TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 G307 2203783-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2203783-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Slowakei, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Slowakei, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zahl römisch 40 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Anläßlich der Verhängung der Untersuchungshaft räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA, RD Vbg.) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Schreiben vom 28.11.2017 Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ein.

Mit undatiertem Schreiben, beim BFA eingelangt am 11.12.2017 nahm die BF hiezu Stellung.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 18.07.2018, der BF persönlich zugestellt am 20.07.2018, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 18.07.2018, der BF persönlich zugestellt am 20.07.2018, wurde gegen diese gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Mit Schreiben vom 14.08.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch erstgenannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduziere, in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.3. Mit Schreiben vom 14.08.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch erstgenannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduziere, in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.08.2018 vorgelegt und langten dort am 20.08.2018 ein.

5. Am 09.11.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF teilnahm sowie deren Lebensgefährte (LG) und ihre Bewährungshelferin als Zeugen einvernommen wurden.

6. Mit Schreiben vom 22.11.2018, beim BVwG eingelangt am 06.12.2018 erstattete die BF durch ihre RV eine abschließende Stellungnahme.6. Mit Schreiben vom 22.11.2018, beim BVwG eingelangt am 06.12.2018 erstattete die BF durch ihre Regierungsvorlage eine abschließende Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowakische Staatsbürgerin, frei von Obsorgepflichten und ledig. Sie ist in XXXX geboren. Nach Absolvierung der Pflichtschule besuchte die BF eine Berufsschule als Schneiderin. Dass sie auch Betriebswirtschaft studiert hat, konnte nicht festgestellt werden. In Tschechien belegte die BF einen dreimonatigen Kurs im Gastgewerbe.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowakische Staatsbürgerin, frei von Obsorgepflichten und ledig. Sie ist in römisch 40 geboren. Nach Absolvierung der Pflichtschule besuchte die BF eine Berufsschule als Schneiderin. Dass sie auch Betriebswirtschaft studiert hat, konnte nicht festgestellt werden. In Tschechien belegte die BF einen dreimonatigen Kurs im Gastgewerbe.

1.2. Die BF hielt sich von 2001 bis 2009 in Bayern sowie der Schweiz auf und arbeitete innerhalb dieser Zeitspanne auch in XXXX, XXXX und XXXX, wobei sie zwischen 09.06.2008 und 20.05.2014 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachging. Zwischen 08.08.2004 und 08.06.2008 war sie in 6 Arbeitsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern für insgesamt rund 3 Jahre beschäftigt. Zwischen 21.05.2014 und dem heutigen Tag war die BF bloß 6 Tage bei XXXX beschäftigt. Dazwischen wie auch aktuell bezog sie entweder Notstands-, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld. Ihr Gesundheitszustand hinderte sie daran, weitere Arbeitsverhältnisse anzutreten. Sie verfügt seit dem 25.08.2005 über eine EU-Freizügigkeitsbestätigung.1.2. Die BF hielt sich von 2001 bis 2009 in Bayern sowie der Schweiz auf und arbeitete innerhalb dieser Zeitspanne auch in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wobei sie zwischen 09.06.2008 und 20.05.2014 keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachging. Zwischen 08.08.2004 und 08.06.2008 war sie in 6 Arbeitsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern für insgesamt rund 3 Jahre beschäftigt. Zwischen 21.05.2014 und dem heutigen Tag war die BF bloß 6 Tage bei römisch 40 beschäftigt. Dazwischen wie auch aktuell bezog sie entweder Notstands-, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld. Ihr Gesundheitszustand hinderte sie daran, weitere Arbeitsverhältnisse anzutreten. Sie verfügt seit dem 25.08.2005 über eine EU-Freizügigkeitsbestätigung.

1.3. Die BF war erstmals am 15.11.2000 im Bundesgebiet gemeldet und weist der auf den Namen der BF lautende Auszug aus dem Zentralen Melderegister folgende Lücken auf:

  • -Strichaufzählung
    07.12.2001 bis 01.07.2003

  • -Strichaufzählung
    28.08.2003 bis 13.06.2004

  • -Strichaufzählung
    21.09.2004 bis 23.06.2005

  • -Strichaufzählung
    19.12.2008 bis 09.08.2010

  • -Strichaufzählung
    06.06.2014 bis 26.06.2014

  • -Strichaufzählung
    18.09.2014 bis 08.12.2014

  • -Strichaufzählung
    09.05.2015 bis 16.09.2015

Ein durchgängiger 10jähriger Aufenthalt in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

1.4. Die BF leidet an einer deutlichen Höhenreduktion des Bandscheibenraumes C3/C4, C5/6 und C6/C7 mit Retrospondylose und Uncarthrosen, einer zumindest mittelgraden Neuroforminalstenose C3/C4 beidseits, leichten uncarthrotischen Neuroformanialstenosen C5/C6 und C6/C7 beidseits. Ferner wurde der BF eine ausgeprägte Osteochondrose C3/C4 minimal erosiv vom Typ II und prominent erosive Osteochondrose C6/7 vom Typ II sowie eine hochgradige Osteochondrose C5/6 allenfalls inzipient von Typ an der Bodenplatte dorsal und gemischt vom Typ I attestiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um eine ernst zu nehmende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung handelt.1.4. Die BF leidet an einer deutlichen Höhenreduktion des Bandscheibenraumes C3/C4, C5/6 und C6/C7 mit Retrospondylose und Uncarthrosen, einer zumindest mittelgraden Neuroforminalstenose C3/C4 beidseits, leichten uncarthrotischen Neuroformanialstenosen C5/C6 und C6/C7 beidseits. Ferner wurde der BF eine ausgeprägte Osteochondrose C3/C4 minimal erosiv vom Typ römisch zwei und prominent erosive Osteochondrose C6/7 vom Typ römisch zwei sowie eine hochgradige Osteochondrose C5/6 allenfalls inzipient von Typ an der Bodenplatte dorsal und gemischt vom Typ römisch eins attestiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um eine ernst zu nehmende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung handelt.

Zuletzt war die BF wegen einer offenen Nasenbeinfraktur, einer Kontusion der Schulter und des Ellenbogen rechts, einer Gehirnerschütterung sowie einer Kontusion des Augenbulbus rechts im Landeskrankenhaus XXXX (LKH XXXX) vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 in stationärer Behandlung. Den Nasenbeinbruch fügte ihr ihr LG zu.Zuletzt war die BF wegen einer offenen Nasenbeinfraktur, einer Kontusion der Schulter und des Ellenbogen rechts, einer Gehirnerschütterung sowie einer Kontusion des Augenbulbus rechts im Landeskrankenhaus römisch 40 (LKH römisch 40 ) vom römisch 40 .2018 bis zum römisch 40 .2018 in stationärer Behandlung. Den Nasenbeinbruch fügte ihr ihr LG zu.

Im Übrigen klagt die BF immer wieder über Taubheitsgefühle und vorübergehenden Lähmungserscheinungen in beiden Beinen, welchen sie durch regelmäßige Medikamenteneinnahmen entgegenwirkt.

1.5. Die BF weist folgende Verurteilungen auf:

1. Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011, wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 200,00, im Nichteinbringungsfall (NEF) zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;1. Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 200,00, im Nichteinbringungsfall (NEF) zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;

2. Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011, wegen versuchter gefährlicher Drohung gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 2.400,00, im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;2. Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011, wegen versuchter gefährlicher Drohung gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 2.400,00, im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren;

3. Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2012 wegen Suchtmittelhandels gemäß §§ 28a Abs. 1., 5. Fall, 28a Abs. 3, SMG, § 12 3. Fall StGB, §§ 28a Abs. 1., 2. Fall, 28a Abs. 1, 3. Fall, 28a Abs. 3, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, § 12, 3. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.3. Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012 wegen Suchtmittelhandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins Punkt , 5, Fall, 28a Absatz 3,, SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins Punkt , 2, Fall, 28a Absatz eins, 3, Fall, 28a Absatz 3, 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 3, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

4. Bezirksgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014, wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00, im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen sowie4. Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von insgesamt € 400,00, im NEF zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen sowie

5. Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016, wegen falscher Beweisaussage, versuchten Diebstahls, Verleumdung, unbefugten Waffenbesitzes, Körperverletzung und Verleumdung gemäß §§ 288 Abs. 1. und 4, 15, 127, 297 Abs. 1, 1. Fall, 83 Abs. 1, 297 Abs. 1, 2. Fall StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 3 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die BF verbüßte vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX diese wie den Rest der Freiheitsstrafen im Zuge der ersten und vierten Verurteilung, wobei die insgesamt verbüßte Freiheitsstrafe auch aus dem Abbruch einer anläßlich der vierten Verurteilung angeordneten Wahrnehmung einer Suchtmitteltherapie resultierte.5. Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wegen falscher Beweisaussage, versuchten Diebstahls, Verleumdung, unbefugten Waffenbesitzes, Körperverletzung und Verleumdung gemäß Paragraphen 288, Absatz eins und 4, 15, 127, 297 Absatz eins, eins, Fall, 83 Absatz eins, 297, Absatz eins, 2, Fall StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die BF verbüßte vom römisch 40 .2016 bis zum römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 diese wie den Rest der Freiheitsstrafen im Zuge der ersten und vierten Verurteilung, wobei die insgesamt verbüßte Freiheitsstrafe auch aus dem Abbruch einer anläßlich der vierten Verurteilung angeordneten Wahrnehmung einer Suchtmitteltherapie resultierte.

Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde die BF für schuldig befunden, sie habe am XXXX.2014 in XXXX vor Beamten der dortigen Polizeiinspektion (im Folgenden PI XXXX) bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen XXXX fälschlicher Weise behauptet, dieser sei am XXXX.2014 gegen 15:30 Uhr zu ihr in die Wohnung gekommen, habe angekündigt, er werde sie von vorne und hinten nehmen, habe mit einer Hand am Nacken, mit der anderen Hand am linken Oberschenkel gepackt, dann ins Wohnzimmer geschoben, sie bäuchlings auf das Bett geworfen, ihr die Hose hinuntergezogen, sie sei bis zu den Knien am Bett gelegen, der Rest ihrer Beine in der Luft gehangen, er habe sie mit einer Hand am Nacken auf das Bett gedrückt und sei vaginal in sie eingedrungen, er habe ihre Beine auseinander gedrückt, sie habe versucht, die Beine zusammenzudrücken, aber er habe mehr Kraft gehabt; er sei für ca zwei bis drei Minuten immer wieder in sie eingedrungen, sie habe nicht schreien können, weil er ihr mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe; er habe sie fester hinuntergedrückt, als er ihre Gegenwehr gespürt habe, nach dem Geschlechtsverkehr habe er ihr plötzlich einen Tritt in die linke Rippe versetzt.Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde die BF für schuldig befunden, sie habe am römisch 40 .2014 in römisch 40 vor Beamten der dortigen Polizeiinspektion (im Folgenden PI römisch 40 ) bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 fälschlicher Weise behauptet, dieser sei am römisch 40 .2014 gegen 15:30 Uhr zu ihr in die Wohnung gekommen, habe angekündigt, er werde sie von vorne und hinten nehmen, habe mit einer Hand am Nacken, mit der anderen Hand am linken Oberschenkel gepackt, dann ins Wohnzimmer geschoben, sie bäuchlings auf das Bett geworfen, ihr die Hose hinuntergezogen, sie sei bis zu den Knien am Bett gelegen, der Rest ihrer Beine in der Luft gehangen, er habe sie mit einer Hand am Nacken auf das Bett gedrückt und sei vaginal in sie eingedrungen, er habe ihre Beine auseinander gedrückt, sie habe versucht, die Beine zusammenzudrücken, aber er habe mehr Kraft gehabt; er sei für ca zwei bis drei Minuten immer wieder in sie eingedrungen, sie habe nicht schreien können, weil er ihr mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe; er habe sie fester hinuntergedrückt, als er ihre Gegenwehr gespürt habe, nach dem Geschlechtsverkehr habe er ihr plötzlich einen Tritt in die linke Rippe versetzt.

Des Weiteren wurde der BF darin angelastet, sie habe am XXXX.2014 und XXXX.2014 in XXXX durch die soeben geschilderten Angaben sowie die gleichlautenden Angaben im Zuge der Anzeigeerstattung am XXXX.2014 XXXX der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, ihn somit von Amts wegen zu verfolgenden - teilweise mit einem Jahr übersteigenden - Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war.Des Weiteren wurde der BF darin angelastet, sie habe am römisch 40 .2014 und römisch 40 .2014 in römisch 40 durch die soeben geschilderten Angaben sowie die gleichlautenden Angaben im Zuge der Anzeigeerstattung am römisch 40 .2014 römisch 40 der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, ihn somit von Amts wegen zu verfolgenden - teilweise mit einem Jahr übersteigenden - Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB falsch verdächtigt, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Ferner wurde der BF angelastet, sie habe in einem unerhobenen Zeitraum vor dem XXXX.2014 in XXXX und anderen Orten einen Pfefferspray, sohin eine Waffe besessen, obwohl ihr dies gemäß § 12 WaffenG verboten gewesen sei.Ferner wurde der BF angelastet, sie habe in einem unerhobenen Zeitraum vor dem römisch 40 .2014 in römisch 40 und anderen Orten einen Pfefferspray, sohin eine Waffe besessen, obwohl ihr dies gemäß Paragraph 12, WaffenG verboten gewesen sei.

Außerdem wurde der BF vorgeworfen, sie habe im Juni 2014 in XXXX ihren Lebensgefährten (LG) XXXX durch einen Schlag in dessen Gesicht, der einen Nasenbeinbruch zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt.Außerdem wurde der BF vorgeworfen, sie habe im Juni 2014 in römisch 40 ihren Lebensgefährten (LG) römisch 40 durch einen Schlag in dessen Gesicht, der einen Nasenbeinbruch zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt.

