TE Bvwg Beschluss 2019/3/6 W182 2005938-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W182 2005938-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Dr. Manfred Leimer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. 1002037507 - 180949255, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch RA Dr. Manfred Leimer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. 1002037507 - 180949255, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste im Februar 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.02.2014, Zl. 1002037507/14114444, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen. Der BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei. Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.02.2014, Zl. 1002037507/14114444, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei. Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2014, Zl. W117 20005938-1/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Im April 2016 wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem total gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel in einem Rotlichtlokal betreten.

Am 13.08.2016 erfolgte die freiwillige Ausreise der BF ins Herkunftsland.

2. Im März 2018 heiratete die BF in China einen österreichischen Staatsbürger. Im August 2018 wurde der BF von einem österreichischen Generalkonsulat in China ein Visum D für den Zeitraum vom 15.08.2018 bis 11.02.2019 ausgestellt. Am 16.08.2018 reiste die BF legal ins Bundesgebiet ein.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2018 wurde die BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich die BF im April 2016 im Zuge einer Polizeikontrolle mit einem gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel ausgewiesen hat, wobei sie diesen Aufenthaltstitel im März 2015 zu Erlangung eines Gesundheitsbuches (für die Tätigkeit als Prostituierte) verwendet hat.Mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2018 wurde die BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich die BF im April 2016 im Zuge einer Polizeikontrolle mit einem gefälschten österreichischen Aufenthaltstitel ausgewiesen hat, wobei sie diesen Aufenthaltstitel im März 2015 zu Erlangung eines Gesundheitsbuches (für die Tätigkeit als Prostituierte) verwendet hat.

3. Mit Schreiben vom 09.10.2018 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen sie die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt sei. Dazu wurde auf ihre rechtskräftige Verurteilung hingewiesen und ausgeführt, dass aus diesem Grund vom Bundesamt ein Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu führen und der Sachverhalt zu prüfen sei. Dazu wurde der BF zur Beantwortung ein Fragenkatalog von 27 Fragen insbesondere zu ihren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in Österreich und im Herkunftsland übermittelt. Der BF wurde zur Möglichkeit einer Stellungnahme sowie zur Beantwortung des Fragenkatalogs eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

In einer Stellungnahme vom 23.10.2018 brachte die BF im Beantwortung des Fragenkataloges u.a. vor, dass ihr österreichischer Gatte für ihren Unterhalt aufkomme, wobei dieser eine Alterspension von €

2.289,30 netto sowie ein monatliches Gehalt von € 435,- aus einer Teilzeit-Nebenbeschäftigung beziehe. Die BF führe den Haushalt und besuche einen Deutschkurs. Sie sei als Ehegattin bei ihrem Gatten mitversichert. Sie sei gesund und arbeitsfähig. Der Hauptzweck ihrer Einreise sei die Ehe mit ihrem Gatten. Sie habe diesen im Dezember 2015 in Österreich kennengelernt, wobei in der Folgezeit eine Freundschaft und danach eine Liebesbeziehung entstanden sei. Der Stellungnahme waren u.a. in Kopie ein Reisepass mit Visum. D, ein Auszug aus beglaubigten Heiratsurkunden, zwei Meldebestätigungen sowie ein Pensionsbescheid und eine Einkommensbestätigung des Gatten der BF beigefügt.

Laut Einvernahmeprotokoll vom 14.01.2019 wurde der Gatte der BF beim Bundesamt als Zeuge einvernommen. Der Zeuge bestätigte im Wesentlichen die Angaben der BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.2018. Die BF habe gerade die Prüfung A1.1 abgeschlossen. Der Zeuge würde sich mit seiner Gattin in gebrochenem Deutsch und ein wenig Englisch verständigen. Auf die Frage, woher die BF Englisch könne, gab der Zeuge an: "Es ist äußerst gebrochen, in der Schule nehme ich an. Sie kann sich nicht wirklich unterhalten, sie kann nur das wichtigste, damit sie durchkommt." Er würde in Österreich mit seiner Gattin zusammenleben, wobei sie den Haushalt führe und koche. Sie würden versuchen, dass die BF nach dem Sprachkurs ein Bleiberecht erhalte und danach einen Job finde. Die BF habe in China einen erwachsenen Sohn. Wie dieser heiße, wisse der Zeuge nicht.

Die BF selbst wurde vom Bundesamt nicht einvernommen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Zur Person der BF wurde u.a. festgestellt, dass ihre Identität feststehe und sie chinesische Staatsangehörige sei. Sie habe sich das erste Mal von Februar 2014 bis August 2016 im Bundesgebiet aufgehalten. Dabei habe sie gegen das Prostitutionsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verstoßen und ungerechtfertigt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie habe ein bis zum 11.02.2019 gültiges Visum D für den Aufenthalt in Österreich erhalten. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2018 sei sie wegen des Vergehens der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus versuche sie durch die Schließung einer Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die Ehe werde von der Behörde als Aufenthaltsehe gewertet. Die BF wohne in Österreich seit August 2018 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sei dabei, einen Deutschkurs auf dem Sprachlevel Deutsch A1-1 zu absolvieren. Auch die englische Sprache beherrsche sie kaum. Die BF habe die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet. Sie zeige kein Interesse, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten, und stelle aufgrund ihres Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar.Zur Person der BF wurde u.a. festgestellt, dass ihre Identität feststehe und sie chinesische Staatsangehörige sei. Sie habe sich das erste Mal von Februar 2014 bis August 2016 im Bundesgebiet aufgehalten. Dabei habe sie gegen das Prostitutionsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verstoßen und ungerechtfertigt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie habe ein bis zum 11.02.2019 gültiges Visum D für den Aufenthalt in Österreich erhalten. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2018 sei sie wegen des Vergehens der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus versuche sie durch die Schließung einer Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die Ehe werde von der Behörde als Aufenthaltsehe gewertet. Die BF wohne in Österreich seit August 2018 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sei dabei, einen Deutschkurs auf dem Sprachlevel Deutsch A1-1 zu absolvieren. Auch die englische Sprache beherrsche sie kaum. Die BF habe die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet. Sie zeige kein Interesse, sich an gesetzliche Bestimmungen zu halten, und stelle aufgrund ihres Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar.

Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass sich die Feststellungen hinsichtlich des Privat-und Familienlebens der BF aus ihrer Stellungnahme vom 23.10.2018 sowie den Angaben ihres Ehegatten in der Einvernahme am 14.1.2019 ergeben würden. Die BF habe ihren Gatten vom Tag, an dem sie ihn im Dezember 2015 kenngelernt habe, bis zu ihrer Ausreise im April 2016 nur wenige Wochen lang gekannt. Zwischen ihrer Ausreise und ihrer erneuten Eheschließung habe sie ihren jetzigen Gatten nur ein einziges Mal, während eines Kurzaufenthaltes in China, persönlich getroffen. Bis zum Tag der Eheschließung habe ihr Gatte im österreichischen Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt mit der BF zusammengewohnt. Im April 2016 habe die BF in der Einvernahme beim Bundesamt vorgebracht, dass sie mit einem Chinesen verheiratet wäre und ihr Sohn sowie ihr (damaliger) Gatte bei ihren Schwiegereltern leben würde. Ihr jetziger Gatte habe in der Einvernahme den Namen ihres Sohnes nicht nennen können. Darüber hinaus habe er angegeben, dass eine Kommunikation mit der BF nur äußerst schwer möglich sei, da die BF praktisch kein Deutsch verstehe und nur ein wenig Englisch könne. Zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten habe er angegeben: "Eigentlich nichts Besonderes. Vielleicht, dass wir am Wochenende mal rausfahren, nichts Besonderes." Er habe zudem angegeben, dass die BF in China einen Beruf als Kellnerin in einem Hotel gelernt habe bzw. gearbeitet hätte, wobei die BF in ihrem Asylverfahren jedoch vorgebracht habe, zu keinem Zeitpunkt gearbeitet zu haben. Aufgrund der beschriebenen Angaben (Anm. kein gemeinsamer Haushalt bis zur Eheschließung, nur wenige Wochen lang persönlicher Kontakt im Bundesgebiet, keine gemeinsame verständliche Sprache, keine gemeinsamen Familienaktivitäten, ein bestehendes Eheleben mit einem Chinesen während der Kennenlernphase im Bundesgebiet, Beschäftigung als Prostituierte, mit falschem Namen und gefälschtem Aufenthaltstitel ohne Wohnsitz während der Kennenlernphase, lediglich ein einziges Treffen zwischen der Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet und ihrer Heirat, der Gatte behaupte, dass die BF in China als Kellnerin in einem Hotel tätig gewesen wäre, was die BF jedoch dementierte, etc.) müsse die Behörde von einer Aufenthaltsehe ausgehen. Erschwerend komme die geringe Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu ihrem Familienleben und ihrem Aufenthaltsstatus hinzu. Dazu wurde auf Angaben der BF in ihrem Asylverfahren im Jahr 2014 und 2015 sowie auf Angaben in einem "EAM Verfahren" am 07.04.2016 verwiesen. Aufgrund der bewussten falschen Angaben in den unterschiedlichen Verfahren leide die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zum Privat-und Familienleben. Die Feststellung, dass die BF nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts missachte und die Feststellung, dass die BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie gegen mehrere Gesetze ua. Meldegesetz, Prostitutionsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Strafgesetz verstoßen habe und nachweislich die Behörden mit falschen Angaben versucht habe zu täuschen sowie eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Im Fall der BF widerstreite ihr Aufenthalt im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG. Die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen werde von der Behörde als Aufenthaltsehe betrachtet. Darüber hinaus würden sich keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Nach Prüfung des laut Aktenlage und laut der Angaben der BF bestehenden Privatlebens in Bezug auf Österreich könne davon ausgegangen werden, dass eine aufenthaltsbeende Maßnahme gegen die BF keinen widerrechtlichen Eingriff im Sinne des Art. 8 der EMRK darstelle. Im Fall der BF seien auch die Ziffern 3, 5, 7 und 8 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt. So sei die BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung (Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte mit gefälschtem Aufenthaltstitel) habe die BF gegen das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, wonach sie verpflichtet gewesen wäre, einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen sowie gegen die Vorschrift des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kein gültigen Aufenthaltstitel) verstoßen. Darüber hinaus habe sie eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen geschlossen, um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet anzueignen. Durch ihre Handlungen ergebe sich ein Persönlichkeitsbild, welches hinsichtlich ihres fehlenden Rechtsverständnisses nicht mit dem österreichischen rechtsstaatlichen Grundverständnis in Einklang stehe. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Mildernd ergebe sich der Umstand, dass die BF zuletzt nicht mehr mit einem Schlepper, sondern legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe auch versucht, sich legal einen Aufenthaltstitel bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beschaffen, was positiv bewertet werde. Darüber hinaus habe sich die BF und ihr Gatte dem Bundesamt kooperativ gezeigt und haben das Parteiengehör wahrgenommen. Negativ beurteilt werde die Tatsache, dass die BF nach ihrem negativen Verfahren zum internationalen Schutz nicht freiwillig ausgereist sei, sich illegal im Bundesgebiet befunden habe und einer illegalen Tätigkeit nachgegangen sei. Sie sei darüber hinaus wegen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde verurteilt worden, habe gegen das Meldegesetz und gegen das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz verstoßen und habe eine Aufenthaltsehe geschlossen, um sich eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu verschaffen. Daher werde gegen die BF ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt.Begründend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass sich die Feststellungen hinsichtlich des Privat-und Familienlebens der BF aus ihrer Stellungnahme vom 23.10.2018 sowie den Angaben ihres Ehegatten in der Einvernahme am 14.1.2019 ergeben würden. Die BF habe ihren Gatten vom Tag, an dem sie ihn im Dezember 2015 kenngelernt habe, bis zu ihrer Ausreise im April 2016 nur wenige Wochen lang gekannt. Zwischen ihrer Ausreise und ihrer erneuten Eheschließung habe sie ihren jetzigen Gatten nur ein einziges Mal, während eines Kurzaufenthaltes in China, persönlich getroffen. Bis zum Tag der Eheschließung habe ihr Gatte im österreichischen Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt mit der BF zusammengewohnt. Im April 2016 habe die BF in der Einvernahme beim Bundesamt vorgebracht, dass sie mit einem Chinesen verheiratet wäre und ihr Sohn sowie ihr (damaliger) Gatte bei ihren Schwiegereltern leben würde. Ihr jetziger Gatte habe in der Einvernahme den Namen ihres Sohnes nicht nennen können. Darüber hinaus habe er angegeben, dass eine Kommunikation mit der BF nur äußerst schwer möglich sei, da die BF praktisch kein Deutsch verstehe und nur ein wenig Englisch könne. Zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten habe er angegeben: "Eigentlich nichts Besonderes. Vielleicht, dass wir am Wochenende mal rausfahren, nichts Besonderes." Er habe zudem angegeben, dass die BF in China einen Beruf als Kellnerin in einem Hotel gelernt habe bzw. gearbeitet hätte, wobei die BF in ihrem Asylverfahren jedoch vorgebracht habe, zu keinem Zeitpunkt gearbeitet zu haben. Aufgrund der beschriebenen Angaben Anmerkung kein gemeinsamer Haushalt bis zur Eheschließung, nur wenige Wochen lang persönlicher Kontakt im Bundesgebiet, keine gemeinsame verständliche Sprache, keine gemeinsamen Familienaktivitäten, ein bestehendes Eheleben mit einem Chinesen während der Kennenlernphase im Bundesgebiet, Beschäftigung als Prostituierte, mit falschem Namen und gefälschtem Aufenthaltstitel ohne Wohnsitz während der Kennenlernphase, lediglich ein einziges Treffen zwischen der Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet und ihrer Heirat, der Gatte behaupte, dass die BF in China als Kellnerin in einem Hotel tätig gewesen wäre, was die BF jedoch dementierte, etc.) müsse die Behörde von einer Aufenthaltsehe ausgehen. Erschwerend komme die geringe Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu ihrem Familienleben und ihrem Aufenthaltsstatus hinzu. Dazu wurde auf Angaben der BF in ihrem Asylverfahren im Jahr 2014 und 2015 sowie auf Angaben in einem "EAM Verfahren" am 07.04.2016 verwiesen. Aufgrund der bewussten falschen Angaben in den unterschiedlichen Verfahren leide die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zum Privat-und Familienleben. Die Feststellung, dass die BF nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Strafrechts missachte und die Feststellung, dass die BF eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie gegen mehrere Gesetze ua. Meldegesetz, Prostitutionsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Strafgesetz verstoßen habe und nachweislich die Behörden mit falschen Angaben versucht habe zu täuschen sowie eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Im Fall der BF widerstreite ihr Aufenthalt im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG. Die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen werde von der Behörde als Aufenthaltsehe betrachtet. Darüber hinaus würden sich keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Nach Prüfung des laut Aktenlage und laut der Angaben der BF bestehenden Privatlebens in Bezug auf Österreich könne davon ausgegangen werden, dass eine aufenthaltsbeende Maßnahme gegen die BF keinen widerrechtlichen Eingriff im Sinne des Artikel 8, der EMRK darstelle. Im Fall der BF seien auch die Ziffern 3, 5, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt. So sei die BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Haftstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung (Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte mit gefälschtem Aufenthaltstitel) habe die BF gegen das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, wonach sie verpflichtet gewesen wäre, einen gültigen Aufenthaltstitel zu besitzen sowie gegen die Vorschrift des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kein gültigen Aufenthaltstitel) verstoßen. Darüber hinaus habe sie eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen geschlossen, um sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet anzueignen. Durch ihre Handlungen ergebe sich ein Persönlichkeitsbild, welches hinsichtlich ihres fehlenden Rechtsverständnisses nicht mit dem österreichischen rechtsstaatlichen Grundverständnis in Einklang stehe. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und Wohlbefinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Mildernd ergebe sich der Umstand, dass die BF zuletzt nicht mehr mit einem Schlepper, sondern legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet eingereist sei. Sie habe auch versucht, sich legal einen Aufenthaltstitel bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beschaffen, was positiv bewertet werde. Darüber hinaus habe sich die BF und ihr Gatte dem Bundesamt kooperativ gezeigt und haben das Parteiengehör wahrgenommen. Negativ beurteilt werde die Tatsache, dass die BF nach ihrem negativen Verfahren zum internationalen Schutz nicht freiwillig ausgereist sei, sich illegal im Bundesgebiet befunden habe und einer illegalen Tätigkeit nachgegangen sei. Sie sei darüber hinaus wegen der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde verurteilt worden, habe gegen das Meldegesetz und gegen das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz verstoßen und habe eine Aufenthaltsehe geschlossen, um sich eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu verschaffen. Daher werde gegen die BF ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt.

Mit Verfahrensordnung vom 21.01.2019 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung vom 21.01.2019 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Binnen offener Frist wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes seinem gesamten Inhalt nach Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamts sich auf die Wertung der Ehe der BF mit einem österreichischen Staatsangehörigen als Aufenthaltsehe stütze. Diese Wertung sei eine sachlich nicht begründete bloße Unterstellung, die u.a. auch in deutlichem Widerspruch zu den Angaben ihres Gatten stehe. Der Hinweis, dass die BF ihren Gatten vom Tag ihres Kennenlernens (im Dezember 2015) bis hin zur Ausreise nur wenige Wochen lang gekannt habe, sei unrichtig, da es sich um vier Monate, sprich also rund 18 Wochen, gehandelt habe. Im Übrigen sollte bekannt sein, dass sich manche Menschen sogar am ersten Tag ihres Kennenlernens unsterblich in einander verlieben und kurz darauf heiraten. Dies sei zwar bei der BF nicht der Fall gewesen, zeige aber, dass das Zeitargument des Bundesamtes keineswegs stichhaltig sei. Das Bundesamt habe es nicht für notwendig erachtet, sich einen objektiven Eindruck über das Eheleben durch (bei vermuteten Scheinehen übliche) Besichtigung der Ehewohnung und Befragung von Verwandten ihres Gatten oder von ihren Nachbarn zu verschaffen. Daraus wären weitere stichhaltige Beweise für die aufrechte Ehebeziehung zu gewinnen gewesen. Die Behörde habe damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Es sei zwar richtig, dass die BF gegen österreichische Gesetze verstoßen habe, doch liege dies allerdings inzwischen schon einige Jahre zurück. Tatsache sei aber auch, dass die BF, nachdem sie ihren späteren Ehegatten im Dezember 2015 kennen gelernt habe, im April 2016 Österreich freiwillig verlassen habe und sich seither gesetzestreu verhalten habe. Die einzige strafrechtliche Verurteilung vom Oktober 2018 habe die Zeit vor ihrer freiwilligen Ausreise betroffen. Ihre neuerliche Einreise sei legal mit einem Visum D erfolgt. Ihr Ehegatte sei es gewesen, der auf sie von Anfang an einen positiven Einfluss zu einer moralisch einwandfreien und gesetzestreuen Lebensführung ausgeübt habe und ihr auch zur gesetzeskonformen Ausreise geraten habe. Sie haben sich damals gegenseitig versprochen, dass sie künftig über das Internet Kontakt halten würden, um sich noch näher kennen zu lernen. Sie hätten während ihrer ersten Trennung regelmäßig Kontakt übers Internet und erst nach reiflicher Überlegung eineinhalb Jahre später in China geheiratet. Alleine diese Ausdauer der Fernbeziehung mache deutlich, dass sie aus Liebe geheiratet haben, und dass der Vorwurf eine Aufenthaltsehe vollkommen unbegründet und falsch sei. Wesentlich sei auch der Hinweis, dass die BF ihren Gatten, einen strenggläubigen Katholiken nicht in ihrer früheren Tätigkeit kennen gelernt habe, die sie mangels Arbeitserlaubnis und fehlender finanzieller Mittel zum Leben vor Jahren illegal ausgeführt habe, sondern zufällig in ihrer Freizeit im Dezember 2015 auf einem Weihnachtsmarkt. Sie habe ihn später auch über ihre frühere Tätigkeit aufgeklärt und habe er ihr dies nachgesehen, als er ihre geänderte Lebenseinstellung und ihre aufrichtige Beziehung zu ihm schätzen gelernt habe. In Anbetracht der völlig geänderten Lebensweise seit dem Kennenlernen ihres Gatten vor mehr als drei Jahren sei auch die Bescheidbegründung, dass die BF auch heute noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, objektiv unrichtig. Dafür mitentscheidend sei der unbegründete Vorwurf einer Aufenthaltsehe und die seit 2016 nicht mehr zutreffende Behauptung, dass die BF kein Interesse hätte, sich an gesetzliche Bestimmungen in Österreich zu halten. Die BF seit nunmehr mit einem Visum D legal in Österreich aufhältig gewesen und habe sich seit 2016 auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ein ehrbares Leben geführt. Dass ihr Gatte kein besonderes Interesse an dem bereits erwachsenen Sohn aus erster Ehe der BF habe und sich nicht einmal seinen Namen gemerkt habe, sei nicht ungewöhnlich und besage in Bezug auf die Ehe überhaupt nichts. Auch die weiteren vom Bundesamt herangezogenen Argumente zur Begründung einer Scheinehe seien insgesamt ungeeignet. Liebende Ehepaare würden bei anfänglichen Sprachschwierigkeiten auf verschiedenste Art kommunizieren, durch kleine Aufmerksamkeiten, durch Liebkosungen, mit Zeichensprache, durch Mithilfe im Haushalt, durch gemeinsames Fernsehen oder Musikhören, durch Wandern und vieles andere mehr. Der Gatte der BF habe in den letzten Monaten mit ihr auch regelmäßig Deutsch geübt. Er sei es auch, der für sie den Anwalt ausgewählt und dessen Kosten bezahlt habe, weil er es auch unbedingt wolle, dass sie ihre glückliche Ehebeziehung weiterleben können. Er habe - wie schon 2016 - auch ihren Flug organisiert und bezahlt. All das beweise genau das Gegenteil von dem, was die Behörde glaube, weil sie es einfach lieber glauben wolle. Die getroffenen Feststellungen seien aus den aufgezeigten Gründen insgesamt nicht tragfähig. Mit Einverständnis und Finanzierung seitens ihres Gatten habe die BF Österreich mit dem Flugzeug am XXXX 02.2019 freiwillig verlassen und werde vom Ausland (Shanghai) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten. Aus prozessualer Vorsicht und unter Hinweis darauf, dass eine längere Dauer bis zur Entscheidung über die Beschwerde dazu führen würde, dass die BF und ihr Gatte in ihrem Menschenrecht auf Aufrechterhaltung des Ehelebens über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum gehindert werden, werde beantragt, der Beschwerde allenfalls nachträglich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.5. Binnen offener Frist wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes seinem gesamten Inhalt nach Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamts sich auf die Wertung der Ehe der BF mit einem österreichischen Staatsangehörigen als Aufenthaltsehe stütze. Diese Wertung sei eine sachlich nicht begründete bloße Unterstellung, die u.a. auch in deutlichem Widerspruch zu den Angaben ihres Gatten stehe. Der Hinweis, dass die BF ihren Gatten vom Tag ihres Kennenlernens (im Dezember 2015) bis hin zur Ausreise nur wenige Wochen lang gekannt habe, sei unrichtig, da es sich um vier Monate, sprich also rund 18 Wochen, gehandelt habe. Im Übrigen sollte bekannt sein, dass sich manche Menschen sogar am ersten Tag ihres Kennenlernens unsterblich in einander verlieben und kurz darauf heiraten. Dies sei zwar bei der BF nicht der Fall gewesen, zeige aber, dass das Zeitargument des Bundesamtes keineswegs stichhaltig sei. Das Bundesamt habe es nicht für notwendig erachtet, sich einen objektiven Eindruck über das Eheleben durch (bei vermuteten Scheinehen übliche) Besichtigung der Ehewohnung und Befragung von Verwandten ihres Gatten oder von ihren Nachbarn zu verschaffen. Daraus wären weitere stichhaltige Beweise für die aufrechte Ehebeziehung zu gewinnen gewesen. Die Behörde habe damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Es sei zwar richtig, dass die BF gegen österreichische Gesetze verstoßen habe, doch liege dies allerdings inzwischen schon einige Jahre zurück. Tatsache sei aber auch, dass die BF, nachdem sie ihren späteren Ehegatten im Dezember 2015 kennen gelernt habe, im April 2016 Österreich freiwillig verlassen habe und sich seither gesetzestreu verhalten habe. Die einzige strafrechtliche Verurteilung vom Oktober 2018 habe die Zeit vor ihrer freiwilligen Ausreise betroffen. Ihre neuerliche Einreise sei legal mit einem Visum D erfolgt. Ihr Ehegatte sei es gewesen, der auf sie von Anfang an einen positiven Einfluss zu einer moralisch einwandfreien und gesetzestreuen Lebensführung ausgeübt habe und ihr auch zur gesetzeskonformen Ausreise geraten habe. Sie haben sich damals gegenseitig versprochen, dass sie künftig über das Internet Kontakt halten würden, um sich noch näher kennen zu lernen. Sie hätten während ihrer ersten Trennung regelmäßig Kontakt übers Internet und erst nach reiflicher Überlegung eineinhalb Jahre später in China geheiratet. Alleine diese Ausdauer der Fernbeziehung mache deutlich, dass sie aus Liebe geheiratet haben, und dass der Vorwurf eine Aufenthaltsehe vollkommen unbegründet und falsch sei. Wesentlich sei auch der Hinweis, dass die BF ihren Gatten, einen strenggläubigen Katholiken nicht in ihrer früheren Tätigkeit kennen gelernt habe, die sie mangels Arbeitserlaubnis und fehlender finanzieller Mittel zum Leben vor Jahren illegal ausgeführt habe, sondern zufällig in ihrer Freizeit im Dezember 2015 auf einem Weihnachtsmarkt. Sie habe ihn später auch über ihre frühere Tätigkeit aufgeklärt und habe er ihr dies nachgesehen, als er ihre geänderte Lebenseinstellung und ihre aufrichtige Beziehung zu ihm schätzen gelernt habe. In Anbetracht der völlig geänderten Lebensweise seit dem Kennenlernen ihres Gatten vor mehr als drei Jahren sei auch die Bescheidbegründung, dass die BF auch heute noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, objektiv unrichtig. Dafür mitentscheidend sei der unbegründete Vorwurf einer Aufenthaltsehe und die seit 2016 nicht mehr zutreffende Behauptung, dass die BF kein Interesse hätte, sich an gesetzliche Bestimmungen in Österreich zu halten. Die BF seit nunmehr mit einem Visum D legal in Österreich aufhältig gewesen und habe sich seit 2016 auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen und ein ehrbares