TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W111 2013419-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

AVG §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W111 2013419-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2018, Zl. 731859110-180243005, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG, § 57 AsylG 2005 und § 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz und Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste am 22.06.2003 gemeinsam mit seiner Mutter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2004, Zl. 03.18.519-BAL, wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Asylerstreckung gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/1976 (AsylG) idgF, Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX , wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Die im genannten Urteil verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer vom 06.06.2007 bis zum 04.03.2008 in der Justizanstalt XXXX .

1.3. Am 04.05.2009 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter unter der Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation aus.

1.4. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.12.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2012 mit dem Zug über Tschechien nach Österreich eingereist ist. Im Zuge einer Kontrolle habe er sich dabei mit seinem russischen Reisepass, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , und seinem österreichischen Konventionsreisedokument, gültig bis XXXX , ausgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ.:

XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ.:

XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB (bestätigt durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , XXXX ) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die dem letztgenannten Urteil zugrunde liegende Sachlage bestand darin, dass der Beschwerdeführer und ein unbekannter Mittäter am 05.07.2013 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Gaspistole, Verfügungsberechtigten einer Tankstelle in XXXX Bargeld in der Höhe von EUR 1.398,76,- mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe dabei die Gaspistole gegen eine Tankstellenmitarbeiterin gerichtet und diese zur Übergabe von Bargeld aufgefordert bzw. selbst in die Kassa gegriffen. Weiters habe der Beschwerdeführer am 08.07 2013 mit einer namentlich genannten weiteren Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abermals unter Verwendung einer Gaspistole, Verfügungsberechtigten einer weiteren Tankstelle in XXXX Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich zur Tankstelle begeben habe und dort unmittelbar vor der bevorstehenden Tatausführung von einer Funkstreifenbesatzung betreten worden sei.

1.5. Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten sowie die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, damit einverstanden zu sein, die Einvernahme in deutscher Sprache durchzuführen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, einen österreichischen Konventionspass sowie ein russisches Reisedokument zu besitzen und in seinem Asylverfahren, in welchem ihm der Status eines anerkannten Flüchtlings im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei, keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder, in Österreich lebe seine Mutter, sein Vater lebe in Tschetschenien. Zu seiner Schul- und Berufsbildung befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Österreich die Volks- und Hauptschule absolviert und anschließend verschiedene AMS-Kurse besucht zu haben. Für ein halbes Jahr habe er in Österreich als Maler gearbeitet. In Tschetschenien habe er, nachdem er dort im Jahr 2009 die nötigen Führerscheine gemacht habe, drei Monate als Lastwagenfahrer gearbeitet. Nachdem er entlassen worden sei, habe er für einen Monat als Dachdecker gearbeitet. Befragt, wo er gelebt habe, nachdem er im Mai 2009 unter der Gewährung von Rückkehrhilfe gemeinsam mit seiner Mutter in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, gab der Beschwerdeführer an, gemeinsam mit seiner Mutter bei einer Bekannten in XXXX gelebt zu haben. Nach seiner Ausreise habe er sich bis Dezember 2012 durchgehend in Tschetschenien aufgehalten, Grund seiner Wiedereinreise nach Österreich sei gewesen, dass sich in Tschetschenien nichts geändert habe. Nach seiner Rückkehr sei er bei Freunden in XXXX untergekommen. Auf Vorhalt, dass er am XXXX durch das Landesgericht für XXXX wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei, er zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Vorstrafen aufgewiesen habe, und man aus diesem Grunde beabsichtige, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen und gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen, gab der Beschwerdeführer um eine diesbezügliche Stellungnahme gebeten an, dies einzusehen, jedoch nicht zu wollen, dass auch seine Mutter ausgewiesen werde. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte ausgehändigt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme binnen einer zweiwöchigen Frist eingeräumt. Auf die Frage, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien erwarten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage in Tschetschenien sehr schlecht sei und es sich bei Tschetschenien um das viertgefährlichste Land der Erde handeln würde. Abschließend bestätige der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit des Protokollierten.

