stattgegeben, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK mit dem schlechten psychischen Gesundheitszustand und einer darauf gegründeten Suizidgefahr der BF auseinandergesetzt habe.Dieser Antrag wurde wegen der von der belangten Behörde angenommenen Zuständigkeit Norwegens zu dessen Prüfung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und unter einem eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Norwegen ausgesprochen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst im ersten Rechtsgang mit Beschluss vom 28.07.2017, GZ: W243 2144517-1/13E, unter Hinweis darauf stattgegeben, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK mit dem schlechten psychischen Gesundheitszustand und einer darauf gegründeten Suizidgefahr der BF auseinandergesetzt habe.

Im zweiten Rechtsgang befasste sich die belangte Behörde sodann näher mit diesen Fragestellungen und gelangte nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme und eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens zur Auffassung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Norwegen und damit auch einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht entgegenstehe. Die Beschwerde gegen den diese Auffassung abbildenden Bescheid der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.01.2018, GZ: W243 2144517-3/2E, abgewiesen.

2. Die in Art 29 Dublin III-VO normierte Überstellungsfrist endete zunächst am 05.02.2017. Die belangte Behörde ging von einem "Untertauchen" der Beschwerdeführerin und demzufolge von einer Verlängerung der Überstellungsfrist um weitere 12 Monate, somit bis zum 05.02.2018, aus. Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Rechtsauffassung im schon zitierten Erkenntnis vom 16.01.2018.2. Die in Artikel 29, Dublin III-VO normierte Überstellungsfrist endete zunächst am 05.02.2017. Die belangte Behörde ging von einem "Untertauchen" der Beschwerdeführerin und demzufolge von einer Verlängerung der Überstellungsfrist um weitere 12 Monate, somit bis zum 05.02.2018, aus. Das Bundesverwaltungsgericht teilte diese Rechtsauffassung im schon zitierten Erkenntnis vom 16.01.2018.

3. Bereits seit 12.01.2018 befand sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitig wieder in stationärer psychiatrischer Krankenbehandlung in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Baden-Mödling, Standort Baden. In der entsprechenden ärztlichen Stellungnahme vom 29.01.2018 ist von einer "schwere[n] posttraumatischen Belastungsstörung" die Rede; es wird davon berichtet, dass die Beschwerdeführerin auch während der stationären Behandlung als "hochgradig suizidal" eingestuft werde und deshalb auch "nach § 3 UbG stationär untergebracht werden" habe müssen. Die behandelnde Ärztin äußerte in dieser Stellungnahme die Befürchtung, die Beschwerdeführerin würde sich das Leben nehmen, "sollte sie abgeschoben werden" (vgl dazu die im Akt einliegende Ärztliche Stellungnahme des Landesklinikums Baden-Mödling vom 29.01.2018).3. Bereits seit 12.01.2018 befand sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitig wieder in stationärer psychiatrischer Krankenbehandlung in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Baden-Mödling, Standort Baden. In der entsprechenden ärztlichen Stellungnahme vom 29.01.2018 ist von einer "schwere[n] posttraumatischen Belastungsstörung" die Rede; es wird davon berichtet, dass die Beschwerdeführerin auch während der stationären Behandlung als "hochgradig suizidal" eingestuft werde und deshalb auch "nach Paragraph 3, UbG stationär untergebracht werden" habe müssen. Die behandelnde Ärztin äußerte in dieser Stellungnahme die Befürchtung, die Beschwerdeführerin würde sich das Leben nehmen, "sollte sie abgeschoben werden" vergleiche dazu die im Akt einliegende Ärztliche Stellungnahme des Landesklinikums Baden-Mödling vom 29.01.2018).

Im demzufolge eingeleiteten Verfahren nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes fand am 08.02.2018 die gerichtliche Anhörung statt. Der Abteilungsleiter der Krankenanstalt sprach dabei von einer "akute[n] Selbstgefährdung" und der Einnahme von Tabletten "in suizidaler Absicht". Dies bestritt die Beschwerdeführerin zwar. Das zuständige Bezirksgericht Baden erklärte mit Beschluss vom selben Tag die Unterbringung der Beschwerdeführerin jedenfalls bis zur für den 22.02.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung für zulässig (vgl dazu die dem Akt einliegende Niederschrift der Anhörung vor dem Bezirksgericht Baden vom 08.02.2018 samt Protokollierung des mündlich verkündeten Beschlusses über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung).Im demzufolge eingeleiteten Verfahren nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes fand am 08.02.2018 die gerichtliche Anhörung statt. Der Abteilungsleiter der Krankenanstalt sprach dabei von einer "akute[n] Selbstgefährdung" und der Einnahme von Tabletten "in suizidaler Absicht". Dies bestritt die Beschwerdeführerin zwar. Das zuständige Bezirksgericht Baden erklärte mit Beschluss vom selben Tag die Unterbringung der Beschwerdeführerin jedenfalls bis zur für den 22.02.2018 anberaumten mündlichen Verhandlung für zulässig vergleiche dazu die dem Akt einliegende Niederschrift der Anhörung vor dem Bezirksgericht Baden vom 08.02.2018 samt Protokollierung des mündlich verkündeten Beschlusses über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung).

