TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/4 VGW-031/007/2757/2019

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z1
StVO 1960 §2 Abs1 Z10
StVO 1960 §8 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom 14.01.2019, Zl. ..., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ort im Spruch „Wien, C.-straße ...“ zu lauten hat.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof, soweit diese nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug W-... am 22.10.2018, um 12:37 Uhr, unmittelbar vor dem Haus Wien, C.-straße ... abgestellt. Die asphaltierte Fläche befindet sich direkt vor dem Schaufenster eines Geschäftslokals (Trafik), unmittelbar daneben (nach links) befindet sich ein Zigarettenautomat und der Eingang zu diesem Lokal, auch auf der anderen Seite der Eingangstüre ist ein Zigarettenautomat befestigt, daneben (jeweils weiter links) befindet sich wiederum ein Schaufenster. Auf der anderen Seite (nach rechts) ist neben der gegenständlichen Fläche ein länglicher Blumentrog und gleich daneben der Hauseingang. Die Häuserfront ist vom unmittelbar neben der Fahrbahn befindlichen durchgehenden Gehsteigrand zurückversetzt, sodass eine größere zusätzliche, asphaltierte Fläche mit einer Tiefe, die wohl nicht ganz einer Fahrzeuglänge entspricht, gegeben ist. Die gegenständliche Fläche ist nicht durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Eine bauliche Trennung mittels Mauer oder Abstufung zu anderen Flächen ist nicht gegeben. Der Asphalt hat einen Riss/eine Fuge/eine Kante (wohl knapp 1 Zentimeter) auf der einen Seite (Richtung Trafikeingang) zur restlichen Asphaltfläche und ist insofern optisch abgrenzbar. Auf der anderen Seite (Richtung „normalem“ Gehsteig) ist eine doppelte Fuge/Riss (möglicherweise von früheren Asphaltierungsarbeiten anlässlich des Aushebens einer Künette). Am Schnittpunkt dieser Linien/Fugen/Risse ist (offenbar regelmäßig oder dauerhaft) auch eine Werbetafel der Trafik abgestellt (entspricht der Höhe der Gebäudefront zwischen Zigarettenautomat und Schaufenster). Auf der anderen Seite der Werbetafel besteht zwischen asphaltierter Fläche vor dem Lokal und dem übrigen Gehsteigband eine Entwässerungsrinne im Boden. Über die gesamte Länge des Hauses C.-straße ... sowie auf beiden Seiten jenseits dieses Hauses verläuft ein Gehsteig entlang Fahrbahn der C.-straße. Unmittelbar zwischen der gegenständlichen Fläche und der Fahrbahn für den fließenden Verkehr (halb am durchgehend abgeschrägten Gehsteig(-rand) und halb auf der Fahrbahn) befindet sich eine mit Bodenmarkierung gekennzeichnete Möglichkeit des Haltens/Parkens. Diese Markierung reicht bis zur näher dem Hauseingang gelegenen Seite des Blumentroges. Eine ungehinderte Zufahrt wäre, wenn die markierte Stellfläche genutzt wird, somit nur zum Hauseingang möglich, nicht aber zur gegenständlichen Fläche.

Der Tatvorwurf wurde zunächst mit Anonymverfügung vom 24.10.2018 und sodann mit Strafverfügung vom 29.11.2018 vorgehalten. Mit E-Mail vom 07.12.2018 erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit der Begründung, dass es sich um Privatgrund handle und das KFZ nicht am Gehsteig sondern dahinter gestanden sei ohne den Gehsteig zu behindern.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.10.2018, 12:37 Uhr, in Wien, C.-straße ...-..., das Fahrzeug W-... mit allen Rädern auf dem Gehsteig, welcher hierdurch vorschriftswidrig benutzt worden sei, abgestellt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Z 1 bis 3 StVO nicht vorgelegen wären. Wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 78,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) samt Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 VStG verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, nur die äußeren Merkmale entscheidend seien. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedürfe es nicht. Es komme auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt werde. Der Bereich einer zwischen einer Häuserfront und einer Fahrbahn gelegenen, durch Randsteine abgegrenzten Fläche sei stets als Gehsteig zu qualifizieren.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und formgerechte Beschwerde.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht samt des Aktes des Verwaltungsverfahrens vor.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen (insbesondere zum Verfahrensablauf) ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten ergeben sich insbesondere und unzweifelhaft aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Fotos, die in den Beschwerdeschriftsatz integriert waren. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Verhaltens/Tatvorwurfes und der übertretenen Norm konnten abschließend und zweifelsfrei aus den angesprochenen Quellen festgestellt werden. Die Feststellung, dass es sich um eine vom allgemeinen Fußgängerverkehr genutzte Fläche handelt, ergibt sich ebenfalls aus den bereits angesprochenen Fotos und der allgemeinen Lebenserfahrung. Das auf der gegenständlichen Fläche abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde fotografiert und das Foto als Anhang zur Anzeige genommen. Dass der Beschwerdeführer der Lenker des Fahrzeuges war bzw. ihm das Abstellen des Fahrzeuges im Tatzeitpunkt zuzurechnen ist, hat der nie bestritten.

