Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
ASVG §343Spruch
W217 2198463-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und OMR Dr. Günther RIEFLER, Mag. Thomas VILINSKY, Prim. Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der XXXX Gebietskrankenkasse, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für XXXX vom 14.03.2018, Zl. LSK 3/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und OMR Dr. Günther RIEFLER, Mag. Thomas VILINSKY, Prim. Dr. Ewald NIEFERGALL und Mag. Andreas VRANEK als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der römisch 40 Gebietskrankenkasse, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für römisch 40 vom 14.03.2018, Zl. LSK 3/2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Der Antrag der Landeszahnärztekammer für XXXX , die Landesschiedskommission wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Gesamtvertrag-Kieferorthopädie ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist, und die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen, wird zurückgewiesen.Der Antrag der Landeszahnärztekammer für römisch 40 , die Landesschiedskommission wolle aussprechen, dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Gesamtvertrag-Kieferorthopädie ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist, und die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
1. Die Landeszahnärztekammer für XXXX (im Folgenden: LZÄK- XXXX ), vertreten durch OMR Dr. XXXX , brachte am 10.08.2016 den Antrag bei der Landesschiedskommission für XXXX (im Folgenden: LSK- XXXX ) auf Feststellung ein, "dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Gesamtvertrag-Kieferorthopädie (im Folgenden: KFO-GV) ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist und die Antragsgegnerin, die XXXX Gebietskrankenkasse ( XXXX GKK), nicht berechtigt sei, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll." Im Antrag wurde ausgeführt, dass die XXXX GKK entgegen § 12 Abs. 1 KFO-GV die IOTN-Feststellungen des Vertragskieferorthopäden anhand der von diesem an den Krankenversicherungsträger zu übermittelnden Fotos und Panoramaröntgenbilder überprüfe und eine eigene IOTN-Feststellung mache. Diese weiche mehr oder weniger oft von den IOTN-Feststellungen der Vertragskieferorthopäden ab. In diesen Fällen versuche die XXXX GKK, den Vertragskieferorthopäden vorzuschreiben, welche IOTN-Einstufung diese festzustellen hätten. Der Antrag richte sich gegen die Einflussnahme der XXXX GKK auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 KFO-GV.1. Die Landeszahnärztekammer für römisch 40 (im Folgenden: LZÄK- römisch 40 ), vertreten durch OMR Dr. römisch 40 , brachte am 10.08.2016 den Antrag bei der Landesschiedskommission für römisch 40 (im Folgenden: LSK- römisch 40 ) auf Feststellung ein, "dass die Feststellung des IOTN-Grades und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, Gesamtvertrag-Kieferorthopädie (im Folgenden: KFO-GV) ausschließlich Sache des Vertragskieferorthopäden ist und die Antragsgegnerin, die römisch 40 Gebietskrankenkasse ( römisch 40 GKK), nicht berechtigt sei, in diese Feststellungen einzugreifen oder auf den Vertragskieferorthopäden in irgendeiner Form einzuwirken, dass dieser eine andere Feststellung treffen soll." Im Antrag wurde ausgeführt, dass die römisch 40 GKK entgegen Paragraph 12, Absatz eins, KFO-GV die IOTN-Feststellungen des Vertragskieferorthopäden anhand der von diesem an den Krankenversicherungsträger zu übermittelnden Fotos und Panoramaröntgenbilder überprüfe und eine eigene IOTN-Feststellung mache. Diese weiche mehr oder weniger oft von den IOTN-Feststellungen der Vertragskieferorthopäden ab. In diesen Fällen versuche die römisch 40 GKK, den Vertragskieferorthopäden vorzuschreiben, welche IOTN-Einstufung diese festzustellen hätten. Der Antrag richte sich gegen die Einflussnahme der römisch 40 GKK auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KFO-GV.
Zur Veranschaulichung der behaupteten vertragswidrigen Vorgangsweise legte die Antragstellerin diesem Antrag den Schriftverkehr zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu einem konkreten Patientenfall bei.
Mit Schreiben vom 17.08.2016 ersuchte die LSK- XXXX die XXXX GKK unter Beilage einer Gleichschrift des Antrages um allfällige Gegenschrift binnen 2 Wochen.Mit Schreiben vom 17.08.2016 ersuchte die LSK- römisch 40 die römisch 40 GKK unter Beilage einer Gleichschrift des Antrages um allfällige Gegenschrift binnen 2 Wochen.