Schließlich wurde die BF im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, sie habe am XXXX.2015 in XXXX versucht, dem Verfügungsberechtigten des XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Speckbinde im Gesamtwert von € 5,18 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Schließlich wurde die BF im Zuge dieser Verurteilung für schuldig befunden, sie habe am römisch 40 .2015 in römisch 40 versucht, dem Verfügungsberechtigten des römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Speckbinde im Gesamtwert von € 5,18 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurden hiebei das Teilgeständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund des jahrelangen Suchtgift- und Alkoholmissbrauchs sowie, dass eine Tat im Versuchsstadium blieb, als erschwerend die Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen mit einem Verbrechen sowie die Begehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet.

Es wird festgestellt, dass die BF die angeführten Tathandlungen begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. Die BF wurde am XXXX.2016 festgenommen und befand sich - wie bereits erwähnt - bis zum XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX in Haft.Es wird festgestellt, dass die BF die angeführten Tathandlungen begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. Die BF wurde am römisch 40 .2016 festgenommen und befand sich - wie bereits erwähnt - bis zum römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft.

Mit Beschluss des LG XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.2017 wurde die bedingte Entlassung aus der Haft in Bezug auf die Urteile XXXX des LG XXXX, XXXX des BG XXXX sowie XXXX des LG XXXX angeordnet.Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2017 wurde die bedingte Entlassung aus der Haft in Bezug auf die Urteile römisch 40 des LG römisch 40 , römisch 40 des BG römisch 40 sowie römisch 40 des LG römisch 40 angeordnet.

1.6. Die BF führt spätestens seit dem Jahr 2011 mit XXXX, der als Installateur arbeitet, eine Lebensgemeinschaft und wohnt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. XXXX ist insgesamt 7fach vorbestraft. Innerhalb der Beziehungen traten von beiden Seiten immer wieder Gewalthandlungen auf, die teils auch zu Verurteilungen führten. Der LG besuchte die BF zuletzt in der Haft wöchentlich, unterstützt sie finanziell und ist der einzige persönliche wie soziale Bezugspunkt der BF in Österreich. In der Slowakei lebt noch die Mutter der BF, zu welcher sie im Schnitt ein Mal pro Woche telefonischen Kontakt pflegt.1.6. Die BF führt spätestens seit dem Jahr 2011 mit römisch 40 , der als Installateur arbeitet, eine Lebensgemeinschaft und wohnt mit diesem im gemeinsamen Haushalt. römisch 40 ist insgesamt 7fach vorbestraft. Innerhalb der Beziehungen traten von beiden Seiten immer wieder Gewalthandlungen auf, die teils auch zu Verurteilungen führten. Der LG besuchte die BF zuletzt in der Haft wöchentlich, unterstützt sie finanziell und ist der einzige persönliche wie soziale Bezugspunkt der BF in Österreich. In der Slowakei lebt noch die Mutter der BF, zu welcher sie im Schnitt ein Mal pro Woche telefonischen Kontakt pflegt.

1.7. Es konnten bei der BF keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

1.8. Die BF verfügt derzeit über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen. Sie bezieht aktuell Notstandshilfe in aktuell unbekannter Höhe und hat Außenstände in der Höhe von insgesamt € 15.000,00, darin enthalten € 3.500,00 an offenen Kosten aus Rechnungen ihres Mobiltelefonbetreibers.

1.9. Die Zusammenarbeit der BF mit ihrer Bewährungshelferin verläuft derzeit wegen Verständigungsschwierigkeiten und der mit XXXX geführten Gewaltbeziehung sehr schwierig. Das Ende der Bewährungshilfe ist mit Ende 2020 angesetzt.1.9. Die Zusammenarbeit der BF mit ihrer Bewährungshelferin verläuft derzeit wegen Verständigungsschwierigkeiten und der mit römisch 40 geführten Gewaltbeziehung sehr schwierig. Das Ende der Bewährungshilfe ist mit Ende 2020 angesetzt.

1.10. Die BF ging - beginnend mit 2008 - immer wieder der Prostitution nach, was die Beziehung mit ihrem LG immer wieder belastete. Die Übergriffe seitens des LG führten im März 2018 zu einer 3wöchigen Unterkunftnahme in einer Frauennotwohnung in XXXX, wonach sie wieder zu ihrem LG zurückkehrte.1.10. Die BF ging - beginnend mit 2008 - immer wieder der Prostitution nach, was die Beziehung mit ihrem LG immer wieder belastete. Die Übergriffe seitens des LG führten im März 2018 zu einer 3wöchigen Unterkunftnahme in einer Frauennotwohnung in römisch 40 , wonach sie wieder zu ihrem LG zurückkehrte.

1.11. Am XXXX.2018 gegen 22:20 Uhr war die BF an der Kreuzung XXXX in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt, in dessen Zuge bei ihr von Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei ihr ein Alkoholwert von 1,41 mg/l Atemluft (das entspricht einem Blutalkoholwert von 2,82 Promille) festgestellt wurde. Diesen Unfall hat der gegnerische Fahrzeuglenker angezeigt.1.11. Am römisch 40 .2018 gegen 22:20 Uhr war die BF an der Kreuzung römisch 40 in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt, in dessen Zuge bei ihr von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 bei ihr ein Alkoholwert von 1,41 mg/l Atemluft (das entspricht einem Blutalkoholwert von 2,82 Promille) festgestellt wurde. Diesen Unfall hat der gegnerische Fahrzeuglenker angezeigt.

