TE Lvwg Beschluss 2019/3/4 LVwG-AV-758/001-2018, LVwG-AV-760/001-2018

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

BAO §92 Abs1
BAO §96

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger betreffend die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, ***, ***, gegen die als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2018, Zl. *** (ausschließlich amtssigniert), mit welcher der Berufung gegen die als Abgabenbescheid bezeichnete behördliche Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.01.2018, Zl. *** (ausschließlich amtssigniert) betreffend die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe an den Schmutzwasserkanal und gleichzeitig (in einer Berufungsentscheidung) der Berufung gegen die als Abgabenbescheid bezeichnete behördliche Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.01.2018, Zl. *** (ausschließlich amtssigniert) betreffend die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe an den Regenwasserwasserkanal, jeweils gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetzgesetz 1977, LGBl. 8230, in der geltenden Fassung, gegenüber der A GmbH, Herrn C, Frau D, Herrn E, Frau F, Herrn H, Herrn G, Frau I, Herrn J, Frau K, Herrn L und Frau M in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümer für den Anschluss der Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal bzw. Regenwasserkanal keine Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluss:

1.   Die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, ***, ***, gegen die als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2018, Zl. ***, betroffene Verfahren der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe: Zl. *** und Zl. ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabeordnung (BAO)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

Mit als „Abgabenbescheid“ (gleichzeitig Rechnung iSd § 111 UStG 1994) bezeichneter behördlicher Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.01.2018, Zl. ***, ausschließlich mit elektronischer Signatur unterfertigt, wurde der Einschreiterin und den bezeichneten Miteigentümern gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetzgesetz 1977, LGBl. 8230, in der geltenden Fassung, für den Anschluss der Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 41.245,60 (zuzüglich 10 % USt.in der Höhe von € 4.124,56) vorgeschrieben.

Mit als „Abgabenbescheid“ (gleichzeitig Rechnung iSd § 111 UStG 1994) bezeichneter behördlicher Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.01.2018, Zl. ***, ausschließlich mit elektronischer Signatur unterfertigt, wurde der Einschreiterin und den bezeichneten Miteigentümern gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetzgesetz 1977, LGBl. 8230, in der geltenden Fassung, für den Anschluss der Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, an den öffentlichen Regenwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 3.899,95 (zuzüglich 10 % USt.in der Höhe von € 390,00) vorgeschrieben.

Diese jeweils als „Abgabenbescheid“ bezeichneten behördlichen Erledigungen enthalten jeweils keine eigenhändige Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe bzw. keine Beglaubigung, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

Die gegenständlichen Abgabenbescheide, auf denen sich eine DVR-Nummer nicht findet und in welchen – entsprechend den Erhebungen der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe individuell die Berechnungsfläche bezogen auf das im Miteigentum u.a. der Einschreiterin stehende Grundstück eingetragen wurde, wurden entsprechend den im Akt der Behörde befindlichen Rückscheinen der Einschreiterin am 25.01.2018 bzw. am 19.02.2018 zugestellt.

Die Einschreiterin hat u.a. gegen diese als Abgabenbescheide bezeichneten Erledigungen mit E-Mail vom 27.02.2018 ein mit „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel eingebracht. In diesem (zum Bezug habenden bezeichneten Verfahren jeweils als Berufung zu wertenden, fristgerecht erhobenen Rechtsmittel bemängelte die Einschreiterin die den verfahrensgegenständlichen Entscheidungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** zu Grunde gelegte bebaute Fläche als Berechnungsfläche für die Ermittlung der Abgabe der Höhe nach. Unter Anschluss eines Planes verwies die Einschreiterin darauf, dass unter Zugrundelegung der das Gelände überragenden Bauteile die bebaute Fläche als Grundlage 720 m² und nicht 737,36 m² betrage.

Mit ausschließlich elektronischer unterfertigter behördlicher Erledigung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2018, Zl. ***, bezüglich welchem in der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11.06.2018 (***) eine Beschlussfassung in Bezug auf diese gesamte behördliche Erledigung erfolgt ist, wurde gemäß §§ 263 in Verbindung mit 288 BAO der Berufung keine Folge gegeben und wurden die angefochtenen behördlichen Erledigungen bestätigt.

