Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
BBG §40Spruch
L518 2209115-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.10.2018, Zl. OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.10.2018, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit am 28.11.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Ausstellung (Verlängerung) des Behindertenausweises und brachte ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
2014 wurde dem BF wegen Folgezustand nach Tuberkulose 12/2012 (Pos. Nr. 06.07.01, 30 %), Beschwerden am Bewegungsapparat (Pos. Nr. 02.02.02, 40 %) und Epilepsie nach Tuberkulose 3/2013 (Pos. Nr. 04.10.01, 30%) bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ein Behindertenpass ausgestellt. Wegen der Möglichkeit der Besserung des Allgemeinzustandes und der Belastbarkeit wurde eine Nachuntersuchung in zwei Jahren anberaumt.
Nach am 13.2.2018 durch Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung und am. 16.5.2018 erstelltem Gutachten wurde wegen Z.n. Tuberkulose, Z.n. Tbc und medikamentöser Behandlung, kein Hinweis auf ein rezidiv, Labor unauffällig, Blutgasanalyse ohne Befund, guter Allgemein- und Ernährungszustand, keine Therapie (Pos. Nr. 06.07.01, 20%); Gelenksbeschwerden, Z.n. Tbc mit Knochenbeteiligung, keine neuen ossäre Läsionen, schmerzhafte Narbe am li. Ellenbogen postoperativ, ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung, Osteoporose (Pos. Nr. 02.02.01, 20%) und Epilepsie, Z. n. epil. Anfall 3/2013 im Rahmen einer Tbc Erkrankung, anfallsfrei unter Therapie seit 2013 (Pos. Nr. 04.10.01, 20%) ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.Nach am 13.2.2018 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung und am. 16.5.2018 erstelltem Gutachten wurde wegen Z.n. Tuberkulose, Z.n. Tbc und medikamentöser Behandlung, kein Hinweis auf ein rezidiv, Labor unauffällig, Blutgasanalyse ohne Befund, guter Allgemein- und Ernährungszustand, keine Therapie (Pos. Nr. 06.07.01, 20%); Gelenksbeschwerden, Z.n. Tbc mit Knochenbeteiligung, keine neuen ossäre Läsionen, schmerzhafte Narbe am li. Ellenbogen postoperativ, ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung, Osteoporose (Pos. Nr. 02.02.01, 20%) und Epilepsie, Z. n. epil. Anfall 3/2013 im Rahmen einer Tbc Erkrankung, anfallsfrei unter Therapie seit 2013 (Pos. Nr. 04.10.01, 20%) ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.
Im Rahmen der Stellungnahme führte die Sachverständige aus, dass angesichts der abgeschlossenen Tbc Therapie, ohne Rezidiv ohne Einschränkung der Lungenfunktion und ohne Epi-Anfälle seit 2013 die Leiden herabzusetzen waren. Mangels Fachbefund erreichte der Kopfschmerz keinen Krankheitswert.
Mit Schreiben vom 16.5.2018 wurde der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG von der bB vom Ermittlungsergebnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 16.5.2018 wurde der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der bB vom Ermittlungsergebnis mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.
Im Rahmen der Stellungnahme führte der BF aus, gravierende gesundheitliche Probleme, insbesondere wegen der Kopfschmerzen und des Schwindels zu haben. Zudem habe er Schmerzen beim Heben von Gegenständen mit dem li. Arm im Bereich des Ellenbogens. Zudem habe er bis Ende Dezember 2017 eine Behindertenkarte gehabt und sei sein Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern sogar verschlechtert.
Am 27.8.2018 wurde der BF durch Dr.in XXXX, FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich einer klinischen Untersuchung zugeführt.Am 27.8.2018 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich einer klinischen Untersuchung zugeführt.
Ein am 24.9.2018 erstelltes Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Vorgutachten 9.5.2018 (20%).
Z.n. Tuberkulose.
Gelenksbeschwerden bei Z.n. Tuberkulose mit Knochenbeteiligung.
Epilepsie.
Z.n. Deckplattenimpression BWK 5/6/7/9 und 10 - anamnestisch operativ saniert, Befunde sind nicht vorliegend.
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX kommt in Begleitung eines Bekannten zur Untersuchung.Herr römisch 40 kommt in Begleitung eines Bekannten zur Untersuchung.
Im Vorgutachten wurden 5 Kinder angegeben, heute nur 2.
