TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W212 2214352-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W212 2214351-1/2E

W212 2214352-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.01.2019, Zl. 1204950109-180833015 (ad 1.) und Zl. 1204949903-180832981 (ad 2.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.01.2019, Zl. 1204950109-180833015 (ad 1.) und Zl. 1204949903-180832981 (ad 2.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und stellten jeweils am 03.09.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin.

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung der Beschwerdeführer ergab sich, dass diese im Besitz eines Schengenvisums sind, ausgestellt am 30.07.2018 von der Botschaft der Slowakei in Teheran und gültig von 16.08.2018 bis 06.09.2018.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 03.09.2018 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ca. zwei Monate zuvor den Entschluss gefasst zu haben, ihr Herkunftsland zu verlassen. Zielland wäre England gewesen, da sie dort Verwandte habe und bereits mehrmals dort gewesen wäre. Ein Schlepper hätte für sie und ihre Tochter alles organisiert, einen Reisepass hätte sie gehabt, von einem Visum wisse sie nichts. Der Schlepper sei mit ihnen geflogen und hätte er ihnen nach der Passkontrolle die Pässe wieder abgenommen. In Wien hätten sie dann vergeblich auf die Weiterreise gewartet und wolle sie nunmehr in Österreich bleiben, da sie kein Geld mehr habe, um die Reise fortzusetzen. Sie wolle jetzt bei ihren Kindern bleiben, eine Tochter und ein Sohn seien bereits in Österreich aufhältig, ebenfalls eine Schwester. Ein Bruder sei in Deutschland und ein weiterer Bruder halte sich nach wie vor im Iran auf.

Nachdem sie über kein Handy verfügt hätten, hätten ihre Tochter und sie am Flughafen Leute angesprochen, mit deren Handy sie dann ihre Tochter angerufen habe, sie habe erzählt, was passiert sei und dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und diese hätte gemeint, sie sollen ein Taxi nehmen und zu ihr nach Graz kommen.

Als Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie zum Christentum konvertiert sei und dadurch Angst habe, gefoltert bzw. hingerichtet zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung vom selben Tag im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie ihre Mutter an. Mit dem Schlepper wäre das Zielland England vereinbart gewesen und wäre auch sie zum Christentum konvertiert.

Das BFA richtete die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden am 31.10.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden am 31.10.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Am 21.11.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn, eine Tochter, ihre Schwester sowie ein Bruder von ihr, jeweils mit deren Familien, in Österreich leben würden. Ein Bruder lebe in Deutschland, der Bruder ihres verstorbenen Ehemannes mit Familie in England und weitere Verwandte in Slowenien. Ihre Verwandten würden ihr hier etwas zu essen bringen, sie würde 50 EUR wöchentlich bekommen, ihre Tochter kümmere sich einfach um sie und achte, dass es ihr gut gehe. Sie habe im Iran ihren Ehemann verloren und wäre alleine gewesen. Im Alter von 59 Jahren brauche sie jemanden, der sich um sie kümmere, sie wolle einfach bei ihren Kindern in Österreich sein.

Außerdem sei sie krank, sie hätte schon immer unter Diabetes gelitten, wogegen sie Medikamente nehme. Seit sie in Österreich sei, habe sich ihre Lage verschlechtert, da sie gestresst sei. Sie habe acht Kilo abgenommen, leide unter Gastritis, erhöhten Blutdruck und - unter Stress - unter Herzrythmusstörungen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen vor dem BFA an, dass sie keine Medikamente nehme und sie bei ihrer Mutter bleiben wolle. Hier hätten sie jemanden, der sich um sie kümmere. Ihr einziger Wunsch sei es, bei ihrer Familie bleiben zu können, die Verwandten würden sie hier einmal wöchentlich besuchen und bekomme sie Taschengeld in der Höhe von 30 bis 50 EUR pro Woche. Sie sei zum Christentum konvertiert, was in der Slowakei für sie ein Problem werde. Auf nähere Nachfrage meinte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie noch nie in der Slowakei gewesen sei, die Slowakei nicht kenne, das ihr ausgefolgte Länderinformationsblatt nicht gelesen habe und deswegen nichts sagen könne.

Der während der Einvernahme der Beschwerdeführer beiwohnende Rechtsberater gab an, dass die Beschwerdeführer mit XXXX verwandt wären. Wenn im slowakischen Asylverfahren etwas falsch laufen würde, würde dies ein politisches Erdbeben auslösen. Die finanziellen Zuwendungen, die sie vom slowakischen Sozialsystem bekommen würden, wären nicht ausreichend und würden sie deshalb von ihren Verwandten finanziell abhängig sein. Auch sei bedenklich, dass die slowakischen Behörden bis vor kurzem noch für den Nachweis des Übertrittes zum Christentum einen von einer iranischen Behörde beglaubigten Nachweis verlangt hätten.Der während der Einvernahme der Beschwerdeführer beiwohnende Rechtsberater gab an, dass die Beschwerdeführer mit römisch 40 verwandt wären. Wenn im slowakischen Asylverfahren etwas falsch laufen würde, würde dies ein politisches Erdbeben auslösen. Die finanziellen Zuwendungen, die sie vom slowakischen Sozialsystem bekommen würden, wären nicht ausreichend und würden sie deshalb von ihren Verwandten finanziell abhängig sein. Auch sei bedenklich, dass die slowakischen Behörden bis vor kurzem noch für den Nachweis des Übertrittes zum Christentum einen von einer iranischen Behörde beglaubigten Nachweis verlangt hätten.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im Wesentlichen

Folgendermaßen zusammengefasst:

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)

Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.

Zum Mitgliedstaat Slowakei werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 03.03.2017).

1. Allgemeines zum Asylverfahren

In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; MINV o.D.; EK o. D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
    Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MINV - Slowakisches Amt für Migration o.D.): Zámerom migracnej politiky Slovenskej republiky je zabezpecit, http://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).

Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix
Report: Dublin procedure, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund administrativer Probleme oder Sicherheitsbedenken nicht möglich ist (USDOS 13.4.2016).

Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (EK 12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017

4. Versorgung

Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 550 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden. Danach erfolgt eine Verlegung in eines der beiden offenen Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze); Opatovská Nová Ves ist für vulnerable Gruppen reserviert (EASO 2.2016).

In den Unterbringungszentren erhalten die Antragsteller außerdem Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld (EK 2016). Da die Antragsteller alle notwendigen Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung kostenlos erhalten, beträgt das Taschengeld EUR 0,40 pro Tag für einen Erwachsenen und EUR 0,27 pro Tag für ein Kind (EASO 2.2016).

Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o. D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (2016):
EMN Study 2016. Resettlement and Humanitarian Admission Programmes in Europe - What Works?,
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn-studies-24a_slovak_republic_resettlement_study_en.pdf, Zugriff 3.3.2017

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei ersichtlich. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei ersichtlich. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.

Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Krankheiten. Hinsichtlich der Verwandten der Beschwerdeführer bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich.

3. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer und ihre gesamte Familie im Iran vom Islam zum Christentum konvertiert wären. Die Erstbeschwerdeführerin gelte nach dem Tod ihres Ehemannes als Familienoberhaupt und bestehe eine innige Beziehung zwischen ihr und ihren Familienangehörigen. Sie wiesen ein schutzwürdiges Familienleben in Österreich auf und würden folgende Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben:

Tochter, Schwiegersohn, zwei minderjährige Enkel, Sohn, Schwiegertochter, Bruder, Schwägerin, Schwester, Schwager, Adoptivneffe sowie zwei Neffen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe vorrangig die Ausreise ihrer Kinder aus dem Heimatland gesichert und wäre im Anschluss sie selbst mit ihrer ledigen Tochter ausgereist. Eine erneute Trennung von ihrer Familie würde für die Beschwerdeführer Auswirkungen auf deren Psyche und auf die ihrer Familienmitglieder nach sich ziehen und seien die Beschwerdeführer bereits wegen ihrer schlechten Lage und der möglichen Trennung stark belastet. Die Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund des Stresses acht Kilo verloren, daneben bestehe eine Diabeteserkrankung und erhöhter Blutdruck. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin erkläre sich für die gesamten Lebenskosten der beiden Bescherdeführer verantwortlich und würde auch der Sohn mit Schwiegertochter sie finanziell betreuen.

Österreich habe das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs 1 Dublin III-VO auszuüben, da im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, bei einer Überstellung in die Slowakei verletzt würde. Nach Art. 17 Dublin III-VO könne ein EU-Mitgliedstaat in ein Asylverfahren selbst eintreten, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig sei.Österreich habe das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben, da im vorliegenden Fall Artikel 8, EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, bei einer Überstellung in die Slowakei verletzt würde. Nach Artikel 17, Dublin III-VO könne ein EU-Mitgliedstaat in ein Asylverfahren selbst eintreten, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig sei.

Der Beschwerde waren diverse Urkunden (neun Konventionsreisepässe, vier Fotos sowie fünf Unterstützungsschreiben) in Kopie beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und stellten jeweils am 03.09.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin.

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung der Beschwerdeführer ergab sich, dass diese im Besitz eines Schengenvisums sind, ausgestellt am 30.07.2018 von der Botschaft der Slowakei in Teheran und gültig von 16.08.2018 bis 06.09.2018.

Das BFA richtete die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden am 31.10.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden am 31.10.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das BVwG schließt sich den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Situationsänderung in der Slowakei vorliegt. In der Slowakei sind Asylwerber Übergriffen welcher Art auch immer nicht schutzlos ausgeliefert. Die slowakischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und schutzfähig.

Die Beschwerdeführer haben keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Gastroduodenitis, sowie ein mäßiger Bluthochdruck festgestellt. Es ist dazu auszuführen, dass in der Slowakei alle Krankheiten behandelbar sind und die medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber in der Slowakei gewährleistet ist.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte. Es leben seitens der Erstbeschwerdeführerin eine Tochter mit deren Familie, der Sohn mit dessen Familie, die Schwester mit deren Familie sowie Neffen in Österreich. Zu diesen Verwandten, insbesondere zur Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. Schwester der Zweitbeschwerdeführerin besteht regelmäßiger Kontakt seit der Einreise der Beschwerdeführer in Österreich Mitte August 2018. Dass ein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und diesen Verwandten vorliegt, kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu deren durch die slowakische Vertretungsbehörde in Teheran ausgestellten Visa sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den Beschwerdeführern kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter Bluthochdruck und Gastroduodenitis, und wurden ihr als Therapie die Einnahme von zwei Medikamenten empfohlen. Es liegt keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, die einer Überstellung in die Slowakei entgegenstehen würde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer noch nie in der Slowakei waren, weshalb sich deren behauptete Befürchtungen vor einer Überstellung in die Slowakei einzig auf Mutmaßungen stützen (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen in Punkt II.3.3.1.1.).Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu deren durch die slowakische Vertretungsbehörde in Teheran ausgestellten Visa sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den Beschwerdeführern kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter Bluthochdruck und Gastroduodenitis, und wurden ihr als Therapie die Einnahme von zwei Medikamenten empfohlen. Es liegt keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, die einer Überstellung in die Slowakei entgegenstehen würde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer noch nie in der Slowakei waren, weshalb sich deren behauptete Befürchtungen vor einer Überstellung in die Slowakei einzig auf Mutmaßungen stützen (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.3.3.1.1.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.1.1.). Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für die Beschwerdeführer an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in der Slowakei hat sich auch in den letzten Monaten nicht derart verändert, dass sich für die Beschwerdeführer als Dublin-Überstellte eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte fände.Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.3.3.1.1.). Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für die Beschwerdeführer an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in der Slowakei hat sich auch in den letzten Monaten nicht derart verändert, dass sich für die Beschwerdeführer als Dublin-Überstellte eine entscheidungsrelevante Änderung der Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte fände.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.-einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.-dieser nicht straffällig geworden ist und

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.-dieser nicht straffällig geworden ist;

-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 FPG lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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