TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/12 W205 2196389-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W205 2196389-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zielstaat im deutschsprachigen Spruch des angefochtenen Bescheides jeweils "Litauen" zu lauten hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zielstaat im deutschsprachigen Spruch des angefochtenen Bescheides jeweils "Litauen" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von XXXX, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von römisch 40 , gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor.

1. 2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines litauischen Visums der Kategorie C war, gültig von XXXX bis1. 2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines litauischen Visums der Kategorie C war, gültig von römisch 40 bis

XXXX.römisch 40 .

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.12.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Im August 2017 habe er sich dazu entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Er sei nach Kasachstan gegangen, weil er dort ein Studentenvisum erhalten habe und habe sich dort ungefähr drei Monate aufgehalten. Anschließend sei er nach Litauen gegangen, wo er zwei Tage gewesen sei, für Litauen habe er ein Touristenvisum gehabt. Danach sei er über Polen und ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Er könne nicht viel über Litauen und Polen sagen, er sei nur durchgereist. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er auf Grund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden Partei und von der Sicherheitsbehörde verfolgt worden sei, er sei fälschlicherweise des Mordes angeklagt worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 27.12.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.03.2018 wies das BFA die litauische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 27.12.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, bzw. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen, welches in der Folge unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.03.2018 wies das BFA die litauische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers hin.

Am 21.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab an, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Weiters führte er an, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island keine Verwandte zu haben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Über Vorhalt, dass Litauen für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er nur zwei Tage dort gewesen sei, keine Unterkunft und kein Essen bekommen zu haben, er habe am ersten Tag im Hotel geschlafen und am nächsten Tag im Freien. Er habe in Litauen keinen Asylantrag gestellt, er habe auch nicht gewusst, wo das möglich gewesen wäre. In Litauen sei es nicht so wie in Österreich, er habe hier bereits ein Monat in der Küche gearbeitet und etwas Deutsch gelernt, er glaube nicht, dass es in Litauen solche Möglichkeiten gebe. Nach Krankheiten befragt führte er an, dass er verkühlt gewesen sei, mittlerweile jedoch wieder gesund sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und im deutschsprachigen Spruchteil ausgesprochen, dass "die Schweiz" für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 (gemeint: Art. 12 Abs. 2) Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung "in die Schweiz" gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In dem in die Sprache des Beschwerdeführers übersetzten Spruch des angefochtenen Bescheides ist als Zielstaat jeweils "Litauen" angeführt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und im deutschsprachigen Spruchteil ausgesprochen, dass "die Schweiz" für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, (gemeint: Artikel 12, Absatz 2,) Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung "in die Schweiz" gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In dem in die Sprache des Beschwerdeführers übersetzten Spruch des angefochtenen Bescheides ist als Zielstaat jeweils "Litauen" angeführt.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Litauen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD 8.10.2017; vgl. MD 25.1.2014, MD 27.1.2014, MD 13.3.2015, RoL 28.4.2015, USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MD 8.10.2017; vergleiche MD 25.1.2014, MD 27.1.2014, MD 13.3.2015, RoL 28.4.2015, USDOS 3.3.2017; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MD - Migracijos Departamentas (8.10.2014): Where to apply?, http://www.migracija.lt/index.php?-169402599, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    MD - Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an application, http://www.migracija.lt/index.php?21088311, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    MD - Migracijos Departamentas (27.1.2014): Rights and duties during the examination of an asylum, http://www.migracija.lt/index.php?-305003643, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    MD - Migracijos Departamentas (13.3.2015): Asylum procedure in details, http://www.migracija.lt/index.php?-805149127, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the legal status of aliens,
https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/d7890bc0fa2e11e4877aa4fe9d0c24b0?jfwid=181l7li0hc, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/337170/479934_de.html, Zugriff 3.5.2017

Dublin-Rückkehrer

Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).Nach Artikel 72, (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Litauen abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Litauen innerhalb eines Monats im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Ist mehr als ein Monat vergangen, hat der Rückkehrer das Recht einen neuen Antrag zu stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Litauen verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt werden konnte, als nach Rückkehr (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Litauen abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Litauen innerhalb eines Monats im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Ist mehr als ein Monat vergangen, hat der Rückkehrer das Recht einen neuen Antrag zu stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Litauen verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt werden konnte, als nach Rückkehr (EASO 12.2015).

