Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
BBG §40Spruch
L518 2208390-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 06.08.2018, Zl. OB:XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 06.08.2018, Zl. OB:XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. mangels Vorliegens der Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. mangels Vorliegens der Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 28.8.2017, am 30.8.2018 bei der belangten Behörde (folglich "Bb" bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte zur Untermauerung ihres Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.
Eine am 22.3.2018 durch Dr.in XXXX, FÄ für Chirurgie, erfolgte klinische Untersuchung und Gutachtenserstellung erbrachte wegen Kniegelenk - UE Kniegelenk Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig, Einschränkung am li. Knie nach Implantation einer Knietotalendoprothese, freie Streckung, Beugung bis 145 Grad, im Radiolog. Befund Verdacht auf Lockerung des Schienbeinprotheseteils, ein Wechsel wird derzeit wegen noch ausreichender Festigkeit nicht durchgeführt, es bestehen Belastungsschmerzen, kein Reizerguss, Gelenk nicht entzündlich verändert und keine Muskelverschmächtigung (Pos. Nr. 02.05.20, 30%); Wirbelsäule - Funktionseinschränkung mittleren Grades Zn Brüchen von 2 Wirbelkörpern mit Zementaufbau, Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, kein sensomotorisches Defizit, keine dauernde analgetische Therapie (Pos. Nr. 02.01.02, 30%) und UE Kniegelenk Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig, angegebene Gelenksabnützung mit Belastungsschmerzen am re. Kniegelenk, kein Reizerguss, das Kniegelenk ist frei beweglich, nicht entzündlich verändert und kein Befund dazu vorliegend (Pos. Nr. 02.05.18, 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.Eine am 22.3.2018 durch Dr.in römisch 40 , FÄ für Chirurgie, erfolgte klinische Untersuchung und Gutachtenserstellung erbrachte wegen Kniegelenk - UE Kniegelenk Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig, Einschränkung am li. Knie nach Implantation einer Knietotalendoprothese, freie Streckung, Beugung bis 145 Grad, im Radiolog. Befund Verdacht auf Lockerung des Schienbeinprotheseteils, ein Wechsel wird derzeit wegen noch ausreichender Festigkeit nicht durchgeführt, es bestehen Belastungsschmerzen, kein Reizerguss, Gelenk nicht entzündlich verändert und keine Muskelverschmächtigung (Pos. Nr. 02.05.20, 30%); Wirbelsäule - Funktionseinschränkung mittleren Grades Zn Brüchen von 2 Wirbelkörpern mit Zementaufbau, Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, kein sensomotorisches Defizit, keine dauernde analgetische Therapie (Pos. Nr. 02.01.02, 30%) und UE Kniegelenk Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig, angegebene Gelenksabnützung mit Belastungsschmerzen am re. Kniegelenk, kein Reizerguss, das Kniegelenk ist frei beweglich, nicht entzündlich verändert und kein Befund dazu vorliegend (Pos. Nr. 02.05.18, 10%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Anamnese:
Seit 2006 60%. Befristet bis 2017.
KTEP links
Z.n. Wirbelbrüche
Früherer Operationen: Zustand nach mehrfachen ASK an beiden Kniegelenken, CTS beide Hände, Hallux Operation, Zehenoperationen.
Derzeitige Beschwerden:
KTEP links 2014, Schmerzen weiterhin. Prothese gelockert. Revisionsoperation wird noch nicht durchgeführt, "da die Prothese noch nicht ganz locker sei."
Auch am rechten Knie Arthrose.
Wirbelsäulenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in Beine und "Lähmungserscheinungen" (=ziehende Schemrzen).
Stehen macht die meisten Schmerzen und Beschwerden.
Anlaufschmerzen an beiden Kniegelenken.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: Xarelto, Bromazepam, Euthyrox, Bisocor, Oleovit, Exforge, Zoldem, Esomeprazol, Calcium Vit. D, Magnesium, Phlogenzym.
Behandlungen: Hyaluronsäure rechts
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2014: Implantation einer Knieprothese links.
2015 Vertebroplastie L1 und Th 11 nach Fraktur.
2016 MRT LWS: Bandscheibenprotrusion und Stressödem L5/6, Foraminalstenose links und Bedrängung der Nervenwurzel.
Szintigraphie vom 11.02.2018: hochgradiger Verdacht auf das Vorliegen einer aseptischen Lockerung des tibialen Anteils der linken Knie TEP.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 154,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Die Antragstellerin kommt in Begleitung des Ehemannes zur Untersuchung, die Identität wird mittels Pass überprüft.
Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbständig, dabei werden die Arme über Kopf gehoben. Die Wirbelsäule klinisch gerade, keine skoliotische Verkrümmung, altersentsprechende Kyphose der BWS.
Druckschmerzen über der unteren BWS, der LWS und beiden SI-Gelenken.
Bewegungsumfang der WS:
HWS: S 0/16 cm, R 60/0/60, F 30/0/30.