Auch diese als „Bescheid“ bezeichnete behördliche Erledigung der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe enthält keine eigenhändige Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe bzw. keine Beglaubigung, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

Die bezeichnete behördliche Erledigung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2018, Zl. ***, wurde der Einschreiterin zu Handen ihres im Verfahren vor den Abgabenbehörden ausgewiesenen Vertreters am 17.06.2018 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht mit E-Mail vom 02.07.2018 u.a. gegen diese behördliche Erledigung der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben. In dieser wurde von dem im Abgabenverfahren ausgewiesenen Vertreter unter Hinweis auf sein Einschreiten als Eigentümervertreter unter gleichzeitiger Benennung des Verfahrens, in welchem die Beschwerde erhoben wird (gegenständlich: ***), somit namens der A GmbH, im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid genannte Fläche des Stellplatzes *** vollständig unterhalb des bewilligten Geländes liege und daher einen unterirdischen Bauteil darstelle.

Die optische Erscheinung, dass nämlich das Gelände mit einer senkrechten Stützmauer begrenzt sei, könne nicht über den oben genannten Umstand entscheiden, dass der gesamte Raum unterhalb des Geländes liege. Die Situierung des Geländes ersehe man aus dem beigelegten Schnitt.

Die Beschwerdeführerin ersuche daher, den Bezug habenden Bescheid aufzuheben bzw. zu berichtigen und um Rücküberweisung des überhöht bezahlten Betrages.

Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe hat mit am 17.07.2018 beim erkennenden Gericht eingelangten Schriftsatz u.a. den Bezug habenden, verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt vorgelegt, auf die Begründung in der Berufungsentscheidung verwiesen und ausgeführt, dass die streitgegenständliche Fläche des Stellplatzes ***, wie aus dem Bestandsplan, der Fotodokumentation und dem Naturstand ersichtlich sei, so situiert sei, dass sie im gesamten Ausmaß das angrenzende Gelände überrage und daher in die Berechnungsfläche einzubeziehen sei.

Im Übrigen wendete die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ein, dass die Beschwerde „als Eigentümervertreter zurückzuweisen“ sei, da GF B nicht als Eigentümervertreter Berufung gegen die verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheide erhoben habe, sondern als GF der A GmbH.

Die A GmbH sei Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. B als „Eigentümervertreter“ sei nicht Partei des Berufungsverfahrens. Er habe als Eigentümervertreter keine Berufung erhoben. Eine nachträgliche Bevollmächtigung, datiert mit 01.07.2018, könne diesen Mangel nicht sanieren.

Die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch GF B, als Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, sei abzuweisen, da als bebaute Fläche die lotrechte Projektion des äußeren Umrisses (Außenmauer) einer über das Gelände ragenden Baulichkeit gelte. Dies gelte auch dann, wenn das Gebäude nicht in allen Geschoßen gleichmäßig verbaut sei.

Die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe stellte die Anträge, die vorliegende Beschwerde der A GmbH, vertreten durch GF B, als unbegründet abzuweisen bzw. die vorliegende Beschwerde des B als Eigentümervertreter als unzulässig zurückzuweisen.

Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes hat die Abgabenbehörde mit am 27.12.2018 beim erkennenden Gericht eingelangten Schriftsatz ergänzende Unterlagen (Baubewilligung, Baubeschreibung und Einreichpläne) vorgelegt.

Im abgabenbehördlichen Verfahren hat Herr N, ***, ***, eine mit 01.07.2018 datierte Vollmacht vorgelegt, in welcher festgehalten ist, dass der Genannte von sämtlichen Wohnungseigentümern des Hauses O, ***, generell bevollmächtigt wurde, in den Verfahren vor der Stadtgemeinde *** zu *** und *** einzuschreiten und gegen die erlassenen Bescheide Rechtsmittel zu erheben, sich der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 AVG auf die (ihm) erteilte Vollmacht beruft und hiermit Herrn B weiter bevollmächtige, an seiner Stelle in den oben angeführten Verfahren im Namen aller Wohnungseigentümer Rechtsmittel einzulegen.

