TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W242 2139162-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W242 2139162-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht:

I.) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

II.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger XXXX, stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger römisch 40 , stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab eine Treffermeldung, der zu Folge der Beschwerdeführer am 28.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Anlässlich seiner am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder über Österreich nach Deutschland gereist zu sein, wobei er in Griechenland und Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er sei nicht geschleppt worden und wolle jetzt in Österreich bleiben, um sich eine Zukunft aufzubauen.

Aufgrund eines beim Beschwerdeführer vorgefundenen Schreibens der Republik Slowenien vom 07.02.2016 wurde am 19.03.2016 ein Gesuch um Bekanntgabe von Informationen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Slowenien gerichtet.Aufgrund eines beim Beschwerdeführer vorgefundenen Schreibens der Republik Slowenien vom 07.02.2016 wurde am 19.03.2016 ein Gesuch um Bekanntgabe von Informationen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Slowenien gerichtet.

Slowenien teilte am 22.03.2016 mit, dass keine Informationen zum Beschwerdeführer vorliegen würden. Das beim Beschwerdeführer vorgefundene Dokument sei an Personen, die im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" von einem Mitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedstaat weitergeleitet worden wären, ausgegeben worden und würde dieses belegen, dass der Beschwerdeführer am 07.02.2016 über den Grenzübergang Metlika von Kroatien nach Slowenien eingereist sei.

Am 29.03.2016 stellte die österreichische Dublin-Behörde ein auf Art 13. Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die kroatische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 22 Abs. 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Beginn der Überstellungsfrist wurde mit 31.05.2016 festgestellt.Am 29.03.2016 stellte die österreichische Dublin-Behörde ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die kroatische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörden den kroatischen Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7, der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Beginn der Überstellungsfrist wurde mit 31.05.2016 festgestellt.

Mit Gutachten vom 21.08.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beantragung von internationalem Schutz in Österreich festgestellt.

Am 17.10.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Er sei nicht volljährig. In Kroatien habe es ihm nicht gefallen, er sei dort nicht einvernommen worden und wolle er in Österreich bleiben, da es hier nette Leute gäbe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22/7 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22 /, 7, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die illegale Einreise aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der Zustimmung Kroatiens nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ergeben würde.Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die illegale Einreise aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der Zustimmung Kroatiens nach Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO ergeben würde.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am 21.10.2016 persönlich übernommen.Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG, über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am 21.10.2016 persönlich übernommen.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde mit gegenständlicher Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Kroatien auf Basis des Kapitels III der Dublinverordnung zu keinem Zeitpunkt eine Zuständigkeit zukam. Die Vorgangsweise der Behörden, ein Aufnahmegesuch in der Hoffnung auf dessen nicht Beantwortung zu stellen, um eine vermeintliche Zuständigkeit durch Verfristung zu erreichen, stehe nicht im Einklang mit der Verordnung bzw. der Judikatur des EuGH. Dies würde auch auf Fälle zutreffen, bei denen eine explizite Zustimmung Kroatiens vorliege. Für die Zuständigkeitsbegründung nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO müssten Beweise oder Indizien vorliegen, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall sei. Die Behörde gehe davon aus, dass er mit dem Flüchtlingsstrom über die Balkanroute nach Österreich weiterreiste. Er habe die serbisch kroatische Grenze erst zu einem Zeitpunkt überschritten, als schutzsuchende Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland aus die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen konnten. Für diese staatliche Organisation sei Österreich verantwortlich und wäre dieses somit für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Die gestattete Einreise von Serbien nach Kroatien sei nicht illegal erfolgt, da er weder die Grenzkontrolle umgangen habe noch sich eines ge- oder verfälschten Visums bedient habe. Das slowenische Höchstgericht habe zur Frage der Auslegung des Artikel 13 Dublin III-VO ein Vorabentscheidungsverfahren, GZ C-490/16, in die Wege geleitet. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, aus der abzuleiten sei, dass in einem laufenden Verfahren vor dem EuGH keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollten, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen könnten. Dem Dublin-System wohne ein Beschleunigungsgedanke inne, dem ein mehrmonatiges Vorabentscheidungsverfahren entgegenstehen würde, weshalb der Bescheid schon aufgrund dessen zu beheben sei. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsse das Verfahren jedenfalls gemäß § 38 AVG ausgesetzt werden, da die Klärung der Interpretation des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO eine entscheidungsrelevante Vorfrage darstelle.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde mit gegenständlicher Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Kroatien auf Basis des Kapitels römisch drei der Dublinverordnung zu keinem Zeitpunkt eine Zuständigkeit zukam. Die Vorgangsweise der Behörden, ein Aufnahmegesuch in der Hoffnung auf dessen nicht Beantwortung zu stellen, um eine vermeintliche Zuständigkeit durch Verfristung zu erreichen, stehe nicht im Einklang mit der Verordnung bzw. der Judikatur des EuGH. Dies würde auch auf Fälle zutreffen, bei denen eine explizite Zustimmung Kroatiens vorliege. Für die Zuständigkeitsbegründung nach Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO müssten Beweise oder Indizien vorliegen, was in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall sei. Die Behörde gehe davon aus, dass er mit dem Flüchtlingsstrom über die Balkanroute nach Österreich weiterreiste. Er habe die serbisch kroatische Grenze erst zu einem Zeitpunkt überschritten, als schutzsuchende Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland aus die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen konnten. Für diese staatliche Organisation sei Österreich verantwortlich und wäre dieses somit für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Die gestattete Einreise von Serbien nach Kroatien sei nicht illegal erfolgt, da er weder die Grenzkontrolle umgangen habe noch sich eines ge- oder verfälschten Visums bedient habe. Das slowenische Höchstgericht habe zur Frage der Auslegung des Artikel 13 Dublin III-VO ein Vorabentscheidungsverfahren, GZ C-490/16, in die Wege geleitet. In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, aus der abzuleiten sei, dass in einem laufenden Verfahren vor dem EuGH keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollten, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen könnten. Dem Dublin-System wohne ein Beschleunigungsgedanke inne, dem ein mehrmonatiges Vorabentscheidungsverfahren entgegenstehen würde, weshalb der Bescheid schon aufgrund dessen zu beheben sei. Sollte dem nicht gefolgt werden, müsse das Verfahren jedenfalls gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt werden, da die Klärung der Interpretation des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO eine entscheidungsrelevante Vorfrage darstelle.

Zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde festgestellt (durch das erkennende Gericht zusammengefasst wiedergegeben):

"Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung -auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität. Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.2015).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).Gemäß Artikel 6, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,).

Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).

Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).

Quellen:

Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016

AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)

Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).

Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).

Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Quelle:

AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Unterbringung Vulnerabler/UMA

Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015).

Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016).

Quelle:

AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Transitzentren/Migration

Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).

Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).

Quelle:

FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015).

Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützen Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Schutzberechtigte

Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;

primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;

usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).usw. (MUP o.D., vergleiche Act 2.7.2015, Artikel 64, ff. und Artikel 83, ff.).

Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016).

Quellen:

Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015

MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#asylum, Zugriff 18.8.2016

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.6.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #27;

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1468929795_europerefugeeemergencyresponse-update-27.pdf, Zugriff 18.8.2016"

Mit Schreiben vom 27.11.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag nach Kroatien überstellt worden sei.

Mit Schreiben vom 27.01.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass im Falle des Beschwerdeführers das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts nicht erfüllt sei, da seine Einreise in das Bundesgebiet durch die österreichischen Behörden zugelassen worden sei. Es würde daher eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Dublin-VO gegeben sein, da sowohl die mazedonischen, serbischen, kroatischen als auch die slowenischen Behörden die Einreise des Beschwerdeführers lediglich deshalb zugelassen hätten, da Österreich diesen Staaten gegenüber erklärt hätte, dass eine Antragstellung dieser Asylsuchenden in Österreich unter gewissen Umständen gestattet werde. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Aussetzung des Verfahrens bis eine Entscheidung des EUGH in dem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Frage, ob es sich bei dem durch die Behörden der Mitgliedstaaten über die sogenannte "Westbalkanroute" organisierten Transit in das Hoheitsgebiet der EU, um einen illegalen Grenzübertritt im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin-VO handelt, vorliegt. Weiters sei zu prüfen, ob das Abwarten einer Entscheidung des EUGH nicht dem Beschleunigungsprinzip der Dublin-VO widersprechen würde und daher vom Selbsteintrittsrechts Österreichs Gebrauch gemacht werden müsse.Mit Schreiben vom 27.01.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass im Falle des Beschwerdeführers das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts nicht erfüllt sei, da seine Einreise in das Bundesgebiet durch die österreichischen Behörden zugelassen worden sei. Es würde daher eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Dublin-VO gegeben sein, da sowohl die mazedonischen, serbischen, kroatischen als auch die slowenischen Behörden die Einreise des Beschwerdeführers lediglich deshalb zugelassen hätten, da Österreich diesen Staaten gegenüber erklärt hätte, dass eine Antragstellung dieser Asylsuchenden in Österreich unter gewissen Umständen gestattet werde. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Aussetzung des Verfahrens bis eine Entscheidung des EUGH in dem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Frage, ob es sich bei dem durch die Behörden der Mitgliedstaaten über die sogenannte "Westbalkanroute" organisierten Transit in das Hoheitsgebiet der EU, um einen illegalen Grenzübertritt im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-VO handelt, vorliegt. Weiters sei zu prüfen, ob das Abwarten einer Entscheidung des EUGH nicht dem Beschleunigungsprinzip der Dublin-VO widersprechen würde und daher vom Selbsteintrittsrechts Österreichs Gebrauch gemacht werden müsse.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ausgesetzt. Die diesbezüglichen Urteile des EuGH ergingen schließlich am 26.07.2017.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017 wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt. Die diesbezüglichen Urteile des EuGH ergingen schließlich am 26.07.2017.

Mit Schreiben vom 10.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht zur Gestattung der Wiedereinreise des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Der Beschwerdeführer brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Am 29.03.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien gerichtet. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte das BFA den kroatischen Dublin-Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerechten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO wegen Verfristung Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.Am 29.03.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien gerichtet. Mit Schreiben vom 08.09.2016 teilte das BFA den kroatischen Dublin-Behörden mit, dass auf Grund der nicht fristgerechten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO wegen Verfristung Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

Relevante familiäre, berufliche und soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und benötigt keine stationäre oder sonstige Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Kroatien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf der vorliegenden Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die fehlerfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich des in Kroatien etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe systemische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Asylgesetz 2005:

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen wür

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten