TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 L517 2198185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2198185-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 24.01.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 24.01.2018, OB:

XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Der Behindertenpass ist bis 31.03.2021 befristet.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Der Behindertenpass ist bis 31.03.2021 befristet.

B) Die Beschwerde wird hinsichtlich der beantragten Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.B) Die Beschwerde wird hinsichtlich der beantragten Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzC) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

13.11.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis)13.11.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis)

14.01.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

24.01.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses, GdB 40 v.H.

22.02.2018 - Beschwerde der bP

27.03.2018 - Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H.

25.04.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H.

05.05.2018 - Gesamtbeurteilung, Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., NU 03/2021, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

09.05.2018 - Parteiengehör

24.05.2018 - Stellungnahme der bP

13.06.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

11.01.2019 - Ersuchen um Gutachtensergänzung

16.01.2019 - Gutachtensergänzung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsangehörige, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und war im Besitz eines bis 30.11.2016 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70% mit den Zusatzeintragungen "D3" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", sowie eines Ausweises gem. § 29b StVO.Die bP ist österreichische Staatsangehörige, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und war im Besitz eines bis 30.11.2016 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 70% mit den Zusatzeintragungen "D3" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", sowie eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO.

Am 13.11.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis).Am 13.11.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

Das daraufhin im Auftrag der bB am 14.01.2018 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Gutachten eines Allgemeinmediziners weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:

"1 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

bestehende Bewegungseinschränkung-Schmerzen-Einstufung 30%

Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

2 Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig

degenerative Veränderungen der Kniegelenke

Aufgrund der subjektiven belastungsabhängigen Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkungen wird eine Einstufung von 30% vorgenommen.

Pos.Nr. 02.05.20 GdB 30%

3 Hernien, Hernien - ein- oder beidseitig mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen

Narbenhernie-Rezidiv

Derzeit bestehen keine ausgeprägten Komplikationen-keine Ileus-Erscheinungen

Pos.Nr. 07.08.01 GdB 20%

4 Depression

unter Medikation stabil, soziale Integration

Pos.Nr. 03.06.01 GdB 20%

5 Hypertonie, Leichte Hypertonie

mittels Monotherapie ist eine Normotonie erzielbar.

Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führendes Leiden ist Punkt 2 das durch die positive Wechselwirkung mit Punkt 1 um eine Stufe erhöht wird. Die weiteren Punkte 3 und 4 führen zu keiner weiteren Anhebung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine zusätzlichen, da alle anderen einen zu geringen Krankheitswert haben

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

gleichbleibend

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

gleichbleibend, da weder in der radiologischen Untersuchungsserie noch die fachärztlichen internistischen und neurologischen Untersuchungen wesentliche körperliche Einschränkungen, welche die alltägliche Belastungen gravierend beeinträchtigen, festgestellt werden konnten.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Das Ein- und Aussteigen und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln seitens der körperlichen Leistungsfähigkeit ist möglich. Der übliche Niveauunterschied kann ohne Fremdhilfe bewältigt werden. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke beträgt mehr als 300-400 Meter. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen- und stangen möglich. Es konnte keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 20 v.H."

Mit Bescheid der bB vom 24.01.2018 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises mit einem GdB von 40 v.H. abgewiesen.

Aufgrund der dagegen am 22.02.2018 erhobenen Beschwerde sowie der dabei vorgelegten psychologisch-psychotherapeutischen Stellungnahme einer Psychologin und Psychotherapeutin vom 12.02.2018 erfolgten im Auftrag der bB am 27.03.2018 die Erstellung eines psychiatrischen und am 25.04.2018 eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, sowie am 05.05.2018 die allgemeinmedizinische Gesamtbeurteilung.

Die Gesamtbeurteilung des Allgemeinmediziners weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Zusammenfassung der Sachverständigengutachten

Psychiatrie Gutachten vom 27.03.2018

Allgemeinmedizin Gutachten vom 25.04.2018

Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig

Hauptsächlich infolge von verschiedenen Komplikationen nach Operationen - Entwicklung einer depressiven Symptomatik. Er ist nun fachärztlich in Kontrolle, in Psychotherapie und antidepressiv entsprechend eingestellt. Bisher nur mäßige Teilremission der Symptomatik.