Leben geführt. Dass ihr Gatte kein besonderes Interesse an dem bereits erwachsenen Sohn aus erster Ehe der BF habe und sich nicht einmal seinen Namen gemerkt habe, sei nicht ungewöhnlich und besage in Bezug auf die Ehe überhaupt nichts. Auch die weiteren vom Bundesamt herangezogenen Argumente zur Begründung einer Scheinehe seien insgesamt ungeeignet. Liebende Ehepaare würden bei anfänglichen Sprachschwierigkeiten auf verschiedenste Art kommunizieren, durch kleine Aufmerksamkeiten, durch Liebkosungen, mit Zeichensprache, durch Mithilfe im Haushalt, durch gemeinsames Fernsehen oder Musikhören, durch Wandern und vieles andere mehr. Der Gatte der BF habe in den letzten Monaten mit ihr auch regelmäßig Deutsch geübt. Er sei es auch, der für sie den Anwalt ausgewählt und dessen Kosten bezahlt habe, weil er es auch unbedingt wolle, dass sie ihre glückliche Ehebeziehung weiterleben können. Er habe - wie schon 2016 - auch ihren Flug organisiert und bezahlt. All das beweise genau das Gegenteil von dem, was die Behörde glaube, weil sie es einfach lieber glauben wolle. Die getroffenen Feststellungen seien aus den aufgezeigten Gründen insgesamt nicht tragfähig. Mit Einverständnis und Finanzierung seitens ihres Gatten habe die BF Österreich mit dem Flugzeug am römisch 40 02.2019 freiwillig verlassen und werde vom Ausland (Shanghai) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten. Aus prozessualer Vorsicht und unter Hinweis darauf, dass eine längere Dauer bis zur Entscheidung über die Beschwerde dazu führen würde, dass die BF und ihr Gatte in ihrem Menschenrecht auf Aufrechterhaltung des Ehelebens über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum gehindert werden, werde beantragt, der Beschwerde allenfalls nachträglich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor.

3.1. Das Bundesamt stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG und begründete dies damit, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF widerstreite.3.1. Das Bundesamt stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und begründete dies damit, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF widerstreite.

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der BF ein Aufenthaltstitel (vgl. § 8 NAG) erteilt worden wäre, vielmehr hat sie sich aufgrund eines bis zum 11.02.2019 gültigen Visum D im Bundesgebiet aufgehalten. Sohin kommt für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation lediglich § 52 Abs. 4 Z 1a FPG in Betracht.Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der BF ein Aufenthaltstitel vergleiche Paragraph 8, NAG) erteilt worden wäre, vielmehr hat sie sich aufgrund eines bis zum 11.02.2019 gültigen Visum D im Bundesgebiet aufgehalten. Sohin kommt für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation lediglich Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG in Betracht.

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1a FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 FPG weggefallen wäre, zumal die BF offenbar laut Beschwerdevorbringen auch vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums am XXXX 02.2019 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat. Im Hinblick auf § 21 Abs. 2 FPG, der die Versagungsgründe für die Erteilung eines Visums D festlegt, wäre im Hinblick auf die vorliegende Konstellation konkret lediglich § 21 Abs. 2 Z 7 FPG näher zu prüfen.Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG weggefallen wäre, zumal die BF offenbar laut Beschwerdevorbringen auch vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums am römisch 40 02.2019 freiwillig das Bundesgebiet verlassen hat. Im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 2, FPG, der die Versagungsgründe für die Erteilung eines Visums D festlegt, wäre im Hinblick auf die vorliegende Konstellation konkret lediglich Paragraph 21, Absatz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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