Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2212027-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer
des Einreiseverbots auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle eines amtsbekannten Arbeiterquartiers am 20.09.2018 der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt worden sei. Er sei laut dem letzten Einreisestempel in seinem Reisepass am 23.04.2018 zuletzt in den Schengen-Raum eingereist und habe seither nicht mehr den Schengen-Raum verlassen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer laut Sozialversicherungsdatenauszug mangels vorhandener Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung mehreren illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über maßgebliche Deutschkenntnisse noch familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet. Hingegen verfüge der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina über familiäre Bindungen und habe er bisher dort gelebt. Die Einreise in das Bundesgebiet sei nie zu touristischen Zwecken, sondern von vornheren zur unerlaubten Arbeitsaufnahme erfolgt. Der Beschwerdeführer habe durch die Umgehung jeglicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Sein Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde erfordere.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle eines amtsbekannten Arbeiterquartiers am 20.09.2018 der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festgestellt worden sei. Er sei laut dem letzten Einreisestempel in seinem Reisepass am 23.04.2018 zuletzt in den Schengen-Raum eingereist und habe seither nicht mehr den Schengen-Raum verlassen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer laut Sozialversicherungsdatenauszug mangels vorhandener Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung mehreren illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über maßgebliche Deutschkenntnisse noch familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet. Hingegen verfüge der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina über familiäre Bindungen und habe er bisher dort gelebt. Die Einreise in das Bundesgebiet sei nie zu touristischen Zwecken, sondern von vornheren zur unerlaubten Arbeitsaufnahme erfolgt. Der Beschwerdeführer habe durch die Umgehung jeglicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Sein Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde erfordere.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.12.2018, am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2018 in das Bundesgebiet eingereist sei, um eine legale Beschäftigung zu finden und somit seinen längeren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er habe seine Heimat Bosnien und Herzegowina aus wirtschaftlichen gründen verlassen und angenommen, dass die von ihm in Österreich aufgenommenen Beschäftigungen wegen seiner Meldung zur Sozialversicherung gesetzeskonform gewesen wären. Er habe sich demnächst um einen Aufenthaltstitel kümmern wollen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen. In Bosnien würden noch zwei Brüder leben, die ebenfalls arbeitslos wären. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft in Bosnien und würde im Fall seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig, zumal sich der Beschwerdeführer das erste Mal in Österreich aufhalte und mit den österreichischen Gesetzen nicht vertraut sei. Er sei sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsrechtlich unbescholten. Er stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.12.2018, am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2018 in das Bundesgebiet eingereist sei, um eine legale Beschäftigung zu finden und somit seinen längeren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er habe seine Heimat Bosnien und Herzegowina aus wirtschaftlichen gründen verlassen und angenommen, dass die von ihm in Österreich aufgenommenen Beschäftigungen wegen seiner Meldung zur Sozialversicherung gesetzeskonform gewesen wären. Er habe sich demnächst um einen Aufenthaltstitel kümmern wollen. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen. In Bosnien würden noch zwei Brüder leben, die ebenfalls arbeitslos wären. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Unterkunft in Bosnien und würde im Fall seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes erweise sich als unverhältnismäßig, zumal sich der Beschwerdeführer das erste Mal in Österreich aufhalte und mit den österreichischen Gesetzen nicht vertraut sei. Er sei sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsrechtlich unbescholten. Er stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 03.01.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 8).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 8).
Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 23.04.2018 in den Schengen-Raum ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl Einreisestempel im Reisepass, AS 8; Beschwerdevorbringen, AS 60; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2019).Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 23.04.2018 in den Schengen-Raum ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf vergleiche Einreisestempel im Reisepass, AS 8; Beschwerdevorbringen, AS 60; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2019).
Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister ist er verheiratet. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob die Ehe zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor besteht und wo sich seine allfällige Ehegattin aufhält. In Bosnien und Herzegowina leben jedenfalls die beiden Brüder des Beschwerdeführers. Er hat dort seine Schuldbildung bis zur Oberstufe in der Fachrichtung Bauwesen absolviert und verfügt über etwa 30 Jahre Berufserfahrung im Bauwesen in Bosnien. Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt bisher in Bosnien und Herzegowina und verfügt auch über die entsprechenden Sprachkenntnisse (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2019; Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 21.11.2018, AS 20).Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister ist er verheiratet. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob die Ehe zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor besteht und wo sich seine allfällige Ehegattin aufhält. In Bosnien und Herzegowina leben jedenfalls die beiden Brüder des Beschwerdeführers. Er hat dort seine Schuldbildung bis zur Oberstufe in der Fachrichtung Bauwesen absolviert und verfügt über etwa 30 Jahre Berufserfahrung im Bauwesen in Bosnien. Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt bisher in Bosnien und Herzegowina und verfügt auch über die entsprechenden Sprachkenntnisse vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.01.2019; Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 21.11.2018, AS 20).
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich herzkrank oder arbeitsunfähig wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer von 08.05.2018 bis 13.09.2018 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet und ist seit 13.09.2018 bis laufend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist strafgerichtlich unbescholten und verfügte bisher über keine Aufenthaltsberechtigung oder Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet oder einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister vom 04.01.2019).Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer von 08.05.2018 bis 13.09.2018 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet und ist seit 13.09.2018 bis laufend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist strafgerichtlich unbescholten und verfügte bisher über keine Aufenthaltsberechtigung oder Beschäftigungsbewilligung im Bundesgebiet oder einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister vom 04.01.2019).
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug gehen folgende Versicherungszeiten hervor (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.12.2018, AS 24f):Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug gehen folgende Versicherungszeiten hervor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.12.2018, AS 24f):
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen und verfügt weiters nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Er hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschsprachprüfung abgeschlossen (vgl Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 21.11.2018, AS 20; Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, AS 59ff).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch private Bindungen und verfügt weiters nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Er hat weder einen Deutschkurs besucht noch eine Deutschsprachprüfung abgeschlossen vergleiche Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 21.11.2018, AS 20; Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, AS 59ff).
Zur Lage entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:
Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie seines bosnischen biometrischen Reisepasses.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein. Aktenkundig sind weiters mehrere Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich herzkrank bzw. arbeitsunfähig ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich unsubstanziierten Vorbringen ohne des Nachweises eines medizinischen Befundes. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer - wie sich aus den festgestellten Sozialversicherungszeiten ergibt - durchaus mehrmonatigen (wenn auch unrechtmäßigen) Beschäftigungen nachgegangen.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder entsprechende Nachweise erbracht hat noch vorbrachte, über eine solche zu verfügen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Bericht zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit substanziierte Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina unzulässig sein sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung ein