Litauen macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen für Dublin-Fälle keinen Unterschied zu anderen Antragstellern (lediglich im Grenzverfahren gelten andere Regeln) (EASO 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix
Report: Dublin procedure, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the legal status of aliens,
https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/d7890bc0fa2e11e4877aa4fe9d0c24b0?jfwid=181l7li0hc, Zugriff 3.5.2017

Non-Refoulement

Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Transitländern kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in das Transitland zurückgeschickt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/337170/479934_de.html, Zugriff 3.5.2017

Versorgung

In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden. Das Fremdenregistrierungszentrum (FRC) in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für inhaftierte Migranten. (UNHCR 9.2014). AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist sind bzw. aufhältig sind, werden im FRC in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014). Im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Rukla (RCR) werden vulnerable Personen sowie unbegleitete minderjährige Asylwerber, aber auch anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess untergebracht (UNHCR 9.2014; vgl. EMN 2014; EASO 2.2016).In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden. Das Fremdenregistrierungszentrum (FRC) in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für inhaftierte Migranten. (UNHCR 9.2014). AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist sind bzw. aufhältig sind, werden im FRC in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014). Im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Rukla (RCR) werden vulnerable Personen sowie unbegleitete minderjährige Asylwerber, aber auch anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess untergebracht (UNHCR 9.2014; vergleiche EMN 2014; EASO 2.2016).

Die Kapazitäten der beiden Zentren betragen 98 Plätze im geschlossen Bereich von Pabrade und 88 Plätze im offenen Bereich, sowie 20 Plätze in Rukla. Also insgesamt 206 Plätze. Alle Antragsteller in Litauen erhalten ein Taggeld in Höhe von EUR 10,- im Monat (EASO 2.2016).

Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Art. 79).Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Artikel 79,).

UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children's Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen (RPPC o.D.).

Während des Asylverfahrens dürfen Asylwerber keine Berufstätigkeit ausüben. Kinder und UMA haben jedoch Zugang zu Bildung (MD 8.2.2017).

Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Seit 2004 bietet es in Kooperation mit UNHCR eine rechtliche Unterstützung für Asylwerber, Flüchtlinge, Staatenlose und Migranten an. Die Rechtsberatung wird in den Unterbringungszentren für Asylwerber in Pabrade und Rukla, aber auch in den Zentren des RK in Vilnius, im InLt Zentrum in Kaunas und im Infozentrum in Klaipeda zur Verfügung gestellt. Die juristische Unterstützung kann bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten in Anspruch genommen werden (RC o.D.a; vgl. RC o.D.f). 2010 schlossen das litauische RK, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierzentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (RC o.D.a; vgl. RC o.D.b). Der Schwerpunkt liegt jedoch bei sozialer Hilfe: Zurverfügungstellung von Lebensmittel an der Grenze, humanitäre Unterstützung mit Kleidung und Hygieneartikel auch für inhaftierte Asylwerber, Hilfe bei der Arbeitssuche, medizinische Versorgung (RC o.D.c). Darüber hinaus bietet es psychologische Hilfe sowohl in den Standorten des RK in Kaunas und in Klaipeda als auch in Pabrade für inhaftierte Asylwerber; Berufs- und Bildungsberatung und Sprachkurse und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration (RC o.D.c; vgl. RC o.D.d). In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische RK Programme und Projekte zur Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen für Asylwerber um (RC o.D.e; vgl. RC o.D.g).Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Seit 2004 bietet es in Kooperation mit UNHCR eine rechtliche Unterstützung für Asylwerber, Flüchtlinge, Staatenlose und Migranten an. Die Rechtsberatung wird in den Unterbringungszentren für Asylwerber in Pabrade und Rukla, aber auch in den Zentren des RK in Vilnius, im InLt Zentrum in Kaunas und im Infozentrum in Klaipeda zur Verfügung gestellt. Die juristische Unterstützung kann bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten in Anspruch genommen werden (RC o.D.a; vergleiche RC o.D.f). 2010 schlossen das litauische RK, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierzentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (RC o.D.a; vergleiche RC o.D.b). Der Schwerpunkt liegt jedoch bei sozialer Hilfe: Zurverfügungstellung von Lebensmittel an der Grenze, humanitäre Unterstützung mit Kleidung und Hygieneartikel auch für inhaftierte Asylwerber, Hilfe bei der Arbeitssuche, medizinische Versorgung (RC o.D.c). Darüber hinaus bietet es psychologische Hilfe sowohl in den Standorten des RK in Kaunas und in Klaipeda als auch in Pabrade für inhaftierte Asylwerber; Berufs- und Bildungsberatung und Sprachkurse und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration (RC o.D.c; vergleiche RC o.D.d). In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische RK Programme und Projekte zur Verbesserung der Aufenthaltsbedingungen für Asylwerber um (RC o.D.e; vergleiche RC o.D.g).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MD - Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an application, http://www.migracija.lt/index.php?21088311, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    MD - Migracijos Departamentas (2016): Information for asylum seekers, http://www.migracija.lt/index.php?-2140151560, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the legal status of aliens,
https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/d7890bc0fa2e11e4877aa4fe9d0c24b0?jfwid=181l7li0hc, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RC - Red Cross (o.D.a): Teisine pagalba, http://www.redcross.lt/teisine-pagalba, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RC - Red Cross (o.D.b): Pasienio stebesena, http://www.redcross.lt/pasienio-stebesena, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RC - Red Cross (o.D.c): Socialine pagalba, http://www.redcross.lt/socialine-pagalba, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RC - Red Cross (o.D.d): Psichologine pagalba, http://www.redcross.lt/psichologine-pagalba, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RC - Red Cross (o.D.e): Integracija, http://www.redcross.lt/integracija, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RC - Red Cross (o.D.f): Advokacija, http://www.redcross.lt/advokacija, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RC - Red Cros (o.D. g): Projektai, http://www.redcross.lt/projektai, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.):
Activity with unaccompanied minors, http://www.rppc.lt/9919/services/activity-with-unaccompanied-minors.html, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2014):
Integration of refugees in Lithuania, Participation and Empowerment, http://www.refworld.org/pdfid/58a486e34.pdf, Zugriff 3.5.2017

