Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2150451-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den Verein ZEIGE, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den Verein ZEIGE, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor.
Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines polnischen Visums der Kategorie B war, gültig von XXXX bis XXXX.Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines polnischen Visums der Kategorie B war, gültig von römisch 40 bis römisch 40 .
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Ende Juli 2016 in der polnischen Botschaft in der Ukraine ein Schengenvisum beantragt habe. Aus ihrer Heimat sei sie geflohen, weil sie einen Job in einem Kaffeehaus bekommen habe, wo illegale Prostitution betrieben worden sei. Ihr Chef habe ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie jemandem davon erzähle, auch ihre Familie sei bedroht worden, deshalb habe sie ihre Heimat verlassen. Sie fürchte um ihr Leben. Sie wolle in Österreich bleiben, weil es hier Demokratie gebe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 28.11.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen, dem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 27.12.2016, beim BFA am 30.12.2016 eingelangt, ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 28.11.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen, dem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 27.12.2016, beim BFA am 30.12.2016 eingelangt, ausdrücklich zustimmten.
Am 17.02.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an Angstzuständen leide wegen der Flucht und der Ungewissheit, sie habe bereits eine Adresse eines Psychologen bekommen, müsse mit diesem jedoch erst einen Termin vereinbaren. Ansonsten leide sie unter keinen Krankheiten, sie nehme auch keine Medikamente ein. Sie besuche derzeit keinen Deutschkurs, stehe allerdings auf der Warteliste. Nach Polen wolle sie nicht zurückgehen, die Ukraine sei in der Nähe der polnischen Grenze, das sei ihr zu nah, da die Grenze leicht zu überqueren sei. Sie befürchte, dass Leute, die nach ihr suchen würden, sie in Polen leicht finden könnten. Ansonsten könne sie nichts zur Lage in Polen angeben, sie sei nur durchgereist. Die Leute, die sie in der Ukraine suchen würden, wären sehr einflussreich und könnten durch Schmiergeldzahlungen ihren Aufenthalt in Erfahrung bringen. Es handle sich um eine kleine Stadt an der Grenze, sehr viele Leute würden nach Polen fahren, weshalb es sehr leicht wäre, dies herauszufinden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
...
(AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vergleiche auch: borderline 4.11.2013).
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011).
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013).
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel (im Sinne von: eine spezielle Behandlung benötigend) gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychische Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. Sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse Identifikationsmechanismen vorgesehen, deren Umsetzung nach Meinung von UNHCR und NGOs aber noch mangelhaft sei. Wird ein vulnerabler Antragsteller identifiziert, bewertet die Behörde ob eine spezielle Behandlung (im Verfahren, wie auch in Bezug auf Unterbringung) nötig ist. Dazu können auch medizinische bzw. psychologische Untersuchungen veranlasst werden. Verweigert der Ast. diese Untersuchungen, wird er nicht als vulnerabel betrachtet. Wenn die Vulnerabilität bestätigt wird, ist im Verfahren speziell darauf Rücksicht zu nehmen (z.B. Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers bei den Verfahrensschritten) (AIDA 11.2015).
Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Ast. oder seines Vertreters, eine Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür:
allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für UMA ein Vormund bestimmt werden muss. Dieser Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. Es wird ausnahmslos für jeden UMA von der Ausländerbehörde beim zuständigen Vormundschaftgericht ein Vormund beantragt und von jenem einer bestellt. Dies dauerte in der Regel ca. 2 Monate, seit November 2015 liegt die Frist jedoch bei 3 Tagen. Es gibt in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist sind dies NGO-Leute bzw. entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten. Der Vormund soll während des Interviews des UMA anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 11.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Gemäß Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015).
Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Versorgung
AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015).
Quellen:
Unterbringung
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015).
In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015).
Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015).
Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015).
Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015).
UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).
AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015).
Quellen:
Schutzberechtigte
Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015).
Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016).
Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015).
UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013).
Quellen:
Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Schengenvisums für Polen gewesen das vom XXXX bis XXXX gültig gewesen sei. Polen habe sich mit Zustimmung vom 27.12.2016 ausdrücklich dazu bereit erklärt das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich habe nicht festgestellt werden können, sie verfüge auch über keine Angehörigen. Es habe keine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit festgestellt werden können die einer Überstellung ihrer Person nach Polen mit einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einherginge. Darüber hinaus werde eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulasse. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Schengenvisums für Polen gewesen das vom römisch 40 bis römisch 40 gültig gewesen sei. Polen habe sich mit Zustimmung vom 27.12.2016 ausdrücklich dazu bereit erklärt das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich habe nicht festgestellt werden können, sie verfüge auch über keine Angehörigen. Es habe keine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit festgestellt werden können die einer Überstellung ihrer Person nach Polen mit einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einherginge. Darüber hinaus werde eine Überstellung nach Polen nicht vorgenommen, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulasse. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
3. Gegen den Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie wegen der räumlichen Nähe zur Ukraine nicht nach Polen wolle, da die Leute, die sie in der Ukraine suchen würden, sie dort leicht finden könnten. Polen sei darüber hinaus ein korruptes Land, weshalb sie fürchte dort keinen richtigen Schutz zu erhalten. Ihre Sicherheit in Österreich sei gegeben, weil niemand wisse, dass sie hier sei. "Wofür wären all die internationalen Entwicklungen, wenn der wahrlich spinnende, polnische Parteichef, der Verschwörungen, Christenfressende Muslime, sich an der Muttergottes vergehende Ungläubige in seinen Wahnideen spinnend erkennt, auf alles pfeifft, und dabei vergisst, dass die als moralisch verkommener Schmutzkübel bezeichnete EU ihn jahr-jährlich mit 9 Milliarden Euro füttert. Allso im behördlichen Sinne ist die BF noch nicht auffällig gewesen, also hat man ihr, trotz permanenter Kopfschmerzen/Angstzustände etc, nicht einmal die PSY Untersuchung angedeihen lassen. Offentlich denkt man in Trais, dass die Abschiebung nötigenfalls innerhalb weniger Stunden durchzuführen wäre, notfalls würde da, falls wirklich nötig und unvermeidlich, ohnehin der psychiatrische Medizinmann einschreiten.....me" (Zitat Beschwerdeschriftsatz s. 6). Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Voraussetzungen vorliegen, welche die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers obligat mache.
4. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 23.05.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23.05.2017 auf dem Landweg nach Polen überstellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin reiste mit einem polnischen Visum der Kategorie B, ausgestellt von der polnischen Vertretungsbehörde in der Ukraine, gültig von XXXX bis XXXX, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und begab sich in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 16.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin reiste mit einem polnischen Visum der Kategorie B, ausgestellt von der polnischen Vertretungsbehörde in der Ukraine, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und begab sich in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 16.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 28.11.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen, dem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 27.12.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 28.11.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen, dem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 27.12.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen.
Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, eine außergewöhnliche Integration konnte nicht festgestellt werden.
Der - ua die Anordnung zur Außerlandesbringung enthaltende - angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.02.2017 zugestellt. Sie wurde am 23.05.2017 am Landweg nach Polen überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des polnischen Visums, der Einreise ins Bundesgebiet sowie der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen im Zusammenhalt mit dem vorliegenden VIS-Abgleichsbericht.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Polens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der polnischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung zur Außerlandesbringung - aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin, die sich selbst als kerngesund bezeichnete. Darüber hinaus kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, die Gegenteiliges ergeben hätten.
Dass im Bundesgebiet keine Angehörigen der Beschwerdeführerin leben, stützt sich ebenso auf ihre Angaben.
Der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen, ist aus den oben angeführten Aktenteilen zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeb