TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 G311 2209836-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G311 2209836-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zahl: XXXX, betreffend Einreiseverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend Einreiseverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, der Beschwerdeführerin am 17.10.2018 persönlich übergeben, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch Polizeibeamte am 16.10.2018 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Sie habe in einem Glücksspiellokal als Kellnerin illegale Aktivitäten durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei allein zur Ausübung dieser illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin würden sich ausschließlich in Serbien befinden. Im Schengen-Raum habe sie weder familiäre noch private Bezüge. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Serbien und könne sie auch dort einer Beschäftigung nachgehen. Diese Umstände würden auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung rechtfertigen, da von der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Weise gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des "Einreiseverbotes" spreche.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, der Beschwerdeführerin am 17.10.2018 persönlich übergeben, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Kontrolle durch Polizeibeamte am 16.10.2018 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Sie habe in einem Glücksspiellokal als Kellnerin illegale Aktivitäten durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sei allein zur Ausübung dieser illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet eingereist und verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin würden sich ausschließlich in Serbien befinden. Im Schengen-Raum habe sie weder familiäre noch private Bezüge. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Serbien und könne sie auch dort einer Beschäftigung nachgehen. Diese Umstände würden auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung rechtfertigen, da von der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Beschwerdeführerin sei in keiner Weise gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren und hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine sofortige Umsetzung des "Einreiseverbotes" spreche.

Die Beschwerdeführerin wurde am 18.10.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.

Mit dem mit 14.11.2018 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per E-Mail einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sowie die mit Spruchpunkt V. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid beweiswürdigende Erwägungen vermissen lasse. Weiters erweise sich die Befragung der Beschwerdeführerin als mangelhaft, weil sie nur zu Angehörigen in Österreich, jedoch nicht im Schengen-Raum befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich über Familienangehörige in den Niederlanden, Deutschland sowie auch in Österreich. Die Dauer des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stelle zweifellos ein öffentliches Interesse dar, jedoch seien allgemeine Erwägungen ohne Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst durch die Verrichtung von Schwarzarbeit nicht strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten und habe an ihrer Abschiebung mitgewirkt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei festzuhalten, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Außerlandesbringung bestehe. Der EuGH habe im Urteil vom 11.06.2015, C-554/13, Rechtssache Zh. und O., zur Auslegung des Begriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-Richtlinie festgehalten, dass etwa die bloße Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt.Mit dem mit 14.11.2018 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per E-Mail einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren sowie die mit Spruchpunkt römisch fünf. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. (Einreiseverbot) und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid beweiswürdigende Erwägungen vermissen lasse. Weiters erweise sich die Befragung der Beschwerdeführerin als mangelhaft, weil sie nur zu Angehörigen in Österreich, jedoch nicht im Schengen-Raum befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich über Familienangehörige in den Niederlanden, Deutschland sowie auch in Österreich. Die Dauer des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stelle zweifellos ein öffentliches Interesse dar, jedoch seien allgemeine Erwägungen ohne Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, zumal sich die Beschwerdeführerin selbst durch die Verrichtung von Schwarzarbeit nicht strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten und habe an ihrer Abschiebung mitgewirkt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei festzuhalten, dass nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Außerlandesbringung bestehe. Der EuGH habe im Urteil vom 11.06.2015, C-554/13, Rechtssache Zh. und O., zur Auslegung des Begriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-Richtlinie festgehalten, dass etwa die bloße Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich genommen nicht geeignet sei, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 21.11.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 13).Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 13).