1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 731859110/14510980, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2004, Zl. 03 18.591, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Der Beschwerdeführer, welchem die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei, habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht.

Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welcher als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, weshalb die Behörde davon ausginge, dass dieser auch in der Russischen Föderation in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Hinsichtlich des etwaigen Vorliegens existenzbedrohender Umstände im Falle einer Rückkehr werde darauf verwiesen, dass auch auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gelangen würde.

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Ausnahme seiner Mutter, zu welcher jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorläge, keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Der Beschwerdeführer, welcher in Österreich die Schule besucht habe und sehr gut Deutsch spreche, verfüge in Österreich über keine Wohnung, keine Barmittel und ginge keiner Beschäftigung nach, weshalb eine besondere Integration seiner Person im Ergebnis nicht erkennbar sei. Im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung würde insbesondere das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten besonders schwer wiegen, zumal dieses über die Jahre seines Aufenthaltes konstant fortgesetzt worden sei und letztlich nach seiner Wiedereinreise in einer langjährigen Haftstrafe wegen schweren Raubes gegipfelt habe.

In Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot wurde insbesondere erwogen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran hätte, die Gesetze Österreichs zu respektieren und ferner davon ausgegangen werden könne, dass dieser grundsätzlich nicht gewillt sei, bestehende Gesetze bzw. Rechtsordnungen zu respektieren, insbesondere, da dieser nicht einmal durch eine bereits verbüßte Haftstrafe von weiteren Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung abgehalten habe werden können. Nicht auszuschließen sei überdies, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut straffällig werde. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und es sehr unwahrscheinlich sei, dass er in absehbarer Zukunft eine Beschäftigung finden werde. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt und stelle das - erst kürzlich - gesetzte kriminelle Verhalten eine erhebliche Gefahr dar, die ein wesentliches Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich das Grundinteresse an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der bisherigen Strafrechtsdelinquenz des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass dieser weiterhin strafbare Handlungen begehen werde, weshalb dessen Aufenthalt eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten erscheine.

1.7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien auf sich alleine gestellt wäre, zumal zu seinem dort lebenden Vater seit seiner Verurteilung kein Kontakt mehr bestünde und der Beschwerdeführer von dessen Seite keinerlei Unterstützung erwarten könne. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen Hauptschulabschluss verfüge, würde es ihm in Tschetschenien auf sich alleine gestellt schwer fallen, eine Existenz aufzubauen und werde zudem darauf hingewiesen, dass Kaukasier in Russland mit Diskriminierungen, etwa bei der Wohnungssuche, zu rechnen hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche dessen einzige Bezugsperson wäre, lebe in XXXX , weshalb eine Abschiebung auch eine Verletzung der Rechte gemäß Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen, habe hier die Schule absolviert und fühle sich in Tschetschenien nicht mehr wirklich heimisch.

1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2014 zu Zl. W111 2013419-1/7E wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 55, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG idgF sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor einem inländischen Gericht wegen schweren Raubes, eines besonders schweren Verbrechens, rechtskräftig zu einer unbedingten siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Im Verfahren, welches zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätte, seien für den damals minderjährigen Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden wären. Weiters wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers festgestellt sowie der Umstand, dass dieser im Mai 2009 gemeinsam mit seiner Mutter unter der Gewährung von Rückkehrhilfe nach Tschetschenien ausgereist wäre, wo er sich in der Folge bis Dezember 2012 aufgehalten hätte. Am 07.12.2012 sei der Beschwerdeführer unter Mitführung seines Konventionsreisepasses sowie seines am 25.09.2012 ausgestellten russischen Reisepasses per Zug neuerlich nach Österreich eingereist.

Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer, welcher als Dreizehnjähriger gemeinsam mit seiner Mutter in das Bundesgebiet eingereist wäre, habe nie eigene Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter berufen. Auch im Aberkennungsverfahren habe der Beschwerdeführer - weder im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerdeschrift - Umstände vorgebracht, welche auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, habe sich der Beschwerdeführer lediglich auf die allgemeine Lage in seiner Herkunftsregion berufen. Dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aktuell keiner Gefährdung ausgesetzt sei, ergebe sich insbesondere auch dadurch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 freiwillig in seine Heimat zurückkehrt wäre und sich bis Dezember 2012 durchgehend in Tschetschenien aufgehalten hätte, dort einer Arbeit nachgegangen wäre und mit keinerlei behördlichen Problemen oder Verfolgungshandlungen irgendeiner Art konfrontiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im September 2012 ein russisches Reisedokument ausstellen lassen, welches er im Zuge seiner neuerlichen Ausreise nach Österreich verwendet hätte.

Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig sei.

In Österreich lebe die Mutter des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling. Mit dieser lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, auch bestünde zu dieser kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Über sonstige Verwandte verfüge der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit zur Verbüßung seiner Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Pflichtschule besucht, spreche die deutsche Sprache und sei für einige Monate als Maler beschäftigt gewesen. Darüber hinaus könne keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, deren Wegfall nicht prognostiziert werden könne, erweise sich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als gerechtfertigt.

1.9. Ein am 13.01.2016 durch den Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 731859110-14510980, gemäß § 60 FPG abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 als unbegründet abgewiesen (vgl. den Beschluss über die Ablehnung der diesbezüglichen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 21.09.2017, E 2549/2017, sowie die Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2017, Ra 2017/21/0250-3).

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 FPG 2005 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und zwecks Vollstreckung der Schubhaft in ein PAZ überstellt.

Am 09.03.2018 übermittelte der nunmehrige gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers einen mit "Antrag auf internationalen Schutz" betitelten Schriftsatz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zusammengefasst wurde in jenem Schreiben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat als Zwölfjähriger gemeinsam mit seiner Mutter aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte. Der Beschwerdeführer verbüße nun seit über drei Jahren seine aufgrund der in Österreich begangenen Delikte verhängte Strafe in einer Justizanstalt, wo er einer Beschäftigung nachgehe und die begangenen Fehler zutiefst bereue, da er ohne seine Mutter, seine einzige Stütze, nicht leben könne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule und eine Berufsschule absolviert, spreche Deutsch und betrachte Österreich als seine Heimat. In Tschetschenien habe er keinerlei Angehörige, welche ihm helfen könnten, das Leben dort zu meistern. Der Beschwerdeführer habe eine offizielle Einberufung zum Militärdienst in Russland vom 19.09.2012 erhalten, im Falle einer Rückkehr nach Russland würden ihm Gefahren unbekannten Grades drohen. Der Beschwerdeführer werde wegen seines Aufenthalts im Ausland, wegen seiner Herkunft, sowie aufgrund seiner politischen Überzeugung, keine Waffe auf Menschen richten zu wollen und seines Unwillens, dem russischen Militär zu dienen, verfolgt und diskriminiert. Der Beschwerdeführer wisse aus Aussagen ehemaliger Soldaten, die beim russischen Militär gedient hätten, wie extrem, unmenschlich und brutal die Bedingungen dort wären. Da er den Militärdienst verweigere, sei er bereits als Deserteur eingestuft, als Landesverräter würden ihm strafrechtliche Maßnahmen von Seiten des russischen Militärs drohen. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 12 Jahren schreckliche Kriegserlebnisse in seiner Heimat durchlebt und sei schwer traumatisiert in Österreich eingetroffen; im Falle einer Abschiebung drohe eine Retraumatisierung. Ausgehend davon sei im Blick auf die persönliche Situation des Antragstellers zu erkennen, dass dieser von der prekären Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen und einer Gefährdung in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK unterliegen würde.