Beschrieben werden Gelenksschmerzen in nahezu allen Gelenken und in der Wirbelsäule, häufige Fieberattacken im Winter und Kopfschmerzen, die 1-2x/Woche auftreten würden, sowie Schwindel beim Aufstehen aus dem Sitzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Levetiracetam, Pantoprazol, Cal-D-Vita.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
23.1.2018 Befund Notaufnahme XXXX:
Neurologischer Befund
Untersuchungsdatum: 23.01.2018
Anamnese Der Patient wird vorstellig über die NFA. Sprachbarriere, Anamnese über Angehörige.
Der Patient wird vorstellig aufgrund seit 3 Monaten bestehenden Kopfschmerzen, diese treten jeden zweiten Tag auf, keine nächtliche Betonung, sind occipital drückenden Charakters dem Patienten schon seit längerem bekannt.
Zusätzlich kommt es zu einem Schmerz bei Heben von Gegenstanden mit dem li. Arm im Bereich des Ellbogens. Hier erfolgte bereits eine orthopädische Operation mit erneuten operativen Eingriff nach Schwellung und vermutlich Infektgeschehen. Durchaus ebenfalls möglich im Rahmen der Miliartuberkulose mit Knochenbeteiligung, Lymphknotenbeteiligung möglich, nicht genau zu eruieren. Das letzte Mai war der Patient auf der Lungenabteilung bei zerebraler Beteiligung der Miliartuberkulose mit Knochenbeteiligung, Lymphknotenbeteiligung, Deckenplattenkompression BWK 5/6/7/9/10, Stadium post epileptischen Anfallen, im Marz 2013 eine Therapie mittles Levebon etabliert.
Im Weiteren umschreibt der Patient Schwindel beim Aufstehen der nach kurzem wieder vergeht, dies auch schon langer bestehend. In letzter Zeit rezidivierend auftretend.
Ebenfalls gibt der Patient Schmerzen im Kniebereich und Fußgelenk bds. an.
Vorstellung erfolgt auch betreffend einer Begutachtung über die Arbeitstauglichkeit. Dem Patienten und Angehörigen wird mitgeteilt, dass dies in der NFA nicht erfolgt.
Diagnosen:
vermutlich Spannungskopfschmerz - V.a. orthostatische Hypotonie.vermutlich Spannungskopfschmerz - römisch fünf.a. orthostatische Hypotonie.
21.6.2018:
Arztliche Bestatigung
Betrifft: Herrn XXXXBetrifft: Herrn römisch 40
Hiermit wird nach Erlaubnis und auf Wunsch des Patienten bestätigt, dass Herr XXXX Janner .2013 bis Janner 2014 im Rahmen mehrfacher stationärer Aufenthalte an unserer Abteilung aufgrund einer miliaren Tuberkuloseerkrankung behandelt wurde. Die Erkrankung manifestierte sich nachweislich im Zerebrum, Knochen (linkes Ellbogengelenk) und in mediastinalen Lymphknoten. Eine mögliche geistige Beeinträchtigung nach stattgehabter zerebraler Beteiligung ist pneumologischerseits nicht beurteilbar, naturgemäß aber auch nicht ausschließbar. Bei Erfordernis ist diesbezüglich ein neurologisches Gutachten anzustreben.Hiermit wird nach Erlaubnis und auf Wunsch des Patienten bestätigt, dass Herr römisch 40 Janner .2013 bis Janner 2014 im Rahmen mehrfacher stationärer Aufenthalte an unserer Abteilung aufgrund einer miliaren Tuberkuloseerkrankung behandelt wurde. Die Erkrankung manifestierte sich nachweislich im Zerebrum, Knochen (linkes Ellbogengelenk) und in mediastinalen Lymphknoten. Eine mögliche geistige Beeinträchtigung nach stattgehabter zerebraler Beteiligung ist pneumologischerseits nicht beurteilbar, naturgemäß aber auch nicht ausschließbar. Bei Erfordernis ist diesbezüglich ein neurologisches Gutachten anzustreben.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Klinischer Status - Fachstatus:
Alkohol und Nikotin negiert.
Caput/Collum: Seh,-und Hörvermögen altersentsprechend unauffällig;
Gebiß: sanierungsbedürftig.
Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen,
Pulmo: SKS, VA, keine RG¿s.
Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche.
Abdomen: BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei,
Miktion und Defäkation: unauffällig
WS-HWS: gerade, Nackenhartspann, Kinn-Sternumabstand: 3 cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°,
WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang
WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: Handflächen erreichen Kniescheiben.
Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität stgl. und unauffällig.
Schulter, rechtes Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.
Ellbogen links: blande Narbe, S: 10-100°.
Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität stgl. und unauffällig.
Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz,
Extension / Flexion S: 0-120°; Ab/Adduktion: 30-0-20°; Außen/Innenrotation: 45-0-40°
Kniegelenke: Extension / Flexion S: 0-130°endlagig schmerzhaft, Druckschmerz medialer Gelenksspalt, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen:
negativ, minimale Krepitationen hör- und spürbar.
Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;
Sprunggelenk bds. unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
frei gehend ohne hinken und raumgreifend
Status Psychicus:
Der Patient von klarer Bewusstseinslage, er ist räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert.
Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden.
Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Zustand nach Tuberkulose
Zustand nach Tbc und medikamentöse Behandlung; kein Hinweis auf Rezidiv; Labor unauffällig, Blutgasanalyse ohne Befund; guter Allgemein- und Ernährungszustand; keine Therapie; cerebrale Beteiligung lt. fachärztlichem Befund nicht bestätigt. -06.07.01 -20
2 -Gelenksbeschwerden Zustand nach Tuberkulose mit Knochenbeteiligung - Operation linkes Ellbogengelenk; keine neue ossäre Läsionen;
schmerzhafte Narbe am linken Ellenbogen postoperativ, ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung; -02.02.01 -20
3 -Epilepsie Zustand nach epileptischer Anfall 03/2013 im Rahmen einer Tuberkulose-Erkrankung;
anfallsfrei unter Therapie seit 2013 -04.10.01 -20
4 -Funktionseinschränkung Wirbelsäule nach Deckplattenimpressionen Brustwirbelsäulenbereich, Osteoporose
Schmerzen ohne Ausstrahlung und ohne Therapie -02.01.01 -20
5 -Spannungskopfschmerz und Schwindel, 1-2x/Woche
keine Therapie -04.11.01 -10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Beeinträchtigung und Geringfügigkeit den GdB nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Vorbekannte Leiden unverändert zu Vorgutachten, bisher nicht eingeschätzte Leiden ergänzt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Mit einem GdB von 20% insgesamt keine Änderung zum Vorgutachten vom 9.5.2018.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Antragsteller ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Er kann eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Er kann auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, bis Ende Dezember 2017 im Besitz eines Behindertenpasses gewesen zu sein und dass sich der Gesundheitszustand nicht geändert habe. Zum Beweis brachte der BF ein Konvolut ärztlicher Schreiben in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses noch erbringt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten und oben zitierten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und der beigebrachten ärztlichen Schreiben, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr findet der Sachverständigenbeweis in den Unterlagen seine Bestätigung.
Ungeachtet des Umstandes, dass der überwiegende Teil der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in den Jahren 2014 bis 2015 angefertigt wurden und diesen jegliche Aktualität abzusprechen war, so waren die wesentlich aktuelleren medizinischen Schriftstücke mit dem Gutachten in Einklang zu bringen. Das orthopädische Gutachten vom 23.3.2018 hält als Status fest, dass der li. Ellbogen frei beweglich ist, und lediglich ein leichtes Extensionsdefizit aufgrund der Narbenkorrektur sowie eine leichte Schwellung medialseitig ohne Druckdolenz aufweist. Das Gelenk ist jedoch nicht überwärmt und nicht gerötet.
Der Arztbrief betreffend eines vom 29.1.2017 bis 31.1.2017imXXXX stattgehabten stationären Aufenthaltes bestätigt einen guten Allgmeinzustand sowie einen komplett unauffälligen Laborbefund des BF. Zudem habe sich der Kopfschmerz gebessert und ist eher von einer depressiven Symptomatik auszugehen. Darüber hinaus konnte dzt. ein Tuberkuloserezidiv ausgeschlossen werden.
Ein - anlässlich eines am 23.1.2018 erfolgten Ambulanzbesuches - erstellter neurologischer Befund erbrachte klinisch kein fokal neurologisches Defizit.
Der Befundbericht von Dr.in XXXX vom 19.9.2017, demzufolge der BF aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit suchen könne, da er unter Kopfschmerzen, Gliederschmerzen leide und nicht belastbar sei, vermag in Ermangelung konkreterer Ausführungen an der Beurteilung nichts zu ändern.Der Befundbericht von Dr.in römisch 40 vom 19.9.2017, demzufolge der BF aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit suchen könne, da er unter Kopfschmerzen, Gliederschmerzen leide und nicht belastbar sei, vermag in Ermangelung konkreterer Ausführungen an der Beurteilung nichts zu ändern.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. vorliegt zu entkräften. Neue, die Gutachten widerstreitende, fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des neuen Sachverständigenbeweises), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des neuen Sachverständigenbeweises), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.