Mit Schreiben vom 09.09.2016 wies die XXXX GKK den Vorsitzenden der LSK- XXXX , Dr. XXXX , darauf hin, dass das übermittelte Schriftstück, welches sie am 19.08.2016 erhalten habe, keinerlei Unterschrift aufweise, ihm daher kein behördlicher Charakter zukomme, sodass die XXXX GKK sich vorerst nicht veranlasst sehe, der Einladung zu einer Gegenschrift nachzukommen und sich ein inhaltliches Vorbringen für den Fall einer dennoch anberaumten Verhandlung vorbehalte.Mit Schreiben vom 09.09.2016 wies die römisch 40 GKK den Vorsitzenden der LSK- römisch 40 , Dr. römisch 40 , darauf hin, dass das übermittelte Schriftstück, welches sie am 19.08.2016 erhalten habe, keinerlei Unterschrift aufweise, ihm daher kein behördlicher Charakter zukomme, sodass die römisch 40 GKK sich vorerst nicht veranlasst sehe, der Einladung zu einer Gegenschrift nachzukommen und sich ein inhaltliches Vorbringen für den Fall einer dennoch anberaumten Verhandlung vorbehalte.
Die XXXX GKK erläuterte, Hintergrund des Antrages sei, dass die XXXX GKK eine Dr. XXXX angedrohte Einzelvertragskündigung tatsächlich ausgesprochen habe, weil dieser zu Unrecht die Sachleistungserbringung an Versicherte der XXXX GKK verweigert und in zumindest einem Fall den Versicherten über das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen getäuscht habe. Mit diesem Antrag versuche Dr. XXXX sichtlich einen Gesamtvertragsstreit, vermutlich als "Entlastungsangriff" in eigener Sache zu inszenieren.Die römisch 40 GKK erläuterte, Hintergrund des Antrages sei, dass die römisch 40 GKK eine Dr. römisch 40 angedrohte Einzelvertragskündigung tatsächlich ausgesprochen habe, weil dieser zu Unrecht die Sachleistungserbringung an Versicherte der römisch 40 GKK verweigert und in zumindest einem Fall den Versicherten über das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen getäuscht habe. Mit diesem Antrag versuche Dr. römisch 40 sichtlich einen Gesamtvertragsstreit, vermutlich als "Entlastungsangriff" in eigener Sache zu inszenieren.
Mit Schriftsatz vom 30.03.2017 erstattete die XXXX GKK in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 19.04.2017 ein schriftliches Vorbringen.Mit Schriftsatz vom 30.03.2017 erstattete die römisch 40 GKK in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 19.04.2017 ein schriftliches Vorbringen.
Im Schriftsatz der LZÄK- XXXX vom 18.04.2017 erfolgte die Modifikation des Antrages, auszusprechen, dass die XXXX GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen".Im Schriftsatz der LZÄK- römisch 40 vom 18.04.2017 erfolgte die Modifikation des Antrages, auszusprechen, dass die römisch 40 GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen".
Am 23.05.2017 übermittelte die LZÄK- XXXX den Beschluss des Bundesausschusses der österreichischen Zahnärztekammer vom 13./14. Juni 2008, und brachte dazu vor, dass mit diesem die Österreichische Zahnärztekammer den Landeszahnärztekammern die Vollmacht erteilt habe, die österreichische Zahnärztekammer vor paritätischen Schiedskommissionen und Landesschiedskommissionen zu vertreten. Diese Vollmacht gelte auch laut beigelegter Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer heute noch.Am 23.05.2017 übermittelte die LZÄK- römisch 40 den Beschluss des Bundesausschusses der österreichischen Zahnärztekammer vom 13./14. Juni 2008, und brachte dazu vor, dass mit diesem die Österreichische Zahnärztekammer den Landeszahnärztekammern die Vollmacht erteilt habe, die österreichische Zahnärztekammer vor paritätischen Schiedskommissionen und Landesschiedskommissionen zu vertreten. Diese Vollmacht gelte auch laut beigelegter Stellungnahme der Österreichischen Zahnärztekammer heute noch.
Mit Bescheid der LSK- XXXX vom 07.07.2017, Zl. LSK 3/2016, wurde in der Schiedskommissionssache des Antragstellers Landeszahnärztekammer für XXXX das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren LSK 5/16 und LSK 6/16 unterbrochen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 19.05.2017, verbundene LSK 5/16 und LSK 6/16, die Kündigungen der Kassenverträge des OMR Dr. XXXX für unwirksam erklärt worden seien. In diesen Verfahren sei es einerseits um die Verweigerung von Sachleistungen an zwei Versicherte, das Verlangen von Privathonoraren des Kieferorthopäden OMR Dr. XXXX und um die Auslegung des KFO-GV bezüglich der vom Kieferorthopäden vorzunehmenden IOTN Einstufung bei Kieferregulierungen gegangen. Die begehrte Feststellung müsse in den Verfahren 5/16 und 6/16 getroffen werden. Die Verwaltungsbehörde könne das Ermittlungsverfahren unterbrechen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet. Diese Vorfrage würde in den Verfahren 5/16 und 6/16 geklärt werden müssen. Darüber hinaus sei der Vorsitzende in diesem Verfahren befangen, weil der Vertreter der XXXX GKK gegen den Vorsitzenden Anzeige wegen Amtsmissbrauches erstattet und Befangenheitsgründe vorgebracht habe.Mit Bescheid der LSK- römisch 40 vom 07.07.2017, Zl. LSK 3/2016, wurde in der Schiedskommissionssache des Antragstellers Landeszahnärztekammer für römisch 40 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Verfahren LSK 5/16 und LSK 6/16 unterbrochen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 19.05.2017, verbundene LSK 5/16 und LSK 6/16, die Kündigungen der Kassenverträge des OMR Dr. römisch 40 für unwirksam erklärt worden seien. In diesen Verfahren sei es einerseits um die Verweigerung von Sachleistungen an zwei Versicherte, das Verlangen von Privathonoraren des Kieferorthopäden OMR Dr. römisch 40 und um die Auslegung des KFO-GV bezüglich der vom Kieferorthopäden vorzunehmenden IOTN Einstufung bei Kieferregulierungen gegangen. Die begehrte Feststellung müsse in den Verfahren 5/16 und 6/16 getroffen werden. Die Verwaltungsbehörde könne das Ermittlungsverfahren unterbrechen, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftaucht, die schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet. Diese Vorfrage würde in den Verfahren 5/16 und 6/16 geklärt werden müssen. Darüber hinaus sei der Vorsitzende in diesem Verfahren befangen, weil der Vertreter der römisch 40 GKK gegen den Vorsitzenden Anzeige wegen Amtsmissbrauches erstattet und Befangenheitsgründe vorgebracht habe.
