TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/18 LVwG-2019/42/0360-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA und des BA, wohnhaft in Adresse 1, Z, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 24.01.2019, *********, betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht zu einem bestimmten Schriftstück nach dem AVG

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z behängte betreffend die Beschwerdeführer BA und AA ein Verfahren nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz (TGHKG 2013).

Dieses Verfahren nach dem TGHKG 2013 hatte seinen Ausgangspunkt in einem mit 17.02.2014 datierten Schreiben der Beschwerdeführer an die belangte Behörde, in welchem diese auf Geruchsbelästigungen ausgehend von einem Öltank in der Wohnanlage Adresse 3 in Z hinwiesen.

In einem E-Mail vom 10.08.2015 verwies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z auf einen zwischenzeitlich von den Beschwerdeführern eingeholten Prüfbericht hinsichtlich flüchtiger organischer Verbindungen und Lösungsmittel in der Raumluft eines Zimmers der Beschwerdeführer in deren Wohnung in der Adresse 3 verbunden mit der Bitte, „…uns über die allenfalls gesetzten bzw zu setzenden Maßnahmen zu informieren…“.

Mit Schreiben vom 07.09.2015 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z RA CC von der Kanzlei CC Rechtsanwälte OG mit wie folgt:

„…

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Wir beziehen uns auf Ihr Auskunftsbegehren und teilen Ihnen wie folgt mit:

Zunächst wird auf das Schreiben vom 14.07.2014 an Ihre Mandanten AA und BA verwiesen und ist dort festgehalten, dass Familie DD dazu angehalten wurde, die festgestellten Mängel zu sanieren. Das diesbezügliche Schreiben vom 14.07.2014 an Familie DD liegt jedenfalls diesem Schreiben bei. Nach Vorliegen des Beweissicherungsgutachtens des Sachverständigen EE vom 21.07.2015, welcher Sachverständige im Vorfeld auch mit dem Leiter des Stadtbauamtes Z Kontakt aufgenommen hatte, wurde ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welche Maßnahmen seitens der Behörde zu setzen sind.

Diese rechtliche Stellungnahme liegt nunmehr per 02.09.2015 vor und wird daher der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z, aufbauend auf diesem Rechtsgutachten, die entsprechenden Maßnahmen setzen. Sie werden hievon noch gesondert informiert werden.

Wir hoffen zwischenzeitig mit diesem Schreiben ausreichend Auskunft erteilt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Stadtgemeinde Z

FF

Bürgermeister“

Mit Bescheid vom 12.09.2015, ohne Zahl, wurde den Beschwerdeführern der Betrieb ihrer Heizungsanlage in der Wohnanlage Adresse 3 auf GSt **1 und **2 KG Z gemäß § 23 Abs 1 TGHKG 2013 untersagt und wurde diesen weiters aufgetragen, die Öllagereinrichtungen umgehend zu beseitigen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2016, LVwG-2015/31/2658-22, insofern Folge gegeben, als die Beseitigungsanordnung der Öllagereinrichtungen samt den Leitungen ersatzlos behoben wurde.

Mit Schreiben vom 13.02.2017 beantragten die Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung der Benützungsuntersagung mit der Begründung, dass mittlerweile die geforderten Unterlagen für die Heizanlage beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z eingebracht worden wären, sodass die Benützungsuntersagung aufzuheben sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 19.07.2017, Zl *******, wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.11.2017, LVwG-2017/38/2042-11, wurde einer Beschwerde dagegen stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters vom 19.07.2017, Zl *******, behoben, dem Antrag vom 13.02.2017 Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.09.2015, ohne Zahl, hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung des Betriebes der Anlage aufgehoben.

Mit heutigem Tage behängt bei der belangten Behörde die Beschwerdeführer betreffend kein Verfahren mehr nach dem TGHKG 2013.

Mit Schreiben vom 04.10.2016 ersuchten die Beschwerdeführer unter anderem um Übersendung eines in einem Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführer vom 07.09.2015 erwähnten Rechtsgutachtens.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.10.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das angesprochene Rechtsgutachten nicht in Vorlage gebracht wird, da es sich um ein internes Dokument handle.

Mit Schreiben vom 02.11.2016 erinnerten die Beschwerdeführer den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z an ihr Schreiben vom 04.10.2016 und an seine Verpflichtung, einen förmlichen, verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen, wenn dem Ansuchen vom 04.10.2016 keine Folge gegeben wird.