Die Beschwerdeführerin hielt sich von 29.04.2018 bis 12.07.2018 sowie von 18.07.2018 bis zu ihrer Betretung am 16.10.2018 im Schengen-Raum bzw. dem Bundesgebiet auf. Sie befand sich damit mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum (vgl Einreisestempel im Reisepass, AS 13f; Ausdruck aus dem Short-Stay Visa Calculator, AS 11).Die Beschwerdeführerin hielt sich von 29.04.2018 bis 12.07.2018 sowie von 18.07.2018 bis zu ihrer Betretung am 16.10.2018 im Schengen-Raum bzw. dem Bundesgebiet auf. Sie befand sich damit mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum vergleiche Einreisestempel im Reisepass, AS 13f; Ausdruck aus dem Short-Stay Visa Calculator, AS 11).

Die Beschwerdeführerin wurde unstrittig am 16.10.2018 um 16:30 Uhr im Bundesgebiet von Polizeibeamten bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in einem Lokal betreten (vgl Bericht der LPD XXXX vom 16.10.2018, AS 1 ff; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74 sowie in der Beschwerde, AS 148).Die Beschwerdeführerin wurde unstrittig am 16.10.2018 um 16:30 Uhr im Bundesgebiet von Polizeibeamten bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in einem Lokal betreten vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 16.10.2018, AS 1 ff; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74 sowie in der Beschwerde, AS 148).

Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Betretungszeitpunkt bereits seit etwa zwei oder drei Wochen in diesem Lokal auf und hat dort teilweise auch übernachtet. Ihre Aufgabe war das Ein- und Ausschalten der dort aufgestellten vier Glücksspielautomaten, die Auszahlung allfälliger Gewinne sowie die Leerung der Automaten. Ob die Beschwerdeführerin zusätzlich geputzt oder gekellnert hat, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin erhielt dafür einen Stundenlohn von EUR 10,00 in bar, welcher von einem etwa fünfzehnjährigen Kind alle zwei Wochen an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde (vgl Zeugenaussage, Niederschrift der Finanzpolizei vom 16.10.2018, AS 31 ff; Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei am 16.10.2018, AS 17 ff; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 76).Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Betretungszeitpunkt bereits seit etwa zwei oder drei Wochen in diesem Lokal auf und hat dort teilweise auch übernachtet. Ihre Aufgabe war das Ein- und Ausschalten der dort aufgestellten vier Glücksspielautomaten, die Auszahlung allfälliger Gewinne sowie die Leerung der Automaten. Ob die Beschwerdeführerin zusätzlich geputzt oder gekellnert hat, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin erhielt dafür einen Stundenlohn von EUR 10,00 in bar, welcher von einem etwa fünfzehnjährigen Kind alle zwei Wochen an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde vergleiche Zeugenaussage, Niederschrift der Finanzpolizei vom 16.10.2018, AS 31 ff; Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Finanzpolizei am 16.10.2018, AS 17 ff; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 76).

Die Beschwerdeführerin reiste ihren eigenen Angaben nach ausschließlich zur Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet ein. Ihre Absicht war in Österreich Geld zu verdienen und dieses dann an ihre Kinder in Serbien zu schicken (vgl Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74).Die Beschwerdeführerin reiste ihren eigenen Angaben nach ausschließlich zur Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet ein. Ihre Absicht war in Österreich Geld zu verdienen und dieses dann an ihre Kinder in Serbien zu schicken vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74).

Die Beschwerdeführerin verfügte weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel (vgl Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74; Auszug aus dem Fremdenregister vom 21.11.2018).Die Beschwerdeführerin verfügte weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 74; Auszug aus dem Fremdenregister vom 21.11.2018).

Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet lediglich über eine einzige Meldung eines Hauptwohnsitzes im Zeitraum 28.05.2018 bis 27.07.2018. Von 27.07.2018 bis zum Zeitpunkt ihrer Betretung durch die Finanzpolizei war die Beschwerdeführerin nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2018).Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet lediglich über eine einzige Meldung eines Hauptwohnsitzes im Zeitraum 28.05.2018 bis 27.07.2018. Von 27.07.2018 bis zum Zeitpunkt ihrer Betretung durch die Finanzpolizei war die Beschwerdeführerin nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2018).

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl Auszug aus dem Strafregister vom 21.11.2018).Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister vom 21.11.2018).