Gegen diesen Bescheid wurde sowohl seitens der XXXX GKK als auch der LZÄK- XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Beschluss vom 29.12.2017, Zlen. W255 2170651-1/12E und W255 2170652-1/8E, wurden die Beschwerden für gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt, da die Verfahren LSK 5/16 und LSK 6/16 durch Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze vom 10.11.2017 rechtskräftig beendet wurden. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss habe daher spätestens mit diesem Zeitpunkt seine Rechtswirksamkeit verloren.Gegen diesen Bescheid wurde sowohl seitens der römisch 40 GKK als auch der LZÄK- römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Beschluss vom 29.12.2017, Zlen. W255 2170651-1/12E und W255 2170652-1/8E, wurden die Beschwerden für gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt, da die Verfahren LSK 5/16 und LSK 6/16 durch Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze vom 10.11.2017 rechtskräftig beendet wurden. Der angefochtene Aussetzungsbeschluss habe daher spätestens mit diesem Zeitpunkt seine Rechtswirksamkeit verloren.
Am 14.03.2018 fand eine öffentliche Sitzung der Schiedskommission statt. Darin bestritt die XXXX GKK die Aktivlegitimation der LZÄK-XXXX , da diese nicht Partei des Gesamtvertrages sei. Sie könne nicht Partei im Schiedsverfahren sein, die Übertragung dieser Befugnisse bedürfe eines Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Mit diesem Beschluss könnten nur Aufgaben von regionaler Bedeutung übertragen werden. Der Beschluss vom 13.06.2008 beziehe sich nicht auf die seit 2015 geltende neue Rechtslage. Die vorliegende Mitteilung sei kein gültiger Beschluss. Der Beschluss sei keine Parteistellung begründende, sondern allenfalls eine Vertretungsvollmacht.Am 14.03.2018 fand eine öffentliche Sitzung der Schiedskommission statt. Darin bestritt die römisch 40 GKK die Aktivlegitimation der LZÄK-XXXX , da diese nicht Partei des Gesamtvertrages sei. Sie könne nicht Partei im Schiedsverfahren sein, die Übertragung dieser Befugnisse bedürfe eines Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer. Mit diesem Beschluss könnten nur Aufgaben von regionaler Bedeutung übertragen werden. Der Beschluss vom 13.06.2008 beziehe sich nicht auf die seit 2015 geltende neue Rechtslage. Die vorliegende Mitteilung sei kein gültiger Beschluss. Der Beschluss sei keine Parteistellung begründende, sondern allenfalls eine Vertretungsvollmacht.
2. Mit Bescheid der LSK- XXXX vom 14.03.2018, Zl. LSK 3/2016, wurde2. Mit Bescheid der LSK- römisch 40 vom 14.03.2018, Zl. LSK 3/2016, wurde
1. der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden zurückgewiesen;
2. der Antrag, es fehlen den Parteien die aktive und passive Legitimation zur Durchführung des Verfahrens, zurückgewiesen;
3. dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Feststellung des IOTN-Grades für Leistungen nach § 16 und § 17 KFO-GV vor Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren gemäß dem § 26 KFO-GV ausschließlich in die Zuständigkeit des (der) behandelnden Vertragskieferorthopäden/Vertragskieferorthopädin fällt und die XXXX GKK nicht berechtigt ist, Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen.3. dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Feststellung des IOTN-Grades für Leistungen nach Paragraph 16 und Paragraph 17, KFO-GV vor Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren gemäß dem Paragraph 26, KFO-GV ausschließlich in die Zuständigkeit des (der) behandelnden Vertragskieferorthopäden/Vertragskieferorthopädin fällt und die römisch 40 GKK nicht berechtigt ist, Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen.
