RS OGH 2013/2/25 17Os22/12g, 17Os15/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2013
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Norm

AVG §7
BDG §47
StGB §302 Abs1
StLSG §5 Z2

Rechtssatz

§ 7 AVG regelt Fälle der Befangenheit von Verwaltungsorganen und deren Konsequenzen mit Bezug auf Verwaltungsverfahren und (iVm § 24 VStG) Verwaltungsstrafverfahren. Indem die in § 5 Z 2 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) beschriebenen Mitwirkungsbefugnisse von Organen der Bundespolizei die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren vorbereiten (und deren Durchführung sichern), dieser also logisch vorangehen, stellt ein auf diese Befugnisse gestütztes Verwaltungshandeln keine Amtsausübung im Sinn des § 7 AVG dar. Solche ? nicht im Rahmen des Verwaltungs?(straf?)verfahrens gesetzte ? Tätigkeiten erfasst die Auffangvorschrift des § 47 BDG. Auch diese sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter ? außer bei (hier nicht gegebener) Gefahr im Verzug ? sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Die Vornahme eines Amtsgeschäfts trotz Vorliegens solcher Umstände, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des § 302 Abs 1 StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 22/12g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 22/12g
  • 17 Os 15/14f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 15/14f
    Vgl; Beisatz: Die Vornahme eines Amtsgeschäfts durch einen Beamten trotz Vorliegens von Umständen, die seine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des § 302 Abs 1 StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber (auch) den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (T1)
    Beisatz: Eine Beeinträchtigung des als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommenden Rechts von Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf dessen Führung und Entscheidung durch einen unbefangenen Organwalter scheidet in Konstellationen aus, in denen parteiliches Handeln des Angeklagten zugunsten, nicht aber zum Nachteil der Parteien in Frage kommt. (T2)
    Beisatz: Hier: § 76 Abs1 BAO (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128504

Im RIS seit

20.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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