Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G311 2204549-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen sowie auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheisstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) verwiesen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel und sei erstmals im Jahr 2012 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Er sei mit einer in Österreich geborenen und lebenden, aber serbischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit ihr ein gemeinsames minderjähriges Kind. In Schweden lebe ein volljähriger Sohn des Beschwerdeführers aus einer anderen Beziehung. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet selbstständig erwerbstätig gewesen. Trotz des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geführten Privat- und Familienlebens würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen sowie auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheisstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt) verwiesen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel und sei erstmals im Jahr 2012 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Er sei mit einer in Österreich geborenen und lebenden, aber serbischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit ihr ein gemeinsames minderjähriges Kind. In Schweden lebe ein volljähriger Sohn des Beschwerdeführers aus einer anderen Beziehung. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet selbstständig erwerbstätig gewesen. Trotz des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet geführten Privat- und Familienlebens würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 09.08.2018 zugestellt.
Am 19.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.
Mit dem am 24.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schrifsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht einvernommen und damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes seien mangelhaft. Das Bundesamt habe weiters keine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich oder dem Schengen-Raum und keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose durchgeführt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe und arbeite in Österreich. Auch die minderjärhige Tochter lebe hier dauerhaft. Entgegen der Behauptung des Bundesamtes spreche der Beschwerdeführer gut Deutsch. Die Ehegattin sei Assistenzschwester in einem Unfallkrankenhaus. Im Zuge dieser Tätigkeit habe sie Nachtdienste zu leisten, sodass der Beschwerdeführer als Betreuungsperson für die minderjährige Tochter gebraucht werde. Die Ehegattin könne sonst ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie sei auf Dauer auch nicht in der Lage, allein das Familieneinkommen zu erwirtschaften. Auch den erwachsenen Sohn in Schweden besuche der Beschwerdeführer regelmäßig. Die Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes sei rechtswidrig. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose habe das Bundesamt die von Strafgericht angeführten Milderungsgründe und die bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren mögliche Freiheitsstrafe von "nur" teilbedingten 24 Monaten nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat sehr. Ehegattin und Tochter hätten in in der Haft regelmäßig besucht. Die Rückkehrentscheidung erweise sich aus Gründen des Art. 8 EMRK als rechtswidrig. Die belangte Behörde habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet und dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Serbien über kein tragfähiges soziales Netz (Vater alt, finanziell schlecht situiert und selbst Untermieter) verfüge. Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK.Mit dem am 24.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schrifsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht einvernommen und damit sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Bundesamtes seien mangelhaft. Das Bundesamt habe weiters keine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich oder dem Schengen-Raum und keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose durchgeführt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe und arbeite in Österreich. Auch die minderjärhige Tochter lebe hier dauerhaft. Entgegen der Behauptung des Bundesamtes spreche der Beschwerdeführer gut Deutsch. Die Ehegattin sei Assistenzschwester in einem Unfallkrankenhaus. Im Zuge dieser Tätigkeit habe sie Nachtdienste zu leisten, sodass der Beschwerdeführer als Betreuungsperson für die minderjährige Tochter gebraucht werde. Die Ehegattin könne sonst ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie sei auf Dauer auch nicht in der Lage, allein das Familieneinkommen zu erwirtschaften. Auch den erwachsenen Sohn in Schweden besuche der Beschwerdeführer regelmäßig. Die Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes sei rechtswidrig. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose habe das Bundesamt die von Strafgericht angeführten Milderungsgründe und die bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren mögliche Freiheitsstrafe von "nur" teilbedingten 24 Monaten nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat sehr. Ehegattin und Tochter hätten in in der Haft regelmäßig besucht. Die Rückkehrentscheidung erweise sich aus Gründen des Artikel 8, EMRK als rechtswidrig. Die belangte Behörde habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend begründet und dabei auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Serbien über kein tragfähiges soziales Netz (Vater alt, finanziell schlecht situiert und selbst Untermieter) verfüge. Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung drohe dem Beschwerdeführer auch eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 30.08.2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin als Zeugin erschienen. Aufgrund der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers und der nicht genehmigten Wiedereinreise blieb dieser der Verhandlung fern. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Vom Rechtsvertreter wurden eine Gehaltsbestätigung der Ehegattin der XXXX mit Beschäftigungsausmaß von 24 Wochenstunden in einem Unfallkrankenhaus und einem monatlichen Bruttobezug von EUR 1.327,50 sowie eine Wiedereinstellungszusage eines Bauunternehmens vom 02.05.2018 für den Beschwerdeführer vorgelegt. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in diese Unterlagen und folgte diese sodann wieder aus. Der Rechtsvertreter führte weiters näher aus, dass es dem Beschwerdeführer in der österreichischen Botschaft in Belgrad nicht gelungen sei, eine Wiedereinreisebewilligung zu erlangen, weshalb er der Ladung nicht habe Folge leisten können.Vom Rechtsvertreter wurden eine Gehaltsbestätigung der Ehegattin der römisch 40 mit Beschäftigungsausmaß von 24 Wochenstunden in einem Unfallkrankenhaus und einem monatlichen Bruttobezug von EUR 1.327,50 sowie eine Wiedereinstellungszusage eines Bauunternehmens vom 02.05.2018 für den Beschwerdeführer vorgelegt. Das erkennende Gericht nahm Einsicht in diese Unterlagen und folgte diese sodann wieder aus. Der Rechtsvertreter führte weiters näher aus, dass es dem Beschwerdeführer in der österreichischen Botschaft in Belgrad nicht gelungen sei, eine Wiedereinreisebewilligung zu erlangen, weshalb er der Ladung nicht habe Folge leisten können.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab sodann als Zeugin vom erkennenden Gericht und in weiterer Folge auch vom Rechtsvertreter befragt zusammengefasst an, von Geburt an in Österreich zu leben, über einen Daueraufenthalt EU zu verfügen und serbische Staatsangehörige zu sein. Mit dem Beschwerdeführer habe sie eine dreijährige Tochter. Diese sei ebenfalls serbische Staatsangehörige und verfüge über einen für ein Jahr gültigen Aufenthaltstitel. Die Ehegattin und der Beschwerdeführer hätten am XXXX.2014 in Serbien geheiratet. Kennengelernt hätten sie sich 2013 in XXXX. Damals habe der Beschwerdeführer noch in Serbien gelebt. Aus einer früheren, aber schon geschiedenen, Ehe des Beschwerdeführers würden noch zwei oder drei weitere, jedoch bereits volljährige, Kinder stammen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein Lokal betrieben, dieses sei jedoch etwa im Jahr 2017 in Konkurs gegangen. Dem Beschwerdeführer sei im Strafvollzug die Fußfessel genehmigt worden, sodass er in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe und auch bei einer Baufirma gearbeitet habe. Seit seiner Abschiebung lebe er bei seinem Vater in Serbien, etwa 70 km von Belgrad entfernt. Es bestehe täglicher Kontakt über soziale Medien und durch täglich mehrere Telefonate. Die Tochter besuche derzeit den Kindergarten. Die Ehegattin habe ihr Beschäftigungsausmaß reduzieren müssen, da der Beschwerdeführer nun bei der Betreuung der Tochter keine Unterstützung leisten könne und sie so keine Nachtdienste übernehmen müsste. Der Beschwerdeführer habe sehr gute Deutschkenntnisse. Ein Umzug der Ehegattin mit der Tochter nach Serbien komme für sie nicht in Frage. Schon die Ehegattin sei in Österreich geboren und aufgewachsen. In Serbien lebe noch ein Onkel der Ehegattin, zu diesem habe sie kaum Kontakt. Sie habe Serbien immer nur im Urlaub besucht.Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab sodann als Zeugin vom erkennenden Gericht und in weiterer Folge auch vom Rechtsvertreter befragt zusammengefasst an, von Geburt an in Österreich zu leben, über einen Daueraufenthalt EU zu verfügen und serbische Staatsangehörige zu sein. Mit dem Beschwerdeführer habe sie eine dreijährige Tochter. Diese sei ebenfalls serbische Staatsangehörige und verfüge über einen für ein Jahr gültigen Aufenthaltstitel. Die Ehegattin und der Beschwerdeführer hätten am römisch 40 .2014 in Serbien geheiratet. Kennengelernt hätten sie sich 2013 in römisch 40 . Damals habe der Beschwerdeführer noch in Serbien gelebt. Aus einer früheren, aber schon geschiedenen, Ehe des Beschwerdeführers würden noch zwei oder drei weitere, jedoch bereits volljährige, Kinder stammen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein Lokal betrieben, dieses sei jedoch etwa im Jahr 2017 in Konkurs gegangen. Dem Beschwerdeführer sei im Strafvollzug die Fußfessel genehmigt worden, sodass er in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe und auch bei einer Baufirma gearbeitet habe. Seit seiner Abschiebung lebe er bei seinem Vater in Serbien, etwa 70 km von Belgrad entfernt. Es bestehe täglicher Kontakt über soziale Medien und durch täglich mehrere Telefonate. Die Tochter besuche derzeit den Kindergarten. Die Ehegattin habe ihr Beschäftigungsausmaß reduzieren müssen, da der Beschwerdeführer nun bei der Betreuung der Tochter keine Unterstützung leisten könne und sie so keine Nachtdienste übernehmen müsste. Der Beschwerdeführer habe sehr gute Deutschkenntnisse. Ein Umzug der Ehegattin mit der Tochter nach Serbien komme für sie nicht in Frage. Schon die Ehegattin sei in Österreich geboren und aufgewachsen. In Serbien lebe noch ein Onkel der Ehegattin, zu diesem habe sie kaum Kontakt. Sie habe Serbien immer nur im Urlaub besucht.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Am 04.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl Kopie des serbischen Reisepasses, AS 15 ff).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche Kopie des serbischen Reisepasses, AS 15 ff).
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2014 in Serbien seine nunmehrige Ehegattin, XXXX, geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" gültig bis 10.09.2020. Aus dieser Ehe stammt die gemeinsame, minderjährige Tochter, XXXX, geboren am XXXX in Österreich, serbische Staatsangehörige, und in Österreich ebenfalls aufenthaltsberechtigt (vgl Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S 3; Kopie des Aufenthaltstitels der Ehegattin, AS 205 f).Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 .2014 in Serbien seine nunmehrige Ehegattin, römisch 40 , geboren am römisch 40 in Österreich, serbische Staatsangehörige. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" gültig bis 10.09.2020. Aus dieser Ehe stammt die gemeinsame, minderjährige Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 in Österreich, serbische Staatsangehörige, und in Österreich ebenfalls aufenthaltsberechtigt vergleiche Angaben der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S 3; Kopie des Aufenthaltstitels der Ehegattin, AS 205 f).
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 05.06.2015 vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", gültig bis 04.06.2016 erteilt und in weiterer Folge immer wieder verlängert. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 31.08.2018).Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 05.06.2015 vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus", gültig bis 04.06.2016 erteilt und in weiterer Folge immer wieder verlängert. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 31.08.2018).
Er reiste erstmals im September 2013 nach Österreich ein und weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2018):Er reiste erstmals im September 2013 nach Österreich ein und weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2018):
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet im Zeitraum 18.11.2015 bis 31.05.2017 gewerblich selbstständig erwerbstätig (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.09.2018). Gegenstand der selbstständigen Tätigkeit war der Betreib eines Kaffeehauses. Der Beschwerdeführer hat daraus ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.500,- bis 3.000,- erwirtschaftet. Das Unternehmen des Beschwerdeführers wurde jedoch 2017 insolvent (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Stellungnahme zum Parteiengehör, AS 187; Angaben der Ehegattin, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.07.2018, AS 215).Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet im Zeitraum 18.11.2015 bis 31.05.2017 gewerblich selbstständig erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.09.2018). Gegenstand der selbstständigen Tätigkeit war der Betreib eines Kaffeehauses. Der Beschwerdeführer hat daraus ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.500,- bis 3.000,- erwirtschaftet. Das Unternehmen des Beschwerdeführers wurde jedoch 2017 insolvent vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Stellungnahme zum Parteiengehör, AS 187; Angaben der Ehegattin, niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.07.2018, AS 215).
Der Beschwerdeführer meldete am 20.10.2017 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ab und verließ Österreich in Richtung Schweden und dann weiter nach Serbien. Am 29.11.2017 erging gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zahl XXXX eine Festnahmeanordnung. Am 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von dänischen Behörden nach Österreich ausgeliefert (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2018; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 260 f; Anlassbericht der LPD XXXX vom 18.10.2017, AS 1 ff).Der Beschwerdeführer meldete am 20.10.2017 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ab und verließ Österreich in Richtung Schweden und dann weiter nach Serbien. Am 29.11.2017 erging gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zahl römisch 40 eine Festnahmeanordnung. Am 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von dänischen Behörden nach Österreich ausgeliefert vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.08.2018; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 260 f; Anlassbericht der LPD römisch 40 vom 18.10.2017, AS 1 ff).
In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX.2018, die Untersuchungshaft verhängt (vgl AS 52).In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2018, die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 52).
Mit Urteil der Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, erging gegen den Beschwerdeführer (M.M.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil der Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, erging gegen den Beschwerdeführer (M.M.) folgender Schuldspruch:
"M.M. ist schuldig, er hat gemeinsam mit den abgesondert verfolgten A.O. und einem bislang unbekannten Täter als Mittäter zu nachgenannten Zeiten in S. gewerbsmäßig nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem jeweils EUR 5.000,00 vielfach übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:"M.M. ist schuldig, er hat gemeinsam mit den abgesondert verfolgten A.O. und einem bislang unbekannten Täter als Mittäter zu nachgenannten Zeiten in Sitzung gewerbsmäßig nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem jeweils EUR 5.000,00 vielfach übersteigenden Wert durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1./ am XXXX. Juni 2017 K.G. und F.G. durch Einbruch in d