BWS: R 30/0/30, bei Seitneigung wird beidseits das Kniegelenk erreicht. Ott 30/31 cm.
LWS: Schober 10/9,5/15 cm, FKBA 0 cm.
Obere Extremitäten:
Schulterstand symmetrisch, Nackengriff, Schultergriff, Gegenschultergriff und Schürzengriff können beidseits durchgeführt werden, Abduktion und Flexion bds. bis 160°. Ellbogengelenke frei beweglich, Faustschluß bds. möglich, Händedruck fest, periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört. Zustand nach CTS Operation, blande Narben.
Das Entkleiden der unteren Extremitäten erfolgt selbständig, die Antragstellerin trägt Konfektionsschuhe, es werden keine orthopädischen Schuheinlagen verwendet.
Das Gangbild ist mittelschrittig und hinkfrei, das Abrollen erfolgt bds. harmonisch über den Vorfuß. Zehengang und Fersengang können vorgezeigt werden, Einbeinstand links und rechts möglich.
Es wird eine tiefe Hocke vorgezeigt, das Aufstehen ohne Hilfe möglich.
Im Stehen kein Beckenschiefstand, im Liegen keine Beinlängendifferenz.
Lasegue bds. negativ.
Keine Druckschmerzen an den Hüftgelenken. Hüftgelenke frei beweglich, S bds. 0/0/120, R rechts 45/0/20, links 40/0/40, F bds. 45/0/20.
An den Kniegelenken kein Erguss, S rechts 0/0/150, links 0/0/145.
Am rechten Kniegelenk blande ASK-Narben, links ventral mittig 2 je 15 cm lange Narben, bogenförmig auslaufend.
Das rechte Kniegelenk bandstabil, keine Überwärmung, kein Reizerguss, die Patella schmerzfrei verschieblich.
Das linke Kniegelenk in Streck- und 30° Beugestellung seitenbandstabil, kein Reizerguss, keine Überwärmung, Druckschmerzen werden am Femur und an der Tibia angegeben, kein Überstreckungsscmerz, kein Rüttelschmerz. Schmerzen am rechten Kniegelenk bei Belastung.
Sprunggelenke S bds. 10/0/40, Zehenbeweglichkeit frei. Periphere Sensibilität und Durchblutung ungestört. Die Muskulatur an den UE seitengleich aufgebaut.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehstrecke 500 m möglich.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Gesundheitsstörung 1, Gesundheitsstörung 2 steigert wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsstörung um eine Stufe, GS 3 steigert wegen Geringfügigkeit nicht.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Gangbild ist hinkfrei, an den Kniegelenken bestehen keine Ergüsse, kein Patellaverschiebeschmerz.
Mit Schreiben vom 26.3.2018 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, in Kenntnis gesetzt.
Im Rahmen der erhobenen Stellungnahme legte die BF dar, dass im Zuge eines im Jahre 2006 gutachterlich festgestellten Grad der Behinderung eine Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde.
Demzufolge müssten sich die Beschwerden und Beeinträchtigungen in den letzten 12 Jahren um 20 % gebessert haben, was jedoch aufgrund des Alterungsprozesses auszuschließen ist und sich der Gesundheitszustand eher verschlimmert hat. So konnte die BF aufgrund der Schmerzen nur kurze Zeit stehen und ist die Gehkapazität auf wenige Meter beschränkt. Die Implantation des Kniegelenkes brachte nur kurzfristig eine Verbesserung. Bei Besorgungen benütze die BF einen Campingsessel, um im Bedarfsfall die notwendige Sitzposition einnehmen zu können. Laut fachärztlicher Einschätzung ist dieser Leidenszustand auf eine Lockerung der li. Knieprothese und die damit verbundene körperliche Fehlhaltung mit Belastung des bereist gonarthrosegeschädigten re. Knies zurückzuführen. Zudem leide die BF an einer Fehlhaltung der unteren LWS sowie einem degen. Wirbelgleiten L3 über L4 und einem auteriorem Wirbelgleiten L4 über L5, an fortgeschrittener Diskose und an einem durch das Wirbelgleiten bedingten zentralen spinalen Enge des Wirbelkanals sowie an einer Spondylarthrose mit rotatorischer Fehlhaltung.
Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Dr.in XXXX, FÄ für Chirurgie, erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Dr.in römisch 40 , FÄ für Chirurgie, erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Beurteilt werden nicht die radiologischen Pathologien sondern die klinischen Funktionseinschränkungen.
Die Antragstellerin zeigte ein normales Gangbild, normales Heben beider Beine, sie konnte sich bis zum Boden nach vorne beugen und eine tiefe Hocke ohne Hilfe durchführen.
Es wurde im Szintigraphiebefund der Verdacht auf Prothesenlockerung beschrieben, die Antragstellerin berichtete selbst, dass eine Operation wegen nicht ausreichender Lockerung nicht durchgeführt wurde, auch haben sich in meiner Untersuchung keine klinischen Hinweise auf Prothesenlockerung gezeigt. Eine mögliche Gehstrecke von 500 m wurde von der Antragstellerin selbst angegeben. Die Einnahme von Schmerzmittel wurde nicht angegeben. Der Grad der Behinderung wurde anhand der vorgegebenen derzeit gültigen Richtsätze nach der klinischen Untersuchung bestimmt. Vorgelegte Befunde führen zu keiner Änderung der Einschätzung.
Erstellt am: 12.07.2018 von Dr.in XXXXErstellt am: 12.07.2018 von Dr.in römisch 40
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag der BF abgewiesen.
Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese ergänzend zur oben bezeichneten Stellungnahme dahingehend, dass sie in den Einwendungen ausdrücklich auf die nunmehr stark ausgeprägten Wirbelsäulendefekte hingewiesen habe. Es würden im Gutachten jegliche Begründungen fehlen, aus welchen Erwägungen das Vorbringen sowie die vorgelegten Beweismittel, durch welche die kontinuierliche Verschlechterung - wie beispielsweise das Wirbelgleiten von 1-2 mm auf nunmehr 1cm dokumentiert wird - nicht geeignet waren, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es war nicht festzustellen, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erbringt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten der Dr.inXXXX, FÄ für Chirurgie, vom 22.3.2018 sowie die gutachterliche ergänzende Stellungnahme schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
So wurde von der medizinischen Sachverständigen im Einklang mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel sowie der klinischen Untersuchung schlüssig und nachvollziehbar eine Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig wegen der Lockerung des Schienbeinprotheseteils, wobei ein Wechsel infolge noch ausreichender Festigkeit nicht durchgeführt wird, mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. festgehalten. Ebenso wurde die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades bei Z.n. Brüchen von zwei Wirbelkörpern mit Zementaufbau, Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, jedoch ohne sensomotorischen Defizite und keine dauernde analgetische Therapie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgehalten.
Angesichts des Umstandes, dass das Entkleiden des Oberkörpers selbständig erfolgen und die Arme über den Kopf gehoben werden konnte, die Wirbelsäule klinisch gerade ohne skoliotische
Verkrümmung ist und ein Bewegungsumfang von:
HWS: S 0/16 cm, R 60/0/60, F 30/0/30.
BWS: R 30/0/30, bei Seitneigung wird beidseits das Kniegelenk erreicht. Ott 30/31 cm.
LWS: Schober 10/9,5/15 cm, FKBA 0 cm.
gegeben war, erweist sich die Einschätzung durch die Sachverständige als nicht unschlüssig.
Darüber hinaus erfolgte das Entkleiden der UE selbständig und ist das Gangbild ist mittelschrittig und hinkfrei, das Abrollen erfolgt bds. harmonisch über den Vorfuß. Zehengang und Fersengang können vorgezeigt werden, Einbeinstand links und rechts möglich. Auch zeigte die BF im Zuge der klinischen Untersuchung eine tiefe Hocke vor und war ihr das Aufstehen ohne Hilfe möglich.
Hinsichtlich der Kniegelenke erbrachte die klinische Untersuchung nachstehendes Ergebnis:
An den Kniegelenken kein Erguss, S rechts 0/0/150, links 0/0/145.
Am rechten Kniegelenk blande ASK-Narben, links ventral mittig 2 je 15 cm lange Narben, bogenförmig auslaufend.
Das rechte Kniegelenk bandstabil, keine Überwärmung, kein Reizerguss, die Patella schmerzfrei verschieblich.
Das linke Kniegelenk in Streck- und 30° Beugestellung seitenbandstabil, kein Reizerguss, keine Überwärmung, Druckschmerzen werden am Femur und an der Tibia angegeben, kein Überstreckungsscmerz, kein Rüttelschmerz. Schmerzen am rechten Kniegelenk bei Belastung.
Angesichts der im Gutachten dokumentierten Funktionseinschränkungen sowie der Angabe der BF, eine Gehstrecke von 500 m zurücklegen zu können, wenngleich sie dies nunmehr in der Stellungnahme und der Beschwerdeschrift verneint, vermag die Beurteilung nicht als nicht schlüssig erachtet werden.
Insoweit die BF in der Stellungnahme und der Beschwerdeschrift abweichend zu ihren Angaben bei der klinischen Untersuchung angibt nunmehr nur kurz stehen bzw eine Gehleistung von wenigen Metern zu haben, war festzustellen, dass den Angaben der Sachverständigen einer erhöhten Glaubwürdigkeit zuzusprechen, zumal diese am Verfahrensausgang - in welche Richtung auch immer - kein rechtliches Interesse hat und darüber hinaus aufgrund der Sachverständigenfunktion zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet ist. Falsche Angaben ihrerseits hätten erhebliche straf- und zivilrechtliche Folgen.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph