TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/14 97/04/0152

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Veröffentlicht am 14.04.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1994 §353 Z1 lita;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerden 1) der IJ und

2) des Dr. JJ, beide in E, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 2. Juli 1997, Zl. VI/1-A-1617/1-1996, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: R GmbH in G, vertreten durch D - K, Rechtsanwaltspartnerschaft in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 2. Juli 1997 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 19. September 1996, mit dem der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer betriebseigenen Werkstätte für die Instandsetzung der eigenen landwirtschaftlichen und gewerblichen Fahrzeuge an einem näher beschriebenen Standort erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass diese Genehmigung "gemäß § 81 iVm den §§ 77 und 331 GewO 1994" erteilt werde. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, am gegenständlichen Standort sei vormals konsensmäßig eine Schlosserei betrieben worden. Anlässlich des damals durchgeführten Lokalaugenscheines sei festgestellt worden, dass in der Schlosserei zwei Sägen, eine Drehbank, eine Ständerbohrmaschine, eine Autogenschweißanlage, drei Elektroschweißanlagen sowie eine Blechbearbeitungsmaschine verwendet würden. Aus dem Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei gehe hervor, dass die in der ehemaligen Schlosserei verbliebenen Maschinen größtenteils weiterverwendet würden, und zwar seien dies ein Elektroschweißgerät, ein Autogenschweißgerät, zwei Winkelschleifer, eine Metallkreissäge, ein Druckluftkompressor mit 10 bar und diverses Handwerkzeug. Vom typischen Betriebsablauf her sei allgemein bekannt, dass eine Schlosserei, insbesondere auf Grund der Arbeiten mit der Trennscheibe, und vor allem des Blechtreibens durch Hämmern, wesentlich lärmintensiver sei als eine hausinterne Werkstätte zur Instandhaltung von landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Fahrzeugen und Maschinen. Die Ermittlung der tatsächlichen Emissionswerte sei daher nicht mehr zu veranlassen gewesen. Die Betriebstätigkeiten der mitbeteiligten Partei erstreckten sich von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr und zwar ausschließlich in der Werkstättenhalle. Dabei sollten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten wie z.B. Reifen wechseln, Bremsen belegen, Instandsetzungsarbeiten an Aufbauten (Planaufbauten), Wartungsarbeiten an Motoren und Getrieben und Kfz-Schlosserarbeiten durchgeführt werden. Ein Laufenlassen der Fahrzeugmotoren solle bei den durchgeführten Arbeiten nicht erfolgen. Bei lärmintensiven Tätigkeiten würden Tore und Fenster geschlossen; eine Garagierung sei nicht vorgesehen. Der Zufahrtsbereich diene nicht als Abstellplatz. In der Außenmauer zu den Beschwerdeführern seien keine Öffnungen (Fenster, Türen, Lüftung) vorhanden, die betriebstypischen Lärm abstrahlen könnten. Außerdem sei anlässlich der mündlichen Verhandlung festgehalten worden, dass die Kompressoranlage außerhalb der Betriebszeiten abgeschaltet werde. Bei ihrem Vorbringen in der Berufung hätten die Beschwerdeführer übersehen, dass die zuvor betriebene Schlosserei zum konsensmäßigen Ist-Bestand zu rechnen sei; der Erholungswert ihres Gartens und dessen Benützbarkeit seien bereits durch den vormals bestandenen Betrieb nur eingeschränkt gegeben gewesen. Die Beschwerdeführer hätten allerdings nicht vorgebracht, dass ihr Garten durch den gegenständlichen Betrieb nicht mehr in gleicher Art und Weise benützbar wäre wie vorher, als die Schlosserei betrieben worden sei. Vom medizinischen Amtssachverständigen sei "der Schutz aller dem regelmäßigen Aufenthalt von Personen dienenden Räume, im gegenständlichen Fall das Wohnhaus", entsprechend berücksichtigt worden. Durch die Änderung der Betriebsanlage erfolge keine weitere Belästigung. Der medizinische Sachverständige sei zum Schluss gelangt, dass eine Gesundheitsgefährdung aus medizinischer Sicht schon deshalb nicht möglich sei, weil nur ein Betrieb während des Tages vorgesehen sei und lärmintensive Arbeiten nur selten und kurzzeitig und außerdem bei geschlossenen Toren ausgeführt würden. Auf Grund der großen Entfernung von ca. 40 m von der Betriebsstätte zum Wohnhaus der Beschwerdeführer und der Ausführung lärmintensiver Tätigkeiten nur bei geschlossenen Toren sei mit keiner Belästigung der Nachbarn zu rechnen, die in der Lage wäre, ihr Wohlbefinden nennenswert zu stören. Dies gelte sowohl für ein gesundes, normal empfindendes Kind, wie für einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen. Außerdem würden größtenteils die bestehenden Maschinen weiter verwendet, sodass sich aus medizinischer Sicht keine wesentliche Änderung der Lärmemissionen ergeben