TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 G314 2189919-1

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §53 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G314 2189919-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt am XXXX im Bundesgebiet verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen Vermögensdelikten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt am römisch 40 im Bundesgebiet verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen Vermögensdelikten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Zuletzt mit Schreiben vom 16.01.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er die Fragen der Behörde beantwortete.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des in Österreich daueraufenthaltsberechtigten BF begründet, der gewerbsmäßig Vermögensdelikte begangen und nach einer Drogentherapie innerhalb offener Probezeit rückfällig geworden sei. Trotz gewichtiger privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich würde das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität seine persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen. Aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des BF und der kurzen seither verstrichenen Zeit sei ein fünfjähriges Einreiseverbot notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des in Österreich daueraufenthaltsberechtigten BF begründet, der gewerbsmäßig Vermögensdelikte begangen und nach einer Drogentherapie innerhalb offener Probezeit rückfällig geworden sei. Trotz gewichtiger privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich würde das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität seine persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen. Aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens des BF und der kurzen seither verstrichenen Zeit sei ein fünfjähriges Einreiseverbot notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen und die übrigen Spruchpunkte aufgehoben werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil die Auswirkungen seiner Abschiebung auf seine Angehörigen und seine Lebensgefährtin nicht berücksichtigt worden seien. Seine Straftaten seien auf seine Drogenabhängigkeit zurückzuführen. Da er während der Haft keine Drogen konsumiert und eine unterstützende Therapie absolviert habe, sei die Drogenproblematik derzeit gelöst, sodass gegenwärtig keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliege. Das BFA habe die Interessenabwägung einseitig zu Lasten des BF vorgenommen. Er werde nach seiner Entlassung mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnen und verfüge über eine Arbeitsplatzzusage sowie eine starke familiäre Anbindung, weil seine Eltern und seine fünf Geschwister in Österreich lebten. Sein Bruder sei bereit, ihn bei allfälligen finanziellen Problemen zu unterstützen. Der BF habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht und kaum Anbindungen im Kosovo. Seine Straftaten würden sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht mindern. Im Kosovo bestünde für ihn die Gefahr der Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit, weil er dort weder nahe Verwandte noch eine Arbeit habe und nicht in das System der sozialen Sicherheit eingebunden sei. Das BFA habe die Notwendigkeit seiner sofortigen Ausreise nicht näher begründet.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 21.03.2018 einlangten.

Am 04.04.2018 wurde das BVwG von der am 28.03.2018 durchgeführten Abschiebung des BF in den Kosovo informiert.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in XXXX im heutigen Kosovo zur Welt, wo er elf Jahre lang die Schule besuchte. Seine Muttersprache ist Albanisch. XXXX, im Alter von XXXX Jahren, zog er mit seiner Mutter und seinen XXXX jüngeren Geschwistern nach Österreich zu seinem Vater, dem XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war.Der BF kam am römisch 40 in römisch 40 im heutigen Kosovo zur Welt, wo er elf Jahre lang die Schule besuchte. Seine Muttersprache ist Albanisch. römisch 40 , im Alter von römisch 40 Jahren, zog er mit seiner Mutter und seinen römisch 40 jüngeren Geschwistern nach Österreich zu seinem Vater, dem römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war.

Der BF verfügt seit XXXX über österreichische Aufenthaltstitel. Zunächst wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, die mehrmals verlängert wurde. XXXX wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt. Über seinen im September XXXX gestellten Verlängerungsantrag wurde bislang noch nicht entschieden.Der BF verfügt seit römisch 40 über österreichische Aufenthaltstitel. Zunächst wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, die mehrmals verlängert wurde. römisch 40 wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt. Über seinen im September römisch 40 gestellten Verlängerungsantrag wurde bislang noch nicht entschieden.

Der BF war in Österreich von XXXX bis November XXXX mit Unterbrechungen (insbesondere während der saisonalen Winterarbeitslosigkeit) als Bauhilfsarbeiter und als angelernter Schalungszimmerer erwerbstätig, dazwischen bezog er bis Februar XXXX immer wieder Arbeitslosengeld. Im Oktober XXXX und von März bis August XXXX bezog er Mindestsicherung, von September XXXX bis Mai XXXX Notstandshilfe. Im September/Oktober XXXX war er geringfügig beschäftigt.Der BF war in Österreich von römisch 40 bis November römisch 40 mit Unterbrechungen (insbesondere während der saisonalen Winterarbeitslosigkeit) als Bauhilfsarbeiter und als angelernter Schalungszimmerer erwerbstätig, dazwischen bezog er bis Februar römisch 40 immer wieder Arbeitslosengeld. Im Oktober römisch 40 und von März bis August römisch 40 bezog er Mindestsicherung, von September römisch 40 bis Mai römisch 40 Notstandshilfe. Im September/Oktober römisch 40 war er geringfügig beschäftigt.

