TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/14 G311 2209155-1

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G311 2209155-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018,römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018,

Zahl: XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht:Zahl: römisch 40 , betreffend Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenenA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen

Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf dreißig (30) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem, sich nunmehr im Stande der Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 09.10.2018 festgenommen worden sei, nachdem er versucht habe, mit gefälschten italienischen Dokumenten auf dem Luftweg nach Irland auszureisen. Der Beschwerdeführer sei bereits wiederholt illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich mehrfach ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei de-facto mittellos und liege bereits ein aus Frankreich stammendes Einreiseverbot vor. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in Albanien; in Österreich habe er keine nennenswerten sozialen oder familiären Kontakte. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei ausreichend schwer gewesen, sodass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem, sich nunmehr im Stande der Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am 09.10.2018 festgenommen worden sei, nachdem er versucht habe, mit gefälschten italienischen Dokumenten auf dem Luftweg nach Irland auszureisen. Der Beschwerdeführer sei bereits wiederholt illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich mehrfach ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei de-facto mittellos und liege bereits ein aus Frankreich stammendes Einreiseverbot vor. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebe in Albanien; in Österreich habe er keine nennenswerten sozialen oder familiären Kontakte. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei ausreichend schwer gewesen, sodass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2018 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Albanien abgeschoben.

Mit dem am 07.11.2018 bei der belangten Behörde per E-Mail rechtzeitig eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen.Mit dem am 07.11.2018 bei der belangten Behörde per E-Mail rechtzeitig eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, dass er beabsichtigt hätte, am 09.10.2018 mit einem gefälschten "bulgarischen" Dokument über den Flughafen XXXX nach Irland auszureisen. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet aufgehalten habe und seine Identität durch die Verwendung eines gefälschten italienischen Dokumentes bei seiner versuchten Ausreise nach Irland habe verschleiern wollen. Außerdem hätte der Beschwerdeführer gegen ein bestehendes Einreiseverbot verstoßen und sei mittellos. Das Bundesamt habe jedoch die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme nicht berücksichtigt, wo er seine wahre Identität angegeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich einer Rückreise oder Abschiebung nach Albanien nicht widersetzen würde. Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen worden - somit der höchstzulässigen Dauer - obwohl die belangte Behörde das Einreiseverbot lediglich auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch über EUR 120,00 an Bargeld sowie eine Bankomatkarte mit Maestro-Funktion bei sich gehabt. Es wäre daher leicht möglich gewesen, seinen kurzen Aufenthalt oder seine Ausreise zu finanzieren. Es habe daher tatsächlich keine Mittellosigkeit vorgelegen. Die verhängte Dauer erweise sich in Anbetracht der (zitierten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls als unverhältnismäßig.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, dass er beabsichtigt hätte, am 09.10.2018 mit einem gefälschten "bulgarischen" Dokument über den Flughafen römisch 40 nach Irland auszureisen. Die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet aufgehalten habe und seine Identität durch die Verwendung eines gefälschten italienischen Dokumentes bei seiner versuchten Ausreise nach Irland habe verschleiern wollen. Außerdem hätte der Beschwerdeführer gegen ein bestehendes Einreiseverbot verstoßen und sei mittellos. Das Bundesamt habe jedoch die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme nicht berücksichtigt, wo er seine wahre Identität angegeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich einer Rückreise oder Abschiebung nach Albanien nicht widersetzen würde. Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen worden - somit der höchstzulässigen Dauer - obwohl die belangte Behörde das Einreiseverbot lediglich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch über EUR 120,00 an Bargeld sowie eine Bankomatkarte mit Maestro-Funktion bei sich gehabt. Es wäre daher leicht möglich gewesen, seinen kurzen Aufenthalt oder seine Ausreise zu finanzieren. Es habe daher tatsächlich keine Mittellosigkeit vorgelegen. Die verhängte Dauer erweise sich in Anbetracht der (zitierten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls als unverhältnismäßig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 09.11.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers reiste er am 08.10.2018 in das Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2018 am Flughafen XXXX bei dem Versuch, mit einem gefälschten italienischen Personalausweis, den er sich um EUR 200,00 zur Verschleierung seiner wahren Identität und Ermöglichung einer Ausreise nach Irland gekauft hatte, nach Dublin/Irland auszureisen, festgenommen wurde (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 17 ff Verwaltungsakt).Nach den Angaben des Beschwerdeführers reiste er am 08.10.2018 in das Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2018 am Flughafen römisch 40 bei dem Versuch, mit einem gefälschten italienischen Personalausweis, den er sich um EUR 200,00 zur Verschleierung seiner wahren Identität und Ermöglichung einer Ausreise nach Irland gekauft hatte, nach Dublin/Irland auszureisen, festgenommen wurde vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 17 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über Barmittel in Höhe von EUR 120,00 und eine Bankomatkarte vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 19 Verwaltungsakt). Ob der Beschwerdeführer sonst über Vermögen oder Ersparnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über Barmittel in Höhe von EUR 120,00 und eine Bankomatkarte vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 19 Verwaltungsakt). Ob der Beschwerdeführer sonst über Vermögen oder Ersparnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden.