Am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer zu dem - am gleichen Tag persönlich gestellten - Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, sein Asylstatus sei während seiner Zeit im Gefängnis "abgelaufen", weshalb er erneut einen Antrag stelle. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:

"Die Lage in meiner Heimat ist nicht normal. Wenn ich nach Hause komme, werde ich sicher erpresst." Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, bestünden nicht. Die Änderung seiner Situation sei ihm bekannt, seit er im Gefängnis gewesen wäre (07.08.2013).

Am 16.03.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekenne sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an. Er spreche Deutsch, Russisch, Serbisch und ein wenig Englisch. Tschetschenisch würde er einigermaßen verstehen, jedoch nicht gut sprechen. Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige keine ärztliche Behandlung. Ersucht, seine Gründe für die erneute Antragstellung detailliert darzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter sei hier; er sei hier aufgewachsen und habe ausschließlich in Österreich soziale Bindungen. Ein weiterer Grund sei die Erpressung, die ihm und seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien drohen würde. Wenn Tschetschenen aus Europa nach Tschetschenien zurückkehren, würden diese zur Abgabe hoher Geldsummen an bestimmte Leute aufgefordert, wobei für den Fall der Weigerung mit körperlicher Verstümmelung gedroht werde. Der Beschwerdeführer habe zwei Monate nach seiner Inhaftierung im Jahr 2013 nach islamischem Recht geheiratet; er glaube, seine Partnerin sei in Österreich geboren worden. In der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. In Österreich habe der Beschwerdeführer bereits eine Wohnung und eine Arbeit in Aussicht und plane, seine Frau standesamtlich zu heiraten sowie eine Familie zu gründen. Er gehöre keinen Vereinen an und habe in Österreich Kontakt zu Menschen unterschiedlicher Nationen. Seine Mutter brauche ihn, um sie zu unterstützen. Diese benötige medizinische Versorgung in Österreich und sei auf den Beschwerdeführer angewiesen.

Am gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Mit Eingabe vom 03.05.2018 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten zur Russischen Föderation, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei mit den übermittelten Länderfeststellungen nicht einverstanden, da in diesen kaum aktuelle Berichte zu Menschenrechtsverletzungen, Korruption, bewaffneten Konflikten und willkürlichen Handlungen der Regierungsbehörden zu finden wären. Die genannten Thematiken würden vielmehr verharmlost dargestellt werden. Außerdem sei erneut darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Verfolgung als Wehrdienstverweigerer drohen würde und dieser mit Ausnahme seiner in Österreich asylberechtigten Mutter niemanden hätte.

Am 09.07.2018 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer neuerlich festhielt, gesund zu sein und keine ärztliche Behandlung zu benötigen. Er sei erstmals im Jahr 2002 oder 2003 nach Österreich eingereist und sei im Mai 2009 gemeinsam mit seiner Mutter nach Tschetschenien zurückgekehrt. Im Dezember 2012 hätte er sich gemeinsam mit seiner Mutter wieder nach Österreich begeben. Auf Vorhalt der rechtskräftig erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichterteilung einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung sowie des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot und befragt, aus welchem Grund er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie - seine Mutter, sein Onkel und seine Verlobte - seien hier; der Beschwerdeführer möchte ebenfalls in Österreich bleiben. Nach den Gründen für seine freiwillige Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2009 gefragt, gab der Beschwerdeführer an, man hätte gesagt, das in Tschetschenien alles wieder gut wäre und nicht mehr geschossen werde. Auch sei sein Vater krank gewesen und der Beschwerdeführer habe diesen nochmals sehen wollen. Infolge seiner Rückkehr nach Tschetschenien hätte der Beschwerdeführer bei seinen Cousins gewohnt; seine Mutter hätte bei ihrer Schwester gelebt. Während seiner Zeit in Tschetschenien hätte der Beschwerdeführer für kurze Zeit als Transporteur in einem Möbelhaus gearbeitet; sonst habe er schwarz gearbeitet. Auf die Frage, weshalb er Tschetschenien gemeinsam mit seiner Mutter wieder verlassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, im September 2012 vor der Haustür entführt worden zu sein; in Tschetschenien glaube man, dass Rückkehrer aus Europa viel Geld hätten. Sie hätten von seiner Mutter 10.000,- EUR für die Freilassung verlangt. Seine Mutter habe 5.000,- EUR ausgeborgt und bezahlt. Sie hätten versprochen, die restlichen 5.000,- EUR später zu bezahlen; der Beschwerdeführer sei freigelassen worden und daraufhin mit seiner Mutter sofort wieder nach Österreich gereist. Von wem er entführt worden wäre, wisse er nicht. Aus Angst habe er keine Anzeige erstattet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht; er sei entführt worden und wisse nicht, wie viele Gründe er noch bräuchte. In Österreich lebe seine Mutter, außerdem habe er hier eine Lebensgefährtin, mit der er traditionell verheiratet wäre. Seine Lebensgefährtin sei österreichische Staatsbürgerin und wohne gemeinsam mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ginge keiner Beschäftigung nach, da er keine Arbeitserlaubnis hätte und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin. Zu den ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation erklärte der Beschwerdeführer, dass diese nicht stimmen würden; in Tschetschenien gebe es eine diktatorische Regierung, im Falle einer Rückkehr bekomme man viele Probleme. Er könne nicht nach Hause zurückfahren, da er Angst hätte, wieder entführt zu werden. Sie würden von ihm noch die 5.000,- EUR verlangen. Auf die Frage, ob es einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehende Gründe gäbe, erwiderte der Beschwerdeführer "Wo soll ich in Russland leben." Der Beschwerdeführer sei hier aufgewachsen, habe hier einen Schul- und Lehrabschluss und könne nicht Tschetschenisch sprechen.

2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.03.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Überdies wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.).

Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Im Rahmen des mit 26.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens seien alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen relevanten Sachverhalte berücksichtigt worden. Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte sich seit diesem Zeitpunkt nicht geändert. Soweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren seine neuerliche Einreise nach Österreich mit einer Entführung seiner Person im September 2012 in Tschetschenien begründet hätte, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Einreise ins Bundesgebiet am 16.09.2014 durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden wäre, eine solche Entführung jedoch mit keinem Wort erwähnt hätte. Weiters habe er anlässlich seiner Erstbefragung und im Laufe seiner niederschriftlichen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt, das er für die russischen Behörden als Wehrdienstverweigerer gelten würde. Soweit ein derartiges Vorbringen (im Zuge der schriftlichen Stellungnahmen) unter Verweis auf eine erhaltene Einberufung vom 19.02.2012 erstattet worden wäre, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch zu einem solchen Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 16.09.2014 keinerlei Angaben getätigt hätte. Der Beschwerdeführer habe dessen ungeachtet in keiner Weise dargelegt, dass er selbst im Falle einer tatsächlichen Einberufung zum Militärdienst in irgendeiner Art und Weise schlechter behandelt werden würde, als andere männliche Staatsbürger der Russischen Föderation. Eine allenfalls theoretisch drohende Strafe wegen Wehrdienstverweigerung wäre nach dem Inhalt der Länderfeststellungen nicht unverhältnismäßig. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Abschluss seines Aberkennungsverfahrens entstanden wäre.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet. Dieser hätte sich von 2004 bis 2009 in Österreich aufgehalten und hier die Schule besucht. Im Jahr 2009 sei er unter der Gewährung von Rückkehrhilfe nach Tschetschenien zurückgekehrt und im Jahr 2012 erneut illegal nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei in der Folge keiner Beschäftigung nachgegangen, hätte von staatlicher Unterstützung gelebt, sei mehrfach straffällig geworden und zuletzt zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Bundesgebiet lebe dessen Mutter als anerkannter Flüchtling. In Bezug auf die Personalien seiner angeblichen Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf komplett voneinander abweichende Angaben erstattet.

Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor. Nachdem gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestünde und in diesem Zusammenhang keine neuen Tatsachen hervorgekommen wären, hätte die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037) zu unterbleiben. Gleichermaßen wäre keine neuerliche Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu treffen gewesen; dessen ungeachtet hätten sich auch in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise auf eine relevante Änderung der Lage ergeben. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG sei der Beschwerdeführer mit der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.08.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begrünend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Rechtsansicht der Behörde als verfehlt erweise und diese sich unzureichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt hätte. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen, detaillierte und übereinstimmende Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen zu tätigen. Er sei in Tschetschenien vor Repressalien, Verfolgung und Entführung nicht sicher gewesen; außerdem sei er aufgefordert worden, zum Militärdienst zu gehen. Obwohl die Behörde die schriftliche Einberufung als Nachweis entgegengenommen hätte, sei dieses Beweismittel in der Begründung nicht angeführt worden. Besonders die schriftliche Einberufung durch die Militärbehörde sei für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen geänderter Situation ausschlaggebend gewesen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei es zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen und hätte es die Behörde verbsäumt, zu prüfen, ob aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers eine individuelle Gefährdung seiner Person und somit ein asylrelevanter Fluchtgrund im Lichte der Judikatur vorliege. Weiters stünde fest, dass die Sicherheitslage in Tschetschenien nach wie vor sehr schlecht wäre. Öffentlichkeitswirksame Angriffe der Dschihadisten, der organisierten Banden sowie kriminelle und korrupte Beamten und Politiker würden zeigen, dass die staatlichen Sicherheitskräfte nicht im Stande wären, diese Gesetzlosigkeit unter Kontrolle zu halten; so auch im Falle des Beschwerdeführers, der offensichtlich von bewaffneten kriminellen Gruppen entführt worden wäre, um Schutzgeld zu erpressen, wobei die Täter unbestraft mit dem Erpressungsgeld von 5.000,- EUR davongekommen wären. Die Sicherheitslage in Tschetschenien erweise sich durch zunehmenden Nationalismus, Besetzung politischer Funktionen durch ehemalige kriminelle Persönlichkeiten und durch vermehrte Bildung von bewaffneten Separatisten nach wie vor als höchst volatil. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien völlig auf sich alleine gestellt und unterläge jedenfalls der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und der relevanten Zusatzprotokolle der EMRK. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aktiver Sportler wäre und die Zeit des Wartens auf die Entscheidung des Asylverfahrens nicht untätig totschlagen hätte wollen; daher habe er in Österreich ein Kampfsportzentrum gegründet, welches er sehr erfolgreich führe; zu ihm kämen zahlreiche prominente Sportlerinnen, Musikerinnen, Opernsänger etc., um zu trainieren. Durch diese selbständige Tätigkeit finanziere er den Lebensunterhalt der Familie und zahle brav seine steuerlichen Abgaben an die Finanzbehörde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule und eine Lehre absolviert, er spreche ausgezeichnet Deutsch. Als Jugendlicher sei er ungewollt in eine Gruppe von Jugendlichen geraten, welche gesetzwidrige Sachen getan hätten. Es sei nie seine Absicht gewesen, das Gesetz zu brechen. Seine Mutter sei sein einziger Halt im Leben. Der Beschwerdeführer habe viel aus seinen Fehlern gelernt und bereits eine KFZ-Werkstätte gefunden, in der er ab sofort als gelernter Automechaniker arbeiten könnte. Er habe eine feste Bindung zu seiner österreichischen Lebensgefährtin. Die Argumentation einer nicht hinreichenden Integration in Österreich erweise sich daher als nicht plausibel. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine freiwillige Ausreise käme für den Beschwerdeführer nicht in Frage, er habe große Angst vor Retraumatisierung, da er als kleines Kind sehr viele schlimme Sachen miterleben habe müssen. Bis dato habe er seine Traumatisierung nicht überwinden können. Beiliegend wurden ein Bericht von Amnesty International über einen Gefangenentransport in Russland sowie eine Präsentation mit dem Titel "Verletzte Kinder-starke Kinder, Traumatisierung in der Kindheit" übermittelt.