Die Vollmacht wurde vom Vollmachtgeber unterfertigt.

Aus dem gleichzeitig vorgelegten Kauf-und Bauträgervertrag vom 22.03.2017, Punkt 17.1, ergibt sich, dass der jeweilige Käufer der nunmehrigen Wohnungseigentümergemeinschaft der Verkäuferin A GmbH und B, geb. ***, und zwar jedem von ihnen alleine, in Ansehung der (Bezug habenden) Liegenschaft Auftrag und Spezialvollmacht u.a. zur Vertretung im Bauverfahren, insbesondere zur Errichtung und Unterfertigung von Bauplänen und Auswechslungsplänen, die zur Erlangung von Bestandsplänen und/oder Nutzwertgutachten notwendig sind, sowie zur Herstellung und/oder Fertigung sämtlicher zur Errichtung des Wohnhauses notwendiger Urkunden, die von sämtlichen Grundeigentümern zu fertigen sind, erteilt hat.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Abgabenakt, von dessen Richtigkeit und Vollständigkeit auf Grund der Vorlage durch die belangte Behörde seitens des erkennenden Gerichtes auszugehen war.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Bundesabgabenordnung-BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 92 (1) BAO:

(1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a)

Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b)

abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c)

über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(…).

§ 96 BAO:

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

Die Bevollmächtigung des verfahrensgegenständlichen Vertreters, für die verfahrensgegenständliche Adressatin der behördlichen Erledigungen, die A GmbH, im gegenständlichen Abgabenverfahren (einschließlich im Beschwerdeverfahren) als Vertreter einzuschreiten, ergab sich nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes aus der vorliegenden Vollmacht vom 01.07.2018.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist gemäß der Judikatur des VwGH (Hinweis E 18. Juni 1990, 90/10/0035, und E 19. Jänner 1995, 93/09/0410) entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (VwGH vom 30.01.2001,

Zl. 99/05/0197).

Da die vorliegende Vollmacht vom 01.07.2018 dem verfahrensgegenständlichen Vertreter durch einen berufsmäßig zur Parteienvertretung berufenen Vertreter und ausdrücklich u.a. bezogen auf die Einbringung von Rechtsmitteln im Abgabenverfahren zu Zl. ***, jenem Verfahren, das der gegenständlichen behördlichen Berufungserledigung (welche ihrerseits gleichzeitig und untrennbar über die Berufungen im Verfahren zu Zl. *** und zu Zl. *** abspricht) zu Grunde liegt, bezogen ist, eine Vollmachterteilung im bereits schwebenden Verfahren zulässig ist und überdies (ohnedies) die Vollmacht von vor der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde datiert, war von einer entsprechenden Aktivlegitimation des Vertreters B in Bezug auf beide durch die behördliche Berufungsentscheidung genannte Verfahren (Zl. *** und auch Zl. ***) auszugehen.

Es war daher die Beschwerde aus den von der Berufungsbehörde diesbezüglich ins Treffen geführten Gründen nicht zurückzuweisen.

Gemäß § 96, letzter Satz, BAO bedürfen nur Ausfertigungen, die mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

§ 96 BAO normiert für alle schriftlichen Erledigungen der Abgabenbehörden zwingend drei Bestandteile: Die Bezeichnung der Behörde, das Datum und die Unterschrift bzw. Beglaubigung (Ausnahmen siehe § 96, letzter Satz, BAO), wobei diese Erfordernisse auch für schriftliche Bescheide gelten (vgl. RIZ, BAO 5, § 96

Tz 1).

Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören somit die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vgl. RIZ, BAO, § 93 Tz 22; VwGH 28.09.2004, 2002/14/0035, VwGH 21.12.2005, 2004/14/0111).

Abgesehen von den in § 96 BAO genannten Fällen, in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung dazu, dass kein Bescheid vorliegt (vgl. RIZ, BAO5, § 93 Tz 25, VwGH 10.10.1991, 91/17/0096).

Mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (RIZ, BAO5, § 260 Tz 8; VwGH 11.11.2010, 2010/17/0066).

Schriftliche (Bescheid-)Ausfertigungen bedürfen gemäß § 96, dritter Satz, BAO nämlich nur dann weder einer Unterschrift noch eines Beglaubigungsvermerkes, wenn sie automatisationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert (vgl. § 4 Z. 7 Datenschutzgesetz 2000 [DSG]), erstellt werden.

Weist ein Bescheid eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ auf, so ist daraus erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 96, E44, Stand 01.08.2011, rdb.at).

Der Fall der „Erstellung“ der Ausfertigung einer Erledigung mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung liegt nicht schon dann vor, wenn bloß zur Vorbereitung einer Erledigung solche technischen Hilfsmittel herangezogen werden. Vielmehr muss das abgefertigte Schriftstück insgesamt mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt worden seien (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 96, E46, Stand 01.08.2011, rdb.at).

Da es sich bei der Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13.06.2018, Zl. ***, nicht um eine ausschließlich automatisationsunterstützt erstellte Erledigung handelt, sind doch fallbezogen individuelle Ausführungen darin enthalten, und da die im vorgelegten Abgabenakt enthaltene Berufungsentscheidung ausschließlich eine elektronische Fertigung, nicht jedoch eine Unterschrift des die Entscheidung Genehmigenden bzw. einen Beglaubigungsvermerk aufweist, fehlt es dieser Berufungsentscheidung im Hinblick auf § 96, erster und zweiter Satz, BAO am Bescheiderfordernis einer Unterschrift bzw. eines Beglaubigungsvermerkes, weshalb diese angefochtene Erledigung mangels Bescheidqualität keine Wirkung entfalten konnte.

Es war daher die dagegen eingebrachte Beschwerde mangels Vorliegens einer Berufungsentscheidung, der Bescheidqualität zukommt, beschlussgemäß zurückzuweisen.

Festgestellt wird dazu weiters, dass auch den jeweils als „Abgabenbescheid“ bezeichneten Erledigungen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.01.2018, Zl. ***, und Zl. ***, aus denselben Gründen keine Bescheidqualität zukommt, weshalb hinsichtlich der in der Folge (erstmals verfahrensgegenständlich durch die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe) zu erlassenden Berufungsentscheidung mit Bescheidcharakter (welche auf Grund der nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes erforderlichen Abänderung einer Beschlussdeckung durch Beschlussfassung im Stadtrat zu unterziehen ist) ebenfalls eine Zurückweisung der jeweiligen Berufung mangels Vorliegens jeweils einer Abgabenentscheidung der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe, der Bescheidcharakter zukäme, zu erfolgen hätte.

Hinsichtlich der von der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe im Bezug habenden Abgabenverfahren (dann) erstmals zu erlassenden Abgabenbescheide mit Bescheidcharakter wäre nach der Rechtsbeurteilung der zur Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zuständigen Richterin, ohne die Abgabenbehörden an diese Rechtsansicht zu binden, zu berücksichtigen, dass auf Grund der vorliegenden (im Zuge der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung genehmigten) Einreichpläne und des in diesen eingezeichneten veränderten Bezugsniveaus hinsichtlich der an den Stellplatz *** angrenzenden Bezugsfläche die Garagenfläche des Stellplatzes *** (ungeachtet der äußeren optischen Erscheinungsform) zum überwiegenden Teil unterirdisch gelegen ist und daher bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zur bebauten Fläche hinzuzurechnen wäre.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die gegenständliche Entscheidung wesentlich wäre – nicht erwarten lässt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Ausfertigung; Unterschrift; Beglaubigung; automationsunterstützte Datenverarbeitung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.758.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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