1.12. Vom XXXX.2018 bis XXXX.2018 befand sich die BF wegen einer offenen Nasenbeinfraktur im LKH XXXX in stationärer Behandlung. Vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 befand sich die BF im LKH XXXX wegen eines körperlichen Übergriffs ihres LG in stationärer Behandlung. Dabei erlitt sie eine Gehirnerschütterung eine Verletzung im Bereich des linken Mundwinkels sowie eine Schädelprellung, Rippenserienfraktur VIII - IX links. Dieser Vorfall wurde von der Polizeiinspektion XXXX aufgenommen und unter XXXX protokolliert.1.12. Vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 befand sich die BF wegen einer offenen Nasenbeinfraktur im LKH römisch 40 in stationärer Behandlung. Vom römisch 40 .2018 bis zum römisch 40 .2018 befand sich die BF im LKH römisch 40 wegen eines körperlichen Übergriffs ihres LG in stationärer Behandlung. Dabei erlitt sie eine Gehirnerschütterung eine Verletzung im Bereich des linken Mundwinkels sowie eine Schädelprellung, Rippenserienfraktur römisch acht - römisch neun links. Dieser Vorfall wurde von der Polizeiinspektion römisch 40 aufgenommen und unter römisch 40 protokolliert.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Freisein von Obsorgepflichten, das Führen einer Lebensgemeinschaft und eines gemeinsamen Haushalts mit XXXX sowie den Kontakt zu der in der Slowakei lebenden Mutter getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des auf die BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Freisein von Obsorgepflichten, das Führen einer Lebensgemeinschaft und eines gemeinsamen Haushalts mit römisch 40 sowie den Kontakt zu der in der Slowakei lebenden Mutter getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des auf die BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die BF legte einen auf ihren Namen lautenden slowakischen Personalausweis wie Reisepass vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats und wegen fehlenden Nachweises einer Reifeprüfung oder eines Studienabschlusses konnten bei der BF keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung war die BF jedenfalls in der Lage, nahezu allen an sie gestellten Fragen zu folgen und auf diese problemlos auf Deutsch zu antworten.

Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den vorgelegten Attesten und Befunden des LKH XXXX, der XXXX sowie des XXXX, welche sich in Kopie in Akt befinden und decken sich mit dem Bewährungshilfebericht der XXXX wie den Ausführungen der BF. Das Vorliegen einer Gewaltbeziehung zwischen der BF und ihrem LG geht ebenso aus dem zuletzt zitierten Bericht, dem Inhalt der Zeugenaussage der Bewährungshelferin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wie dem im Akt befindlichen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX, Zahl XXXX hervor und wurde von Seiten der BF auch zugestanden, dass XXXX ihr zuletzt das Nasenbein gebrochen habe. Obwohl anlässlich des jüngsten Befundes des LKH XXXX davon auszugehen ist, dass der LG der BF alle darin angeführten Verletzungen zugefügt hat, sprach diese lediglich davon, er habe ihr nur das Nasenbein gebrochen.Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den vorgelegten Attesten und Befunden des LKH römisch 40 , der römisch 40 sowie des römisch 40 , welche sich in Kopie in Akt befinden und decken sich mit dem Bewährungshilfebericht der römisch 40 wie den Ausführungen der BF. Das Vorliegen einer Gewaltbeziehung zwischen der BF und ihrem LG geht ebenso aus dem zuletzt zitierten Bericht, dem Inhalt der Zeugenaussage der Bewährungshelferin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht wie dem im Akt befindlichen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 hervor und wurde von Seiten der BF auch zugestanden, dass römisch 40 ihr zuletzt das Nasenbein gebrochen habe. Obwohl anlässlich des jüngsten Befundes des LKH römisch 40 davon auszugehen ist, dass der LG der BF alle darin angeführten Verletzungen zugefügt hat, sprach diese lediglich davon, er habe ihr nur das Nasenbein gebrochen.