Begründend zum Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden führte die LSK- XXXX aus, dass der Vorsitzende sich gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 einer Amtshandlung zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen habe, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Im gegenständlichen Verfahren sei die Befangenheit deshalb ausgesprochen worden, weil der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 07.10.2016 die Beisitzer für das Verfahren LSK 3/2016 mit 1.) Mag. XXXX und 2.) Dr. XXXX bekannt gegeben habe. Wegen eines Infarktes des Vorsitzenden habe der Stellvertreter bis Ende März 2017 die Führung dieser Schiedskommissionssache übernommen. Am 19.04.2017 sei eine Verhandlung durchgeführt worden, weil als zweiter Beisitzer Mag. XXXX entsandt worden sei, obwohl der Hauptverband auf ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen erklärt hätte, hier keine Änderungen vornehmen zu können. Am 14.06.2017 sei wegen der Anzeige Dris. XXXX gegen den Vorsitzenden wegen Amtsmissbrauches klargeworden, dass ein Verfahren mit Dr. XXXX als Beisitzer nicht mehr möglich sei. In den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 fungierte Dr. XXXX als Vertreter der XXXX GKK. Diese Verfahren seien seit 10.11.2017 eingestellt. Eine Befangenheit sei daher jetzt bezüglich Dris. XXXX und daher auch nicht bezüglich der XXXX GKK weiter gegeben. Da die Parteien eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht hätten, ein Verwaltungsorgan wegen Befangenheit abzulehnen, der Vorsitzende keinen wie immer gearteten Ablehnungsgrund erkennen könne und sich in keiner Weise für befangen fühle, sei der Ablehnungsantrag mehrstimmig zurückzuweisen.Begründend zum Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden führte die LSK- römisch 40 aus, dass der Vorsitzende sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, einer Amtshandlung zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen habe, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Im gegenständlichen Verfahren sei die Befangenheit deshalb ausgesprochen worden, weil der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger am 07.10.2016 die Beisitzer für das Verfahren LSK 3/2016 mit 1.) Mag. römisch 40 und 2.) Dr. römisch 40 bekannt gegeben habe. Wegen eines Infarktes des Vorsitzenden habe der Stellvertreter bis Ende März 2017 die Führung dieser Schiedskommissionssache übernommen. Am 19.04.2017 sei eine Verhandlung durchgeführt worden, weil als zweiter Beisitzer Mag. römisch 40 entsandt worden sei, obwohl der Hauptverband auf ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen erklärt hätte, hier keine Änderungen vornehmen zu können. Am 14.06.2017 sei wegen der Anzeige Dris. römisch 40 gegen den Vorsitzenden wegen Amtsmissbrauches klargeworden, dass ein Verfahren mit Dr. römisch 40 als Beisitzer nicht mehr möglich sei. In den Verfahren LSK 5/2016 und LSK 6/2016 fungierte Dr. römisch 40 als Vertreter der römisch 40 GKK. Diese Verfahren seien seit 10.11.2017 eingestellt. Eine Befangenheit sei daher jetzt bezüglich Dris. römisch 40 und daher auch nicht bezüglich der römisch 40 GKK weiter gegeben. Da die Parteien eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht hätten, ein Verwaltungsorgan wegen Befangenheit abzulehnen, der Vorsitzende keinen wie immer gearteten Ablehnungsgrund erkennen könne und sich in keiner Weise für befangen fühle, sei der Ablehnungsantrag mehrstimmig zurückzuweisen.
Zur Zuständigkeit und Parteifähigkeit führte die LSK- XXXX aus, dass die Landeschiedskommission gemäß § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages sei. Nach §33 KFO-GV sei für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten die Landeschiedskommission zuständig. Gemäß § 2 KFO-GV seien Vertragsparteien dieses Gesamtvertrages die Österreichische Zahnärztekammer und die nachstehenden Krankenversicherungsträger, für die der Hauptverband mit deren Zustimmung diesen Gesamtvertrag abgeschlossen habe. Als nachstehender Krankenversicherungsträger sei auch die XXXX GKK genannt. Sie sei somit Partei des KFO-GV. Die XXXX GKK sei sohin passiv legitimiert. Die LZÄK- XXXX habe einen Beschluss der Österreichischen Zahnärztekammer vom 20.06.2008 vorgelegt, wonach die Österreichische Zahnärztekammer den Landeszahnärztekammern die Vollmacht erteilt habe, sie vor der Landesschiedskommission zu vertreten. Dazu habe der Kammeramtsdirektor HR Dr.Zur Zuständigkeit und Parteifähigkeit führte die LSK- römisch 40 aus, dass die Landeschiedskommission gemäß Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages sei. Nach §33 KFO-GV sei für die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten die Landeschiedskommission zuständig. Gemäß Paragraph 2, KFO-GV seien Vertragsparteien dieses Gesamtvertrages die Österreichische Zahnärztekammer und die nachstehenden Krankenversicherungsträger, für die der Hauptverband mit deren Zustimmung diesen Gesamtvertrag abgeschlossen habe. Als nachstehender Krankenversicherungsträger sei auch die römisch 40 GKK genannt. Sie sei somit Partei des KFO-GV. Die römisch 40 GKK sei sohin passiv legitimiert. Die LZÄK- römisch 40 habe einen Beschluss der Österreichischen Zahnärztekammer vom 20.06.2008 vorgelegt, wonach die Österreichische Zahnärztekammer den Landeszahnärztekammern die Vollmacht erteilt habe, sie vor der Landesschiedskommission zu vertreten. Dazu habe der Kammeramtsdirektor HR Dr.