Die Beschwerdeführerin hat in Serbien sieben Jahre eine Grundschule besucht. Sie ist gesund, geschieden und hat drei Kinder. Die Kinder der Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihr Schwager leben in Serbien, wo auch die Beschwerdeführerin bisher ihren Lebensmittelpunkt hatte und dort auch berufstätig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat kaum Deutschkenntnisse (vgl Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 75).Die Beschwerdeführerin hat in Serbien sieben Jahre eine Grundschule besucht. Sie ist gesund, geschieden und hat drei Kinder. Die Kinder der Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihr Schwager leben in Serbien, wo auch die Beschwerdeführerin bisher ihren Lebensmittelpunkt hatte und dort auch berufstätig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat kaum Deutschkenntnisse vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 75).

Die Beschwerdeführerin verfügt ihren Angaben in der Beschwerde nach über Familienangehörige in den Niederlanden, Deutschland und in Österreich. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, um welche und wie viele Angehörige es sich dabei handeln soll und in welcher Beziehung die Beschwerdeführerin zu diesen steht. Maßgebliche private Bezüge zu Österreich oder dem Schengen-Raum liegen nicht vor.

Am Tag der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018 verfügte die Beschwerdeführerin über EUR 400,00 in bar (vgl Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 76).Am Tag der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018 verfügte die Beschwerdeführerin über EUR 400,00 in bar vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2018, AS 76).

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin wurde am 18.10.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben (vgl Abschiebebericht vom 18.10.2018, AS 135).Die Beschwerdeführerin wurde am 18.10.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 18.10.2018, AS 135).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Finanzpolizei am 16.10.2018 gab die Beschwerdeführerin an, alle zwei Wochen ihren "Lohn" in Höhe von EUR 10,00/Stunde von einem etwa fünfzehnjährigen Kind übergeben zu bekommen. Damit widerspricht sie einerseits sich selbst, wenn sie ausführte, erst seit sieben bis zehn Tagen in dem Lokal gearbeitet zu haben und bisher noch keine Bezahlung erhalten zu haben und auch dem von der Finanzpolizei am selben Tag einvernommenen Gast des Lokals als Zeugen. Bezüglich der Ausgestaltung der Tätigkeit, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur als Kellnerin oder Putzfrau gearbeitet hat, sondern sich um den Betrieb der Spielautomaten sowie die Gewinnauszahlung und die Entleerung der Automaten gekümmert hat (und dies schon seit zwei bis drei Wochen) berücksichtigt das erkennende Gericht eben diese Zeugenaussage, da der Zeuge schon seit drei Monaten in diesem Lokal gespielt hat und kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge nicht glaubwürdig sein sollte. Dem gegenüber beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der Finanzpolizei zum überwiegenden Teil mit "Weiß ich nicht" und erweckt dies, in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen, den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ganz bewusst die ihr gestellten Fragen nicht beantwortete.

Dass die Beschwerdeführerin EUR 10,00 als Stundenlohn erhalten hat und sie zwei bis drei Tage im Lokal übernachtet hat, hat sie selbst sowohl in ihrer Einvernahme durch die Finanzpolizei am 16.10.2017 als auch vor dem Bundesamt am 17.10.2018 angegeben, sodass diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt wurden.

Die Beschwerdeführerin verfügt ihren Angaben in der Beschwerde nach über Familienangehörige in den Niederlanden, Deutschland und in Österreich. Mangels eines diesbezüglichen substanziierten Vorbringens konnte jedoch nicht festgestellt werden, um welche und wie viele Angehörige es sich dabei handeln soll und in welcher Beziehung die Beschwerdeführerin zu diesen steht.

Maßgebliche private Bezüge zu Österreich oder dem Schengen-Raum wurden zu keiner Zeit vorgebracht.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor der Finanzpolizei, dem Bundesamt und in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch vier. erlassene Einreiseverbot sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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