Pos.Nr. 03.06.01 GdB 40%

2 degenerative Wirbelsäulenerkrankung

Einschätzung entsprechend der röntgenologische Veränderungen der Brustwirbelsäule, kein radikuläres Defizit Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

3 geringe Gonarthrose beidseits

Einschätzung entsprechend dem entzündlichen Reizzustand rechts, verminderte Belastbarkeit Pos.Nr. 02.05.19 GdB 30%

4 Narbenhernien Rezidiv

Einschätzung vom Letztgutachten übernommen Pos.Nr. 01.01.02 GdB 20%

5 arterielle Hypertonie

Einschätzung vom Letztgutachten übernommen Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

6 Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk geringe funktionelle Beeinträchtigung Pos.Nr. 02.06.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden unter Nr.1 wird durch die Leiden unter Nr.2 und 3 um insgesamt eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% gesteigert, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das Leiden unter Nr.4 des LGA wird aufgrund der fachärztlichen Einschätzung durch Dr. XXXX höher eingestuftDas Leiden unter Nr.4 des LGA wird aufgrund der fachärztlichen Einschätzung durch Dr. römisch 40 höher eingestuft

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die höhere Einschätzung des psychischen Leidens wird auch der GdB erhöht.

[X] Nachuntersuchung 03/2021 - Nachuntersuchung von Dr. XXXX empfohlen, da eine Besserung des psychischen Leidens möglich ist.[X] Nachuntersuchung 03/2021 - Nachuntersuchung von Dr. römisch 40 empfohlen, da eine Besserung des psychischen Leidens möglich ist.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Das Leiden unter Nr.3 schränkt durch die belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Kniegelenk die Mobilität ein; eine kurze Wegstrecke kann mit einer Pause aus eigener Kraft zurückgelegt werden; das Überwinden des Niveauunterschiedes beim Ein-und Aussteigen sowie der sichere Stand und Platzwechsel in einem öffentlichen Verkehrsmittel können selbstständig unter Benützung der Haltegriffe durchgeführt werden und sind nicht erheblich erschwert (am rechten Schultergelenk besteht eine nur geringe Bewegungseinschränkung durch mäßige degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette).

..."

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP mit Schreiben der bB vom 09.05.2018 zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 24.05.2018 führte die bP aus, dass die ärztliche Bestätigung des Gemeindearztes vom 08.11.2017 außer Acht gelassen worden sei, sie höchstens 150 Meter gehen und 10 Minuten in einem ÖVM stehen könne und es ihr daher unmöglich sei, ein ÖVM zu benutzen. Laut ärztlicher Bestätigung leide der Patient an einem durch Schmerzmittel bedingten Schwächezustand, der ihm eine Wegstrecke von über 150m nicht ermögliche.