Die bisher in Österreich ausgeübten Beschäftigungen sind dem Inhalt des auf die Person der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges entnehmbar. Dass die BF auch für mehrere Jahre in der Schweiz wie in Deutschland gearbeitet hat, folgt deren eigenen Ausführungen, die sie von ihrer ersten bis zur abschließenden Stellungnahme konsequent durchgehalten hat, deckt sich ferner mit den Angaben im Bewährungshilfebericht vom XXXX.2018 und wird durch die Meldeunterbrechungen nahegelegt. Der BF ist es jedoch nicht - wie in der Beschwerde vermeint - gelungenen, einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 1998 oder 1999 zu bescheinigen. Einerseits hat die BF nämlich selbst behauptet, sie habe für rund 8 Jahre in Deutschland wie auch einige Zeit in der Schweiz gearbeitet und gelebt. Dies ist glaubwürdig, ist das dahingehende Vorbringen mit den Arbeitsstätten innerhalb dieses Zeitraums in Einklang zu bringen. Andererseits konnte sie nicht dartun, dass sie sich trotz der fehlenden Meldungen während der unter I.1.2. angeführten Zeitspannen permanent im Bundesgebiet befunden hat. Zu berücksichtigen ist auch, das die BF zwischen Juni 2008 und Mai 2014 in Österreich laut SVD-Auszug nicht beschäftigt war und dieser Umstand ebenso der Feststellung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet abträglich ist.Die bisher in Österreich ausgeübten Beschäftigungen sind dem Inhalt des auf die Person der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges entnehmbar. Dass die BF auch für mehrere Jahre in der Schweiz wie in Deutschland gearbeitet hat, folgt deren eigenen Ausführungen, die sie von ihrer ersten bis zur abschließenden Stellungnahme konsequent durchgehalten hat, deckt sich ferner mit den Angaben im Bewährungshilfebericht vom römisch 40 .2018 und wird durch die Meldeunterbrechungen nahegelegt. Der BF ist es jedoch nicht - wie in der Beschwerde vermeint - gelungenen, einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 1998 oder 1999 zu bescheinigen. Einerseits hat die BF nämlich selbst behauptet, sie habe für rund 8 Jahre in Deutschland wie auch einige Zeit in der Schweiz gearbeitet und gelebt. Dies ist glaubwürdig, ist das dahingehende Vorbringen mit den Arbeitsstätten innerhalb dieses Zeitraums in Einklang zu bringen. Andererseits konnte sie nicht dartun, dass sie sich trotz der fehlenden Meldungen während der unter römisch eins.1.2. angeführten Zeitspannen permanent im Bundesgebiet befunden hat. Zu berücksichtigen ist auch, das die BF zwischen Juni 2008 und Mai 2014 in Österreich laut SVD-Auszug nicht beschäftigt war und dieser Umstand ebenso der Feststellung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet abträglich ist.

Demgemäß konnte ihr auch kein mindestens 10jähriger, durchgehender Aufenthalt in Österreich bescheinigt werden.

Dass die BF seit 2008 immer wieder der Prostitution nachgegangen ist, hat sie in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, Notstandshilfe in der Höhe von € 350,00 monatlich zu beziehen, blieb jedoch die Vorlage einer dahingehenden Bestätigung schuldig.

Die bisherigen Verurteilungen der BF wie ihres LG folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie dem jüngsten, im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX. Zeitpunkt der Festnahme und jener der Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX, den Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung und dem Stand ihres ZMR-Auszuges. Die BF versicherte ferner glaubhaft, dass die Verlängerung der Haftstrafe mit der nicht erfüllten Auflage, eine Entwöhnungstherapie wahrzunehmen, begründet war. Die Anordnung der bedingten Entlassung folgt dem Inhalt des diesbezüglichen Beschlusses des LG XXXX.Die bisherigen Verurteilungen der BF wie ihres LG folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich wie dem jüngsten, im Akt befindlichen Urteil des LG römisch 40 . Zeitpunkt der Festnahme und jener der Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 , den Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung und dem Stand ihres ZMR-Auszuges. Die BF versicherte ferner glaubhaft, dass die Verlängerung der Haftstrafe mit der nicht erfüllten Auflage, eine Entwöhnungstherapie wahrzunehmen, begründet war. Die Anordnung der bedingten Entlassung folgt dem Inhalt des diesbezüglichen Beschlusses des LG römisch 40 .

Die finanzielle Unterstützung durch den LG folgt der eigenen Aussage der BF und ist mit der Tätigkeit des LG als Installateur, die sich aus dessen Sozialversicherungsdatenauszug ergibt, in Einklang zu bringen.

Der geringe Bezug zur Slowakei folgt einerseits aus der langjährigen Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat wie dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung, sie telefoniere maximal 1 Mal wöchentlich mit ihrer Mutter, habe jedoch ansonsten keinen Bezug mehr zu ihrer Heimat. Dass ihr LG die einzige Bezugsperson in Österreich ist, hat diese in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Dass die BF derzeit über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen verfügt, hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert und widerspräche es der Lebenserfahrung, Barmittel oder sonstiges Eigentum zu verschweigen. Die Höhe der Außenstände hat sie ebenso in der mündlichen Verhandlung mit € 15.000,00 beziffert.