Rechtliche Beurteilung

Die StVO lautet auszugsweise:

„§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1.

Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

[…]

10.

Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;

[…]

§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

[…]

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1.

für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

2.

für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3.

für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

[…]“

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 1 Abs. 1 StVO ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss (VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. VwGH 31.01.2014, 2013/02/0239; 12.09.2017, Ra 2017/02/0166). Auch ein Schild „Privatstraße“ oder andere Hinweise nehmen unter den genannten Voraussetzungen einer Fläche nicht den Charakter einer Straße.

Eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt dient, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren. Ein eingezäunter Parkplatz eines Gasthauses, bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis „Parken nur für Gäste“ angebracht ist, ist auch als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren. Hat der Eigentümer, das Befahren einer Verkehrsfläche für einen sachlich umschriebenen Personenkreis ausdrücklich gestattet („Zufahrt nur für Kunden und Lieferanten“), hat er damit der Verkehrsfläche nicht den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr genommen, sondern vielmehr die – gegenüber der öffentlichen Straße nicht abgeschrankte oder sonst baulich abgegrenzte – Verkehrsfläche für einen sachlich allgemein umschriebenen Personenkreis geöffnet (VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015). Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge.

Die gegenständliche Fläche ist eine Landfläche, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr dient und damit eine Straße iSv § 2 Abs. 1 Z 1 und infolge der Abgrenzung zur Fahrbahn Gehsteig iSv § 2 Abs. 1 Z 10 StVO (vgl. etwa VwGH 31.10.1990, 90/02/0081; 30.06.1993, 93/02/0009; 19.12.2003, 2003/02/0090).

Im Übrigen bedarf ein Gehsteig keiner Kennzeichnung (etwa durch Straßenverkehrszeichen) und auch keiner Bodenmarkierungen. Randsteine, Bodenmarkierungen und dergleichen dienen lediglich als Abgrenzung von Gehsteigen gegenüber der Fahrbahn (VwGH 17.06.1992, 92/02/0142; siehe auch explizit § 2 Abs. 1 Z 10 StVO). Eine weitere optische Abgrenzung, wie sie der Beschwerdeführer vermeint, etwa durch eine Asphalt- oder Teerfuge oder Bruchlinien oder auch eine Abwasserrinne zwischen dem Gehsteig und einer vermeintlich exklusiv nutzbaren Fläche ist nicht relevant, weil solche Elemente keine Abgrenzung des Nutzerkreises ermöglich/bewirken. Eine bauliche Trennung oder sonstige relevante Abgrenzung/Aussperrung durch die Entwässerungsrinne liegt nicht vor.

Nach § 23 Abs. 2 letzter Satz StVO kann das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen durch Bodenmarkierungen vorgesehen werden. Sind solche – gleichgültig aus welchen Gründen – nicht (oder nicht mehr) vorhanden, ist entsprechend dem nach § 8 Abs. 4 StVO geltenden grundsätzlichen Benützungsverbot von Gehsteigen durch Fahrzeuge das Aufstellen derselben dort verboten (VwGH 29.04.2003, 2002/02/0298). Das Beschwerdeargument, es würde sich um einen vom Gehsteig zu unterscheidenden Stellplatz handeln, ist damit verfehlt. Auch durch eine offenbar länger und regelmäßige tatbildmäßige Nutzung wird die Handlung nicht legalisiert, weil sich an der Beurteilung, dass es sich hier um einen Gehsteig handelt, aufgrund der Beschwerdekonstellation nichts ändert.