Am XXXX wurde der BF erstmals verhaftet und in der Folge bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX von diesem Tag (GZ XXXX) wurde er wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB zu einer zehnmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter einen Zaun überkletterte und in einen Lagerplatz einstieg, zwei Baustellencontainer aufbrach und diverse Gegenstände (Werkzeug, Kameras) stahl. Außerdem versuchte er, einen weiteren Baustellencontainer aufzubrechen, was jedoch scheiterte. Sein Geständnis, die Unbescholtenheit und der teilweise Versuch wirkten sich mildernd aus, besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor.Am römisch 40 wurde der BF erstmals verhaftet und in der Folge bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 von diesem Tag (GZ römisch 40 ) wurde er wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB zu einer zehnmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter einen Zaun überkletterte und in einen Lagerplatz einstieg, zwei Baustellencontainer aufbrach und diverse Gegenstände (Werkzeug, Kameras) stahl. Außerdem versuchte er, einen weiteren Baustellencontainer aufzubrechen, was jedoch scheiterte. Sein Geständnis, die Unbescholtenheit und der teilweise Versuch wirkten sich mildernd aus, besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Mit den Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 25.06.2012 und der Landespolizeidirektion Wien vom 16.07.2013 wurde dem BF angekündigt, dass er bei seinem nächsten Fehlverhalten mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung rechnen müsse.Mit den Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 25.06.2012 und der Landespolizeidirektion Wien vom 16.07.2013 wurde dem BF angekündigt, dass er bei seinem nächsten Fehlverhalten mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung rechnen müsse.

Am XXXX wurde der BF neuerlich festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im XXXX und im XXXX und im XXXX in insgesamt vier Angriffen - zum Teil gemeinsam mit einem Mittäter - in Geschäftsräume in Wien einbrach und dort Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 1.920 stahl, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Außerdem versuchten der BF und sein Mittäter zwischen XXXX. und XXXX, die Türen von sieben weiteren Geschäftslokalen aufzubrechen, um verwertbare Gegenstände zu stehlen. Der BF ging dabei geplant und strukturiert vor und wendete bei Aufbrechen von Türen mit einem Stemmeisen und beim Eintreten von Scheiben brachiale Gewalt an. Als erschwerend wurden der rasche Rückfall, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die einschlägige Vorstrafe gewertet, als mildernd die Verantwortungsübernahme, der teilweise Versuch und die Sicherstellung der Beute. Gleichzeitig wurde die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht wegen der neuerlichen Delinquenz mit deutlich gesteigerter krimineller Energie widerrufen.Am römisch 40 wurde der BF neuerlich festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz, zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im römisch 40 und im römisch 40 und im römisch 40 in insgesamt vier Angriffen - zum Teil gemeinsam mit einem Mittäter - in Geschäftsräume in Wien einbrach und dort Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 1.920 stahl, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Außerdem versuchten der BF und sein Mittäter zwischen römisch 40 . und römisch 40 , die Türen von sieben weiteren Geschäftslokalen aufzubrechen, um verwertbare Gegenstände zu stehlen. Der BF ging dabei geplant und strukturiert vor und wendete bei Aufbrechen von Türen mit einem Stemmeisen und beim Eintreten von Scheiben brachiale Gewalt an. Als erschwerend wurden der rasche Rückfall, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit und die einschlägige Vorstrafe gewertet, als mildernd die Verantwortungsübernahme, der teilweise Versuch und die Sicherstellung der Beute. Gleichzeitig wurde die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht wegen der neuerlichen Delinquenz mit deutlich gesteigerter krimineller Energie widerrufen.