Medizinische Versorgung

Asylwerber erhalten im Rahmen der allgemeinen Krankenversorgung notwendige medizinische Versorgung (zum Unterschied von lediglich Notfallversorgung einerseits und vollem Zugang zu medizinischer Versorgung andererseits). Vulnerable Antragsteller haben Zugang zu psychologischer Unterstützung (EASO 2.2016).

Asylwerber haben im Asylverfahren u.a. das Recht auf notwendige medizinische Versorgung (MD 13.7.2016).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    MD - Migracijos Departamentas (13.7.2016): Teises ir pareigos prieglobscio proceduros metu (Rechte und Pflichten von Asylwerbern), http://www.migracija.lt/index.php?1711717555, Zugriff 3.5.2017

Schutzberechtigte

Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt u. a. auch Fragen der Integration in Litauen (RoL 28.4.2015). Für die Umsetzung der Integrationsmaßnahmen ist das Ministerium für Arbeit und Sicherheit (MSSL) zuständig. Die Behörden haben jedoch Verträge mit NGOs wie das Litauische Rote Kreuz oder Caritas, die z.B. bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit helfen. Anerkannte Flüchtlinge sind in Litauen zu einer zweigliedrigen Integrationshilfe berechtigt. Zuerst leben Schutzberechtigte für 8-12 Monate in Rukla. Die dortige Aufenthaltszeit beträgt bei vulnerablen Personen höchstens 18 Monate und bei UMA bis zur Vollendung des 18 Lebensjahrs. Dann folgt eine Integrationsphase bis zu 12 Monate außerhalb des Zentrums in einer Gemeinde; diese Dauer ist bei Vulnerablen verlängerbar. Die Gesamtdauer der Integration in Rukla und in der Gemeinde kann in unvorhergesehenen Fällen weiter verlängert werden, kann aber die gesetzlich festgelegten 5 Jahre nicht überschreiten. Nach dem ersten Jahr werden jedoch die staatlichen finanziellen Unterstützungen kontinuierlich reduziert. Während der Integration erhalten anerkannte Flüchtlinge Sozialhilfe, Krankenversorgung, rechtliche Unterstützung, intensives Sprachtraining, Jobberatung und -training, Kindergartenbetreuung, Vorschul- und Schulunterricht für Kinder und psychologische Unterstützung. Es gibt finanzielle Beihilfe für Niederlassung, Wohnung, Sprachtraining, Bildung, Krankenversicherung, usw. (UNHCR 9.2014).

Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (UNHCR 9.2014; vgl. RPPC 2013).Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (UNHCR 9.2014; vergleiche RPPC 2013).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (2013): THE
LIFE OF REFUGEES IN LITHUANIA: IMPRESSIONS OF THE COUNTRY, ASPECTS
OF INTEGRATION AND FUTURE PLANS,
http://www.rppc.lt/files/323/ruklos_knyga-LT-En.pdf, Zugriff 3.5.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.2014):
Integration of refugees in Lithuania, Participation and Empowerment, http://www.refworld.org/pdfid/58a486e34.pdf, Zugriff 3.5.2017

Begründend wurde ausgeführt, dass Litauen für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens zuständig sei. Über Litauen sei die Einreise in das Territorium der Mitgliedstaaten erfolgt, ein Erlöschen der Zuständigkeit sei nicht eingetreten. Es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich, es würden auch keine Verwandten hier leben. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Litauen bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Litauen aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass für ihn in Litauen ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Es hätten sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass Litauen nicht bereit wäre, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Asylverfahren in Litauen verweigert würde. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich selbst als gesund, darüber hinaus sei auch die medizinische Betreuung in Litauen gegeben.Begründend wurde ausgeführt, dass Litauen für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens zuständig sei. Über Litauen sei die Einreise in das Territorium der Mitgliedstaaten erfolgt, ein Erlöschen der Zuständigkeit sei nicht eingetreten. Es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich, es würden auch keine Verwandten hier leben. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Litauen bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret ihn persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Litauen aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass für ihn in Litauen ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Es hätten sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass Litauen nicht bereit wäre, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und es sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Asylverfahren in Litauen verweigert würde. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich selbst als gesund, darüber hinaus sei auch die medizinische Betreuung in Litauen gegeben.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits alle Gründe, die gegen die Rückkehr nach Litauen sprechen würden, in der Einvernahme vor dem BFA dargelegt habe und diese für die Begründung der Beschwerde aufrechterhalte. In Summe werde darum ersucht, dass Österreich im vorliegenden Fall von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache und das Verfahren zur inhaltlichen Entscheidung zulasse. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass es in Litauen nicht genügend Versorgungsmöglichkeiten für Asylwerber gebe.

4. Mit Schreiben vom 18.05.2018 wurde die litauische Behörde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus XXXX, reiste mit einem litauischen Visum der Kategorie C, ausgestellt von der litauischen Vertretungsbehörde in Kasachstan, gültig von XXXX bis XXXX, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und begab sich in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus römisch 40 , reiste mit einem litauischen Visum der Kategorie C, ausgestellt von der litauischen Vertretungsbehörde in Kasachstan, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und begab sich in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 27.12.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.03.2018 wies das BFA die litauische Behörde auf das Verstreichen der Antwortrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers hin.Das BFA richtete am 27.12.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, bzw. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 05.03.2018 wies das BFA die litauische Behörde auf das Verstreichen der Antwortrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers hin.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Litauen an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Für das Bestehen von privaten, familiären oder beruflichen Bindungen oder für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration im österreichischen Bundesgebiet gibt es keine Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 12.05.2018 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Die Aussetzung der Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes wurde der litauischen Dublin Behörde mit Schreiben vom 18.05.2018 übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des litauischen Visums, der Einreise ins Bundesgebiet sowie der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit dem vorliegenden VIS-Abgleichsbericht.

Die Feststellungen zu dem von den österreichischen Behörden gestellten Aufnahmeersuchen sowie zu der nicht erfolgten Beantwortung dieses Ersuchens seitens Litauens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftverkehr liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der litauischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Litauen einschließlich der medizinischen Versorgung im Falle von Erkrankungen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg sowie getroffen.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand stützen sich auf seine eigenen Angaben, wo er selbst behauptete, gesund zu sein. Darüber hinaus kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, die Gegenteiliges ergeben hätten.

Die Feststellungen zum Fehlen privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben.

Dass der Beschwerdeführer seit 12.05.2018 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem zum Akt genommenen ZMR-Auszug vom 06.02.2019. Aus einem Schreiben des BFA geht hervor, dass diese die litauischen Behörden über die Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und dem damit einhergehenden Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informierten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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