4. Am Morgen des 13.02.2018 (circa um 08.45 Uhr) betraten fünf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemeinsam mit einer Ärztin des Klinikums das von der Beschwerdeführerin bewohnte Zimmer im Landesklinikum. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes räumten die persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin zusammen und nahmen sie fest. Eine Aufhebung der Unterbringung oder Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht; jedenfalls wurde dies der Beschwerdeführerin bis dahin nicht bekanntgegeben.

5. Am 15.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach Norwegen abgeschoben. Bis dahin befand sie sich in Anhaltung. Von Norwegen aus wurde die Beschwerdeführerin binnen kurzer Zeit in den Iran abgeschoben (, aus dem sie wiederum flüchtete und sich in den Irak begab, wo sie derzeit aufhältig ist.) Eine fachärztliche Untersuchung des psychischen Gesundheitszustands der BF war nicht erfolgt.

6. Mit am 27.03.2018 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF gemäß § 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG Beschwerde gegen ihre am 13.02.2018 erfolgte Festnahme in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Baden-Mödling sowie die darauffolgende Anhaltung bis zum ("glaublich") 15.02.2018. In einem wurde die Abschiebung der BF nach Norwegen in Beschwerde gezogen.6. Mit am 27.03.2018 eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG Beschwerde gegen ihre am 13.02.2018 erfolgte Festnahme in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums Baden-Mödling sowie die darauffolgende Anhaltung bis zum ("glaublich") 15.02.2018. In einem wurde die Abschiebung der BF nach Norwegen in Beschwerde gezogen.

Im Wesentlichen führt die Beschwerde - nach der Darstellung des Verfahrensganges - zunächst zur Beschwerdelegitimation aus:

Die hier in Beschwerde gezogene Festnahme und die Anhaltung der Beschwerdeführerin seien nicht im Dienste der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden erfolgt und seien daher zu keiner Zeit auf eine Bestimmung der StPO gestützt worden. Sie seien offenbar in Ausführung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 BFA-VG der belangten Behörde erfolgt, der sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung zuzurechnen sei. Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung zu entscheiden, sofern beides (wie hier) seine Grundlage in den Bestimmungen des BFA-VG finde. Es ergebe sich daraus die Zuständigkeit des angerufenen Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen.Die hier in Beschwerde gezogene Festnahme und die Anhaltung der Beschwerdeführerin seien nicht im Dienste der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörden erfolgt und seien daher zu keiner Zeit auf eine Bestimmung der StPO gestützt worden. Sie seien offenbar in Ausführung eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, BFA-VG der belangten Behörde erfolgt, der sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung zuzurechnen sei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung zu entscheiden, sofern beides (wie hier) seine Grundlage in den Bestimmungen des BFA-VG finde. Es ergebe sich daraus die Zuständigkeit des angerufenen Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen.

Von der belangten Behörde sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden, der gemäß § 34 Abs 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen sei und mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt worden sei. Eine Festnahme stelle immer einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls¬und Zwangsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG dar. Die weitere Anhaltung stelle ebenso einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG dar.Von der belangten Behörde sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden, der gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergangen sei und mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgeführt worden sei. Eine Festnahme stelle immer einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls¬und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. Die weitere Anhaltung stelle ebenso einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar.

In inhaltlicher Hinsicht rügt die Beschwerde zunächst, dass die BF im Zusammenhang mit ihrer Überstellung nach Norwegen in ihren durch Art. 2 und 3 geschützten Rechten verletzt worden sei:In inhaltlicher Hinsicht rügt die Beschwerde zunächst, dass die BF im Zusammenhang mit ihrer Überstellung nach Norwegen in ihren durch Artikel 2 und 3 geschützten Rechten verletzt worden sei:

Die Beschwerdeführerin erachte sich durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung (insbesondere) in ihrem verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit, in ihrem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein, sowie in ihrem (insbesondere durch Art 8 EMRK und Art 3 EMRK gewährleisteten) Recht auf Achtung ihrer Gesundheit und Wahrung ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt.Die Beschwerdeführerin erachte sich durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung (insbesondere) in ihrem verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit, in ihrem Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, sowie in ihrem (insbesondere durch Artikel 8, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten) Recht auf Achtung ihrer Gesundheit und Wahrung ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt.

Die Festnahme habe der Vorbereitung der Abschiebung gedient. Eine laufende Krankenbehandlung in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt stelle aber wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art 3 und Art 8 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar.Die Festnahme habe der Vorbereitung der Abschiebung gedient. Eine laufende Krankenbehandlung in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt stelle aber wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar.

Eine Abschiebung der BF sei schon aus diesem Grund unzulässig gewesen. Daher hätte schon die Festnahme im Wissen um die laufend durchgeführte Krankenbehandlung nicht erfolgen dürfen. Die starke psychische Beeinträchtigung und die akute Ausnahmesituation, in der sich ein Mensch befinde, der wegen "hochgradiger" Selbstmordgefahr in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt zur Behandlung aufgenommen werde, sei offenkundig. Für die Psyche eines Menschen in seiner Situation stelle die für die Durchführung einer Festnahme sowie der darauffolgenden Abschiebung notwendigerweise aufzubringende Zwangsgewalt eine massive Belastung dar, die wohl zwingend zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands führe, welche in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer Außerlandesbringung steht.

In einem derartigen Fall hätte unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geprüft werden müssen, ob eine Abschiebung der BF angesichts ihrer offenkundigen psychischen Beeinträchtigung ohne weitere Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes überhaupt möglich gewesen sei und ihr psychischer Gesundheitszustand daher eine Abschiebung erlaubt habe. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Die Untersuchung durch einen Amtsarzt könne diesem Erfordernis im Übrigen nur dann genügen, wenn diesem die nötige Expertise auf dem Fachgebiet der Psychiatrie zukomme.

Jede mit einem realem Risiko ("real risk") einer Verletzung von Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC verbundene Abschiebung führe (darüber hinaus) zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat (vgl etwa VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060).Jede mit einem realem Risiko ("real risk") einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC verbundene Abschiebung führe (darüber hinaus) zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat vergleiche etwa VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060).

Erweise sich aber eine Abschiebung als unzulässig, so müssten sich auch die damit verbundenen Maßnahmen, wie Festnahme und Anhaltung, als unzulässig erweisen.

In der Rechtsprechung komme klar zum Ausdruck, dass die Anordnung von (Schub)haft zur Sicherung einer Abschiebung nur dann in Betracht komme, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergebe sich etwa, dass eine solche fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar sei, so dürfe die Schubhaft nicht verhängt werden bzw sei die Schubhaft - wenn sich dies erst später herausstelle - umgehend zu beenden (vgl VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; VwGH 12.9.2013, 2013/21/0110).In der Rechtsprechung komme klar zum Ausdruck, dass die Anordnung von (Schub)haft zur Sicherung einer Abschiebung nur dann in Betracht komme, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergebe sich etwa, dass eine solche fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar sei, so dürfe die Schubhaft nicht verhängt werden bzw sei die Schubhaft - wenn sich dies erst später herausstelle - umgehend zu beenden vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; VwGH 12.9.2013, 2013/21/0110).

(Auch) im vorliegenden Fall sei der Haftzweck - die Sicherung der Abschiebung - "rechtlich" nicht erfüllbar. Die im Auftrag der belangten Behörde erfolgte Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin erwiesen sich daher als rechtswidrig.

Auch die Festnahme an sich erweise sich aber ungeachtet der Frage der Erfüllbarkeit des Haftzwecks als rechtwidrig.

Der belangten Behörde sei anzulasten, sich mit den rechtlichen Implikationen des beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt zu haben. Angesichts der Unterbringung der BF in einer geschlossenen klinisch-psychiatrischen Abteilung habe sich für die belangte Behörde nämlich die Frage stellen müssen, ob der Überstellungsvorgang aufgrund des damit einhergehenden Risikos körperlicher Einwirkungen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK nicht unzulässig sei.Der belangten Behörde sei anzulasten, sich mit den rechtlichen Implikationen des beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt zu haben. Angesichts der Unterbringung der BF in einer geschlossenen klinisch-psychiatrischen Abteilung habe sich für die belangte Behörde nämlich die Frage stellen müssen, ob der Überstellungsvorgang aufgrund des damit einhergehenden Risikos körperlicher Einwirkungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht unzulässig sei.

Wie diese Frage aus grundrechtlicher Sicht zu beantworten sei und welche Anforderungen dabei an die mit der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung betraute Behörde gestellt würden, sei vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 16.02.2017, in der Rechtssache CK. u.a., C-578/16 PPU, ausführlich erörtert worden.

Der EuGH habe im besagten Vorabentscheidungsurteil zunächst betont, dass Anhaltspunkte für mit der Überstellung einhergehende Einwirkungen auf den Gesundheitszustand eines Betroffenen "nicht außer Acht [ge]lassen" werden dürften. Vielmehr bestehe diesem Urteil zufolge die Verpflichtung zu prüfen, "ob eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig ist, wenn ihre Durchführung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen führen könnte" (vgl Rn 75). Die staatlichen Stellen müssen demnach "alle ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Auswirkung der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen beseitigen" und "alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen berücksichtigen, die mit der Überstellung verbunden wären" (Rn 76), um sicherstellen zu können, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung [des] Gesundheitszustands [der betroffenen Person] verbunden sein wird" (vgl Rn 85), wenn "objektive Anhaltspunkte wie in Bezug auf [die Beschwerdeführerin] ausgestellte ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen Schwere [ihres] Gesundheitszustands und der erheblichen und unumkehrbaren Folgen, die eine Überstellung für [sie] haben könnte" vorliegen (vgl Rn 75).Der EuGH habe im besagten Vorabentscheidungsurteil zunächst betont, dass Anhaltspunkte für mit der Überstellung einhergehende Einwirkungen auf den Gesundheitszustand eines Betroffenen "nicht außer Acht [ge]lassen" werden dürften. Vielmehr bestehe diesem Urteil zufolge die Verpflichtung zu prüfen, "ob eine Überstellungsentscheidung rechtmäßig ist, wenn ihre Durchführung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Betroffenen führen könnte" vergleiche Rn 75). Die staatlichen Stellen müssen demnach "alle ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Auswirkung der Überstellung auf den Gesundheitszustand des Betroffenen beseitigen" und "alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen berücksichtigen, die mit der Überstellung verbunden wären" (Rn 76), um sicherstellen zu können, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung [des] Gesundheitszustands [der betroffenen Person] verbunden sein wird" vergleiche Rn 85), wenn "objektive Anhaltspunkte wie in Bezug auf [die Beschwerdeführerin] ausgestellte ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen Schwere [ihres] Gesundheitszustands und der erheblichen und unumkehrbaren Folgen, die eine Überstellung für [sie] haben könnte" vorliegen vergleiche Rn 75).

Gelangt die Behörde dabei zur Auffassung, dass allenfalls zu treffende "Vorsichtsmaßnahmen [...] in Anbetracht der besonderen Schwere der Erkrankung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden sein wird", gilt es die Überstellung auszusetzen, solange die betroffene Person nicht überstellungsfähig ist, zumal auf den Gesundheitszustand zurückzuführende Überstellungshindernisse zu den "materiellen Umständen" zählen, die "eine Aufschiebung der Überstellung rechtfertigen können (Rn 85 und 86). Allenfalls wäre, wenn nicht mit einer kurzfristigen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, von der Möglichkeit des Selbsteintritts nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen (vgl Rn 88).Gelangt die Behörde dabei zur Auffassung, dass allenfalls zu treffende "Vorsichtsmaßnahmen [...] in Anbetracht der besonderen Schwere der Erkrankung des betreffenden Asylbewerbers nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass seine Überstellung nicht mit der tatsächlichen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden sein wird", gilt es die Überstellung auszusetzen, solange die betroffene Person nicht überstellungsfähig ist, zumal auf den Gesundheitszustand zurückzuführende Überstellungshindernisse zu den "materiellen Umständen" zählen, die "eine Aufschiebung der Überstellung rechtfertigen können (Rn 85 und 86). Allenfalls wäre, wenn nicht mit einer kurzfristigen Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist, von der Möglichkeit des Selbsteintritts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch zu machen vergleiche Rn 88).

Nachdem die BF in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes untergebracht gewesen sei, habe auf der Hand gelegen, dass eine schwere Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes vorliege, die für sie allenfalls erhebliche und unumkehrbare Folgen durch die Durchführung der Überstellung haben könnte. Somit habe aber nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtung für die belangte Behörde bestanden, den Gesundheitszustand der BF zu prüfen und die Frage zu klären, ob die Überstellung für sie mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 4 GRC und Art 3 EMRK verbunden wäre (vgl dazu auch die zusammenfassenden Ausführungen in Rn 90 des zitierten Urteils des EuGH).Nachdem die BF in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Krankenanstalt aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses nach den Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes untergebracht gewesen sei, habe auf der Hand gelegen, dass eine schwere Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes vorliege, die für sie allenfalls erhebliche und unumkehrbare Folgen durch die Durchführung der Überstellung haben könnte. Somit habe aber nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtung für die belangte Behörde bestanden, den Gesundheitszustand der BF zu prüfen und die Frage zu klären, ob die Überstellung für sie mit einer tatsächlichen Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK verbunden wäre vergleiche dazu auch die zusammenfassenden Ausführungen in Rn 90 des zitierten Urteils des EuGH).

Mit diesen Fragestellungen habe sich die belangte Behörde offenkundig nicht auseinandergesetzt. Da die Behörde die durch die Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mögliche Verletzung der durch Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, erachte sich die BF auch in diesen beiden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt (vgl dazu VfSIg 15.046/1997).Mit diesen Fragestellungen habe sich die belangte Behörde offenkundig nicht auseinandergesetzt. Da die Behörde die durch die Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mögliche Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, erachte sich die BF auch in diesen beiden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt vergleiche dazu VfSIg 15.046/1997).

Eine mittels Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommene Überstellung, der eine Festnahme und Anhaltung vorhergehe, erweise sich als ein Fall behördlicher Gewaltanwendung. Ist der mit der Gewaltanwendung verbundene Eingriff "von einer solchen Gravität und Intensität [...], dass er das Leben des Betroffenen ernsthaft zu gefährden geeignet ist" könne darin eine Verletzung im durch Art 2 EMRK gewährleisteten Recht auf Leben erkannt werden (vgl VfSIg 15.046/1997 mwN). Eine "unverhältnismäßige und nicht maßhaltend[e]" Gewaltanwendung könne überdies als Verletzung der gemäß Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte verstanden werden (vgl erneut VfSIg 15.046/1997 mwN).Eine mittels Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommene Überstellung, der eine Festnahme und Anhaltung vorhergehe, erweise sich als ein Fall behördlicher Gewaltanwendung. Ist der mit der Gewaltanwendung verbundene Eingriff "von einer solchen Gravität und Intensität [...], dass er das Leben des Betroffenen ernsthaft zu gefährden geeignet ist" könne darin eine Verletzung im durch Artikel 2, EMRK gewährleisteten Recht auf Leben erkannt werden vergleiche VfSIg 15.046/1997 mwN). Eine "unverhältnismäßige und nicht maßhaltend[e]" Gewaltanwendung könne überdies als Verletzung der gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verstanden werden vergleiche erneut VfSIg 15.046/1997 mwN).

Weiters führt die Beschwerde zum Ablauf der Überstellungsfrist und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 29 Abs 2 Dublin III-VO aus:Weiters führt die Beschwerde zum Ablauf der Überstellungsfrist und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 29 Absatz 2, Dublin III-VO aus:

Gemäß Artikel 29 Abs 3 Dublin III-VO habe die Überstellung vom ersuchenden in den ersuchten Mitgliedsstaat innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt zu werden. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates eintrete. Im konkreten Fall hätten die norwegischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der belangten Behörde vom 01.08.2016 mit Schreiben vom 05.08.2016 akzeptiert. Davon ausgehend sei die Zuständigkeit Norwegens mit diesem Datum eingetreten. Am 01.02.2017 habe die belangte Behörde den norwegischen Behörden mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin "untergetaucht" im Sinne des Art 29 Abs 2 Dublin-III VO sei, weshalb sich die Überstellungsfrist um weitere 12 Monate verlängerte. Damit sei die - insgesamt mit 18 Monaten bestimmte - Überstellungsfrist mit Ablauf des 05.02.2018 (vgl zur Berechnung von Überstellungsfristen nach der Dublin III-VO VwGH 30.05.2017, Ro 2017/19/0001), abgelaufen. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei damit gemäß der zitierten Bestimmung auf den ersuchenden Mitgliedstaat, im konkreten Fall somit auf Österreich, übergegangen.Gemäß Artikel 29 Absatz 3, Dublin III-VO habe die Überstellung vom ersuchenden in den ersuchten Mitgliedsstaat innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt zu werden. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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