TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W247 2208576-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W247 2208576-1/7E

W247 2208572-1/7E

W247 2208574-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, 2.) XXXX , geb. am XXXX , StA. Mongolei, 3.) XXXX , geb. am XXXX , StA. Mongolei, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Mongolei, 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Mongolei, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018,

1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) XXXX , zu Recht erkannt:1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005, sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, sowie 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9,, sowie 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (BF1 und BF2) reisten gemeinsam mittels Visa D, welche von 09.09.2016 bis 08.01.2017 gültig waren, ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde den Beschwerdeführern am 11.08.2016 die Aufenthaltstitel "Studierender" bzw. "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)" mit Gültigkeit bis 10.08.2017 erteilt.

1.2. Am 13.07.2017 wurde die BF3 in Österreich geboren. Am 07.08.2017 wurde für die BF3 beim Magistrat Wiener Neustadt ein Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel eingebracht und am 12.10.2017 wurde der BF3 ein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft (mit Studierenden) mit Gültigkeit bis 10.08.2018 erteilt.

1.3. Am 11.08.2017 wurden die Aufenthaltstitel von BF1 und BF2 seitens des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt bis 10.08.2018 verlängert. Am 13.08.2018 wurde der BF1 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt bzgl. Verlängerungsanträge vorstellig.

1.4. Am 14.08.2018 brachte die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) bei der belangten Behörde Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein.1.4. Am 14.08.2018 brachte die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) bei der belangten Behörde Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein.

1.5. Mit Schreiben des Bundesamts vom 28.08.2018 wurden die Beschwerdeführer (BF1-BF3) darüber informiert, dass Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sind und dass die Behörde gegen sie die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG prüft. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und wurden sie aufgefordert, zur Person und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet Auskunft zu erteilen.1.5. Mit Schreiben des Bundesamts vom 28.08.2018 wurden die Beschwerdeführer (BF1-BF3) darüber informiert, dass Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sind und dass die Behörde gegen sie die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG prüft. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und wurden sie aufgefordert, zur Person und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet Auskunft zu erteilen.

1.6. Mit Schreiben vom 10.9.2018, ha. persönlich am 19.09.2018 abgegeben, gaben Sie Folgendes bekannt:

- "Betreff: Angaben zu unseren persönlichen Verhältnissen:

Antwort zu Frage 1:

XXXX :römisch 40 :

Ich habe 10 Jahre die Schule besucht und bin dann 4 Jahre auf die Mongolian University of Science and Technology besucht. Dort habe ich den Zweig Mechanical Engeneering besucht und beendet. Ich habe dort den Bachelor in Business Administration erworben. Ich pläne zu sutdiern in Uniwien.

XXXX :römisch 40 :

Ich habe ebenfalls 10 Jahre die Schule besucht und dann 4 Jahre die Mongolian National University besucht. Ich habe dort den Bachelor als Buchhalter erworben.

Meine Frau und ich haben beide die Universität in unserem Heimatland besucht. Ich, XXXX habe das Studium Mechanical Engineering in XXXX abgeschlossen und meine Frau XXXX Buchhaltung in XXXX . Damit erfüllen wir beide das Modul 1 der Integrationsvereinbarung:Meine Frau und ich haben beide die Universität in unserem Heimatland besucht. Ich, römisch 40 habe das Studium Mechanical Engineering in römisch 40 abgeschlossen und meine Frau römisch 40 Buchhaltung in römisch 40 . Damit erfüllen wir beide das Modul 1 der Integrationsvereinbarung:

Das Modul 1 kann auf folgende Arten erfüllt werden:

* Nachweis der Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung" auf mindestens Sprachniveau A2),

* Gleichwertiger Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der A2-Integrationsprüfung (diese Nachweise werden von Prüfungseinrichtungen ausgestellt, die vom ÖIF zur Durchführung der Integrationsprüfung zertifiziert wurden; seit 29. Mai 2018 ist der "Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" (ÖSD) zur Durchführung der A2-Integrationsprüfung zertifiziert),

* Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universtitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss an einer berufsbildenen mittleren Schule entspricht,* Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universtitätsgesetz 2002 oder einem Abschluss an einer berufsbildenen mittleren Schule entspricht,

* Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs 1 oder 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung ex-lege als erfüllt),* Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gilt Modul 1 der Integrationsvereinbarung ex-lege als erfüllt),

* Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstparten als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG, oder* Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstparten als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG, oder

* Erfüllung des Moduls 2

[...]

Antwort zu Frage 2:

XXXX :römisch 40 :

Vater: XXXXVater: römisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Mongolia

Mutter: XXXXMutter: römisch 40

XXXXrömisch 40

XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia

Mongolia

Tochter: XXXXTochter: römisch 40

XXXXrömisch 40

XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia

XXXXrömisch 40

Vater XXXXVater römisch 40

XXXXrömisch 40

XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia

Mongolia

Mutter: XXXXMutter: römisch 40

XXXXrömisch 40

XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia

Tochter: XXXXTochter: römisch 40

XXXXrömisch 40

XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia

Antwort zu Frage 3:

Wir beiden lebten vor der Einreise bei meinem Vater:

XXXX Mongoliarömisch 40 Mongolia

Mongolia

Antwort zu Frage 4:

Wir werden derzeit von unseren Eltern in der Mongolei finanziell unterstützt. Wir haben

Eine private Krankenversicherung.