Der BF verbüßte die über ihn verhängten Freiheitsstrafen (unter Berücksichtigung der Vorhaft) ab XXXX in der Justizanstalt XXXX. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde ihm bis XXXX ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG zur Behandlung seiner Drogensucht gewährt. Daraufhin wurde er am XXXX aus der Haft entlassen und unterzog sich bis XXXX erfolgreich einer entsprechenden gesundheitsbezogenen Maßnahme. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde daher der offene Teil der beiden Freiheitsstrafen gemäß § 40 SMG nachträglich bedingt nachgesehen.Der BF verbüßte die über ihn verhängten Freiheitsstrafen (unter Berücksichtigung der Vorhaft) ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde ihm bis römisch 40 ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG zur Behandlung seiner Drogensucht gewährt. Daraufhin wurde er am römisch 40 aus der Haft entlassen und unterzog sich bis römisch 40 erfolgreich einer entsprechenden gesundheitsbezogenen Maßnahme. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde daher der offene Teil der beiden Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 40, SMG nachträglich bedingt nachgesehen.

Am XXXX wurde der BF neuerlich verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX. und XXXX in drei Angriffen versuchte, die Türen eines Kindergartens und zweier Lokale mit einer Brechstange und einem Schraubenzieher aufzubrechen, um dort in der Absicht Gegenstände zu stehlen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen durch längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Als mildernd wurden der Versuch und das reumütige Geständnis berücksichtigt, als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit. Die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht wurde zwar nicht widerrufen, aber die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Am römisch 40 wurde der BF neuerlich verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 . und römisch 40 in drei Angriffen versuchte, die Türen eines Kindergartens und zweier Lokale mit einer Brechstange und einem Schraubenzieher aufzubrechen, um dort in der Absicht Gegenstände zu stehlen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen durch längere Zeit ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Als mildernd wurden der Versuch und das reumütige Geständnis berücksichtigt, als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen und die Begehung innerhalb offener Probezeit. Die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht wurde zwar nicht widerrufen, aber die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Diese Freiheitsstrafe verbüßte der BF bis zum urteilsmäßigen Strafende am XXXX.2018 in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Während des Strafvollzugs arbeitete er als Reinigungskraft.Diese Freiheitsstrafe verbüßte der BF bis zum urteilsmäßigen Strafende am römisch 40 .2018 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Während des Strafvollzugs arbeitete er als Reinigungskraft.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig und kinderlos. Seit Anfang XXXX ist er mit der thailändischen Staatsangehörigen XXXX liiert, die mit ihren beiden Kindern in XXXX lebt. Während der Haft besuchte sie ihn; bei Ausgängen hielt er sich bei ihr auf. Nach seiner Entlassung wollte er mit ihr zusammenziehen. Er verfügt über eine Einstellungszusage (Beschäftigung bei "XXXX" in XXXX) und spricht gut Deutsch.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig und kinderlos. Seit Anfang römisch 40 ist er mit der thailändischen Staatsangehörigen römisch 40 liiert, die mit ihren beiden Kindern in römisch 40 lebt. Während der Haft besuchte sie ihn; bei Ausgängen hielt er sich bei ihr auf. Nach seiner Entlassung wollte er mit ihr zusammenziehen. Er verfügt über eine Einstellungszusage (Beschäftigung bei "XXXX" in römisch 40 ) und spricht gut Deutsch.

Den mittlerweile volljährigen Geschwistern des BF wurde in der Zwischenzeit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Seine Mutter, eine kosovarische Staatsangehörige, ist seit XXXX in Österreich daueraufenthaltsberechtigt. Der BF hat im Kosovo keine ihm nahestehenden Bezugspersonen.Den mittlerweile volljährigen Geschwistern des BF wurde in der Zwischenzeit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Seine Mutter, eine kosovarische Staatsangehörige, ist seit römisch 40 in Österreich daueraufenthaltsberechtigt. Der BF hat im Kosovo keine ihm nahestehenden Bezugspersonen.

Weitere familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine weitergehende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des BVwG. Die Abschiebung des BF ergibt sich aus der vom BFA übermittelten Information vom 04.04.2018.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinem Reisepass, aus dem auch sein Geburtsort hervorgeht, und stehen im Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen. Seine Geburtsurkunde liegt ebenfalls vor. Aufgrund einer anonymen Anzeige XXXX bestehende Verdachtsmomente, dass diese gefälscht sein könnte, ließen sich bei entsprechenden Ermittlungen nicht erhärten (siehe AS 91 ff der vorgelegten Akten).Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinem Reisepass, aus dem auch sein Geburtsort hervorgeht, und stehen im Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen. Seine Geburtsurkunde liegt ebenfalls vor. Aufgrund einer anonymen Anzeige römisch 40 bestehende Verdachtsmomente, dass diese gefälscht sein könnte, ließen sich bei entsprechenden Ermittlungen nicht erhärten (siehe AS 91 ff der vorgelegten Akten).

Die Schulbildung des BF wird anhand der Stellungnahmen vom XXXX und vom XXXX und der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX festgestellt. Seine albanische Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft und des Schulbesuchs im Kosovo plausibel, zumal eine Verständigung mit dem im Strafverfahren beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache offenbar problemlos möglich war. In der Vollzugsinformation ist Albanisch als Dolmetschsprache angeführt.Die Schulbildung des BF wird anhand der Stellungnahmen vom römisch 40 und vom römisch 40 und der Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 festgestellt. Seine albanische Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft und des Schulbesuchs im Kosovo plausibel, zumal eine Verständigung mit dem im Strafverfahren beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache offenbar problemlos möglich war. In der Vollzugsinformation ist Albanisch als Dolmetschsprache angeführt.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich folgen den plausiblen und glaubhaften Angaben in seinen Stellungnahmen. Die Staatsbürgerschaft seines Vaters ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus den Fremdenakten der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Daraus und aus dem Fremdenregister gehen auch die dem BF erteilten Aufenthaltstitel hervor. Aus dem Fremdenregister ergibt sich auch, dass über den Verlängerungsantrag des BF vom 20.09.2012 noch nicht entschieden wurde. Die Geschwister des BF scheinen ebenfalls in den Fremdenakten der Bezirkshauptmannschaft XXXX auf.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich folgen den plausiblen und glaubhaften Angaben in seinen Stellungnahmen. Die Staatsbürgerschaft seines Vaters ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus den Fremdenakten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Daraus und aus dem Fremdenregister gehen auch die dem BF erteilten Aufenthaltstitel hervor. Aus dem Fremdenregister ergibt sich auch, dass über den Verlängerungsantrag des BF vom 20.09.2012 noch nicht entschieden wurde. Die Geschwister des BF scheinen ebenfalls in den Fremdenakten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 auf.

Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Mindestsicherung und Notstandshilfe werden anhand des Versicherungsdatenauszugs festgestellt. Die vom BF in Österreich ausgeübten Tätigkeiten stehen damit im Einklang und ergeben sich aus seiner Stellungnahme vom 01.02.2017.

Die Feststellungen zu den Straftaten des BF, zu seinen Verurteilungen und zu den jeweiligen Strafzumessungsgründen basieren auf den Strafurteilen, aus denen auch die Vorhaftanrechnungen hervorgehen, den Strafkarten und dem Strafregister. Aus diesen Beweismitteln ergeben sich auch der Widerruf der XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht und die Probezeitverlängerung der XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht.Die Feststellungen zu den Straftaten des BF, zu seinen Verurteilungen und zu den jeweiligen Strafzumessungsgründen basieren auf den Strafurteilen, aus denen auch die Vorhaftanrechnungen hervorgehen, den Strafkarten und dem Strafregister. Aus diesen Beweismitteln ergeben sich auch der Widerruf der römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht und die Probezeitverlängerung der römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht.

Die Verhaftung des BF im XXXX ergibt sich aus der Meldung der Polizei vom XXXX. Zwischen XXXX und XXXX war er laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem Urteil vom XXXX geht hervor, dass er nach der Verurteilung enthaftet wurde.Die Verhaftung des BF im römisch 40 ergibt sich aus der Meldung der Polizei vom römisch 40 . Zwischen römisch 40 und römisch 40 war er laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem Urteil vom römisch 40 geht hervor, dass er nach der Verurteilung enthaftet wurde.

Die beiden Schreiben, mit denen dem BF ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung angedroht wurde, liegen vor.

Die Verhaftung des BF im XXXX ergibt sich aus der Polizeimeldung vom XXXX, der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX zwischen XXXX. und XXXX laut ZMR.Die Verhaftung des BF im römisch 40 ergibt sich aus der Polizeimeldung vom römisch 40 , der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 zwischen römisch 40 . und römisch 40 laut ZMR.

Der Beschluss vom XXXX (idF des Berichtigungsbeschlusses vom XXXX) über die nachträgliche bedingte Strafnachsicht, aus dem der zuvor gewährte Strafaufschub gemäß § 39 SMG und der erfolgreiche Therapieabschluss hervorgehen, liegt vor. Dies steht im Einklang mit der entsprechenden Eintragung im Strafregister und den Wohnsitzmeldungen des BF in der "Zukunftsschmiede" in XXXX, einer Therapieeinrichtung für Suchterkrankungen, von XXXX. bis XXXX und von XXXX. bis XXXX. Danach war er bis XXXX obdachlos und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in XXXX, wie sich aus der Hauptwohnsitzbestätigung laut ZMR ableiten lässt.Der Beschluss vom römisch 40 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom römisch 40 ) über die nachträgliche bedingte Strafnachsicht, aus dem der zuvor gewährte Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG und der erfolgreiche Therapieabschluss hervorgehen, liegt vor. Dies steht im Einklang mit der entsprechenden Eintragung im Strafregister und den Wohnsitzmeldungen des BF in der "Zukunftsschmiede" in römisch 40 , einer Therapieeinrichtung für Suchterkrankungen, von römisch 40 . bis römisch 40 und von römisch 40 . bis römisch 40 . Danach war er bis römisch 40 obdachlos und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in römisch 40 , wie sich aus der Hauptwohnsitzbestätigung laut ZMR ableiten lässt.

Die Inhaftierung des BF im XXXX ergibt sich aus der Vorhaftanrechung laut dem Strafurteil, dem Beschluss vom XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX von XXXX. bis XXXX. Danach war der BF laut ZMR bis zum urteilsmäßigen Strafende, das sich aus der Vollzugsinformation ergibt, in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Arbeit während der Haft und die Besuche seiner Freundin und seiner Angehörigen ergeben sich aus der Besucherliste der Justizanstalt.Die Inhaftierung des BF im römisch 40 ergibt sich aus der Vorhaftanrechung laut dem Strafurteil, dem Beschluss vom römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 . bis römisch 40 . Danach war der BF laut ZMR bis zum urteilsmäßigen Strafende, das sich aus der Vollzugsinformation ergibt, in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Arbeit während der Haft und die Besuche seiner Freundin und seiner Angehörigen ergeben sich aus der Besucherliste der Justizanstalt.

Laut ZMR war der BF auch zwischen XXXX und XXXX und zwischen XXXX und XXXX in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Anhaltungen aufgrund eines weiteren strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF erfolgten. Aus dem Schreiben der XXXX Magistratsabteilung XXXX vom XXXX geht vielmehr hervor, dass die Entlassung aus der Untersuchungshaft Anfang XXXX aufgrund eines Freispruchs erfolgte. Aus der Vollzugsinformation ergibt sich, dass die Haft zwischen Oktober XXXX und März XXXX bei einem allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht auf die Strafhaft zur Verurteilung XXXX (XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX) anzurechnen wäre.Laut ZMR war der BF auch zwischen römisch 40 und römisch 40 und zwischen römisch 40 und römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Anhaltungen aufgrund eines weiteren strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF erfolgten. Aus dem Schreiben der römisch 40 Magistratsabteilung römisch 40 vom römisch 40 geht vielmehr hervor, dass die Entlassung aus der Untersuchungshaft Anfang römisch 40 aufgrund eines Freispruchs erfolgte. Aus der Vollzugsinformation ergibt sich, dass die Haft zwischen Oktober römisch 40 und März römisch 40 bei einem allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht auf die Strafhaft zur Verurteilung römisch 40 (römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 ) anzurechnen wäre.

