TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W235 2200364-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2200369-1/2E

W235 2200363-1/2E

W235 2200365-1/2E

W235 2200367-1/2E

W235 2200364-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 24.05.2018, Zl. Kairo-OB/KONS/0583/2018, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX und 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Kairo vom 04.03.2018, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0237/2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 24.05.2018, Zl. Kairo-OB/KONS/0583/2018, aufgrund des Vorlageantrags von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3., 4. und 5. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Kairo vom 04.03.2018, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0237/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 27.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Kairo Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehegattin und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2015, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 27.07.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Kairo Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehegattin und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2015, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).

Diesen Anträgen wurden folgende Unterlagen beigelegt:

* Auszug aus dem Reisepass der Erstbeschwerdeführerin Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .07.2012;* Auszug aus dem Reisepass der Erstbeschwerdeführerin Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .07.2012;

* Auszug aus dem Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .11.2011;* Auszug aus dem Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .11.2011;

* Auszug aus dem Reisepass des Drittbeschwerdeführers Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .11.2011;* Auszug aus dem Reisepass des Drittbeschwerdeführers Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .11.2011;

* Auszug aus dem Reisepass des Viertbeschwerdeführers Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .11.2011;* Auszug aus dem Reisepass des Viertbeschwerdeführers Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .11.2011;

* Auszug aus dem Reisepass des Fünftbeschwerdeführers Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .11.2011;* Auszug aus dem Reisepass des Fünftbeschwerdeführers Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .11.2011;

* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2016, mit dem der Bezugsperson die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .07.2018 erteilt wurde;* Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2016, mit dem der Bezugsperson die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .07.2018 erteilt wurde;

* Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX .07.2015;* Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .07.2015;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .09.2015 betreffend die Bezugsperson und* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .09.2015 betreffend die Bezugsperson und

* zehn arabischsprachige Seiten ohne deutsche (oder englische) Übersetzung

1.2. Am 04.01.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.1.2. Am 04.01.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.

In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom XXXX .07.2015 (rechtskräftig seit XXXX .07.2015) zuerkannt worden sei. Die Familieneigenschaft zu den Beschwerdeführern habe durch die vorgelegten Dokumente nachgewiesen werden können. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Daher würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen und sei die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom römisch 40 .07.2015 (rechtskräftig seit römisch 40 .07.2015) zuerkannt worden sei. Die Familieneigenschaft zu den Beschwerdeführern habe durch die vorgelegten Dokumente nachgewiesen werden können. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Daher würden die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen und sei die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Kairo den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21.02.2018 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.

2. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Kairo vom 04.03.2018, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0237/2018, wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Verwiesen wurde auf die oben erwähnte Stellungnahme,2. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Kairo vom 04.03.2018, Zl. Kairo-ÖB/KONS/0237/2018, wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Verwiesen wurde auf die oben erwähnte Stellungnahme,

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin am 29.03.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur beabsichtigten Ablehnung der Einreiseanträge Stellung zu nehmen, was eine Verletzung der Verfahrensvorschriften darstelle. Gemäß § 11 Abs. 1 FPG dürfe eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trage, erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertreterin am 29.03.2018 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur beabsichtigten Ablehnung der Einreiseanträge Stellung zu nehmen, was eine Verletzung der Verfahrensvorschriften darstelle. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FPG dürfe eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trage, erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.

In den vorliegenden Fällen seien die Anträge vor dem Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG verankerten Frist gestellt worden und sei dennoch eine Einreise zu gewähren, da im Fall des Abwartens der Frist von drei Jahren die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und somit keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG mehr wäre.In den vorliegenden Fällen seien die Anträge vor dem Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verankerten Frist gestellt worden und sei dennoch eine Einreise zu gewähren, da im Fall des Abwartens der Frist von drei Jahren die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und somit keine Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG mehr wäre.

Mit BGBl. I Nr. 24/2016 seien für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG die angesprochene Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen mit § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies erscheine verfassungswidrig, da die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten dadurch generell um drei Jahre (exklusive Verfahrensdauer) verzögert werde, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. In gewissen Fällen, wo wie im gegenständlichen Fall einzelne Familienmitglieder volljährig werden würden, werde die Familienzusammenführung durch die Wartefrist gänzlich verhindert bzw. um unbestimmte Zeit verzögert. Hinzu komme, dass Familienangehörige von Asylberechtigten unverzüglich nach Gewährung des Status einen Antrag auf Einreise stellen könnten, hingegen müssten Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten drei Jahre mit dem Antrag zuwarten, obwohl sich subsidiär Schutzberechtigte in einer ähnlichen Lage wie Asylberechtigte befänden. Diese massive Ungleichbehandlung werde seitens des Gesetzgebers nicht ausreichend sachlich begründet. Der Verweis darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anzuwenden wäre, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied zu Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter, die sich nach unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet befänden. Über deren Antrag werde ohne Wartefrist entschieden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die unter Missachtung der rechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet eingereist seien, besser gestellt seien als jene, die sich an die rechtlichen Bestimmungen des Einreiselandes halten würden. Sowohl für niedergelassene Personen gemäß § 46 NAG als auch für aufenthaltsberechtigte Personen gemäß § 69 NAG sei ein sofortiger Familiennachzug möglich.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, seien für das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG die angesprochene Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen mit Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in sämtlichen Konstellationen. Dies erscheine verfassungswidrig, da die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten dadurch generell um drei Jahre (exklusive Verfahrensdauer) verzögert werde, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. In gewissen Fällen, wo wie im gegenständlichen Fall einzelne Familienmitglieder volljährig werden würden, werde die Familienzusammenführung durch die Wartefrist gänzlich verhindert bzw. um unbestimmte Zeit verzögert. Hinzu komme, dass Familienangehörige von Asylberechtigten unverzüglich nach Gewährung des Status einen Antrag auf Einreise stellen könnten, hingegen müssten Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten drei Jahre mit dem Antrag zuwarten, obwohl sich subsidiär Schutzberechtigte in einer ähnlichen Lage wie Asylberechtigte befänden. Diese massive Ungleichbehandlung werde seitens des Gesetzgebers nicht ausreichend sachlich begründet. Der Verweis darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anzuwenden wäre, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied zu Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter, die sich nach unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet befänden. Über deren Antrag werde ohne Wartefrist entschieden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die unter Missachtung der rechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet eingereist seien, besser gestellt seien als jene, die sich an die rechtlichen Bestimmungen des Einreiselandes halten würden. Sowohl für niedergelassene Personen gemäß Paragraph 46, NAG als auch für aufenthaltsberechtigte Personen gemäß Paragraph 69, NAG sei ein sofortiger Familiennachzug möglich.

Gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG könne von den Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 [AsylG] abgesehen werden, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, inwiefern zwischen der Trennung der Familie und den Fluchtgründen ein Zusammenhang bestehe und ob andere Staaten zur Fortführung des Familienlebens in Frage kämen. Wenn man dieses Kriterium auch auf die Frist des § 35 Abs. 2 AsylG anwende, komme man im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass den Anträgen stattgegeben werden müsse. Im vorliegenden Fall hänge die Trennung von der Familie direkt mit der Flucht der Bezugsperson zusammen. Aufgrund der bereits im Asylverfahren der Bezugsperson geschilderten Gründe, habe sich diese gezwungen gesehen, ihr Heimatland zu verlassen. Die Familie befinde sich seitdem in Ägypten. Das Führen eines Familienlebens sei nur in einem sicheren Staat möglich. In diesem Staat müsse auch die Möglichkeit des Schutzes bestehen und diese Möglichkeit müsse sich am Prüfmaßstab der Drittstaatssicherheit gemäß § 4 AsylG orientieren. Im vorliegenden Fall lebe die Familie in Ägypten und müsste seitens der Behörde geprüft werden, ob die Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten möglich und zumutbar wäre. Dies sei jedoch bislang unterblieben. Unter Betrachtung der Situation der Familie sei somit dringend geboten, das Familienleben nach Art. 8 EMRK in Österreich fortzuführen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG könne von den Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 [AsylG] abgesehen werden, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, inwiefern zwischen der Trennung der Familie und den Fluchtgründen ein Zusammenhang bestehe und ob andere Staaten zur Fortführung des Familienlebens in Frage kämen. Wenn man dieses Kriterium auch auf die Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG anwende, komme man im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass den Anträgen stattgegeben werden müsse. Im vorliegenden Fall hänge die Trennung von der Familie direkt mit der Flucht der Bezugsperson zusammen. Aufgrund der bereits im Asylverfahren der Bezugsperson geschilderten Gründe, habe sich diese gezwungen gesehen, ihr Heimatland zu verlassen. Die Familie befinde sich seitdem in Ägypten. Das Führen eines Familienlebens sei nur in einem sicheren Staat möglich. In diesem Staat müsse auch die Möglichkeit des Schutzes bestehen und diese Möglichkeit müsse sich am Prüfmaßstab der Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG orientieren. Im vorliegenden Fall lebe die Familie in Ägypten und müsste seitens der Behörde geprüft werden, ob die Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten möglich und zumutbar wäre. Dies sei jedoch bislang unterblieben. Unter Betrachtung der Situation der Familie sei somit dringend geboten, das Familienleben nach Artikel 8, EMRK in Österreich fortzuführen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2018, Zl. Kairo-OB/KONS/0583/2018, der Österreichischen Botschaft Kairo wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden seien, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hätten. Den Beschwerdeführern sei am 21.02.2018 die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben, womit den Anforderungen an ein geordnetes rechtstaatliches Verfahren entsprochen worden sei. Ferner schließe sich die Behörde unabhängig von der Bindungswirkung den Ausführungen des Bundesamtes an. So seien seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2018, Zl. Kairo-OB/KONS/0583/2018, der Österreichischen Botschaft Kairo wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden seien, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hätten. Den Beschwerdeführern sei am 21.02.2018 die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben, womit den Anforderungen an ein geordnetes rechtstaatliches Verfahren entsprochen worden sei. Ferner schließe sich die Behörde unabhängig von der Bindungswirkung den Ausführungen des Bundesamtes an. So seien seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am

XXXX .07.2015 an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen und könne eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst drei Jahre ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Daher lägen die formellen Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde vermöge auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht im Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre, zumal die Regelung des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden. Ebenso sei keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung zu sehen, weil der Gesetzgeber an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass nach Art. 3 Abs. 2 lit. c Familienzusammenführungsrichtlinie diese Richtlinie für subsidiäre Schutzformen keine Anwendung finde. Auch der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass hinsichtlich einer Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sachliche Unterschiede bestünden, da der Aufenthaltsstatus von subsidiär Schutzberechtigten - anders als bei Asylberechtigten - von vornherein eher provisorischer Natur sei. Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG sei die Rechtslage auch eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung die von den Beschwerdeführern gewünschte Interpretation.römisch 40 .07.2015 an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen und könne eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst drei Jahre ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden. Daher lägen die formellen Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde vermöge auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht im Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre, zumal die Regelung des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würden. Ebenso sei keine Verletzung des Gleichheitsgebotes des BVG-Rassendiskriminierung zu sehen, weil der Gesetzgeber an sachlich begründete Unterschiede anknüpfe, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass nach Artikel 3, Absatz 2, Litera c, Familienzusammenführungsrichtlinie diese Richtlinie für subsidiäre Schutzformen keine Anwendung finde. Auch der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass hinsichtlich einer Differenzierung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sachliche Unterschiede bestünden, da der Aufenthaltsstatus von subsidiär Schutzberechtigten - anders als bei Asylberechtigten - von vornherein eher provisorischer Natur sei. Hinsichtlich der Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG sei die Rechtslage auch eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung die von den Beschwerdeführern gewünschte Interpretation.

5. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 07.06.2018 gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und wiederholten zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang.5. Folglich stellten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 07.06.2018 gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag und wiederholten zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Drittbis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Sie stellten am 27.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nach § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt wurde.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Drittbis Fünftbeschwerdeführer. Alle fünf Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien. Sie stellten am 27.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo Anträge auf Erteilung von Einreisetitel nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei als Bezugsperson der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt wurde.

Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2015, rechtskräftig seit XXXX .07.2015, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum XXXX .07.2020 verlängert.Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2015, rechtskräftig seit römisch 40 .07.2015, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum römisch 40 .07.2020 verlängert.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 04.01.2018 den Beschwerdeführern bekanntgegeben, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde einschließlich einer Stellungnahme den Beschwerdeführern am 21.02.2018 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 04.01.2018 den Beschwerdeführern bekanntgegeben, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde einschließlich einer Stellungnahme den Beschwerdeführern am 21.02.2018 übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den von ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. Schriftstücken und aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Kairo. Die Feststellung zur Verlängerung der befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 06.03.2019.

Dass den Beschwerdeführern die negative Wahrscheinlichkeitsprognose samt einer Stellungnahme des Bundesamtes übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, ergibt sich aus den im Akt erliegenden "Aufforderungen zur Stellungnahme" vom 21.02.2018, die betreffend alle fünf Beschwerdeführer am selben Tag an die von ihnen bekanntgegebene E-Mail Adresse übermittelt wurde. Ein Zustellmangel oder eine Fehlermeldung ist aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Kairo nicht ersichtlich und wurde zudem von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen

[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [...]

Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel wurden am 27.07.2016 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden ist.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel wurden am 27.07.2016 und damit (jedenfalls) nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden ist.

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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