Eine Hinweistafel „Privatgrund Halten und Parken verboten“ würde ebenfalls nicht bedeuten, dass hinsichtlich der fraglichen Fläche jegliche Benützung durch die Allgemeinheit verboten ist (VwGH 15.02.1991, 90/18/0182). Im gegenständlichen Fall ist nicht ersichtlich, dass/wieso der Fußgängerverkehr ausgeschlossen sein sollte.

Im Beschwerdefall war das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes auf einer Fläche unmittelbar vor einer Hausfront abgestellt, die ebenso wie der unmittelbar angrenzende, niveaugleiche öffentliche Gehsteig asphaltiert war. Eine Absperrung, Abschrankung oder sonstige bauliche/technische Maßnahme, die als Sperre/Hindernis zum übrigen Gehsteig gewirkt hätte, war nicht vorhanden. Die Fläche befindet sich unmittelbar im Einzugsbereich der Türe zu einem Geschäftslokal (Trafik), Zigarettenautomaten und einem Schaufenster. Dass man dort nicht gehen dürfte oder sonstwie eine Nutzungsbeschränkung im Vergleich zum restlichen Gehsteig bestehen würde, ist in keiner Weise ersichtlich.

Dass der allgemeine Fußgänger- und Kundenverkehr (insbesondere Richtung Trafik, jedoch auch Richtung Hauseingang) nicht (auch) die gegenständliche Fläche nutzen würde, wäre gegen jede Lebenserfahrung. Die in der Beschwerde behauptete klare Erkennbarkeit eines vermeintlichen Stellplatzes ist nicht gegeben. Es ist im Gegenteil klar erkennbar, dass kein Hindernis der Nutzung durch den Fußgängerverkehr vorliegt. Die allgemeine Nutzungsmöglichkeit als Tatbestandsvoraussetzung für die Beurteilung als Straße, konkret als Gehsteig für den Fußgängerverkehr gemäß § 2 StVO, ist unzweifelhaft gegeben. Diese Nutzung wäre auch schwer auszuschließen bzw. ist eine faktische Möglichkeit zur „Aussperrung“ des allgemeinen Fußgängerverkehrs an der Örtlichkeit in der derzeitigen Form wie bereits angesprochen nicht gegeben. Die betroffene Fläche beschreitende Fußgänger müssten wohl auch keine Besitzstörungsmaßnahmen befürchten. Sollte es tatsächlich ein Privatgrundstück sein, könnte schließlich auch ein Wegerecht (Servitut) ersessen worden sein. Darauf, ob es ein „Privatgrund“ ist, kommt es aber nach dem oben gesagten auch gar nicht an.

Schließlich ist auch die vermeintliche Erkennbarkeit eines exklusiv nutzbaren Stellplatzes, der nicht Gehsteig sein soll, durch eine Werbetafel der Trafik nicht gegeben. Der Weg zum Geschäftseingang wie zum Zigarettenautomat wird wohl von aus Richtung C.-straße ... kommenden Fußgängern auch über die gegenständliche Fläche genommen. Dass hier Fußgänger gleichsam einer Slalomstange um die Werbetafel herum gehen würden, wenn sie zur Trafik wollten, wäre gegen jede Lebenserfahrung. Zu einem solchen Umweg werden Fußgänger wohl lediglich dann genötigt, wenn ein Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt ist, nur in diesem Fall besteht ein unüberwindbares Hindernis, die Fläche zu nutzen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass auf der Fahrbahn unmittelbar vor dem Gehsteig auf der Höhe der gegenständlichen Fläche mit Bodenmarkierungen das Halten und Parken gemäß § 9 Abs. 7 StVO geregelt ist. Diese Bodenmarkierung lässt für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer klar erkennen, dass dahinter – weil eine Zufahrt zur behaupteten „Stellfläche“ bei Nutzung der mit Bodenmarkierung gekennzeichneten Abstellfläche auf der Fahrbahn schlichtweg nicht gegeben ist – wohl nur ein Gehsteig iSd § 2 Abs. 1 Z 10 StVO sein kann.