Es gibt keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist. Aus den Strafurteilen ergibt sich, dass er zuletzt ohne Beschäftigung war und weder Vermögen noch Schulden hat. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Unterhaltspflichten ergeben sich aus seiner Stellungnahme, ebenso die Beziehung mit XXXX. Die Einstellungszusage des "XXXX" wurde vorgelegt. Die Angabe des BF, er wolle mit seiner Freundin zusammenziehen, wird durch die vorgelegte "Bestätigung eines Wohnverhältnisses" vom 30.01.2018 untermauert. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seinem langjährigen Inlandsaufenthalt sowie aus dem Umstand, dass etwa die Beschuldigtenvernehmung am XXXX ohne Dolmetsch durchgeführt werden konnte.Es gibt keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist. Aus den Strafurteilen ergibt sich, dass er zuletzt ohne Beschäftigung war und weder Vermögen noch Schulden hat. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Unterhaltspflichten ergeben sich aus seiner Stellungnahme, ebenso die Beziehung mit römisch 40 . Die Einstellungszusage des "XXXX" wurde vorgelegt. Die Angabe des BF, er wolle mit seiner Freundin zusammenziehen, wird durch die vorgelegte "Bestätigung eines Wohnverhältnisses" vom 30.01.2018 untermauert. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus seinem langjährigen Inlandsaufenthalt sowie aus dem Umstand, dass etwa die Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 ohne Dolmetsch durchgeführt werden konnte.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Geschwister des BF beruhen auf seiner Stellungnahme vom 01.02.2017, die durch entsprechende Angaben im ZMR untermauert wird. Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung der Mutter des BF gehen aus dem Fremdenregister hervor. Es gibt keine Indizien dafür, dass der BF im Kosovo Bezugspersonen hat, sodass seiner entsprechenden Behauptung gefolgt werden kann.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten. Auch er selbst bringt keine weiteren Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet oder zu einem anderen Staat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, vor.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung):Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung):

Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Da er über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nach § 52 Abs 5 FPG voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG sind - soweit hier relevant - dann erfüllt, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe § 53 Abs 3 Z 1 FPG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal der BF drei Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen von zehn Monaten, 2 1/2 Jahren bzw. zwei Jahren verurteilt wurde, wobei die ersten beiden Freiheitsstrafen nachträglich bedingt nachgesehen wurden und die letzte unbedingt verhängt wurde.Da er über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG voraus, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sind - soweit hier relevant - dann erfüllt, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, zumal der BF drei Mal wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen von zehn Monaten, 2 1/2 Jahren bzw. zwei Jahren verurteilt wurde, wobei die ersten beiden Freiheitsstrafen nachträglich bedingt nachgesehen wurden und die letzte unbedingt verhängt wurde.

Ohne Bedeutung ist, dass über den Verlängerungsantrag des BF noch nicht entschieden wurde, zumal Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zukommt (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Ohne Bedeutung ist, dass über den Verlängerungsantrag des BF noch nicht entschieden wurde, zumal Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zukommt (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefährdung iSd § 52 Abs 5 FPG gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).

Der Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs 5 FPG ist hier erfüllt, weil der BF wiederholt wegen (großteils gewerbsmäßiger) Einbruchsdiebstähle strafgerichtlich verurteilt wurde, sich seine kriminelle Energie nach der Erstverurteilung deutlich steigerte, eine bedingte Strafnachsicht widerrufen werden musste und er zuletzt trotz einer Therapie kurz nach einer nachträglichen bedingten Strafnachsicht wieder rückfällig wurde. Aufgrund seiner offenbar nicht nachhaltig überwundenen Suchtgiftabhängigkeit und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen sowie der Androhung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist von einer schwerwiegenden Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal er unmittelbar nach seinen letzten Straftaten verhaftet wurde, seit der Haftentlassung erst wenige Monate vergangen sind und es bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007; VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Aus der während der Haft absolvierten Therapie ergibt sich keine andere Beurteilung, zumal der BF auch nach dem Abschluss der zuvor in Freiheit absolvierten Therapie rasch rückfällig wurde.Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist hier erfüllt, weil der BF wiederholt wegen (großteils gewerbsmäßiger) Einbruchsdiebstähle strafgerichtlich verurteilt wurde, sich seine kriminelle Energie nach der Erstverurteilung deutlich steigerte, eine bedingte Strafnachsicht widerrufen werden musste und er zuletzt trotz einer Therapie kurz nach einer nachträglichen bedingten Strafnachsicht wieder rückfällig wurde. Aufgrund seiner offenbar nicht nachhaltig überwundenen Suchtgiftabhängigkeit und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen sowie der Androhung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist von einer schwerwiegenden Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal er unmittelbar nach seinen letzten Straftaten verhaftet wurde, seit der Haftentlassung erst wenige Monate vergangen sind und es bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit annehmen zu können vergleiche VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007; VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Aus der während der Haft absolvierten Therapie ergibt sich keine andere Beurteilung, zumal der BF auch nach dem Abschluss der zuvor in Freiheit absolvierten Therapie rasch rückfällig wurde.

Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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