TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/29 2005/05/0252

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1017;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs4;
AVG §10;
AVG §13a;
AVG §15;
AVG §19 Abs2;
AVG §41 Abs1;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §42;
AVG §8;
LStG NÖ 1999 §12 Abs5;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der ID in Göllersdorf, vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 2005, Zl. RU1-SL-23/001-2005, betreffend Beteiligung in einem Verfahren nach dem Niederösterreichischen Landesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: BH), beantragte das Land Niederösterreich, NÖ Straßenbauabteilung 1, die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz. Das Projekt bestand in einer Verbreiterung der Landesstraße B 303 im Bereich von km 11,220 bis km 13,580 auf drei Spuren (Projekt "Viendorf-Göllersdorf"). Die BH beraumte mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 eine Verhandlung an, die Ladung erfolgte an die Beschwerdeführerin und, gesondert, an ihren Ehegatten, KD. Der Text der Ladung lautete wie folgt:Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: BH), beantragte das Land Niederösterreich, NÖ Straßenbauabteilung 1, die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 12, NÖ Straßengesetz. Das Projekt bestand in einer Verbreiterung der Landesstraße B 303 im Bereich von km 11,220 bis km 13,580 auf drei Spuren (Projekt "Viendorf-Göllersdorf"). Die BH beraumte mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 eine Verhandlung an, die Ladung erfolgte an die Beschwerdeführerin und, gesondert, an ihren Ehegatten, KD. Der Text der Ladung lautete wie folgt:

"Betrifft

Landesstraße B 303, Baulos 'Viendorf-Göllersdorf', km 11,220 bis km 13,580;

Ansuchen um Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 Ansuchen um Bewilligung gemäß Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999

Der NÖ Straßendienst beabsichtigt die Landesstraße B 303 im Bereich von km 11,220 bis km 13,580 auf 3 Spuren auszubauen.

Es ist beabsichtigt, auf der westlichen Seite im Bereich von Viendorf bis nach Göllersdorf eine zusätzliche Fahrspur durch Verbreiterung des Bestandes zu errichten.

Für den erforderlichen Grundbedarf wurden teilweise bereits Grundeinlösungen durchgeführt.

Der NÖ Straßendienst ersucht um Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999. Anberaumung einer mündlichen VerhandlungDer NÖ Straßendienst ersucht um Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Zur Festsetzung der erforderlichen Verkehrsmaßnahmen beraumt die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eine mündliche Verhandlung (Ortsaugenschein) für

Montag, 3. November 2003, 8.30 Uhr, an

Treffpunkt beim Gemeindeamt der Marktgemeinde in Göllersdorf

Sie werden eingeladen, als Beteiligter zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden. Dieser muss mit der Sachlage vertraut, bevollmächtigt und eigenberechtigt sein.

Hinweis:

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Diese Rechtsfolge erstreckt sich gemäß Abs. 2 leg.cit. nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Diese Rechtsfolge erstreckt sich gemäß Absatz 2, leg.cit. nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann gemäß § 42 Abs. 3 AVG 1991 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben.Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AVG 1991 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben.

Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben.

Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie gemäß § 42 Abs. 4 AVG 1991 entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt, oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie gemäß Paragraph 42, Absatz 4, AVG 1991 entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt, oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

Rechtsgrundlagen für die Verhandlungsausschreibung sind §§ 40 - 44 des AllgemeinenRechtsgrundlagen für die Verhandlungsausschreibung sind Paragraphen 40, - 44 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 12 NÖ Straßengesetz 1999 Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999

In die Pläne kann bis zum Verhandlungstag bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn und beim Gemeindeamt Göllersdorf während der Amtsstunden eingesehen werden."

Die Zustellung der Ladungen erfolgte am 20. Oktober 2003, und zwar an KD persönlich und an die Beschwerdeführerin durch Ersatzzustellung durch Übergabe an KD als Mitbewohner der Abgabestelle. Die Ladung erging auch an die Marktgemeinde Göllersdorf mit dem Ersuchen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.