könnte. Eine Staub-, Geruchs- oder Erschütterungseinwirkung durch den Betrieb sei aus medizinischer Sicht auf Grund der großen Entfernung von ca. 40 m nicht zu erwarten. Die örtlichen Gegebenheiten seien vom medizinischen Amtssachverständigen entsprechend berücksichtigt worden. Es habe keine Veranlassung bestanden, dieses Gutachten zu bezweifeln bzw. ergänzen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei diesem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richten sich die von der Erstbeschwerdeführerin erhobene und zur hg. Zl. 97/04/0152 protokollierte Beschwerde sowie die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene und zur hg. Zl. 97/04/0153 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihnen durch § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 gewährleisteten Recht auf Schutz vor Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterung gegenüber der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei sowie auf Beachtung der Verfahrensvorschriften verletzt. Sie bringen hiezu u.a. vor, der mitbeteiligten Partei sei mit dem Erstbescheid die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsanlage auf der Grundlage der §§ 74 und 81 GewO 1994 erteilt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid sei das Zitat des § 74 GewO 1994 entfernt und damit zum Ausdruck gebracht worden, es handle sich um eine Änderung einer genehmigten Betriebsanlage; der Wortlaut des erstbehördlichen Bescheides sei jedoch unverändert geblieben, sodass nicht zweifelsfrei zu erkennen sei, ob eine Neugenehmigung oder eine Änderungsgenehmigung erteilt worden sei. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, ob eine Genehmigung und zutreffendenfalls mit welchem Genehmigungsumfang vorliege. Ein konsensmäßiger Bestand sei nicht festgestellt worden. Vielmehr sei anlässlich eines Lokalaugenscheins festgestellt worden, dass in der Schlosserei bestimmte Geräte verwendet worden seien, die - so das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei - größtenteils weiter verwendet werden sollten. In der Aufzählung seien aber Geräte enthalten, die mit jenen, die in der Schlosserei verwendet worden seien, gar nicht übereinstimmten (z.B. Winkelschleifer, Metallkreissäge, Druckluftkompressor mit 10 bar). Es fehle daher eine gesicherte Grundlage, um feststellen zu können, welche Geräte nun tatsächlich verwendet werden sollten, sodass auch eine Feststellung der tatsächlichen Emissionswerte unmöglich sei. Die belangte Behörde habe es aber gar nicht für nötig gehalten, diese Werte zu ermitteln, sondern sie habe sich in ihrer Entscheidung darauf gestützt, dass es vom betriebstypischen Ablauf her allgemein bekannt sei, dass eine Schlosserei wesentlich lärmintensiver sei als eine hausinterne Werkstätte zur Instandhaltung von landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Fahrzeugen und Maschinen. Sie habe daher nicht berücksichtigt, dass die mitbeteiligte Partei derzeit 20 Dieselkraftfahrzeuge (Lkw-Zugmaschinen mit Anhänger, 280 PS) in Betrieb habe, mit denen sie Mineralwasser bis nach Vorarlberg bringe. Bei diesen täglichen Langstreckenfahrten fielen nicht nur laufend Wartungsarbeiten, sondern auch zahlreiche Reparaturen an den Dieselmotoren, Getrieben und Karosserien an. Die mitbeteiligte Partei verfüge über die Fachkräfte und über die Maschinen, um die genannten Arbeiten einschließlich der Lackierungsarbeiten (Spritzlackierung) durchführen zu können. Es sei bekannt, dass die mitbeteiligte Partei sämtliche anfallenden Reparaturen in der Betriebsanlage durchführe. Diese Reparaturen - vor allem die Karosseriearbeiten - verursachten natürlich Lärm, der durch Trennscheiben, Winkelschleifer, Metallsägen, Kompressoren und Blechhämmer verursacht werde. Bei den Motorarbeiten sei das oftmalige Laufenlassen der starken Dieselmotoren unbedingt erforderlich, um deren Betriebstüchtigkeit feststellen zu können; dabei entstehe nicht nur großer Lärm, sondern auch russiger Dieselqualm, der selbst bei geschlossener Anlage - mangels vorhandener Filteranlagen - ins Freie gelange. Daraus ergebe sich, dass - im Gegensatz zu einer Schlosserei - höhere Emissionswerte und vor allem ein anderes Lärmspektrum entstehe, das geeignet sei, die Gesundheit der Beschwerdeführer zu gefährden und sie durch Geruch, Lärm, Rauch oder Staub zu belästigen. Die für eine gegenteilige Annahme ins Treffen geführten Umstände, es sei nur ein Betrieb während des Tages vorgesehen, lärmintensive Tätigkeiten erfolgten nur selten und kurzfristig, seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Annahme einer nur "zeitweise geringfügigen Erhöhung des Ist-Maßes", seien doch weder die Höhe dieses angenommenen Ist-Maßes, noch die von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen gemessen worden. Überdies gebe es gar kein technisches Gutachten, auf das sich der medizinische Amtssachverständige hätte stützen können.