Die BF versicherte in der Verhandlung zwar glaubwürdig, die Pflicht- und Berufsschule besucht zu haben, was auch mit der in der Slowakei allgemein gültigen Schulpflicht vereinbar ist, für die Absolvierung bzw. Belegung eines BWL-Studiums brachte sie jedoch keine Nachweise bei, obwohl ihr dies in der mündlichen Verhandlung aufgetragen wurde.

Der Aufenthalt der BF im LKH XXXX am XXXX. und XXXX.2018 sowie der Grund hiefür folgen dem Inhalt des dahingehenden Aufnahmeblattes des LKH XXXX vom XXXX.2018. Der körperliche Übergriff des LG gegenüber der BF am XXXX.2018 ergibt sich einerseits aus dem Befund des LKH XXXX vom selben Tag wie der von Beamten der PI XXXX angefertigten Zeugeneinvernahme am XXXX.2018.Der Aufenthalt der BF im LKH römisch 40 am römisch 40 . und römisch 40 .2018 sowie der Grund hiefür folgen dem Inhalt des dahingehenden Aufnahmeblattes des LKH römisch 40 vom römisch 40 .2018. Der körperliche Übergriff des LG gegenüber der BF am römisch 40 .2018 ergibt sich einerseits aus dem Befund des LKH römisch 40 vom selben Tag wie der von Beamten der PI römisch 40 angefertigten Zeugeneinvernahme am römisch 40 .2018.

Wenn die BF in der Verhandlung wie in der Beschwerde vermeint, sie bereue ihr Verhalten, so konnte sie auf Befragen des Vorsitzenden hin, nicht darlegen, weshalb sie erst nach der 5. Verurteilung zu dieser Einsicht komme. Ferner bagadellisiert das Rechtsmittel das Verhalten der BF. Dass die BF zuletzt zu "nur" 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, lässt einerseits außer Acht, dass der BF eine Reihe von Delikten gegen mehrere geschützte Rechtsgüter begangen und sich tatsächlich 20 Monate in Haft befunden hat. Trotz der immer wieder erfolgten körperlichen Übergriffe des LG rechtfertigt dies nicht ihre ihm wiederum zugefügte Verletzung, wurde sie hiefür doch rechtskräftig verurteilt. Zudem hätte es die BF selbst immer wieder in der Hand gehabt, ihrerseits die Beziehung zu beenden und damit weiteren Auseinandersetzungen mit dem LG zu entgehen. Dass wegen der zuletzt vom LG XXXX ausgesprochenen bedingten Entlassung selbstredend von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist, kann nicht gesagt werden, weil die Fremdenpolizeibehörden wie das erkennende Gericht nicht an deren Ansicht gebunden sind. Darauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung eingegangen werden. Wenn in der Beschwerde der schlechte Gesundheitszustand und die hiemit einhergehende Arbeitsunfähigkeit ins Treffen geführt werden, so konnte die BF nicht darlegen, wie sie andererseits trotz ihrer angeblichen Leiden 5 Mal straffällig wurde. Der BF ist es auch nicht gelungen, die ehrenamtliche Mitarbeit auf einem Bauernhof zu bescheinigen. Die diesbezügliche Behauptung allein reicht zu deren Beweis nicht hin. Weshalb die BF schließlich von ihrem LG gezwungen worden sein soll, eine Falschaussage zu tätigen, ist nicht klar, wurde sie hiefür doch rechtskräftig verurteilt. Selbst wenn ihre Aussage der Wahrheit entspräche, wäre es der BF unbenommen gewesen, dies in der Hauptverhandlung vor dem LG XXXX vorzubringen. Dass sich die BF auf Arbeitssuche befindet konnte sie nicht glaubhaft machen, zumal sie selbst gesagt hat, dies sei aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht bzw. nur schwer unmöglich.Wenn die BF in der Verhandlung wie in der Beschwerde vermeint, sie bereue ihr Verhalten, so konnte sie auf Befragen des Vorsitzenden hin, nicht darlegen, weshalb sie erst nach der 5. Verurteilung zu dieser Einsicht komme. Ferner bagadellisiert das Rechtsmittel das Verhalten der BF. Dass die BF zuletzt zu "nur" 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, lässt einerseits außer Acht, dass der BF eine Reihe von Delikten gegen mehrere geschützte Rechtsgüter begangen und sich tatsächlich 20 Monate in Haft befunden hat. Trotz der immer wieder erfolgten körperlichen Übergriffe des LG rechtfertigt dies nicht ihre ihm wiederum zugefügte Verletzung, wurde sie hiefür doch rechtskräftig verurteilt. Zudem hätte es die BF selbst immer wieder in der Hand gehabt, ihrerseits die Beziehung zu beenden und damit weiteren Auseinandersetzungen mit dem LG zu entgehen. Dass wegen der zuletzt vom LG römisch 40 ausgesprochenen bedingten Entlassung selbstredend von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist, kann nicht gesagt werden, weil die Fremdenpolizeibehörden wie das erkennende Gericht nicht an deren Ansicht gebunden sind. Darauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung eingegangen werden. Wenn in der Beschwerde der schlechte Gesundheitszustand und die hiemit einhergehende Arbeitsunfähigkeit ins Treffen geführt werden, so konnte die BF nicht darlegen, wie sie andererseits trotz ihrer angeblichen Leiden 5 Mal straffällig wurde. Der BF ist es auch nicht gelungen, die ehrenamtliche Mitarbeit auf einem Bauernhof zu bescheinigen. Die diesbezügliche Behauptung allein reicht zu deren Beweis nicht hin. Weshalb die BF schließlich von ihrem LG gezwungen worden sein soll, eine Falschaussage zu tätigen, ist nicht klar, wurde sie hiefür doch rechtskräftig verurteilt. Selbst wenn ihre Aussage der Wahrheit entspräche, wäre es der BF unbenommen gewesen, dies in der Hauptverhandlung vor dem LG römisch 40 vorzubringen. Dass sich die BF auf Arbeitssuche befindet konnte sie nicht glaubhaft machen, zumal sie selbst gesagt hat, dies sei aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht bzw. nur schwer unmöglich.

Daran anknüpfend tätigte die BF auch in der Verhandlung unwahre Angaben. So brachte sie etwa vor, sie habe im Zuge des Unfalls am XXXX.2018 einen Nasenbeinbruch erlitten und gestand erst auf dahingehenden Vorhalt ein, dies sei nicht der Fall gewesen. Ferner leugnete sie die beträchtliche Alkoholisierung, die im Zuge der Unfallaufnahme festgestellt wurde, machte falschen Angaben zum Unfallort (dieser befindet sich nicht unweit des XXXX bzw. der von der BF ins Treffen geführten Tankstelle) und gab - entgegen dem Inhalt des Unfallberichtes - an, sie habe den Unfall angezeigt. Der Unfallhergang samt Alkoholisierung folgen den Inhalt des erwähnten Berichtes, welcher unter XXXX von der Polizeiinspektion XXXX (PI XXXX) aufgenommen wurde.Daran anknüpfend tätigte die BF auch in der Verhandlung unwahre Angaben. So brachte sie etwa vor, sie habe im Zuge des Unfalls am römisch 40 .2018 einen Nasenbeinbruch erlitten und gestand erst auf dahingehenden Vorhalt ein, dies sei nicht der Fall gewesen. Ferner leugnete sie die beträchtliche Alkoholisierung, die im Zuge der Unfallaufnahme festgestellt wurde, machte falschen Angaben zum Unfallort (dieser befindet sich nicht unweit des römisch 40 bzw. der von der BF ins Treffen geführten Tankstelle) und gab - entgegen dem Inhalt des Unfallberichtes - an, sie habe den Unfall angezeigt. Der Unfallhergang samt Alkoholisierung folgen den Inhalt des erwähnten Berichtes, welcher unter römisch 40 von der Polizeiinspektion römisch 40 (PI römisch 40 ) aufgenommen wurde.

Was schließlich die in der abschließenden Stellungnahme ins Treffen geführten Argumente, welche für den Verbleib der BF in Österreich sprächen, anlangt, kann diesen nicht gefolgt werden:

Wenn die von der BF begangenen Straftaten mit dem jahrelangen Suchtgift- und Drogenmissbrauch und der Gewaltbeziehung gerechtfertigt werden, so wird übersehen, dass es der BF unbenommen gewesen wäre, selbst ihr Schicksal in die Hand zu nehmen und gar nicht erst in eine Abhängigkeit hineinzugeraten sowie die Beziehung bei andauernden Übergriffen seitens des LG zu beenden. Derart massive Verfehlungen können nicht zu Lasten der durch das Strafgesetzbuch geschützten und von der BF verletzte Rechtsgüter gehen. Dass von der BF seit 2015 keine Straftat mehr begangen wurde, bedeutet vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die BF bis dato ihr Leben (noch) nicht in den Griff bekommen hat, nicht selbstredend, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Zu bedenken ist dabei, dass sie noch immer Bewährungshilfe in Anspruch nimmt und sich die dahingehende Kommunikation - wie von der Bewährungshelferin selbst angegeben - als sehr schwierig gestaltet. Des Weiteren wird die im Zuge des Verkehrsunfalles festgestellte Alkoholisierung (immerhin 2,82 Promille) ins Abseits gestellt. Das Lenken eines Fahrzeuges mit einem derart hohen Alkoholisierungsgrad ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes schon mehr als verantwortungslos.

Im Ergebnis waren somit alle in der Beschwerde zur Beweiswürdigung ins Treffen geführten Argumente als unsubstantiiert zu verwerfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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