2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

Der Beschwerdeführer reiste am 22.06.2003 als Dreizehnjähriger gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Asylerstreckung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2004, Zl. 03.18.519-BAL, wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Asylerstreckung bezogen auf das Verfahren seiner Mutter gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/1976 (AsylG) idgF, Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eigene Fluchtgründe wurden für den Beschwerdeführer im damaligen Verfahren nicht vorgebracht.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16 XXXX , XXXX - 117, wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer wegen Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB verurteilt. Die im genannten Urteil verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer vom 06.06.2007 bis zum 04.03.2008 in der Justizanstalt XXXX .

Im Mai 2009 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter unter der Gewährung von Rückkehrhilfe nach Tschetschenien aus, wo er sich in der Folge bis Dezember 2012 aufhielt. Am 07.12.2012 reiste der Beschwerdeführer unter Mitführung seines Konventionsreisepasses sowie seines am XXXX ausgestellten russischen Reisepasses per Zug nach Österreich ein.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die im vorgenannten Urteil festgesetzte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 731859110/14510980, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2004, Zl. 03 18.591, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2014 zu Zl. W111 2013419-1/7E wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 55, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG idgF sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Ein mit Schreiben vom 13.01.2016 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 731859110-14510980, gemäß § 60 FPG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 als unbegründet abgewiesen (vgl. den Beschluss über die Ablehnung einer diesbezüglichen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 21.09.2017, E 2549/2017, sowie die Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2017, Ra 2017/21/0250-3).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 FPG 2005 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und zwecks Vollstreckung der Schubhaft in ein PAZ überstellt. Am 12.03.2018 stellte er den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 16.03.2018 wurde er aus der Schubhaft entlassen.

1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit einer Gefährdungslage, welche bereits im Jahr 2012 und demnach vor Abschluss seines Verfahrens über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit hg. Entscheidung vom 21.11.2014 vorgelegen hat und machte keinen seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens neu entstandenen Sachverhalt geltend.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Auch die privaten und familiären Lebensumstände sowie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers haben seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung vom 21.11.2014 keine maßgebliche Änderung erfahren.

Ein weiterer Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet ist unverändert als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren, wobei ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung weiterhin nicht prognostiziert werden kann.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 7.5.2018 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 13).

Der russische Präsident Wladimir Putin hat am Montag (7.5.2018) den Eid für seine vierte und somit letzte Amtszeit abgelegt. Vor etwa 5.000 Gästen im Kreml in Moskau gelobte er, "dem Volk treu zu dienen", wie es in der Eidesformel heißt (Kurier.at 7.5.2018).

Bei der Präsidentenwahl im März 2018 hatte die Wahlbehörde ihm ein Rekordergebnis von knapp 77% der Stimmen zugesprochen. Überschattet wird die Amtseinführung von der Gewalt, mit der die Polizei am 5.5.2018 Kundgebungen von Regierungsgegnern auflöste. Landesweit wurden dabei etwa 1.600 Anhänger des Oppositionellen Alexej Nawalny festgenommen, die meisten aber wieder freigelassen. Doch das Bürgerrechtsportal "OVD-Info" zählte am Montag immer noch dutzende Demonstranten in Gewahrsam (Standard.at 7.5.2018).

Alexej Nawalny hatte zu landesweiten Protesten gegen den Kremlchef aufgerufen, unter dem Motto "Er ist nicht unser Zar" fanden sich in rund 90 Städten Demonstranten zusammen. Die größten Veranstaltungen gab es traditionell in Moskau und St. Petersburg. Vor allem junge Menschen folgten dem Aufruf Nawalnys. In der Hauptstadt Moskau waren es nach Einschätzung der Tageszeitung Kommersant rund 10.000 Demonstranten, während die Polizei die Menge dort auf nur 1.500 Personen taxierte. Die in jedem Fall verhältnismäßig geringe Zahl der Demonstranten ist auch auf die anhaltende Zersplitterung der russischen Opposition zurückzuführen. So beteiligten sich weder die sozialliberale Jabloko-Partei, noch die neue "Partei der Veränderungen" um Xenia Sobtschak und Dmitri Gudkow an den Kundgebungen. Die Obrigkeit hingegen hatte eine enorme Anzahl an Sicherheitskräften aufgefahren, um mögliche Unmutsbekundungen im Keim zu ersticken. Neben der Polizei waren Männer in Kosakenuniform im Einsatz. Kosaken - eigentlich Folklore - treten immer wieder als Hilfspolizisten auf. In Moskau gingen sie hart gegen die Menge vor. Auch die Polizei setzte Schlagstöcke gegen die Demonstranten ein. Kritik am harten Vorgehen der Behörden gab es nicht nur von der EU, sondern auch aus dem Menschenrechtsrat des russischen Präsidenten. Speziell der Einsatz der Kosaken rief dort Unmut hervor. Kremlsprecher Dmitri Peskow hingegen kommentierte die Vorfälle nicht. Nawalny wurde gleich nach seinem Eintreffen auf dem für die Protestaktion zentralen Puschkin-Platz abgeführt. Etwa 80% der Festgenommen wurden innerhalb eines Tages wieder auf freien Fuß gesetzt. Auch Nawalny kam nach mehreren Stunden vorläufig frei, allerdings muss er sich am 11.5.2018 - vier Tage nach den Inaugurationsfeiern im Kreml - vor Gericht wegen der Organisation einer ungenehmigten Kundgebung und Widerstands gegen die Staatsgewalt verantworten. Als Wiederholungstäter droht dem Oppositionellen eine empfindliche Strafe (Standard.at 6.5.2018).

Quellen:

-

Standard.at (6.5.2018): Härte gegen Proteste vor erneuter Putin-Amtseinführung,

https://derstandard.at/2000079263953/Nawalny-nach-Festnahme-bei-Oppositionskundgebung-wieder-frei, Zugriff 7.5.2018

-

Standard.at (7.5.201): Putin trat vierte Amtszeit als Präsident an, kommt am 5. Juni nach Wien, https://derstandard.at/2000079311730/Putin-tritt-vierte-Amtszeit-als-russischer-Praesident-an, Zugriff 7.5.2018

-

Kurier.at (7.5.2018): Putin trat vierte Amtszeit an und besucht am 5. Juni Wien,

https://kurier.at/politik/ausland/putin-trat-vierte-amtszeit-an-geloebnis-vor-5000-gaesten/400031920, Zugriff 7.5.2018

Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2. Politische Lage

Wie erwartet ist Russlands Präsident Putin bei der Präsidentschaftswahl am 18.3.2018 im Amt bestätigt worden. Nach Auszählung von 99% der Stimmen errang er 76,7% der Stimmen. Putins stärkster Herausforderer, der Kommunist Pawel Grudinin, kam auf 11,8%, dahinter der Rechtspopulist Wladimir Schirinowski mit 5,7%. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur Tass zufolge bei knapp 67%, und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration. 70% waren in den letzten Wochen inoffiziell als Ziel gestellt worden, zuletzt hatte der Kreml die Erwartungen auf 65% heruntergeschraubt (Standard.at 19.3.2018, vgl. Presse.at 19.3.2018). Die Beteiligung galt als wichtiger Indikator für Putins Rückhalt in der Bevölkerung. Entsprechend beharrlich hatte die russische Führung die Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben (Tagesschau.de 19.3.2018).

Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018).

Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin. Sie stellte Bilder einer Überwachungskamera in einem Wahllokal nahe Moskau zur Verfügung, die offenbar zeigen, wie Wahlhelfer gefälschte Stimmzettel in eine Urne stopfen. Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018).

Quellen:

-

Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 19.3.2018

-

Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 19.3.2018

-

Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 19.3.2018

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Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).

Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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