Mit Bescheid vom 27.04.2017 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z den „Antrag“ von AA und BA vom 02.11.2016 auf Erlassung eines förmlichen, verfahrensrechtlichen Bescheides gemäß § 17 AVG iVm § 63 Abs 2 AVG zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 27.04.2017 haben die Beschwerdeführer Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde Z erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Gewährung einer dem Gesetz entsprechenden Akteneinsicht an einen unbefangenen Organwalter der erstinstanzlichen Behörde zurückzuverweisen, in eventu zu einer neuerlichen Erlassung eines verwaltungsverfahrensrechtlich korrekten Bescheides an einen unbefangenen Organwalter der erstinstanzlichen Behörde zurückzuverweisen, in eventu die vorliegende Berufung als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B VG zu betrachten und, soweit keine Beschwerdevorentscheidung erfolgt, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Sachentscheidung vorzulegen.

Mit Bescheid des Stadtrates vom 08.11.2017 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den Bescheid des Stadtrates haben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.01.2018, LVwG-2017/31/2692-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 08.11.2017 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass Sache des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens die Untersagung des Betriebs der Heizungsanlage und die Auftragung der Beseitigung von „Öllagereinrichtunngen samt den Leitungen“ gewesen sei. Gegenständlich fänden somit die Bestimmungen des „Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013“ Anwendung. Beim TGHKG 2013 handle es sich gemäß § 41 leg cit um eine Angelegenheit, welche zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zähle. Gemäß § 17 Abs 2 TGO sei die Berufung gegen Bescheide der Gemeinden in landesgesetzlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ausgeschlossen.

Die Berufung der Beschwerdeführer vom 08.05.2017 wurde aufgrund des weiters gestellten Antrages, die Berufung als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B VG zu betrachten und, soweit keine Beschwerdevorentscheidung erfolgt, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Sachentscheidung vorzulegen, dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.01.2018, LVwG-2017/32/1769-9, wurde die nunmehr als Beschwerde behandelte Berufung vom 08.05.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2017 als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht führte ua begründend aus, dass das Verfahren, in dessen Akten die Beschwerdeführer Einsicht begehren, noch anhängig sei, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines förmlichen, verfahrensleitenden Bescheides über die Verweigerung der Akteneinsicht zu Recht zurückgewiesen worden wäre.

Mit Schreiben vom 15.01.2018 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z ersuchten die Beschwerdeführer neuerlich um Übersendung des im Schreiben der Stadtgemeinde Z vom 07.09.2015 erwähnten Rechtsgutachtens. Sie geben an, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.09.2015 betreffend die Untersagung des Heizbetriebes und die Beseitigung der Öllagerung nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Sollte die Übersendung des Rechtsgutachtens nicht möglich sein, werde um Mitteilung gebeten, wann, wo und in welcher Form in dieses Rechtsgutachten ganz oder teilweise Einsicht genommen werden kann. Sollte die Einsichtnahme verweigert werden, beantragen die Beschwerdeführer die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 19.03.2018, Zl *******, wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 15.01.2018 gemäß
§ 17 AVG iVm § 63 Abs 2 AVG zurückgewiesen.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.12.2019, LVwG-2018/42/1092-5, Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 19.03.2018, Zl *******, behoben. Das Landesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass das Verfahren, in dessen Akten die Beschwerdeführer Einsicht begehren, abgeschlossen ist und sich die belangte Behörde mit dem Antrag der Beschwerdeführer inhaltlich auseinanderzusetzen gehabt hätte.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 19.03.2018, Zl *********, wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 15.01.2018 gemäß
§ 17 AVG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Stadtgemeinde Z aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage und des Umstandes, dass Familie AB, nachdem diese zivilrechtliche Schritte gegen DD eingeleitet hatte, mehrfach die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegenüber der Stadtgemeinde Z angedroht habe, die Rechtsanwaltskanzlei GG um rechtsfreundliche Unterstützung ersucht habe. In Ihrem schriftlichem „Rechtsgutachten“ vom 02.09.2015 führe die Rechtsanwaltskanzlei GG aus, ob und unter welchen Voraussetzungen Amthaftungsansprüche gegenüber der Stadtgemeinde Z denkbar wären. Dabei werde insbesondere auch auf Umstände eingegangen, die DD betreffen würden. Darüber hinaus handle es sich bei diesem „Rechtsgutachten“ um eine Rechtsauskunft, welche ausschließlich für die Behörde bestimmt sei. Familie A erhoffe sich durch Einsichtnahme in das „Rechtsgutachten“ vom 02.09.2015, welches lediglich zum internen Gebrauch diene und ausschließlich für die Stadtgemeinde Z bestimmt sei, offenbar Informationen zu erlangen, welche in allfälligen Amtshaftungsverfahren gegen die Stadtgemeinde Z und/oder in Zivilverfahren gegen DD von Interesse sein könnten. Eine Einsichtnahme in das „Rechtsgutachten“ vom 02.09.2015 würde daher eine Schädigung berechtigter Interessen der Stadtgemeinde Z und von DD sowie eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, insbesondere da im schriftlichem „Rechtsgutachten“ vom 02.09.2015 ausgeführt werde, ob und unter welchen Voraussetzungen Amthaftungsansprüche gegenüber der Stadtgemeinde Z denkbar wären. Das „Rechtsgutachten“ vom 02.09.2015 unterliege daher nicht der Akteneinsicht.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des VwGH auch Parteien eines abgeschlossenen Verfahrens das Recht hätten, die Akten und Aktenteile einzusehen, welche sich auf ihre Sache beziehen, wobei sie nicht verpflichtet wären zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigen. Gegenstand der Akteneinsicht seien Akten und Aktenteile, Filme oder in sonstiger Weise gespeicherte Daten, welche sich auf die betreffende Verwaltungssache beziehen. Gemäß § 17 Abs 3 AVG seien von der Akteneinsicht ausschließlich Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen würde oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Weitergehende Beschränkungen bzw. den absoluten Ausschluss konkret benannter Dokumente, wie sie andere Verfahrensordnungen (etwa § 90 BAO) noch kennen würden, seien vom Gesetzgeber beseitigt worden. „Dritte" Personen seien andere Personen als die Partei(en) und die Behörde bzw. ihre Organwalter (vgl. den Erlass des BMF zu § 90 BAO vom 05.11.2003, 05 0701/1-IV/5/03 unter Verweis auf Ritz, Akteneinsicht im Abgabenverfahren [1990] 33). Funktionelle und/oder organisatorische Rechtsträger der Behörden, für welche diese handeln, sind nicht als „dritte Personen" iSd § 17 Abs 3 AVG zu qualifizieren. Berechtigte Interessen seien ausschließlich von der Rechtsordnung anerkannte und gebilligte Interessen. Eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde liege vor, wenn die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, der Schutz der Gesundheit udgl. grundlegende Staatsaufgaben bedroht wären (vgl etwa Art 10 Abs 2 EMRK und Art 20 Abs 3 B-VG). Die Beeinträchtigung des Zwecks eines Verfahrens komme bei einem bereits abgeschlossenen Verfahren nicht in Betracht. Die belangte Behörde besorge die staatliche Hoheitsverwaltung, ihre Rechtsträgerin die Privatwirtschaftsverwaltung. Einen von der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu unterscheidenden dritten Bereich „verwaltungsinterner" Akte gäbe es nicht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Die Informationsaufnahme zwecks Stellung von Sachbehauptungen für Rechtsbehelfe sei ein von der Rechtsordnung anerkanntes berechtigtes, hinsichtlich amtshaftungsrelevanter Sachverhalte ein überwiegendes Interesse (zur Prüfung von Amtshaftungsansprüchen vgl VwGH 30.03.1998, 97/16/0471). Im vorliegenden Fall wäre von der belangten Behörde nur (allerdings nachvollziehbar) zu prüfen gewesen, ob sich aus § 17 Abs 3 AVG eine Beschränkung des Rechts der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht ergebe. Nicht zu prüfen seien jedoch angebliche „Hoffnungen" der Beschwerdeführer, deren Annahme auf bloßen Spekulationen der belangten Behörde beruhen würden.

Die belangte Behörde vermute ins Blaue hinein, dass sich die Beschwerdeführer durch die begehrte Akteneinsicht Informationen „erhoffen“ würden, welche für die Beschwerdeführer „in allfälligen Amtshaftungsverfahren" gegen die Stadtgemeinde Z „von Interesse sein könnten“ und erblicke für den Fall des Zutreffens dieser Hypothese eine Schädigung angeblich „berechtigter Interessen" dieser Rechtsträgerin. Wenngleich die Beschwerdeführer nach inzwischen stRsp des VwGH nicht verpflichtet seien zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigen und überdies bereits Schadenersatz bzw. rechtskräftige Titel für die ihnen am 02.09.2015 bekannten Sachverhalte erlangt hätten, würden sie die Vermutungen und Hypothesen der belangten Behörde mit Interesse zur Kenntnis nehmen, zumal den Beschwerdeführern auf deren Grundlage jedenfalls Akteneinsicht zu gewähren sei. Gemäß § 1 Abs 1 AHG (Art 23 Abs 1 B-VG) würden u.a. Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haften, das Organ nicht. Der Schaden sei nur in Geld zu ersetzen. Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts würden Schadenersatzansprüche stets rechtswidriges und idR auch schuldhaftes Organverhalten voraussetzen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen werde von der belangten Behörde wohl mit ihrer rechtlichen Beurteilung selbst implizit bejaht. Organe der Rechtsträger seien allerdings ausnahmslos verpflichtet, sich rechtmäßig zu verhalten (RIS-Justiz RS0049794; vgl auch Art 18 Abs 1 B-VG). Davon abgesehen sei aus verfassungs- (Art 23 B-VG. Art 6 EMRK, Art 10 EMRK) und einfachgesetzlicher Sicht (VwGH 30.03.1998, 97/16/0471 = VwSlg 7266 F/1998; vgl auch VwGH 24.10.2017, Ra 2017/06/0189) in Konstellationen wie der vorliegenden jedenfalls Akteneinsicht zu gewähren. Zum rechtsstaatlichen Rechtsschutz gehöre (quasi als Schlussstein) die Möglichkeit, gegebenenfalls einen Anspruch nach dem AHG zu erheben. Die Stoffsammlung zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens sei ein berechtigtes Interesse der Partei eines (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens. Für den VwGH sei die Akteneinsicht der „typische Weg zur Informationsaufnahme zwecks Stellung von Sachbehauptungen für eine Amtshaftungsklage" (VwGH 30.03.1998, 97/16/0471 = VwSlg 7266 F/1998). Überdies seien gemäß § 13 Abs 1 AHG im Amtshaftungsverfahren weder das Organ (der unmittelbare und dem Rechtsträger regresspflichtige Schädiger), noch die als Zeugen oder Sachverständige zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. Für den VwGH (aaO) sei es daher „ wenig sinnvoll, die Beweisaufnahme derart zu erleichtern, wenn zuvor dem Kläger die Möglichkeit, entsprechende Behauptungen aufzustellen, durch Beschränkung der Akteneinsicht genommen wird."

Im Übrigen habe im vorliegenden Fall ein der Rechtsträgerin der belangten Behörde potentiell regresspflichtiges Organ den angefochtenen Bescheid erlassen und in seiner rechtlichen Beurteilung das Vorliegen rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens wohl implizit bejaht, sodass bereits im Hinblick auf § 7 Abs 1 Z 3 AVG und die einschlägige Judikatur der ordentlichen Gerichte hierzu (vgl etwa RIS-Justiz RS0130021, insb [T2]; RS0128504 und RS0096816) eine verwaltungsgerichtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides geboten sei.

Die belangte Behörde vermute weiters ins Blaue hinein, dass sich die Beschwerdeführer durch die begehrte Akteneinsicht Informationen „erhoffen", welche für die Beschwerdeführer „in Zivilverfahren gegen DD von Interesse sein könnten" und erblicke für den Fall des Zutreffens dieser Hypothese eine Schädigung berechtigter Interessen von Herrn Amtsdirektor DD. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hätten längst rechtskräftige und vollstreckbare zivilgerichtliche Entscheidungen des OLG Innsbruck (19.10.2017, ****** und 01.02.2018, ******) vorgelegen. Schadenersatzansprüche würden stets rechtswidriges und idR auch schuldhaftes Verhalten voraussetzen, sodass eine Interessenabwägung zulasten eines Geschädigten nur bei Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder die Betroffenheit besonders geschützter Daten iSd Art 9 DSGVO) ausnahmsweise zu Lasten einer (ehemaligen) Verfahrenspartei ausfallen könnten. Von einer Schädigung von Interessen eines Haftpflichtigen durch bloße Informationsaufnahme zur Rechtsverfolgung zu sprechen, sei aus Sicht der Beschwerdeführer mit den tragenden Werten der rechtsstaatlichen Grundordnung nicht vereinbar und würde das von der Rechtsordnung vorgesehene Prozedere bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unterlaufen, über welche die ordentlichen Gerichte und nicht die belangte Behörde zu entscheiden hätten. Im Hinblick darauf, dass Herr Amtsdirektor DD und die Beschwerdeführer am 16.01.2019 einen zwischenzeitlich rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich geschlossen hätten, mit welchem sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Streitteile, aus welchem Rechtsgrund immer, bereinigt und verglichen" worden wären, sei aber jegliches Interesse von Herrn Amtsdirektor daran, sich gegen Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführer, welche vor dem 16.01.2019 entstanden seien, zur Wehr setzen zu müssen, jedenfalls denkunmöglich und daher ausgeschlossen.

Zur angeblichen Gefährdung der Aufgaben der belangten Behörde bringen die Beschwerdeführer vor, dass es Aufgabe der belangten Behörde schließlich sei, die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Staatsaufgaben ausschließlich auf Grund der Gesetze auszuüben (Art 18 Abs 1 B-VG). Aufgabe und Pflicht ihrer Organwalter bzw der Organe ihres Rechtsträgers sei es, sich ausnahmslos rechtmäßig zu verhalten (RIS-Justiz RS0049794). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wäre nachvollziehbar darzulegen gewesen, welche konkreten öffentlichen Interessen die belangte Behörde für verletzt erachtet und worin sie durch die Gewährung von Einsicht in ein Aktenstück eines bereits abgeschlossenen Verfahrens eine Gefährdung ihrer Aufgaben erblicke. Tatsächlich habe die belangte Behörde die angebliche Schädigung der Interessen ihrer Rechtsträgerin und von Herrn DD in einem Zug mit einer nicht ausgeführten (und auch nicht begründbaren) Gefährdung ihrer Aufgaben (nur zum Schein) begründet, sodass auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid werde auch ein angeblicher „Antrag [der Beschwerdeführer] vom [...] 08.01.2019 auf Übermittlung/Einsichtnahme in das im Schreiben vom 07.09.2015 angeführte „Rechtsgutachten"[...] gemäß § 17 AVG als unbegründet abgewiesen". Den diesbezüglichen Antrag vom 08.01.2019 gäbe es nicht; nicht gestellte Anträge könnten daher auch nicht abgewiesen werden.

Beantragt ist die Entscheidung in der Sache selbst in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheid und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.

II.      Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt zu Zahl LVwG-2019/42/0360. Dass bei der belangten Behörde mit heutigem Tage kein Verfahren mehr die Beschwerdeführer betreffend nach dem TGHKG 2013 behängt, ist unstrittig.

III.    Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lautet wie folgt:

§ 17

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Gegenstand des Verfahrens, zu dem Akteneinsicht begehrt wird, stellt eine Angelegenheit nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013) betreffend die unterhalb der Wohnung der Beschwerdeführer im Keller situierten Heizungsanlage in der Wohnanlage Adresse 3, Z, GSt **1 und **2 KG Z dar. Als (Mit-) Inhaber der gegenständlichen Heizungsanlage kam den Beschwerdeführern in diesem Verfahren gemäß § 23 Abs 1 TGHKG 2013 iVm § 8 AVG Parteistellung zu. Die Parteistellung ist auch nicht weiter strittig.

Gemäß § 17 Abs 1 AVG können Parteien soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Das Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 Abs 1 AVG stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei dar und erstreckt sich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen.

Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002).

Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt, gleichgültig, ob die Einsicht in die Akten des anhängigen oder eines anderen Verfahrens begehrt wird, im Hinblick auf § 17 Abs 4 AVG immer eine Verfahrensanordnung dar, die der Partei des anhängigen Verfahrens Anlass geben kann, dieses als mangelhaft zu bekämpfen, die aber nicht gesondert angefochten werden kann (vgl VwGH 09.09.2008, 2007/06/0056).

Bei bereits abgeschlossenen Verfahren ist Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich
§ 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011).