Dem Ersuchen seitens des BVwG um Gutachtensergänzung kam der allgemeinmedizinische Sachverständige mit Schreiben vom 16.01.2018 nach, worin er wie folgt Stellung nahm: "Bezüglich eines Schwächezustandes beim Gehen hat Hr. XXXX bei der Untersuchung nichts verlauten lassen; er müsse wegen eines brennenden Ziehens in den Waden nach ca. 150 Metern stehen bleiben. Bezüglich Schwächezustand durch Schmerzmittel, wie vom Gemeindearzt Dr. XXXX angegeben (Bestätigung von 11/2017): Bei der Einnahme von Noax wird im Beipacktext unter den seltenen Nebenwirkungen weniger als 1 von 1000 Behandelten) u.a. das mögliche Auftreten einer Muskelschwäche beschrieben. Bei Deflamat wird im Beipacktext unter den seltenen Nebenwirkungen (1-10 von 10.000 Behandelten) bei den Nebenwirkungen, die das Nervensystem betreffen, Müdigkeit beschrieben. Nachdem diese Nebenwirkungen nur selten auftreten können und Hr. XXXX selbst keine Schwäche als Ursache der Pause beim Gehen angegeben hat, gehe ich davon aus, dass seine Einwendung und auch die Bestätigung des Gemeindearztes keinen Einfluss auf meine Feststellung bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben."Dem Ersuchen seitens des BVwG um Gutachtensergänzung kam der allgemeinmedizinische Sachverständige mit Schreiben vom 16.01.2018 nach, worin er wie folgt Stellung nahm: "Bezüglich eines Schwächezustandes beim Gehen hat Hr. römisch 40 bei der Untersuchung nichts verlauten lassen; er müsse wegen eines brennenden Ziehens in den Waden nach ca. 150 Metern stehen bleiben. Bezüglich Schwächezustand durch Schmerzmittel, wie vom Gemeindearzt Dr. römisch 40 angegeben (Bestätigung von 11/2017): Bei der Einnahme von Noax wird im Beipacktext unter den seltenen Nebenwirkungen weniger als 1 von 1000 Behandelten) u.a. das mögliche Auftreten einer Muskelschwäche beschrieben. Bei Deflamat wird im Beipacktext unter den seltenen Nebenwirkungen (1-10 von 10.000 Behandelten) bei den Nebenwirkungen, die das Nervensystem betreffen, Müdigkeit beschrieben. Nachdem diese Nebenwirkungen nur selten auftreten können und Hr. römisch 40 selbst keine Schwäche als Ursache der Pause beim Gehen angegeben hat, gehe ich davon aus, dass seine Einwendung und auch die Bestätigung des Gemeindearztes keinen Einfluss auf meine Feststellung bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das psychiatrische und allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten, welche aufgrund der Beschwerde der bP eingeholt wurden, sowie die darauf fußende Gesamtbeurteilung und die Gutachtensergänzung, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten, die Gesamtbeurteilung - in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung - stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In den Gutachten wurden alle relevanten von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In der angeführten Gesamtbeurteilung, sowie der Gutachtensergänzung, wurde vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen, schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung dargelegt und begründet, worin die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten und damit einhergehend die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bestehen. Im Vergleich zum Vorgutachten wird die Depression mit 40% höher und nun als führendes Leiden eingestuft. Die degenerative Wirbelsäulenerkrankung, eingeschätzt mit 30%, sowie die geringe Gonarthrose beidseits, ebenfalls mit einem GdB von 30%, steigern um eine Stufe auf 50%. Der Allgemeinmediziner führt begründend aus, dass das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie bereits im Erstgutachten festgestellt, zumutbar, da das Leiden unter Nr.3 (geringe Gonarthrose beidseits) zwar durch die belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Kniegelenk die Mobilität einschränkt, eine kurze Wegstrecke aber mit einer Pause aus eigener Kraft zurückgelegt werden kann, und sowohl das Überwinden des Niveauunterschiedes beim Ein-und Aussteigen sowie der sichere Stand und Platzwechsel in einem öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig unter Benützung der Haltegriffe durchgeführt werden können und nicht erheblich erschwert sind, da am rechten Schultergelenk eine nur geringe Bewegungseinschränkung durch mäßige degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette besteht.

Die Stellungnahme der bP und die ärztliche Bestätigung, wonach die bP an einem durch Schmerzmittel bedingten Schwächezustand leide, der ihr eine Wegstrecke von über 150m nicht ermögliche, würdigend, führte der allgemeinmedizinische Sachverständige mit Schreiben vom 16.01.2018 aus, dass die bP bei der Untersuchung einen Schwächezustand beim Gehen, wonach sie wegen eines brennenden Ziehens in den Waden nach ca. 150 Metern stehen bleiben müsse, nicht erwähnt habe. Bezüglich des vom Gemeindearzt in der Bestätigung angegebenen Schwächezustandes durch Schmerzmittel, führt der Sachverständige aus, dass bei der Einnahme von Noax im Beipacktext unter den seltenen Nebenwirkungen u.a. das mögliche Auftreten einer Muskelschwäche beschrieben wird, bei Deflamat wird bei den Nebenwirkungen, die das Nervensystem betreffen, Müdigkeit beschrieben. Der Sachverständige geht, nachdem diese Nebenwirkungen nur selten auftreten können und die bP selbst keine Schwäche als Ursache der Pause beim Gehen angegeben hat, davon aus, dass deren Einwendung und auch die Bestätigung des Gemeindearztes keinen Einfluss auf ihre Feststellung bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Die aufgrund der Beschwerde der bP eingeholten Sachverständigengutachten wurden der bP zur Kenntnis gebracht, und erfolgte aufgrund der Stellungnahme eine erneute Befassung des Allgemeinmediziners im Sinne einer Gutachtensergänzung. Es lag aufgrund der Erfüllung der an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen durch die gegenständliche Gesamtbeurteilung im Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten, die Gesamtbeurteilung sowie die Gutachtensergänzung wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Laut diesen Gutachten besteht somit, in Abänderung zur Einschätzung des Erstgutachtens, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Der Behindertenpass ist bis 31.03.2021 befristet. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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