Bereits zuvor versuchte der Beschwerdeführer von Frankreich aus auf dem Luftweg nach England auszureisen, wurde jedoch ebenfalls festgenommen und abgeschoben. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge ein zur Zahl XXXX von Frankreich erlassenes Einreise-/Aufenthaltsverbot verhängt, welches auch zum Entscheidungszeitpunkt noch gültig ist (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 21 Verwaltungsakt; Auszug Fremdeninformation und SIS vom 09.11.2018).Bereits zuvor versuchte der Beschwerdeführer von Frankreich aus auf dem Luftweg nach England auszureisen, wurde jedoch ebenfalls festgenommen und abgeschoben. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge ein zur Zahl römisch 40 von Frankreich erlassenes Einreise-/Aufenthaltsverbot verhängt, welches auch zum Entscheidungszeitpunkt noch gültig ist vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 21 Verwaltungsakt; Auszug Fremdeninformation und SIS vom 09.11.2018).

Aufgrund des französischen Einreise-/Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer nach einer Reise von Albanien über Mazedonien in den Kosovo bei seinem Versuch, vom Kosovo auf dem Luftweg nach Deutschland einzureisen, in der Zurückweisungszone des Flughafens XXXX angehalten. Er flüchtete jedoch in der Folge durch eine offene Fluchttüre im Transitbereich. Er hielt sich daraufhin noch etwa zwei Wochen in Deutschland (XXXX) auf und reiste dann von XXXX über XXXX mit dem Bus nach XXXX. Sein in Deutschland zurückgelassener echter Reisepass wurde daraufhin am 10.10.2018 von der deutschen Polizei dem Bundesamt auf dem Luftweg übermittelt (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 15 & 21 Verwaltungsakt).Aufgrund des französischen Einreise-/Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer nach einer Reise von Albanien über Mazedonien in den Kosovo bei seinem Versuch, vom Kosovo auf dem Luftweg nach Deutschland einzureisen, in der Zurückweisungszone des Flughafens römisch 40 angehalten. Er flüchtete jedoch in der Folge durch eine offene Fluchttüre im Transitbereich. Er hielt sich daraufhin noch etwa zwei Wochen in Deutschland (römisch 40 ) auf und reiste dann von römisch 40 über römisch 40 mit dem Bus nach römisch 40 . Sein in Deutschland zurückgelassener echter Reisepass wurde daraufhin am 10.10.2018 von der deutschen Polizei dem Bundesamt auf dem Luftweg übermittelt vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 15 & 21 Verwaltungsakt).

Über den Beschwerdeführer wurde am 10.10.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl Mandatsbescheid vom 10.10.2018, AS 27 ff Verwaltungsakt) und der Beschwerdeführer am 12.10.2018 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben (vgl Abschiebebericht vom 12.10.2018, AS 113 Verwaltungsakt).Über den Beschwerdeführer wurde am 10.10.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Mandatsbescheid vom 10.10.2018, AS 27 ff Verwaltungsakt) und der Beschwerdeführer am 12.10.2018 auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 12.10.2018, AS 113 Verwaltungsakt).

Über die zur Zahl W112 2207653-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Schubhaftbeschwerde wurde bis dato nicht entschieden (vgl Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes am 23.11.2018).Über die zur Zahl W112 2207653-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Schubhaftbeschwerde wurde bis dato nicht entschieden vergleiche Einsicht in das elektronische Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes am 23.11.2018).

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bislang in Albanien. Er ist ledig und ohne Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in Albanien. Ein Bruder und die Schwester sind bereits verheiratet. Im Schengen-Raum hat der Beschwerdeführer einen weiteren Bruder, der in Deutschland lebt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Bruder wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war in Albanien zuletzt in einer Autowaschanlage berufstätig und verdiente dort rund EUR 140,00 pro Monat. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 19 Verwaltungsakt).Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bislang in Albanien. Er ist ledig und ohne Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in Albanien. Ein Bruder und die Schwester sind bereits verheiratet. Im Schengen-Raum hat der Beschwerdeführer einen weiteren Bruder, der in Deutschland lebt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Bruder wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war in Albanien zuletzt in einer Autowaschanlage berufstätig und verdiente dort rund EUR 140,00 pro Monat. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 19 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer hielt sich nur wenige Tage in Österreich auf, verfügte über keinen Aufenthaltstitel, ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte - ausgenommen während seiner Anhaltung und der Schubhaft von 09.10.2018 bis 12.10.2018 - über keinen gemeldeten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und verfügt über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (vgl Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 20f Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 09.11.2018).Der Beschwerdeführer hielt sich nur wenige Tage in Österreich auf, verfügte über keinen Aufenthaltstitel, ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte - ausgenommen während seiner Anhaltung und der Schubhaft von 09.10.2018 bis 12.10.2018 - über keinen gemeldeten Wohnsitz. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und verfügt über keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vergleiche Einvernahme vor dem Bundesamt, 10.10.2018, AS 20f Verwaltungsakt). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 09.11.2018).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Der Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft ist aktenkundig.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit (substanziiert) bestritten wurden.

Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Betretung über Barmittel in Höhe von EUR 120,00 und gab zudem an, auch über eine Bankomatkarte zu verfügen, hat jedoch weder substanziiertes Vorbringen zur Finanzierung seines weiteren Aufenthalts im Schengen-Raum bzw. innerhalb der Europäischen Union noch dazu allenfalls vorhandene Vermögenswerte oder Ersparnisse erstattet. Bei einem monatlichen Verdienst in Höhe von EUR 140,00 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Ersparnisse verfügt. Ob der Beschwerdeführer daher über die vorhandenen Barmittel hinausgehende Unterhaltsmittel verfügt, konnte daher nicht festgestellt werden. Ein diesbezüglich konkretisiertes Vorbringen samt entsprechender Nachweise wurde auch in der Beschwerde nicht erstattet.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde. Es wurde zu keiner Zeit ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in Deutschland lebenden Bruder oder sonstigen Verwandten vorgebracht oder hat sich sonst ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I., II. und IV. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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