Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 1268275-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis V., VII. und VIII. wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf., römisch sieben. und römisch acht. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
"Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IX. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch neun. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2005 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, wurde dieser Antrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, wurde dieser Antrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; zugleich wurde der mit Urteil vom XXXX bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; zugleich wurde der mit Urteil vom römisch 40 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2010, Zahl D14 268275-0/2008/12E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, erhobene Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2010, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Beschwerdeführer XXXX wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2010, Zahl D14 268275-0/2008/12E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, erhobene Berufung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2010, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Beschwerdeführer römisch 40 wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen."
2. Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal im Bundesgebiet. Er wurde am 07.11.2013 im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und weigerte sich, seine Identität überprüfen zu lassen, woraufhin er nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen wurde und danach einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Zuge seiner Erstbefragung am 07.11.2013 sowie seinen niederschriftlichen Befragungen am 27.11.2013 und 11.12.2013 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nach negativer Beendigung seines ersten Asylverfahrens in Österreich trotzdem hiergeblieben sei und sich mit Hilfe von Freunden am Leben erhalten habe. Im Herkunftsland werde er von der Polizei ständig wegen seines Glaubens verfolgt, der Beschwerdeführer sei jede Woche vier- bis fünfmal befragt und sogar geschlagen worden. Die Situation habe sich mittlerweile sogar verschlechtert und bei einer Rückkehr würde er einfach so verschwinden. Er könne nicht nach Hause zurückkehren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zahl 13 16.344-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zahl 13 16.344-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das zwischenzeitlich neu eingerichtete und nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 04.06.2014, Zahl W133 1268275-2/3Z, gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, ZahlGegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das zwischenzeitlich neu eingerichtete und nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 04.06.2014, Zahl W133 1268275-2/3Z, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, Zahl
W133 1268275-2/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da keine entschiedene Sache vorlag.W133 1268275-2/6E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, da keine entschiedene Sache vorlag.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2017 und 02.05.2018 neuerlich niederschriftlich befragt und machte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen.
Mit gegenständlichem angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäßMit gegenständlichem angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäßParagraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 13 Absatz 2 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2013 verloren (Spruchpunkt VIII.). In Spruchpunkt IX. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2013 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). In Spruchpunkt römisch neun. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 16.07.2018 gegenständliche Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass vor mehr als 13 Jahren aus seinem Heimatland geflohen sei und konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt habe. Die Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht entsprechend auseinandergesetzt und sei nicht auf seinen schwer beeinträchtigten Gesundheitszustand sowie sein zwischenzeitlich entstandenes schützenswertes Privatleben eingegangen.
3. Die Beschwerdevorlage vom 16.07.2018 langte am 19.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wurde aber diesmal der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W215 zugewiesen.
Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2018, Zahl W215 1268275-3/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäßMit Teilerkenntnis vom 23.07.2018, Zahl W215 1268275-3/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 15.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen hatte sich mit Schreiben vom 27.08.2018 für die mündliche Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Mit Stellungnahme vom 25.10.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er sehr um seine Integration bemüht und bei ihm von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei. Weiters wurden medizinische Dokumente vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte auch im zweiten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus Dagestan und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist XXXX , er spricht darüber hinaus auch Russisch.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte auch im zweiten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus Dagestan und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist römisch 40 , er spricht darüber hinaus auch Russisch.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2006, Zahl 05 06.696-BAI, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.06.2010, Zahl D14 268275-0/2008/12E, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte erst, nachdem er bei einer Verkehrskontrolle zufällig aufgegriffen worden war, am 07.11.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2013, Zahl
13 16.344-EAST Ost, zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, Zahl W133 1268275-2/6E, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der zweit Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß13 16.344-EAST Ost, zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, Zahl W133 1268275-2/6E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der zweit Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahl 332372306-1748062, in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V. gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 13 Absatz 2 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2013 verloren (Spruchpunkt VIII.). In Spruchpunkt IX. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.11.2013 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). In Spruchpunkt römisch neun. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2018, Zahl W215 1268275-3/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäßMit Teilerkenntnis vom 23.07.2018, Zahl W215 1268275-3/2Z, behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,.
2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation von der Polizei aufgrund seines Glaubens einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland im Rahmen der staatlich finanzierten obligatorischen Krankenversicherung Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und beherrscht sowohl XXXX als auch Russisch. Er hat den Beruf eines XXXX erlernt und XXXX bis zu seiner Ausreise als selbständiger Unternehmer mit XXXX . Der Beschwerdeführer lebte in Dagestan an mehreren Orten, so etwa in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Er hat in Dagestan Bekannte, mit denen er in Kontakt steht.Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und beherrscht sowohl römisch 40 als auch Russisch. Er hat den Beruf eines römisch 40 erlernt und römisch 40 bis zu seiner Ausreise als selbständiger Unternehmer mit römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte in Dagestan an mehreren Orten, so etwa in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Er hat in Dagest