XXXX in einem E-Mail vom 24.04.2017 mitgeteilt, dass der seinerzeitige Beschluss nach wie vor Gültigkeit habe, da der Bundesausschuss keine gegenteilige Entscheidung getroffen habe. Hinzu komme, dass die XXXX GKK und die LZÄK- XXXX bereits in diesem Verfahren eine Bescheidbeschwerde erhoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Parteistellung - sowohl die der LZÄK- XXXX als auch die der XXXX GKK anerkannt, die Bescheidbeschwerden entgegengenommen, einen Bescheid an beide Parteien erlassen und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Landesschiedskommission aufgetragen. Nur die Partei nach § 8 AVG habe das Recht auf Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels. Im Übrigen habe die LZÄK- XXXX schon unzählige Verfahren vor der Landeschiedskommission geführt und sei deren Legitimation sowohl von der damals zuständigen Landesberufungskommission als auch vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht in jedem Fall als gegeben erachtet worden.römisch 40 in einem E-Mail vom 24.04.2017 mitgeteilt, dass der seinerzeitige Beschluss nach wie vor Gültigkeit habe, da der Bundesausschuss keine gegenteilige Entscheidung getroffen habe. Hinzu komme, dass die römisch 40 GKK und die LZÄK- römisch 40 bereits in diesem Verfahren eine Bescheidbeschwerde erhoben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Parteistellung - sowohl die der LZÄK- römisch 40 als auch die der römisch 40 GKK anerkannt, die Bescheidbeschwerden entgegengenommen, einen Bescheid an beide Parteien erlassen und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Landesschiedskommission aufgetragen. Nur die Partei nach Paragraph 8, AVG habe das Recht auf Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels. Im Übrigen habe die LZÄK- römisch 40 schon unzählige Verfahren vor der Landeschiedskommission geführt und sei deren Legitimation sowohl von der damals zuständigen Landesberufungskommission als auch vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht in jedem Fall als gegeben erachtet worden.
3. Gegen den Bescheid der LSK- XXXX vom 14.03.2018, Zl. LSK 3/2016, erhob die XXXX GKK fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass der LZÄK- XXXX keine Parteistellung zukomme. Ebenso komme der XXXX GKK keine Parteistellung zu. Sollte die LZÄ- XXXX tatsächlich antragsberechtigte Partei im Auslegungsstreit vor der Landesschiedskommission sein, hätte sie den Antrag gegen den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger richten müssen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass sowohl die LZÄK- XXXX als auch die XXXX GKK Parteien im Sinne des § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG sind, leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Vorsitzende der belangten Behörde offensichtlich befangen gewesen und keinesfalls auszuschließen sei, dass die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der gegenständliche Antrag stehe in unmittelbarer Beziehung zum Verfahren LSK 5 und 6/2016: Dort sei es um die Aufkündigung der Einzelverträge von Dr. XXXX , der zugleich Referent der antragstellenden Landeszahnärztekammer für Kieferorthopädie gewesen sei, gegangen. Nachdem er ungeachtet mehrerer Aufforderungen der XXXX GKK zur vertragskonformen Abrechnung daran festgehalten habe, die Behandlung zweier anspruchsberechtigter Versicherter gegen weitaus höher festgesetztes Privathonorar durchzuführen, habe die XXXX GKK eine Kündigung ausgesprochen. Dr. XXXX habe sich damit gerechtfertigt, dass die XXXX GKK kein Recht habe, sich in seine IOTN-Einstufung einzumischen. Das Kündigungsschreiben der XXXX GKK vom 09.08.2016 sei Dr. XXXX am 11.08.2016 zugestellt worden. Zu diesem Verfahren habe - wie vom Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W 178 2159768-1 festgestellt, Dr. XXXX als Vorsitzender der Landesschiedskommission ohne die3. Gegen den Bescheid der LSK- römisch 40 vom 14.03.2018, Zl. LSK 3/2016, erhob die römisch 40 GKK fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass der LZÄK- römisch 40 keine Parteistellung zukomme. Ebenso komme der römisch 40 GKK keine Parteistellung zu. Sollte die LZÄ- römisch 40 tatsächlich antragsberechtigte Partei im Auslegungsstreit vor der Landesschiedskommission sein, hätte sie den Antrag gegen den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger richten müssen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass sowohl die LZÄK- römisch 40 als auch die römisch 40 GKK Parteien im Sinne des Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG sind, leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Vorsitzende der belangten Behörde offensichtlich befangen gewesen und keinesfalls auszuschließen sei, dass die Behörde bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der gegenständliche Antrag stehe in unmittelbarer Beziehung zum Verfahren LSK 5 und 6/2016: Dort sei es um die Aufkündigung der Einzelverträge von Dr. römisch 40 , der zugleich Referent der antragstellenden Landeszahnärztekammer für Kieferorthopädie gewesen sei, gegangen. Nachdem er ungeachtet mehrerer Aufforderungen der römisch 40 GKK zur vertragskonformen Abrechnung daran festgehalten habe, die Behandlung zweier anspruchsberechtigter Versicherter gegen weitaus höher festgesetztes Privathonorar durchzuführen, habe die römisch 40 GKK eine Kündigung ausgesprochen. Dr. römisch 40 habe sich damit gerechtfertigt, dass die römisch 40 GKK kein Recht habe, sich in seine IOTN-Einstufung einzumischen. Das Kündigungsschreiben der römisch 40 GKK vom 09.08.2016 sei Dr. römisch 40 am 11.08.2016 zugestellt worden. Zu diesem Verfahren habe - wie vom Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W 178 2159768-1 festgestellt, Dr. römisch 40 als Vorsitzender der Landesschiedskommission ohne die
gesetzlich zwingend vorgesehene Beratung und Beschlussfassung der Kollegialbehörde einen "Bescheid" erlassen, mit dem er die Kündigung Dris. XXXX aufgehoben habe. Der Vorsitzende habe in der rechtlichen Würdigung ausschließlich und voll inhaltlich die Rechtsansicht von Dr. XXXX übernommen, ohne auf das ausführliche Vorbringen der XXXX GKK auch nur im Geringsten einzugehen. Nachdem die XXXX GKK im Hinblick auf die jahrelangen und weiter andauernden parallelen Dienste von Dr. XXXX für die LZÄK- XXXX als Vorsitzender deren Schlichtungsstelle, ein Umstand, der zweifellos eine Befangenheit begründe, schon wiederholt die Befangenheit thematisiert habe, habe sich die XXXX GKK aufgrund der dargestellten gesetzlosen Vorgangsweise veranlasst gesehen, bei der Staatsanwaltschaft XXXX eine Sachverhaltsdarstellung in Richtung Amtsmissbrauch einzubringen. Dr. XXXX , der zuständige Abteilungsleiter, habe dies nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Mitarbeiter der XXXX GKK in Rücksprache und mit Genehmigung der Kassenleitung getan. Daher könne ein Befangenheitstatbestand wie im gegenständlichen Bescheid ausgeführt, keineswegs auf die Person Dris. XXXX eingeschränkt werden. Der Vorsitzende habe daraufhin, abermals ohne Beratung und Beschlussfassung der Kollegialbehörde, im hier gegenständlichen Verfahren mit Bescheid vom 07.07.2017 einen Unterbrechungsbeschluss bis zur Erledigung des erwähnten Kündigungsverfahrens erlassen und die Unterbrechung mit seiner eigenen Befangenheit aufgrund der eingebrachten Strafanzeige begründet. Dr. XXXX habe sohin selbst im Rahmen des bisherigen Verfahrens seine eigene Befangenheit bereits festgestellt und daraus verfahrensrechtliche Konsequenzen gezogen. Sein weiteres Tätigwerden begründe der Vorsitzende nun damit, dass Dr. XXXX sich als Beisitzer aus der Landesschiedskommission zurückgezogen habe und somit die Befangenheit des Vorsitzenden weggefallen sei. Diese Darstellung sei allerdings nicht nachvollziehbar, bereits seit dem 19.04.2017 sei Mag. XXXX anstelle von Dr. XXXX in der Kollegialbehörde tätig, womit dieser, nach der Behauptung Dris. XXXX weggefallene Befangenheitsgrund schon zum Zeitpunkt der Erlassung seines Unterbrechungs-"Bescheides" vom 07.07.2017 gar nicht bestanden haben und später auch nicht weggefallen sein konnte. Auch könne der Vorsitzende einen Befangenheitsgrund nur in Bezug auf eine der Streitparteien feststellen und nicht betreffend ein ihm nicht genehmes Mitglied der Kollegialbehörde selbst.gesetzlich zwingend vorgesehene Beratung und Beschlussfassung der Kollegialbehörde einen "Bescheid" erlassen, mit dem er die Kündigung Dris. römisch 40 aufgehoben habe. Der Vorsitzende habe in der rechtlichen Würdigung ausschließlich und voll inhaltlich die Rechtsansicht von Dr. römisch 40 übernommen, ohne auf das ausführliche Vorbringen der römisch 40 GKK auch nur im Geringsten einzugehen. Nachdem die römisch 