Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W154 2014384-1/54E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 821860001/1599571/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 07.03.2016, am 09.05.2016 und am 10.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014, Zl. 821860001/1599571/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 07.03.2016, am 09.05.2016 und am 10.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am selben Tag niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen. Dabei führte er aus, dass es seiner Familie schlecht gegangen sei und sie kein Geld gehabt hätten. Er habe in Afghanistan nicht zur Schule gehen können.
Mit Bescheid vom 28.02.2013, Zahl 12 18.600 EAST Ost, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Asylgerichtshof.Mit Bescheid vom 28.02.2013, Zahl 12 18.600 EAST Ost, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Asylgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2013, Zl. S3 433.587-1/2013/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2013, Zl. S3 433.587-1/2013/6E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
In der Einvernahme vom 03.07.2014 vor dem (nunmehr zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihm aufgrund der schlechten Sicherheitslage etwas passieren könnte.
Mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem gegenständlichen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 07.03.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teilnahm.
Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, der Ethnie der Hazara anzugehören und aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Shekali in der Prowinz Parwan zu stammen. Im Alter von ungefähr 4 Jahren sei er zusammen mit seinem Vater nach Kabul gekommen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 gelebt habe. Innerhalb Kabuls seien er und seine Familie mehrmals umgezogen. Seine Familie, bestehend aus Mutter, Vater, einer Schwester und fünf Brüdern, lebe nach wie vor in Kabul. Sein Vater und seine Brüder würden für die Familie sorgen, jedoch gäbe es kaum Arbeit in Kabul. Sein Vater sei Holzverkäufer und seine Brüder Tagelöhner, wobei seine Brüder nicht jeden Tag Arbeit fänden. Er selbst sei aufgrund von Arbeits- und Mittellosigkeit aus Afghanistan geflüchtet, dazu kämen noch religiöse Probleme und die Schwierigkeiten der Hazara.
In der fortgesetzten Verhandlung vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Ländersachverständigen vorgetragen. In dem Gutachten führte der Sachverständige wie folgt aus:
"Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) heißt nach den gesammelten Informationen [...], sein Vater [...] und sein Großvater väterlicherseits [...] Seinen Nachnamen, [...] müsste der BF in Europa bestimmt haben, da die befragten Personen in den Wohnorten seiner Familie nicht gehört haben, dass der BF einen Nachnamen vor seiner Reise aus Afghanistan gehabt hätte. Auch sein Vater hat keinen Nachnamen.
Die Familie des BF stammt ursprünglich aus dem Dorf [...] im Distrikt Shekh Ali. Aber sie ist wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, welche der BF auch vor dem BFA als einer seiner Fluchtgründe angegeben hatte, ca. im Jahre 1375 nach Kabul übersiedelt und sie hat zuerst [...] in Char Qala-e Wazir Abad gewohnt und später ist sie in das Viertel Sari Choqorak auch in C