In ihrem Antrag vom 15.01.2018 begehren die Beschwerdeführer Einsicht in einen Akt der belangten Behörde, der aus Anlass eines Verfahrens nach dem TGHKG 2013 geführt wurde, wobei – wie bereits ausgeführt - unstrittig ist, dass den Beschwerdeführern in diesem Verfahren Parteistellung zukam. Konkret geht es den Beschwerdeführern um die Einsichtnahme in ein „Rechtsgutachten“, auf welches die belangte Behörde in einem mit 07.09.2015 datierten Schreiben an die Beschwerdeführer Bezug genommen habe und welches Teil des Aktes des Verfahrens nach dem TGHKG 2013 sei.

Dieses Verfahren nach dem TGHKG ist bei der belangten Behörde nicht mehr behängend. Es ist also von einem abgeschlossenen Verfahren auszugehen.

Beim von den Beschwerdeführern angesprochenen „Rechtsgutachten“ handelt es sich um ein mit 02.09.2015 datiertes Schreiben der RAe GG, Adresse 4, Z, gerichtet an die Stadtgemeinde Z.

In diesem Schreiben geht es ausschließlich um haftungsrechtliche Fragen nach dem Amtshaftungsgesetz die Stadtgemeinde Z als Rechtsträger der belangten Behörde betreffend und zwar hinsichtlich eines Sachverhaltes, der in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Gegenstand des obangeführten Verfahrens nach dem TGHKG war. Abgehandelt werden dabei ausschließlich Rechtsfragen, nicht jedoch Tatsachenfragen.

Das „Rechtsgutachten“ vom 02.09.2015 enthält keine im Wege der Beweiserhebung und Beweiswürdigung getroffenen Tatsachenfeststellungen.

In den vorgelegten Akten finden sich auch keine bescheidmäßigen Erledigungen nach dem TGHKG, in welchen Tatsachenfeststellungen auf das „Rechtsgutachten“ vom 02.09.2015 rückgeführt werden.

Aus Sicht des Gerichtes hat die Stadtgemeinde Z als Rechtsträgerin der belangten Behörde 2015 lediglich einen Rechtsanwalt zur Frage konsultiert, ob aus dem Vollzug des TGHKG durch Organe der belangten Behörde in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit amtshaftungsrechtliche Schadenersatzpflichten entstehen könnten, kurzum anwaltliche Rechtsberatung zu Amtshaftungsfragen in Zusammenhang mit dem Verwaltungsvollzug in Anspruch genommen. In diesem Sinne ist das Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 07.09.2015 zweifellos missverständlich formuliert und gibt zu Spekulationen über den Inhalt Anlass.

Auch eine Körperschaft öffentlichen Rechts darf externe Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Soweit im vorliegenden Fall das Ergebnis der Rechtsberatung den Vollzugsorganen der belangten Behörde zur Verfügung gestanden sein sollte, ist es Teil behördeninterner Erwägungen zur Entscheidungsfindung und unterliegt damit nicht der Akteneinsicht.

Auch eine Behörde muss die Möglichkeit haben, Rechtsansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein (vgl Rassi in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, § 219 ZPO Rz 14 ff - § 219 ZPO war eines der Vorbilder für § 17 AVG).

In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2003, B1012/03, in einem durchaus vergleichbaren Fall judiziert, dass ein von einem Rechtsträger einer Behörde im Rahmen der Rechtsberatung eingeholtes „Rechtsgutachten“ in einem Staatshaftungsverfahren wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechtes (durch das Verhalten der Behörde) von der Akteneinsicht auszunehmen ist.

Der Ausschluss des „Rechtsgutachten“ vom 02.09.2015 von der Akteneinsicht durch die belangte Behörde war daher schon aus den vorgenannten Gründen berechtigt. Damit war aber auf das weitere Beschwerdevorbringen mit Ausnahme des Beschwerdevorbringens, wonach die belangte Behörde über mehr, als beantragt, entschieden hätte, nicht weiter einzugehen.

Letzterer Einwand in der Beschwerde geht jedoch ins Leere, da ein Antrag auf Gewährung von Einsicht in das „Rechtsgutachten“ vom 02.09.2015 zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde unstrittig vorlag und die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausschließlich darüber entschieden hat.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

Schlagworte

Akteneinsicht; Rechtsgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.42.0360.2

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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