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage u.a. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen anzuschließen.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

Nach dieser Rechtslage setzt ein Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch über die Genehmigung der Änderung einer solchen Anlage ein Ansuchen voraus (antragsbedürftiger Verwaltungsakt), wobei ein einer gewerbebehördlichen Kundmachung nach § 356 Abs. 1 GewO 1994 zugrunde liegendes Ansuchen nach ständiger hg. Judikatur im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 eingeräumte Berechtigung zu Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt erfordert, der als solcher - unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lässt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0221, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Im Falle einer Antragstellung nach § 353 GewO 1994 muß im Hinblick auf die sich aus § 356 Abs. 3 GewO 1994 ergebende Regelung ein die erforderliche Klarheit aufweisender Antrag schon der behördlichen Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung zugrunde liegen. Eine erst nach Anberaumung der in § 356 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehenen mündlichen Augenscheinsverhandlung erfolgende Klarstellung von Art und Umfang der beantragten Genehmigung ist daher unzulässig (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. April 1998 und die hier zitierte Vorjudikatur).

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der im § 353 Z. 1 lit. a GewO 1994 genannten Betriebsbeschreibung insofern wesentliche Bedeutung zukommt, als sie eine Grundlage für die Beurteilung bildet, welche von der Betriebsanlage ausgehende und auf Nachbarliegenschaften einwirkende Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die Betriebsbeschreibung muss daher, um den genannten Erfordernissen zu entsprechen, insbesondere präzise Angaben zu allen jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 95/04/0125, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Von dieser Rechtslage ausgehend erweist sich das das gegenständliche Genehmigungsverfahren auslösende Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 10. August 1994 als nicht ausreichend bestimmt. Die Eingabe der mitbeteiligten Partei beschränkt sich - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - nämlich darauf, "um die Genehmigung zum Betrieb einer hausinternen Werkstätte zur Instandhaltung meiner landwirtschaftlichen und gewerblich genutzten Fahrzeuge und Maschinen" zu ersuchen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine "Sanierung" des erworbenen Schlossereibetriebes beabsichtigt sei, der bestehende Betriebstypus beibehalten und (der Betrieb) als Hauswerkstätte genutzt werden solle. Die in der ehemaligen Schlosserei verbliebenen Maschinen (genannt werden:

ein Elektroschweißgerät, ein Autogenschweißgerät,

zwei Winkelschleifer, eine Metallkreissäge, ein Druckluftkompressor 10 bar, diverses Handwerkzeug) sollten "größtenteils" weiter verwendet werden.

Eine nähere Umschreibung der solcherart zur Genehmigung beantragten Änderung des Schlossereibetriebes ist allerdings weder dem Antrag selbst, noch den im Verwaltungsakt erliegenden Antragsbeilagen zu entnehmen. Insbesondere mangelt es auch an einer Betriebsbeschreibung, der Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten entnommen werden könnte; vielmehr fehlen die erforderlichen präzisen Angaben, die - beginnend mit einer Beschreibung der Anlieferung der in Betracht kommenden Fahrzeuge und Maschinen, über die einzelnen Schritte der Bearbeitung bis zur Darstellung des Abtransportes der instandgesetzten Fahrzeuge und Maschinen - eine Beurteilung der für die Nachbarliegenschaft zu erwartenden Immissionen überhaupt erst ermöglichen.

Zwar wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1994 von den Amtssachverständigen - offenbar im Einvernehmen mit der mitbeteiligten Partei - eine Präzisierung des zur Genehmigung beantragten Vorhabens unternommen. Demnach sollen "insbesondere" im Einzelnen genannte Arbeiten an maximal 25 Lkws der mitbeteiligten Partei ausgeführt werden. Offen bleibt aber auch nach diesen Ausführungen, in welchem Ausmaß diese Arbeiten durchgeführt werden sollen, des weiteren, welche sonstigen Arbeiten, insbesondere an landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen, beabsichtigt sind, wie überhaupt der gesamte Fragenkomplex betreffend An- und Abtransport der instand zu setzenden Fahrzeuge und Maschinen; in diesem Punkt wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Zufahrtsbereich nicht als Abstellplatz dienen solle.

Eine Klarstellung des Antragsgegenstandes erfolgte somit weder vor Anberaumung der im § 356 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehenen Augenscheinsverhandlung, noch selbst in dieser Verhandlung.

Die belangte Behörde hätte daher den mit Berufung bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit - nach entsprechender Ergänzung des Ansuchens - zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen gehabt (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. April 1998 und die hier zitierte Vorjudikatur).

Indem sie dies verkannte, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher - ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040152.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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