Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2211648-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 20.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 12.03.2018 im Zuge einer Schwerpunktaktion durch Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen. Aus dem vorliegenden Bericht ergibt sich, dass bei dieser Kontrolle im Reisegepäck des Beschwerdeführers ca. 10 kg getrocknete Cannabisblüten entdeckt wurden (AS 9 ff.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels in die Justizanstalt überstellt (AS 19 ff.).
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, nachweislich zugestellt am 20.03.2018, wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen offener Frist eine Stellungnahme abzugeben. Ferner wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria übermittelt. Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (AS 31 ff.).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.10.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz (SMG), wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG und wegen das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt (AS 77 ff.).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.10.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG), wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt (AS 77 ff.).
Mit dem hier bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Sie erklärte seine Abschiebung nach Nigeria und Italien für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiter verhängte sie über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) [AS 105 ff.].Mit dem hier bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Sie erklärte seine Abschiebung nach Nigeria und Italien für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiter verhängte sie über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) [AS 105 ff.].
Im Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Situation in Nigeria. Es wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen übermittelt und von diesem nachweislich übernommen worden seien. Er habe von seinem Recht zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht, und würde das übermittelte Länderinformationsblatt zum integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erhoben. In der rechtlichen Begründung wird lediglich ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien vorgesehen und die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Eine Prüfung der Zulässigkeit bezüglich der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist nicht ersichtlich.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 149).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien zum Aufenthalt berechtigt sei und die zwingende Rückkehr nach Italien keine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erließ, obwohl er unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sei (AS 155 ff.).Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien zum Aufenthalt berechtigt sei und die zwingende Rückkehr nach Italien keine unzulässige Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Insofern sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erließ, obwohl er unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt sei (AS 155 ff.).
Mit Schriftsatz vom 20.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.12.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor (AS 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist in Italien subsidiär Schutzberechtigt.
2. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich weitgehend aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich weitgehend aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes.
Die Feststellung zum Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers in Italien ergibt sich aus dem vorliegenden Fremdenpass, Nr. XXXX, gültig bis zum 14.05.2022 (AS 67).Die Feststellung zum Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers in Italien ergibt sich aus dem vorliegenden Fremdenpass, Nr. römisch 40 , gültig bis zum 14.05.2022 (AS 67).
Zu Spruchpunkt A)
3. Aufhebung des Bescheides
3.1. Die §§ 28 Abs. 1 bis 2 VwGVG lauten wie folgt:3.1. Die Paragraphen 28, Absatz eins bis 2 VwGVG lauten wie folgt:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]
3.2. § 52 Abs. 1, 6, 8, 9 und Abs. 10 und 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der geltenden Fassung lauten wie folgt:3.2. Paragraph 52, Absatz eins, 6, 8, 9 und Absatz 10 und 53 Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[...]
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
[...]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 au