Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AVG §57Spruch
W111 2013419-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2018, Zl. 731859110-180243005, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2018, Zl. 731859110-180243005, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins
AVG, § 57 AsylG 2005 und § 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.AVG, Paragraph 57, AsylG 2005 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz und Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste am 22.06.2003 gemeinsam mit seiner Mutter unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2004, Zl. 03.18.519-BAL, wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Asylerstreckung gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/1976 (AsylG) idgF, Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2004, Zl. 03.18.519-BAL, wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Asylerstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1997 aus 1976, (AsylG) idgF, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX , wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Die im genannten Urteil verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer vom 06.06.2007 bis zum 04.03.2008 in der Justizanstalt XXXX .1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Die im genannten Urteil verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer vom 06.06.2007 bis zum 04.03.2008 in der Justizanstalt römisch 40 .
1.3. Am 04.05.2009 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter unter der Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation aus.
1.4. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.12.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2012 mit dem Zug über Tschechien nach Österreich eingereist ist. Im Zuge einer Kontrolle habe er sich dabei mit seinem russischen Reisepass, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , und seinem österreichischen Konventionsreisedokument, gültig bis XXXX , ausgewiesen.1.4. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.12.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2012 mit dem Zug über Tschechien nach Österreich eingereist ist. Im Zuge einer Kontrolle habe er sich dabei mit seinem russischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , und seinem österreichischen Konventionsreisedokument, gültig bis römisch 40 , ausgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ.:Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ.:
XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ.:Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ.:
XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB (bestätigt durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , XXXX ) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz, zweiter Fall StGB (bestätigt durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 ) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die dem letztgenannten Urteil zugrunde liegende Sachlage bestand darin, dass der Beschwerdeführer und ein unbekannter Mittäter am 05.07.2013 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Gaspistole, Verfügungsberechtigten einer Tankstelle in XXXX Bargeld in der Höhe von EUR 1.398,76,- mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe dabei die Gaspistole gegen eine Tankstellenmitarbeiterin gerichtet und diese zur Übergabe von Bargeld aufgefordert bzw. selbst in die Kassa gegriffen. Weiters habe der Beschwerdeführer am 08.07 2013 mit einer namentlich genannten weiteren Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abermals unter Verwendung einer Gaspistole, Verfügungsberechtigten einer weiteren Tankstelle in XXXX Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich zur Tankstelle begeben habe und dort unmittelbar vor der bevorstehenden Tatausführung von einer Funkstreifenbesatzung betreten worden sei.Die dem letztgenannten Urteil zugrunde liegende Sachlage bestand darin, dass der Beschwerdeführer und ein unbekannter Mittäter am 05.07.2013 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Gaspistole, Verfügungsberechtigten einer Tankstelle in römisch 40 Bargeld in der Höhe von EUR 1.398,76,- mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. weggenommen haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe dabei die Gaspistole gegen eine Tankstellenmitarbeiterin gerichtet und diese zur Übergabe von Bargeld aufgefordert bzw. selbst in die Kassa gegriffen. Weiters habe der Beschwerdeführer am 08.07 2013 mit einer namentlich genannten weiteren Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abermals unter Verwendung einer Gaspistole, Verfügungsberechtigten einer weiteren Tankstelle in römisch 40 Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich zur Tankstelle begeben habe und dort unmittelbar vor der bevorstehenden Tatausführung von einer Funkstreifenbesatzung betreten worden sei.
1.5. Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten sowie die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, damit einverstanden zu sein, die Einvernahme in deutscher Sprache durchzuführen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, einen österreichischen Konventionspass sowie ein russisches Reisedokument zu besitzen und in seinem Asylverfahren, in welchem ihm der Status eines anerkannten Flüchtlings im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei, keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder, in Österreich lebe seine Mutter, sein Vater lebe in Tschetschenien. Zu seiner Schul- und Berufsbildung befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Österreich die Volks- und Hauptschule absolviert und anschließend verschiedene AMS-Kurse besucht zu haben. Für ein halbes Jahr habe er in Österreich als Maler gearbeitet. In Tschetschenien habe er, nachdem er dort im Jahr 2009 die nötigen Führerscheine gemacht habe, drei Monate als Lastwagenfahrer gearbeitet. Nachdem er entlassen worden sei, habe er für einen Monat als Dachdecker gearbeitet. Befragt, wo er gelebt habe, nachdem er im Mai 2009 unter der Gewährung von Rückkehrhilfe gemeinsam mit seiner Mutter in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, gab der Beschwerdeführer an, gemeinsam mit seiner Mutter bei einer Bekannten in XXXX gelebt zu haben. Nach seiner Ausreise habe er sich bis Dezember 2012 durchgehend in Tschetschenien aufgehalten, Grund seiner Wiedereinreise nach Österreich sei gewesen, dass sich in Tschetschenien nichts geändert habe. Nach seiner Rückkehr sei er bei Freunden in XXXX untergekommen. Auf Vorhalt, dass er am XXXX durch das Landesgericht für XXXX wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei, er zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Vorstrafen aufgewiesen habe, und man aus diesem Grunde beabsichtige, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen und gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen, gab der Beschwerdeführer um eine diesbezügliche Stellungnahme gebeten an, dies einzusehen, jedoch nicht zu wollen, dass auch seine Mutter ausgewiesen werde. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte ausgehändigt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme binnen einer zweiwöchigen Frist eingeräumt. Auf die Frage, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien erwarten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage in Tschetschenien sehr schlecht sei und es sich bei Tschetschenien um das viertgefährlichste Land der Erde handeln würde. Abschließend bestätige der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit des Protokollierten.1.5. Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des international Schutzberechtigten sowie die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes in der Justizanstalt römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, damit einverstanden zu sein, die Einvernahme in deutscher Sprache durchzuführen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, einen österreichischen Konventionspass sowie ein russisches Reisedokument zu besitzen und in seinem Asylverfahren, in welchem ihm der Status eines anerkannten Flüchtlings im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei, keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder, in Österreich lebe seine Mutter, sein Vater lebe in Tschetschenien. Zu seiner Schul- und Berufsbildung befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Österreich die Volks- und Hauptschule absolviert und anschließend verschiedene AMS-Kurse besucht zu haben. Für ein halbes Jahr habe er in Österreich als Maler gearbeitet. In Tschetschenien habe er, nachdem er dort im Jahr 2009 die nötigen Führerscheine gemacht habe, drei Monate als Lastwagenfahrer gearbeitet. Nachdem er entlassen worden sei, habe er für einen Monat als Dachdecker gearbeitet. Befragt, wo er gelebt habe, nachdem er im Mai 2009 unter der Gewährung von Rückkehrhilfe gemeinsam mit seiner Mutter in die Russische Föderation zurückgekehrt sei, gab der Beschwerdeführer an, gemeinsam mit seiner Mutter bei einer Bekannten in römisch 40 gelebt zu haben. Nach seiner Ausreise habe er sich bis Dezember 2012 durchgehend in Tschetschenien aufgehalten, Grund seiner Wiedereinreise nach Österreich sei gewesen, dass sich in Tschetschenien nichts geändert habe. Nach seiner Rückkehr sei er bei Freunden in römisch 40 untergekommen. Auf Vorhalt, dass er am römisch 40 durch das Landesgericht für römisch 40 wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei, er zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Vorstrafen aufgewiesen habe, und man aus diesem Grunde beabsichtige, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen und gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen, gab der Beschwerdeführer um eine diesbezügliche Stellungnahme gebeten an, dies einzusehen, jedoch nicht zu wollen, dass auch seine Mutter ausgewiesen werde. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte ausgehändigt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme binnen einer zweiwöchigen Frist eingeräumt. Auf die Frage, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien erwarten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage in Tschetschenien sehr schlecht sei und es sich bei Tschetschenien um das viertgefährlichste Land der Erde handeln würde. Abschließend bestätige der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit des Protokollierten.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 731859110/14510980, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2004, Zl. 03 18.591, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 731859110/14510980, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.02.2004, Zl. 03 18.591, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Der Beschwerdeführer, welchem die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei, habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht.Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht habe, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Der Beschwerdeführer, welchem die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt worden sei, habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht.
Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welcher als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, weshalb die Behörde davon ausginge, dass dieser auch in der Russischen Föderation in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Hinsichtlich des etwaigen Vorliegens existenzbedrohender Umstände im Falle einer Rückkehr werde darauf verwiesen, dass auch auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gelangen würde.
Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Ausnahme seiner Mutter, zu welcher jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorläge, keine familiären Anknüpfungspunkte habe. Der Beschwerdeführer, welcher in Österreich die Schule besucht habe und sehr gut Deutsch spreche, verfüge in Österreich über keine Wohnung, keine Barmittel und ginge keiner Beschäftigung nach, weshalb eine besondere Integration seiner Person im Ergebnis nicht erkennbar sei. Im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung würde insbesondere das vom Beschwerdeführer gesetzte strafrechtswidrige Verhalten besonders schwer wiegen, zumal dieses über die Jahre seines Aufenthaltes konstant fortgesetzt worden sei und letztlich nach seiner Wiedereinreise in einer langjährigen Haftstrafe wegen schweren Raubes gegipfelt habe.
In Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot wurde insbesondere erwogen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran hätte, die Gesetze Österreichs zu respektieren und ferner davon ausgegangen werden könne, dass dieser grundsätzlich nicht gewillt sei, bestehende Gesetze bzw. Rechtsordnungen zu respektieren, insbesondere, da dieser nicht einmal durch eine bereits verbüßte Haftstrafe von weiteren Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung abgehalten habe werden können. Nicht auszuschließen sei überdies, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut straffällig werde. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Unterhaltes verfüge und es sehr unwahrscheinlich sei, dass er in absehbarer Zukunft eine Beschäftigung finden werde. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt und stelle das - erst kürzlich - gesetzte kriminelle Verhalten eine erhebliche Gefahr dar, die ein wesentliches Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich das Grundinteresse an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der bisherigen Strafrechtsdelinquenz des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass dieser weiterhin strafbare Handlungen begehen werde, weshalb dessen Aufenthalt eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten erscheine.
1.7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien auf sich alleine gestellt wäre, zumal zu seinem dort lebenden Vater seit seiner Verurteilung kein Kontakt mehr bestünde und der Beschwerdeführer von dessen Seite keinerlei Unterstützung erwarten könne. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen Hauptschulabschluss verfüge, würde es ihm in Tschetschenien auf sich alleine gestellt schwer fallen, eine Existenz aufzubauen und werde zudem darauf hingewiesen, dass Kaukasier in Russland mit Diskriminierungen, etwa bei der Wohnungssuche, zu rechnen hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche dessen einzige Bezugsperson wäre, lebe in XXXX , weshalb eine Abschiebung auch eine Verletzung der Rechte gemäß Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen, habe hier die Schule absolviert und fühle sich in Tschetschenien nicht mehr wirklich heimisch.1.7. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien auf sich alleine gestellt wäre, zumal zu seinem dort lebenden Vater seit seiner Verurteilung kein Kontakt mehr bestünde und der Beschwerdeführer von dessen Seite keinerlei Unterstützung erwarten könne. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen Hauptschulabschluss verfüge, würde es ihm in Tschetschenien auf sich alleine gestellt schwer fallen, eine Existenz aufzubauen und werde zudem darauf hingewiesen, dass Kaukasier in Russland mit Diskriminierungen, etwa bei der Wohnungssuche, zu rechnen hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche dessen einzige Bezugsperson wäre, lebe in römisch 40 , weshalb eine Abschiebung auch eine Verletzung der Rechte gemäß Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen, habe hier die Schule absolviert und fühle sich in Tschetschenien nicht mehr wirklich heimisch.
1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2014 zu Zl. W111 2013419-1/7E wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 55, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG idgF sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2014 zu Zl. W111 2013419-1/7E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 55, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 46, in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, FPG idgF sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor einem inländischen Gericht wegen schweren Raubes, eines besonders schweren Verbrechens, rechtskräftig zu einer unbedingten siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Im Verfahren, welches zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätte, seien für den damals minderjährigen Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden wären. Weiters wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers festgestellt sowie der Umstand, dass dieser im Mai 2009 gemeinsam mit seiner Mutter unter der Gewährung von Rückkehrhilfe nach Tschetschenien ausgereist wäre, wo er sich in der Folge bis Dezember 2012 aufgehalten hätte. Am 07.12.2012 sei der Beschwerdeführer unter Mitführung seines Konventionsreisepasses sowie seines am 25.09.2012 ausgestellten russischen Reisepasses per Zug neuerlich nach Österreich eingereist.
Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer, welcher als Dreizehnjähriger gemeinsam mit seiner Mutter in das Bundesgebiet eingereist wäre, habe nie eigene Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter berufen. Auch im Aberkennungsverfahren habe der Beschwerdeführer - weder im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerdeschrift - Umstände vorgebracht, welche auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, habe sich der Beschwerdeführer lediglich auf die allgemeine Lage in seiner Herkunftsregion berufen. Dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aktuell keiner Gefährdung ausgesetzt sei, ergebe sich insbesondere auch dadurch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 freiwillig in seine Heimat zurückkehrt wäre und sich bis Dezember 2012 durchgehend in Tschetschenien aufgehalten hätte, dort einer Arbeit nachgegangen wäre und mit keinerlei behördlichen Problemen oder Verfolgungshandlungen irgendeiner Art konfrontiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im September 2012 ein russisches Reisedokument ausstellen lassen, welches er im Zuge seiner neuerlichen Ausreise nach Österreich verwendet hätte.
Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig sei.
In Österreich lebe die Mutter des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling. Mit dieser lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, auch bestünde zu dieser kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Über sonstige Verwandte verfüge der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit zur Verbüßung seiner Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Pflichtschule besucht, spreche die deutsche Sprache und sei für einige Monate als Maler beschäftigt gewesen. Darüber hinaus könne keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, deren Wegfall nicht prognostiziert werden könne, erweise sich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als gerechtfertigt.In Österreich lebe die Mutter des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling. Mit dieser lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, auch bestünde zu dieser kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Über sonstige Verwandte verfüge der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit zur Verbüßung seiner Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Pflichtschule besucht, spreche die deutsche Sprache und sei für einige Monate als Maler beschäftigt gewesen. Darüber hinaus könne keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, deren Wegfall nicht prognostiziert werden könne, erweise sich die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als gerechtfertigt.
1.9. Ein am 13.01.2016 durch den Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 731859110-14510980, gemäß § 60 FPG abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 als unbegründet abgewiesen (vgl. den Beschluss über die Ablehnung der diesbezüglichen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 21.09.2017, E 2549/2017, sowie die Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2017, Ra 2017/21/0250-3).1.9. Ein am 13.01.2016 durch den Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 731859110-14510980, gemäß Paragraph 60, FPG abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017 als unbegründet abgewiesen vergleiche den Beschluss über die Ablehnung der diesbezüglichen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 21.09.2017, E 2549/2017, sowie die Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2017, Ra 2017/21/0250-3).
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 FPG 2005 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und zwecks Vollstreckung der Schubhaft in ein PAZ überstellt.2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2 FPG 2005 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen und zwecks Vollstreckung der Schubhaft in ein PAZ überstellt.
Am 09.03.2018 übermittelte der nunmehrige gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers einen mit "Antrag auf internationalen Schutz" betitelten Schriftsatz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zusammengefasst wurde in jenem Schreiben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat als Zwölfjähriger gemeinsam mit seiner Mutter aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte. Der Beschwerdeführer verbüße nun seit über drei Jahren seine aufgrund der in Österreich begangenen Delikte verhängte Strafe in einer Justizanstalt, wo er einer Beschäftigung nachgehe und die begangenen Fehler zutiefst bereue, da er ohne seine Mutter, seine einzige Stütze, nicht leben könne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule und eine Berufsschule absolviert, spreche Deutsch und betrachte Österreich als seine Heimat. In Tschetschenien habe er keinerlei Angehörige, welche ihm helfen könnten, das Leben dort zu meistern. Der Beschwerdeführer habe eine offizielle Einberufung zum Militärdienst in Russland vom 19.09.2012 erhalten, im Falle einer Rückkehr nach Russland würden ihm Gefahren unbekannten Grades drohen. Der Beschwerdeführer werde wegen seines Aufenthalts im Ausland, wegen seiner Herkunft, sowie aufgrund seiner politischen Überzeugung, keine Waffe auf Menschen richten zu wollen und seines Unwillens, dem russischen Militär zu dienen, verfolgt und diskriminiert. Der Beschwerdeführer wisse aus Aussagen ehemaliger Soldaten, die beim russischen Militär gedient hätten, wie extrem, unmenschlich und brutal die Bedingungen dort wären. Da er den Militärdienst verweigere, sei er bereits als Deserteur eingestuft, als Landesverräter würden ihm strafrechtliche Maßnahmen von Seiten des russischen Militärs drohen. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 12 Jahren schreckliche Kriegserlebnisse in seiner Heimat durchlebt und sei schwer traumatisiert in Österreich eingetroffen; im Falle einer Abschiebung drohe eine Retraumatisierung. Ausgehend davon sei im Blick auf die persönliche Situation des Antragstellers zu erkennen, dass dieser von der prekären Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen und einer Gefährdung in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK unterliegen würde.Am 09.03.2018 übermittelte der nunmehrige gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers einen mit "Antrag auf internationalen Schutz" betitelten Schriftsatz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zusammengefasst wurde in jenem Schreiben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat als Zwölfjähriger gemeinsam mit seiner Mutter aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte. Der Beschwerdeführer verbüße nun seit über drei Jahren seine aufgrund der in Österreich begangenen Delikte verhängte Strafe in einer Justizanstalt, wo er einer Beschäftigung nachgehe und die begangenen Fehler zutiefst bereue, da er ohne seine Mutter, seine einzige Stütze, nicht leben könne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule und eine Berufsschule absolviert, spreche Deutsch und betrachte Österreich als seine Heimat. In Tschetschenien habe er keinerlei Angehörige, welche ihm helfen könnten, das Leben dort zu meistern. Der Beschwerdeführer habe eine offizielle Einberufung zum Militärdienst in Russland vom 19.09.2012 erhalten, im Falle einer Rückkehr nach Russland würden ihm Gefahren unbekannten Grades drohen. Der Beschwerdeführer werde wegen seines Aufenthalts im Ausland, wegen seiner Herkunft, sowie aufgrund seiner politischen Überzeugung, keine Waffe auf Menschen richten zu wollen und seines Unwillens, dem russischen Militär zu dienen, verfolgt und diskriminiert. Der Beschwerdeführer wisse aus Aussagen ehemaliger Soldaten, die beim russischen Militär gedient hätten, wie extrem, unmenschlich und brutal die Bedingungen dort wären. Da er den Militärdienst verweigere, sei er bereits als Deserteur eingestuft, als Landesverräter würden ihm strafrechtliche Maßnahmen von Seiten des russischen Militärs drohen. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 12 Jahren schreckliche Kriegserlebnisse in seiner Heimat durchlebt und sei schwer traumatisiert in Österreich eingetroffen; im Falle einer Abschiebung drohe eine Retraumatisierung. Ausgehend davon sei im Blick auf die persönliche Situation des Antragstellers zu erkennen, dass dieser von der prekären Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen und einer Gefährdung in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK unterliegen würde.
Am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer zu dem - am gleichen Tag persönlich gestellten - Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, sein Asylstatus sei während seiner Zeit im Gefängnis "abgelaufen", weshalb er erneut einen Antrag stelle. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:
"Die Lage in meiner Heimat ist nicht normal. Wenn ich nach Hause komme, werde ich sicher erpresst." Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, bestünden nicht. Die Änderung seiner Situation sei ihm bekannt, seit er im Gefängnis gewesen wäre (07.08.2013).
Am 16.03.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekenne sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben und gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an. Er spreche Deutsch, Russisch, Serbisch und ein wenig Englisch. Tschetschenisch würde er einigermaßen verstehen, jedoch nicht gut sprechen. Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige keine ärztliche Behandlung. Ersucht, seine Gründe für die erneute Antragstellung detailliert darzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter sei hier; er sei hier aufgewachsen und habe ausschließlich in Österreich soziale Bindungen. Ein weiterer Grund sei die Erpressung, die ihm und seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien drohen würde. Wenn Tschetschenen aus Europa nach Tschetschenien zurückkehren, würden diese zur Abgabe hoher Geldsummen an bestimmte Leute aufgefordert, wobei für den Fall der Weigerung mit körperlicher Verstümmelung gedroht werde. Der Beschwerdeführer habe zwei Monate nach seiner Inhaftierung im Jahr 2013 nach islamischem Recht geheiratet; er glaube, seine Partnerin sei in Österreich geboren worden. In der Russischen Föderation habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. In Österreich habe der Beschwerdeführer bereits eine Wohnung und eine Arbeit in Aussicht und plane, seine Frau standesamtlich zu heiraten sowie eine Familie zu gründen. Er gehöre keinen Vereinen an und habe in Österreich Kontakt zu Menschen unterschiedlicher Nationen. Seine Mutter brauche ihn, um sie zu unterstützen. Diese benötige medizinische Versorgung in Österreich und sei auf den Beschwerdeführer angewiesen.
Am gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Mit Eingabe vom 03.05.2018 übermittelte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten zur Russischen Föderation, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei mit den übermittelten Länderfeststellungen nicht einverstanden, da in diesen kaum aktuelle Berichte zu Menschenrechtsverletzungen, Korruption, bewaffneten Konflikten und willkürlichen Handlungen der Regierungsbehörden zu finden wären. Die genannten Thematiken würden vielmehr verharmlost dargestellt werden. Außerdem sei erneut darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Verfolgung als Wehrdienstverweigerer drohen würde und dieser mit Ausnahme seiner in Österreich asylberechtigten Mutter niemanden hätte.
Am 09.07.2018 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer neuerlich festhielt, gesund zu sein und keine ärztliche Behandlung zu benötigen. Er sei erstmals im Jahr 2002 oder 2003 nach Österreich eingereist und sei im Mai 2009 gemeinsam mit seiner Mutter nach Tschetschenien zurückgekehrt. Im Dezember 2012 hätte er sich gemeinsam mit seiner Mutter wieder nach Österreich begeben. Auf Vorhalt der rechtskräftig erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichterteilung einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung sowie des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot und befragt, aus welchem Grund er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie - seine Mutter, sein Onkel und seine Verlobte - seien hier; der Beschwerdeführer möchte ebenfalls in Österreich bleiben. Nach den Gründen für seine freiwillige Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2009 gefragt, gab der Beschwerdeführer an, man hätte gesagt, das in Tschetschenien alles wieder gut wäre und nicht mehr geschossen werde. Auch sei sein Vater krank gewesen und der Beschwerdeführer habe diesen nochmals sehen wollen. Infolge seiner Rückkehr nach Tschetschenien hätte der Beschwerdeführer bei seinen Cousins gewohnt; seine Mutter hätte bei ihrer Schwester gelebt. Während seiner Zeit in Tschetschenien hätte der Beschwerdeführer für kurze Zeit als Transporteur in einem Möbelhaus gearbeitet; sonst habe er schwarz gearbeitet. Auf die Frage, weshalb er Tschetschenien gemeinsam mit seiner Mutter wieder verlassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, im September 2012 vor der Haustür entführt worden zu sein; in Tschetschenien glaube man, dass Rückkehrer aus Europa viel Geld hätten. Sie hätten von seiner Mutter 10.000,- EUR für die Freilassung verlangt. Seine Mutter habe 5.000,- EUR ausgeborgt und bezahlt. Sie hätten versprochen, die restlichen 5.000,- EUR später zu bezahlen; der Beschwerdeführer sei freigelassen worden und daraufhin mit seiner Mutter sofort wieder nach Österreich gereist. Von wem er entführt worden wäre, wisse er nicht. Aus Angst habe er keine Anzeige erstattet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht; er sei entführt worden und wisse nicht, wie viele Gründe er noch bräuchte. In Österreich lebe seine Mutter, außerdem habe er hier eine Lebensgefährtin, mit der er traditionell verheiratet wäre. Seine Lebensgefährtin sei österreichische Staatsbürgerin und wohne gemeinsam mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ginge keiner Beschäftigung nach, da er keine Arbeitserlaubnis hätte und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin. Zu den ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation erklärte der Beschwerdeführer, dass diese nicht stimmen würden; in Tschetschenien gebe es eine diktatorische Regierung, im Falle einer Rückkehr bekomme man viele Probleme. Er könne nicht nach Hause zurückfahren, da er Angst hätte, wieder entführt zu werden. Sie würden von ihm noch die 5.000,- EUR verlangen. Auf die Frage, ob es einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehende Gründe gäbe, erwiderte der Beschwerdeführer "Wo soll ich in Russland leben." Der Beschwerdeführer sei hier aufgewachsen, habe hier einen Schul- und Lehrabschluss und könne nicht Tschetschenisch sprechen.
2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.03.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Überdies wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.).2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.03.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Im Rahmen des mit 26.11.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens seien alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen relevanten Sachverhalte berücksichtigt worden. Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte sich seit diesem Zeitpunkt nicht geändert. Soweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren seine neuerliche Einreise nach Österreich mit einer Entführung seiner Person im September 2012 in Tschetschenien begründet hätte, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Einreise ins Bundesgebiet am 16.09.2014 durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden wäre, eine solche Entführung jedoch mit keinem Wort erwähnt hätte. Weiters habe er anlässlich seiner Erstbefragung und im Laufe seiner niederschriftlichen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt, das er für die russischen Behörden als Wehrdienstverweigerer gelten würde. Soweit ein derartiges Vorbringen (im Zuge der schriftlichen Stellungnahmen) unter Verweis auf eine erhaltene Einberufung vom 19.02.2012 erstattet worden wäre, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch zu einem solchen Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 16.09.2014 keinerlei Angaben getätigt hätte. Der Beschwerdeführer habe dessen ungeachtet in keiner Weise dargelegt, dass er selbst im Falle einer tatsächlichen Einberufung zum Militärdienst in irgendeiner Art und Weise schlechter behandelt werden würde, als andere männliche Staatsbürger der Russischen Föderation. Eine allenfalls theoretisch drohende Strafe wegen Wehrdienstverweigerung wäre nach dem Inhalt der Länderfeststellungen nicht unverhältnismäßig. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Abschluss seines Aberkennungsverfahrens entstanden wäre.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet. Dieser hätte sich von 2004 bis 2009 in Österreich aufgehalten und hier die Schule besucht. Im Jahr 2009 sei er unter der Gewährung von Rückkehrhilfe nach Tschetschenien zurückgekehrt und im Jahr 2012 erneut illegal nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei in der Folge keiner Beschäftigung nachgegangen, hätte von staatlicher Unterstützung gelebt, sei mehrfach straffällig geworden und zuletzt zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Bundesgebiet lebe dessen Mutter als anerkannter Flüchtling. In Bezug auf die Personalien seiner angeblichen Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf komplett voneinander abweichende Angaben erstattet.
Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor. Nachdem gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestünde und in diesem Zusammenhang keine neuen Tatsachen hervorgekommen wären, hätte die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgeric