Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L518 2178559-2/11E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.06.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, und § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, und Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018, zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018, zu Recht beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP1" bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen polnischen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.12.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP1" bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise unter Verwendung eines erschlichenen polnischen Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 18.12.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Aufgrund der Dublin III Verordnung und der Zuständigkeit des Dublin Staates Polen, wurde der Antrag mittels Bescheid vom 09.05.2017 (zugestellt am 09.05.2017) gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und wurde gegen die bP eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Am 29.05.2017 reiste die bP unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Georgien zurück.Aufgrund der Dublin römisch drei Verordnung und der Zuständigkeit des Dublin Staates Polen, wurde der Antrag mittels Bescheid vom 09.05.2017 (zugestellt am 09.05.2017) gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und wurde gegen die bP eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen erlassen. Am 29.05.2017 reiste die bP unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Georgien zurück.
Die bP kehrte zwar mit einem georgischen Reisepass zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet zurück, bestand jedoch weiterhin eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung gegen seine Person. Somit reiste die bP bereits illegal nach Österreich ein und tauchte unter, da sie sich nicht behördlich meldete.
Am 29.08.2017 wurde die bP wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und in die Justizanstalt Wien Josefstadt verlegt.
Am 22.09.2017 wurde ihn im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt Wien-Josefstadt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem EinreiseverbotAm 22.09.2017 wurde ihn im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme in der Justizanstalt Wien-Josefstadt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot
Parteigehör gewährt und sie gab folgende Stellungnahme ab:
F: Wussten Sie, dass eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung besteht?
A: Ja, das wusste ich, deshalb bin ich freiwillig nach Georgien gefahren, mir war aber nicht bewusst, dass ich 18 Monate das Schengengebiet nicht betreten darf.
F: Wann und warum sind Sie das letzte Mal in das Bundesgebiet eingereist?
A: Ich glaube, ich reiste per Anhalter im Juni wieder über die Ukraine - Ungarn ein. Ich kam wegen meinen medizinischen Problemen. Die genauen Informationen finden Sie in den Unterlagen.
V: Partei ist nicht kooperativ und beantwortet Fragen nicht. Partei läuft aus Einvernahmeraum.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Festnahme Unterkunft bezogen?
A: Ich hatte keinen festen Wohnsitz. Ich bin eingereist und wieder ausgereist. Ich will diese Fragen nicht beantworten.
F: Warum haben Sie sich nicht behördlich gemeldet?
A: Interessiert mich. Ich wusste, dass ich mich anmelden muss.
F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich?
A: Ich werde keine weiteren Fragen beantworten.
F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?
A: Ich will mit Ihnen nicht mehr sprechen.
F: Wo und Wie lange arbeiteten Sie vor Ihrer Festnahme?
A: Nein, ich habe in Österreich nicht gearbeitet. Sie können alles nachlesen.
F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich?
A: Nein, ich habe keine Barmittel.
F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt?
A: Nein, ich habe keine Probleme in Georgien.
Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:
Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Ich weiß nicht, wo meine Frau wohnt, wir sind getrennt. Meine Mutter lebt in Georgien. Ich verfüge über einen gültigen Reisepass habe kein Bargeld.
Am 24.10.2017 (rechtskräftig mit 28.10.2017) wurden die bP vom LG für Strafsachen Wien, GZ: 32 Hv 99/17m wegen §§ 127, 130 (1) StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt verurteilt.Am 24.10.2017 (rechtskräftig mit 28.10.2017) wurden die bP vom LG für Strafsachen Wien, GZ: 32 Hv 99/17m wegen Paragraphen 127, 130, (1) StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt verurteilt.
Im Urteil ist angeführt, dass sie in Wien Verfügungsberechtigten des Unternehmens XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfums, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichernIm Urteil ist angeführt, dass sie in Wien Verfügungsberechtigten des Unternehmens römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfums, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
A./ wegnahmen und zwar,
1./ am 08.08.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) elf Stück mit einem Wert von € 819,45;1./ am 08.08.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter (Paragraph 12, StGB) elf Stück mit einem Wert von € 819,45;
2./ am 14.08.2017 18 Stück mit einem Wert von € 1.079,82;
3./ am 17.08.2017 neun Stück mit Wert von € 660,83;
4./ am 21.08.2017 sechs Stück mit einem Wert von € 494,94;
B./ wegzunehmen versucht und zwar, am 17.08.2017 zwei Stück mit einem Wert von € 189,98 wobei Sie von der Kassiererin angehalten wurden und diese die Parfums wieder aus Ihrem Rucksack nahm, bevor Sie flüchteten.
Sie haben hiedurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls begangen.
Im Zuge der Strafbemessung, erkannte das Gericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Faktenmehrheit; als mildernd der teilweise Versuch, das teilweise Zustandebringen der Beute und das Geständnis.
Mit Bescheid vom 08.11.2017 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 10