40 GKK im Hinblick auf die jahrelangen und weiter andauernden parallelen Dienste von Dr. römisch 40 für die LZÄK- römisch 40 als Vorsitzender deren Schlichtungsstelle, ein Umstand, der zweifellos eine Befangenheit begründe, schon wiederholt die Befangenheit thematisiert habe, habe sich die römisch 40 GKK aufgrund der dargestellten gesetzlosen Vorgangsweise veranlasst gesehen, bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Sachverhaltsdarstellung in Richtung Amtsmissbrauch einzubringen. Dr. römisch 40 , der zuständige Abteilungsleiter, habe dies nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Mitarbeiter der römisch 40 GKK in Rücksprache und mit Genehmigung der Kassenleitung getan. Daher könne ein Befangenheitstatbestand wie im gegenständlichen Bescheid ausgeführt, keineswegs auf die Person Dris. römisch 40 eingeschränkt werden. Der Vorsitzende habe daraufhin, abermals ohne Beratung und Beschlussfassung der Kollegialbehörde, im hier gegenständlichen Verfahren mit Bescheid vom 07.07.2017 einen Unterbrechungsbeschluss bis zur Erledigung des erwähnten Kündigungsverfahrens erlassen und die Unterbrechung mit seiner eigenen Befangenheit aufgrund der eingebrachten Strafanzeige begründet. Dr. römisch 40 habe sohin selbst im Rahmen des bisherigen Verfahrens seine eigene Befangenheit bereits festgestellt und daraus verfahrensrechtliche Konsequenzen gezogen. Sein weiteres Tätigwerden begründe der Vorsitzende nun damit, dass Dr. römisch 40 sich als Beisitzer aus der Landesschiedskommission zurückgezogen habe und somit die Befangenheit des Vorsitzenden weggefallen sei. Diese Darstellung sei allerdings nicht nachvollziehbar, bereits seit dem 19.04.2017 sei Mag. römisch 40 anstelle von Dr. römisch 40 in der Kollegialbehörde tätig, womit dieser, nach der Behauptung Dris. römisch 40 weggefallene Befangenheitsgrund schon zum Zeitpunkt der Erlassung seines Unterbrechungs-"Bescheides" vom 07.07.2017 gar nicht bestanden haben und später auch nicht weggefallen sein konnte. Auch könne der Vorsitzende einen Befangenheitsgrund nur in Bezug auf eine der Streitparteien feststellen und nicht betreffend ein ihm nicht genehmes Mitglied der Kollegialbehörde selbst.
Der verfahrenseinleitende Antrag habe als Streitgegenstand die Überprüfung der IOTN Feststellung und die "Einflussnahme auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Gesamtvertrag" bezeichnet. Dem mit dem Antrag vorgelegten Schreiben der LZÄK- XXXX vom 25.07.2016 sei der Rechtsstandpunkt zu entnehmen, dass der XXXX GKK nur das Instrumentarium der nachgeschalteten Qualitätssicherung gemäß § 26 KFO-GV zur Verfügung stehe und die Aufforderung zum Kündigungsandrohung der XXXX GKK im Zusammenhang mit der IOTN Einstufung dem Gesamtvertrag widerspreche. Die im Schriftsatz der LZÄK- XXXX vom 18.04.2017 erfolgte "Modifikation" des Antrages, abzusprechen, dass die XXXX GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen", stimme allerdings nicht mit dem sonstigen ausführlichen Vorbringen der Antragstellerin in diesem Schriftsatz sowie deren vorgelegten Schreiben vom 25.07.2016 überein. Eine Weisung setze nämlich entweder ein hoheitliches Handeln oder ein Dienstverhältnis, also ein Verhältnis einer Über- und Unterordnung, voraus und wäre jedenfalls zu befolgen, soweit sie keine Straftat zum Inhalt habe. Allein die bloße Nichtbefolgung könnte, ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der "Weisung", zu Sanktionen führen. Die XXXX GKK habe niemals ein Weisungsrecht in Anspruch genommen und auch nie eingefordert, sondern nur das Recht, einem Vertragspartner die Vertragskündigung anzudrohen, sollte er daran festhalten, unter Vorschub einer fachlich unzutreffenden IOTN Einstufung seine Hauptleistungspflicht zu verweigern und zu Unrecht von Versicherten ein Privathonorar zu verlangen.Der verfahrenseinleitende Antrag habe als Streitgegenstand die Überprüfung der IOTN Feststellung und die "Einflussnahme auf die Vertragskieferorthopäden bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Gesamtvertrag" bezeichnet. Dem mit dem Antrag vorgelegten Schreiben der LZÄK- römisch 40 vom 25.07.2016 sei der Rechtsstandpunkt zu entnehmen, dass der römisch 40 GKK nur das Instrumentarium der nachgeschalteten Qualitätssicherung gemäß Paragraph 26, KFO-GV zur Verfügung stehe und die Aufforderung zum Kündigungsandrohung der römisch 40 GKK im Zusammenhang mit der IOTN Einstufung dem Gesamtvertrag widerspreche. Die im Schriftsatz der LZÄK- römisch 40 vom 18.04.2017 erfolgte "Modifikation" des Antrages, abzusprechen, dass die römisch 40 GKK nicht berechtigt sei, "Weisungen hinsichtlich der Einordnung in den IOTN zu erteilen", stimme allerdings nicht mit dem sonstigen ausführlichen Vorbringen der Antragstellerin in diesem Schriftsatz sowie deren vorgelegten Schreiben vom 25.07.2016 überein. Eine Weisung setze nämlich entweder ein hoheitliches Handeln oder ein Dienstverhältnis, also ein Verhältnis einer Über- und Unterordnung, voraus und wäre jedenfalls zu befolgen, soweit sie keine Straftat zum Inhalt habe. Allein die bloße Nichtbefolgung könnte, ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der "Weisung", zu Sanktionen führen. Die römisch 40 GKK habe niemals ein Weisungsrecht in Anspruch genommen und auch nie eingefordert, sondern nur das Recht, einem Vertragspartner die Vertragskündigung anzudrohen, sollte er daran festhalten, unter Vorschub einer fachlich unzutreffenden IOTN Einstufung seine Hauptleistungspflicht zu verweigern und zu Unrecht von Versicherten ein Privathonorar zu verlangen.
Der Vertragszahnarzt sei daher nicht verpflichtet, eine "Weisung" zu befolgen, sondern er trage, sollte er das beanstandete Verhalten fortsetzen, das Risiko, dass die Kasse seinen Vertrag wegen unbegründeter Verweigerung der aus seinem Einzelvertrag geschuldeten Hauptleistung aufkündige. Die XXXX GKK wäre nämlich nicht berechtigt, für den Versicherten die Erfüllung seines Leistungsanspruches vor der Paritätischen Schiedskommission zu erstreiten, sondern ihr stehe als einziges Sanktionsmittel die Kündigung des Einzelvertrages zur Verfügung. Nachdem die Vertragszahnärzte einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, müsse nach stRspr. und hL in solchen Fällen einer Kündigung des Einzelvertrages eine Aufforderung samt Androhung der Sanktion vorangehen. Genau dies sei im Anlassfall geschehen und zwar nicht nur zulässig, sondern geboten. Dies stelle aber keinesfalls eine Weisung dar.Der Vertragszahnarzt sei daher nicht verpflichtet, eine "Weisung" zu befolgen, sondern er trage, sollte er das beanstandete Verhalten fortsetzen, das Risiko, dass die Kasse seinen Vertrag wegen unbegründeter Verweigerung der aus seinem Einzelvertrag geschuldeten Hauptleistung aufkündige. Die römisch 40 GKK wäre nämlich nicht berechtigt, für den Versicherten die Erfüllung seines Leistungsanspruches vor der Paritätischen Schiedskommission zu erstreiten, sondern ihr stehe als einziges Sanktionsmittel die Kündigung des Einzelvertrages zur Verfügung. Nachdem die Vertragszahnärzte einen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, müsse nach stRspr. und hL in solchen Fällen einer Kündigung des Einzelvertrages eine Aufforderung samt Androhung der Sanktion vorangehen. Genau dies sei im Anlassfall geschehen und zwar nicht nur zulässig, sondern geboten. Dies stelle aber keinesfalls eine Weisung dar.
4. Mit Schriftsatz vom 11.06.2018 erstattete die "Österreichische Zahnärztekammer" "und die für diese gemäß Beschluss vom 30.06.2008 einschreitende Landeszahnärztekammer für XXXX ", nunmehr vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Einwendungen. Die LZÄK- XXXX habe mit der Beschwerde vom 03.08.2017 das Beschlussprotokoll der 1. Sitzung des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vorgelegt, wonach beschlossen worden sei, "den Landeszahnärztekammern die Vollmacht zu erteilen,4. Mit Schriftsatz vom 11.06.2018 erstattete die "Österreichische Zahnärztekammer" "und die für diese gemäß Beschluss vom 30.06.2008 einschreitende Landeszahnärztekammer für römisch 40 ", nunmehr vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Einwendungen. Die LZÄK- römisch 40 habe mit der Beschwerde vom 03.08.2017 das Beschlussprotokoll der 1. Sitzung des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vorgelegt, wonach beschlossen worden sei, "den Landeszahnärztekammern die Vollmacht zu erteilen,
die Österreichische Zahnärztekammer vor .... der
Landesschiedskommission .... zu vertreten sowie ... 2 Beisitzer der
Landesschiedskommission im jeweiligen Anlassfall im Namen der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen." Sie habe somit urkundlich nachgewiesen, in welcher Funktion sie