Zur Verhandlung vom 3. November 2003 erschien nur KD. Er unterfertigte das Protokoll, in der Anwesenheitsliste führte er seinen Namen, die Funktion "Landwirt" und seine Unterschrift an. Bei der Verhandlung wollte KD eine schriftliche Stellungnahme überreichen, die mit "K u. ID, Pfarrgasse 38, 2013 Göllersdorf" überschrieben, aber nur von KD unterfertigt war. Die Verhandlungsleiterin nahm diese Eingabe nicht entgegen, sondern forderte KD auf, sein Vorbringen zu diktieren. Dementsprechend wurde in der Verhandlungsschrift sein Vorbringen wie folgt wiedergegeben:

"Herr KD, 2013 Göllersdorf 38, erklärt:

Grundsätzlich stehen wir dem Auftrag des NÖ Straßendienstes die LB 303 zwischen Viendorf und Göllersdorf dem Verkehrsaufkommen entsprechend auszubauen bzw. zu verbreitern, sehr positiv gegenüber, da nur solche Maßnahmen die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten.

Für diese Baumaßnahme ist auch die Inanspruchnahme von Grund von unserer biologisch geführten landwirtschaftlichen Betriebsanlage erforderlich.

Unsere Betriebsanlage ist von befestigten und unbefestigten Güterwegen umgeben. Aus diesem Grund ist ein Grundersatzzukauf für die notwendigen Grundeinlösungen des NÖ Straßendienstes nicht möglich. Das bedeutet, dass sich die Fläche unserer landwirtschaftlichen Betriebsanlage verkleinert. Das hat wiederum Auswirkungen auf die Betriebsführung (verkürzter Koppelgang der Pferde - Wasserrecht) und in Folge auf die Einstellgebühr bzw. den Ertrag.

Der Ausbau bzw. die Verbreiterung der LB 303 hat zur Folge, dass das Verkehrsaufkommen zunehmen wird. Der Erholungswert (Lärmbelästigung, Schadstoffausstoß) meiner landwirtschaftlichen biologisch geführten Betriebsanlage wird für Pferd und Reiter herabgesetzt. Das hat wiederum Auswirkungen auf die Einstellgebühr und auf mein Einkommen.

Bei den Umbauarbeiten der LB 303, die sich über mehrere Jahre hinziehen kann, kommt es sicher zu Beeinträchtigungen im Zufahrtsbereich zu meiner landwirtschaftlich geführten Betriebsanlage, das wiederum führt zu Abwanderungen (durch verärgerte Kunden) zu anderen Pferdestallungen und daher zu einem Verdienstentgang im Einstellbereich. Weniger Pferde bedeutet weniger Futterverbrauch. Das Futter müsste dann durch Drittverkäufe bei starken Preisdruck verkauft werden.

Der Reitverein könnte dann im Zeitraum der Umbauarbeiten der LB 303 keine Sportveranstaltungen durchführen, das wiederum hat Auswirkungen auf meinen Futterverkauf bzw. auf die Mundpropaganda meines Einstellbetriebes.

Der Koppelzaun, die Straßenbeleuchtung und die Alarmanlage müssten zweimal versetzt werden. Das Koppelgras müsste neu angebaut und dann ein Jahr abgesperrt werden.

Unter der Durchfahrt der LB 303 befindet sich meine Trinkwasserversorgung und ein Stromkabel. Die Trinkwasserversorgung für Pferd und Reiter müsste immer gewährleistet sein und bleiben.

Beim Löschteich befindet sich ein Brunnen, der für die Funktionstüchtigkeit des Löschteiches verantwortlich ist. Sollte der Brunnen bei den Umbauarbeiten beschädigt werden, würde ich einen Hydranten benötigen, um das Löschfallwasser im Brandfalle gewährleisten zu können. Durch das Amtshilfeersuchen des Bürgermeisters vom 12. Juli 2001 soll geklärt werden, ob durch unsere tatsächliche Betriebsführung es um eine gewerbliche Tätigkeit oder um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe handelt.

Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das hat wiederum Auswirkung auf die Preisgestaltung der Grundablösung.

Bei der ersten Projektvorstellung (1. Grundeinlöseverhandlung am 13. Oktober 2003) wurden Erklärungen abgegeben, die erklärungsbedürftig sind:

     1.        Der Amtssachverständige behauptete, dass der

Grundwert für die LB 303 weniger wert ist als der Wert eines

landwirtschaftlichen Grundstückes.

     2.        Bei der Preisgestaltung durch den ASV wurden die

Grundverkäufe der letzten Jahre herangezogen. Wurde bei den

Grundverkäufen in der Marktgemeinde Göllersdorf überprüft, ob es

sich hier um Notverkäufe handelt?

     3.        Wurden bei der Preisgestaltung auch die

Grundankäufe der Gemeinde für die Kreuzung B 303 auch herangezogen?

     4.        Wurde der letzte Ankauf der Gemeinde für

Straßenzwecke (Zufahrt zum Schönhofer) auch herangezogen.

     5.        In welchem Zeitraum soll gebaut werden?

     6.        Wie kann die Wasserversorgung meines

landwirtschaftlichen Betriebes sichergestellt werden?

     7.        Wie kann die Funktion des Löschteiches

sichergestellt werden?

     8.        Wie kann die gesicherte ungestörte Zufahrt meiner

Kunden sichergestellt werden?

     9.        Hat das Amtshilfeverfahren Auswirkung auf dieses

Bauverfahren?

Da es sich hier um sehr komplexe Themen handelt, ersuche ich um Hilfestellung über die weitere Vorgangsweise zur Einlösung dieser Grundflächen, um diese auch rasch durchführen zu können."

In seinem Schreiben vom 5. November 2003, gerichtet an die BH, beanstandete KD die Protokollierung insofern, als eine Äußerung der Verhandlungsleiterin ("Lt Herrn D besteht ...") nicht richtig zitiert worden wäre.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 erteilte die BH dem Land Niederösterreich die Bewilligung zur Errichtung einer zusätzlichen Fahrspur durch Verbreiterung des Bestandes auf der westlichen Seite im Bereich von Viendorf bis nach Göllersdorf im Zuge der B 303 nach Maßgabe der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen und der in der Verhandlungsschrift enthaltenen Projektsbeschreibung und den angeführten Auflagen und Erklärungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2004 zugestellt. Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In ihrem Schreiben vom 14. April 2005, gerichtet an die BH, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe erstmals bei der Enteignungsverhandlung vom Bescheid vom 13. Mai 2004 erfahren; sie habe ja im Straßenbewilligungsverfahren Einwendungen erhoben und sei in der Verhandlung von ihrem Gatten vertreten worden, der Bescheid sei ihr aber nicht zugestellt worden. Sie ersuche daher um Übermittlung bzw. Zustellung des Bescheides, um allenfalls dagegen ein Rechtsmittel einbringen zu können.

Die BH wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. April 2005 als unzulässig zurück. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin wohl zur Verhandlung vom 3. November 2003 geladen, dort aber nicht anwesend gewesen sei. KD habe an der Verhandlung teilgenommen und sich in der Anwesenheitsliste mit seinem Namen und der Bezeichnung Landwirt eingetragen. Der BH sei nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2003 durch ihren Ehemann vertreten gewesen wäre. Irgendein Hinweis auf eine Vertretung scheine im Verhandlungsprotokoll nicht auf. Die Aussagen des KD in der Verhandlung, der teils die Mehrzahl (wir, unser), teils die Einzahl (ich, mein) verwendet hat, deutete keinesfalls auf eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch KD hin. Da kein Hinweis bestand, dass KD für seine Frau gehandelt hätte, konnte von der Behörde eine Vertretungsbefugnis nicht angenommen werden. Mangels Erhebung von Einwendungen vor bzw. während der Verhandlung hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung verloren.Die BH wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. April 2005 als unzulässig zurück. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin wohl zur Verhandlung vom 3. November 2003 geladen, dort aber nicht anwesend gewesen sei. KD habe an der Verhandlung teilgenommen und sich in der Anwesenheitsliste mit seinem Namen und der Bezeichnung Landwirt eingetragen. Der BH sei nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2003 durch ihren Ehemann vertreten gewesen wäre. Irgendein Hinweis auf eine Vertretung scheine im Verhandlungsprotokoll nicht auf. Die Aussagen des KD in der Verhandlung, der teils die Mehrzahl (wir, unser), teils die Einzahl (ich, mein) verwendet hat, deutete keinesfalls auf eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch KD hin. Da kein Hinweis bestand, dass KD für seine Frau gehandelt hätte, konnte von der Behörde eine Vertretungsbefugnis nicht angenommen werden. Mangels Erhebung von Einwendungen vor bzw. während der Verhandlung hätte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Parteistellung verloren.

In ihrer dagegen erstatteten Berufung legte die Beschwerdeführerin das gemeinsame Schreiben vom 3. November 2003 vor, welches KD in der Verhandlung vom 3. November 2003 überreichen wollte. Dieses Schreiben enthält neben der Angabe der Absender, der Anschrift, dem Datum und einen Betreff sowie einen Gruß genau das in der Verhandlung protokollierte, oben wiedergegebene Vorbringen.

In der Berufung wurde vorgebracht, dass diese Willensäußerung als rechtzeitige Einwendung anzusehen sei. Die offensichtliche Bevollmächtigung als Vertreter für die Beschwerdeführerin, die sich aus § 10 AVG ergebe, sei evident. Die Behörde habe von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen, aber im Text der Verhandlung unter Punkt "Erklärungen" immer auch die Beschwerdeführerin angeführt bzw. indirekt durch die Mehrzahl "wir, unsere" berücksichtigt. Zweifelsohne sei KD für die Beschwerdeführerin aufgetreten, weshalb auch der Bescheid an die Beschwerdeführerin hätte zugestellt werden müssen. Die Zurückweisung sei rechtlich verfehlt.In der Berufung wurde vorgebracht, dass diese Willensäußerung als rechtzeitige Einwendung anzusehen sei. Die offensichtliche Bevollmächtigung als Vertreter für die Beschwerdeführerin, die sich aus Paragraph 10, AVG ergebe, sei evident. Die Behörde habe von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen, aber im Text der Verhandlung unter Punkt "Erklärungen" immer auch die Beschwerdeführerin angeführt bzw. indirekt durch die Mehrzahl "wir, unsere" berücksichtigt. Zweifelsohne sei KD für die Beschwerdeführerin aufgetreten, weshalb auch der Bescheid an die Beschwerdeführerin hätte zugestellt werden müssen. Die Zurückweisung sei rechtlich verfehlt.

In ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde verwies die BH darauf, dass KD schriftliche Erklärungen abgeben wollte, was aber von der Verhandlungsleiterin gemäß § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG abgelehnt worden sei. Aus diesem Grund sei auch in diese Erklärung nicht Einsicht genommen worden. Schließlich habe Herr D seine Erklärungen mündlich in Form eines Diktats an die Schriftführerin abgegeben.In ihrem Vorlagebericht an die belangte Behörde verwies die BH darauf, dass KD schriftliche Erklärungen abgeben wollte, was aber von der Verhandlungsleiterin gemäß Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz AVG abgelehnt worden sei. Aus diesem Grund sei auch in diese Erklärung nicht Einsicht genommen worden. Schließlich habe Herr D seine Erklärungen mündlich in Form eines Diktats an die Schriftführerin abgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung vom 3. November 2003 ordnungsgemäß geladen worden sei und die Ladung einen Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen enthalten habe. Eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme sei von der Verhandlungsleiterin während der Verhandlung nicht akzeptiert worden, weshalb KD aufgefordert worden sei, mündliche Einwendungen abzugeben und diese der Schriftführerin zu diktieren. Aus dem Diktat sei nicht ersichtlich, dass KD für seine Gattin aufgetreten sei. KD habe weder in der Verhandlung schriftlich bei der Eintragung in die Anwesenheitsliste noch mündlich angegeben, dass er auch in Vertretung seiner Gattin erschienen wäre. Die Behörde erster Instanz habe auch nachvollziehbar erklärt, dass Herr KD den anwesenden Vertreterinnen der BH unbekannt gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe daher ihre Parteistellung verloren, weshalb ihr Antrag auf Zustellung des Bescheides zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung vom 3. November 2003 ordnungsgemäß geladen worden sei und die Ladung einen Hinweis auf die gemäß Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen enthalten habe. Eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme sei von der Verhandlungsleiterin während der Verhandlung nicht akzeptiert worden, weshalb KD aufgefordert worden sei, mündliche Einwendungen abzugeben und diese der Schriftführerin zu diktieren. Aus dem Diktat sei nicht ersichtlich, dass KD für seine Gattin aufgetreten sei. KD habe weder in der Verhandlung schriftlich bei der Eintragung in die Anwesenheitsliste noch mündlich angegeben, dass er auch in Vertretung seiner Gattin erschienen wäre. Die Behörde erster Instanz habe auch nachvollziehbar erklärt, dass Herr KD den anwesenden Vertreterinnen der BH unbekannt gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe daher ihre Parteistellung verloren, weshalb ihr Antrag auf Zustellung des Bescheides zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. Verfahrensmängeln aufzuheben. Sie legt Unterlagen vor, aus denen sich ergeben soll, dass sie den bei der Verhandlung vom 3. November 2003 einschreitenden Organwaltern der BH bekannt gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Äußerungen vom 7. Februar 2006, 10. März 2006 und 12. Jänner 2008.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin trägt vor, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er bewusst den Sachverhalt unrichtig wiedergebe. Selbstverständlich sei sie den Organwalterinnen bekannt gewesen. Die Behörde hätte gewusst, dass sich ID gegen das Projekt aussprechen und in gleicher Weise wie ihr Gatte Einwendungen erheben wollte. Die Verweigerung des Schriftsatzes sei allein Schuld tragend an der angeblichen mangelnden Bevollmächtigung. Schon aus dem Diktat hätte die Behörde erkennen müssen, dass KD zweifelsfrei nicht im "Majestätsplural", sondern unter Verwendung des Ausdruckes "wir" und "uns" natürlich sich und seine Gattin gemeint habe. Dass KD oft für die Beschwerdeführerin aufgetreten sei, sei aus den Akten erkennbar. Im Bescheid sei nicht festgehalten worden, dass die Bauverhandlung zunächst auf der Gemeinde begonnen habe und auch dort die Protokollierungen vorgenommen worden seien, aber auch zu einem Lokalaugenschein beim Betrieb D geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei also teilweise bei der Verhandlung anwesend gewesen und habe in keiner Weise den Ausführungen ihres sie vertretenden Gatten widersprochen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, auf dieses konkrete Verhalten der Beschwerdeführerin einzugehen. Die Behörde habe es verabsäumt, den einschreitenden Vertreter der Beschwerdeführerin, KD, zu unterstützen, obwohl er ausdrücklich um Hilfe gebeten habe. KD hätte darüber befragt werden müssen, für wen er Einwendungen erhebe.

In einer beim Verwaltungsgerichtshof am 9. Februar 2006 eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin (vom 7. Februar 2006) stellte sie folgende Sachangaben als unbestritten dar: Die Ladung mit RSb-Brief sei sowohl an ihren Mann als auch an sie gerichtet gewesen. Die Ladung für sie habe ihr Mann übernommen und "in Vertretung für sie" unterschrieben. Bei der Straßenbauverhandlung am 3. November 2003 im Verhandlungssaal sei nur KD anwesend gewesen. Er habe ein vorbereitetes Schreiben von K und ID in der Verhandlung an die Verhandlungsleiterin Mag. Sch. übergeben wollen. Die Verhandlungsleiterin habe dieses Schreiben nach Einsichtnahme nicht annehmen bzw. von der Schriftführerin nicht abschreiben lassen wollen. Ihr Mann habe dieses Schreiben diktieren müssen, weshalb die "wir"-Form gewählt worden sei. Ihr Mann habe die Baubehörde um Hilfestellung bezüglich Einwändeformulierung ersucht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht von dieser Tatsachengrundlage aus, weil sie im Einklang zum Verwaltungsakt und zum angefochtenen Bescheid steht; anzumerken ist lediglich, dass es, wie oben wörtlich zitiert, dem KD bei seinem Ersuchen um Hilfestellung um die Einlösung der Grundflächen ging.

Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Bewilligung einer Landesstraße richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1990, LGBl. 8500, hier in der Fassung LGBl. 8500-1 (StrG). Dessen §§ 12 und 13 lauten auszugsweise:Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Bewilligung einer Landesstraße richtet sich zunächst nach den Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1990, Landesgesetzblatt 8500, , hier in der Fassung Landesgesetzblatt 8500, -1 (StrG). Dessen Paragraphen 12, und 13 lauten auszugsweise:

"§ 12

Bewilligungsverfahren

  1. (1)Absatz eins,Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den Paragraphen 5, und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

    Umgestaltungen von Straßen, bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 berührt werden oder denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.Umgestaltungen von Straßen, bei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 berührt werden oder denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.

...

  1. (3)Absatz 3,Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle (Trassenbegehung) vorzunehmen ist.

    Zur Verhandlung sind zu laden:

     1.        die Parteien nach § 13 Abs. 1,

     2.        die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen

Gemeinden,

     3.        der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),

     4.        die Verfügungsberechtigten über die im Boden

vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen

durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,

     5.        die beteiligten Behörden und Dienststellen,

  1. 6.Ziffer 6
    die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßen nach § 5.die NÖ Umw
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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