Es handelt sich bei der gegenständlichen Fläche somit um einen Gehsteig und ein Abstellen eines Fahrzeugs auf dieser Fläche ist rechtswidrig. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war auf einem Gehsteig abgestellt, womit § 8 Abs. 4 StVO verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer hat das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dass ihn kein Verschulden treffen würde, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Das Vertrauen in eine Auskunft darüber, dass die Fläche Privatgrund sei und auch der Umstand, dass eine Nutzung als Stellplatz von einem Eigentümer/Vermieter vermeintlich gestattet worden sei, sind unbeachtlich.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde durch die belangte Behörde bereits als mildernd berücksichtigt, erschwerend hingegen kein Umstand. Angesichts des Strafrahmens von 726,– Euro, wurde durch die belangte Behörde eine dementsprechend niedrige Strafe in Höhe von 78,– Euro verhängt. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer auch von einer Tatwiederholung abgehalten werden soll, schließlich ist er uneinsichtig. Der Beschwerdeführer hat auch nicht nachgewiesen, dass er ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hat; er hat hierzu während des gesamten Verfahrens keine Angaben gemacht.

Die Erteilung einer Ermahnung schied ebenfalls schon aus dem Grund aus, dass die Bedeutung des durch die verletzte Bestimmung der StVO geschützten Rechtsgutes im Beschwerdefall nicht gering ist. Die Behinderung des Fußgängerverkehrs durch das vorschriftswidrige Abstellen ist auch in Anbetracht des Kundenverkehrs Richtung Trafik und der im Vergleich zu einer Fahrzeuglänge (auch wenn es sich gegenständlich um einen D. handelte) kurzen Fläche in Anbetracht der unmittelbaren Lage vor dem Geschäftslokal nicht bloß geringfügig.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Hinsichtlich des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebenen Ortes war eine Präzisierung vorzunehmen, weil die gegenständliche Fläche (nur) vor dem Haus mit der Ordnungsnummer … liegt und eine bauliche Trennung zum Haus mit Ordnungsnummer … vorliegt. Ein Austausch des Tatortes liegt mit dieser Richtigstellung nicht vor, weil während des gesamten Verfahrens klar war, um welchen, wo verwirklichten Tatvorwurf es geht. Eine Konkretisierung/Berichtigung der Tatzeit ist aufgrund ausreichender Zuordnung und der zweifelfreien Feststellung, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers (auch) um 12:37 Uhr am Tatort abgestellt war, nicht geboten. Offenkundig gab es ein weiteres Strafverfahren wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, in dem als Tatzeit 12:39 Uhr angenommen wurde.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Aus der bestätigten Strafe in Höhe von 78,– Euro ergibt sich der verwaltungsgerichtliche Kostenbeitrag von 15,60 Euro (20 %).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und die Aktenlage bereits abschließend klar für die Bestätigung des Straferkenntnisses spricht, da mit der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und diese nicht zutrifft (Beschwerdethema ist alleine die Qualifikation einer Fläche als Gehsteig iSd StVO), mit dem angefochtenen Bescheid keine 500,– Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und aufgrund der eindeutigen Akten- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Beschwerdesache ergeben kann.

Dem Antrag in der Beschwerde das Verfahren zusammen mit einem weiteren Strafverfahren (offenbar wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) zu führen, war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass aktuell beim Verwaltungsgericht nur die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig ist. Im Übrigen stellen sich in anderen Verfahren (wenn auch zum gleichen Lebenssachverhalt) auch andere Rechtsfragen, sodass es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das vorliegende Verfahren, nachdem es entscheidungsreif ist (bloße einfache Rechtsfrage), abzuschließen.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750,– Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von maximal 400,– Euro verhängt wurde. § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht einen Strafrahmen von bis zu 726,– Euro und nur eine Ersatzfreiheitsstrafe (von bis zu zwei Wochen) und es wurde gegenständlich auch nur eine Geldstrafe in der Höhe von 78,– Euro verhängt.

Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies gilt vorliegendenfalls insbesondere für die Amtspartei (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die ständige Rechtsprechung (hier durch zahlreiche Zitate belegt) geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr; öffentliche Straße; Privatstraße; Parkplatz; Gemeingebrauch; Gehsteig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.007.2757.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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