XXXX :römisch 40 :

Ich habe von 01.2014 bis 09.2016 in einer Logistik- Frächterei gearbeitet. Dort war ich

Logistic Manager

XXXX :römisch 40 :

Ich habe von 01.2013 bis 2016 als Buchhalterin in der Firma meines Vaters gearbeitet.

Antwort zu Frage 5:

Wir werden derzeit von unseren Eltern inb der Mongolei finanziell unterstützt. Wir haben

ein private Krankenversicherung.

Antwort zu Frage 6:

Es gibt keine strafrechtliche oder politische Verfolgung gegen uns.

Antwort zu Frage 7:

Meine ältere Tochter ist blind.

Wir wollen unserer Tochter ein besseres Leben ermöglichen.

Antwort zu Frage 8:

XXXX : Ich habe auf der Universität einen Deutschkurs besucht.römisch 40 : Ich habe auf der Universität einen Deutschkurs besucht.

Antwort zu Frage 9:

Im Moment werden wir von unseren Eltern in der Mongolei finanziell unterstützt.

Ich habe Arbeit gefunden und würde bei Erhalt eines Visums eine Anstellung

bekommen.

Antwort zu Frage 10:

XXXX : Ich spende regelmässig Plasma."römisch 40 : Ich spende regelmässig Plasma."

1.7. Folgende Unterlagen wurde beschwerdeseitig vorgelegt:

(abgelaufener) Reisepass mit der Nummer XXXX(abgelaufener) Reisepass mit der Nummer römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Bescheinigung vom 29.08.2017 bezüglich monatsdurchschnittliches

Einkommen

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der Meldung

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde

  • -Strichaufzählung
    Mietvertrag

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltskarten

  • -Strichaufzählung
    Schreiben von XXXXSchreiben von römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Bachelor Diplom plus beglaubigte Übersetzung

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.08.2018 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 14.08.2018 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer zwar seit September 2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würden, ihr Aufenthalt jedenfalls seit 11.08.2018 illegal sei. Sie hätten die Verlängerungsanträge für die Aufenthaltstitel drei Tage nach Ablauf ihrer Aufenthaltsberechtigungen eingebracht. Diese wären deshalb nicht entgegengenommen worden und seien die Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, auszureisen und einen Erst-Antrag vom Heimatland zu stellen. Sie würden derzeit keiner Beschäftigung nachgehen, seien daher nicht selbsterhaltungsfähig. Strafrechtlich seien sie unbescholten. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration in Österreich verfügen würden. Weder würden sich aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung eine konventionswidrige Gefährdung der Beschwerdeführer iSd. § 50 Abs. 1 FPG ergeben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die familiären Bindungen der Beschwerdeführer und ihr sozialer Bezug zum Herkunftsstaat überwiegen würden, da BF1 und BF2 ihr gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsstaat verbracht hätten und am dortigen Leben teilgenommen und ihre Schulbildung dort genossen hätten. Der BF1 wäre ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter bei dem davon auszugehen wäre, dass er bei Rückkehr erneut Arbeit finden könne, um den notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Weiters sei davon auszugehen, dass die Eltern von BF1 und BF2, welche die Beschwerdeführer zurzeit finanziell unterstützen, die Beschwerdeführer auch bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstützen würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer zwar seit September 2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalten würden, ihr Aufenthalt jedenfalls seit 11.08.2018 illegal sei. Sie hätten die Verlängerungsanträge für die Aufenthaltstitel drei Tage nach Ablauf ihrer Aufenthaltsberechtigungen eingebracht. Diese wären deshalb nicht entgegengenommen worden und seien die Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, auszureisen und einen Erst-Antrag vom Heimatland zu stellen. Sie würden derzeit keiner Beschäftigung nachgehen, seien daher nicht selbsterhaltungsfähig. Strafrechtlich seien sie unbescholten. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration in Österreich verfügen würden. Weder würden sich aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung eine konventionswidrige Gefährdung der Beschwerdeführer iSd. Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergeben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die familiären Bindungen der Beschwerdeführer und ihr sozialer Bezug zum Herkunftsstaat überwiegen würden, da BF1 und BF2 ihr gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsstaat verbracht hätten und am dortigen Leben teilgenommen und ihre Schulbildung dort genossen hätten. Der BF1 wäre ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter bei dem davon auszugehen wäre, dass er bei Rückkehr erneut Arbeit finden könne, um den notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Weiters sei davon auszugehen, dass die Eltern von BF1 und BF2, welche die Beschwerdeführer zurzeit finanziell unterstützen, die Beschwerdeführer auch bei Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstützen würden.

3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 22.10.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeseite aus, dass die BF die über zwei Jahre in Österreich gut genutzt hätten um sich zu integrieren. So hätte die BF2 Deutschkurse besucht, es gäbe Unterstützungserklärungen und - den BF1 betreffend - eine Einstellungszusage. BF1 und BF2 wären mit dem Wunsch nach Österreich gekommen, hier zu studieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen und ihre blinde Tochter aus der Mongolei nachzuholen. Diese sei in der Mongolei Diskriminierungen ausgesetzt. So würden in der Mongolei - insbesondere in ländlichen Gebieten - Personen mit Behinderungen nach wie vor beträchtlich stigmatisiert. BF1 und BF2 würden daher keine Chance für ihre Tochter in der Mongolei sehen, da es dort an Schulen für blinde Kinder mangeln würde. Die Beschwerdeführer würden daher in Österreich bleiben und die Tochter nachholen wollen, damit diese ein menschenwürdiges Lebe führen könne. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 22.10.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeseite aus, dass die BF die über zwei Jahre in Österreich gut genutzt hätten um sich zu integrieren. So hätte die BF2 Deutschkurse besucht, es gäbe Unterstützungserklärungen und - den BF1 betreffend - eine Einstellungszusage. BF1 und BF2 wären mit dem Wunsch nach Österreich gekommen, hier zu studieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen und ihre blinde Tochter aus der Mongolei nachzuholen. Diese sei in der Mongolei Diskriminierungen ausgesetzt. So würden in der Mongolei - insbesondere in ländlichen Gebieten - Personen mit Behinderungen nach wie vor beträchtlich stigmatisiert. BF1 und BF2 würden daher keine Chance für ihre Tochter in der Mongolei sehen, da es dort an Schulen für blinde Kinder mangeln würde. Die Beschwerdeführer würden daher in Österreich bleiben und die Tochter nachholen wollen, damit diese ein menschenwürdiges Lebe führen könne. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Die Beschwerdevorlage vom 24.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2018 ein.

4. Mit elektronischem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 12.12.2018 wurde durch die belangte Behörde die Bestätigung der Übernahme der Heimreisekosten für die freiwillige Rückkehr der BF2 übermittelt.

5. Mit elektronischem Schreiben vom 12.12.2018 wurde eine Meldung der Caritas Wien vom selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt aus welcher hervorgeht, dass die BF2 und die BF3 am 12.12.2018 um 17.45h per Flugzeug freiwillig nach Ulaanbaatar, Mongolei, zurückzukehren.

7. Mit elektronischem Schreiben vom 03.01.2019 übermittelte die belangte Behörde die Ausreisebestätigung durch die Grenzkontrolle Flughafen Wien vom 12.12.2018, wonach BF2 und BF3 am 12.12.2018 per Flugzeug in die Mongolei ausgereist sind.

8. Auf Nachfrage durch das erkennende Gericht wurde durch die belangte Behörde eine elektronische Meldung der Caritas Wien (Perspektivenberatung, Rückkehrhilfe) vom 12.12.2018 übermittelt, aus der sich folgende Information ergibt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Danke für die Bewilligung und rasche Erledigung.

Bitte um Kenntnisnahme, das vorerst nur die Frau und das Kind fliegen werden - sie fliegen bereits heute mit Air China via Peking in die Mongolei (Buchung angehängt).

Der Ehemann muss noch hier bleiben, da sein Vermieter eine vorzeitige bzw. sofortige Kündigung der Wohnung nicht akzeptiert. Der Ehemann wird nach Ende der Kündigungsfrist wieder mit uns Kontakt aufnehmen und einen gesonderten Antrag stellen.

Im Anhang der korrigierte Antrag von Frau XXXX , der Ehemann ist nun als in Ö zurückbleibender Familienangehöriger festgehalten...."Im Anhang der korrigierte Antrag von Frau römisch 40 , der Ehemann ist nun als in Ö zurückbleibender Familienangehöriger festgehalten...."

In Anlage wurde das ausgefüllte Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, betreffend BF2 und BF3 übermittelt. Der BF1 wird darin als in Österreich zurückbleibender Familienangehöriger angeführt. Ebenso in Anlage wurde die Buchungsbestätigung hinsichtlich des Rückkehrfluges von BF2 und BF3 in die Mongolei übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) sind mongolische Staatsangehörige. BF1 und BF2 reisten mittels Visa D, welche von 09.09.2016 bis 08.01.2017 gültig waren, ins österreichische Bundesgebiet ein.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurden am 11.08.2016 Aufenthaltstitel "Studierender" bzw. "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)" mit Gültigkeit bis 10.08.2017 erteilt. Seitens des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt wurden Ihre Aufenthaltstitel am 11.08.2017 bis 10.08.2018 verlängert. Am 13.08.2018, also drei Tage nach Ablauf der bis 10.08.2018 erteilten Aufenthaltstitel, wurde der BF1 bezüglich der Verlängerungsanträge beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt vorstellig. Diese Verlängerungsanträge wurden nicht entgegengenommen und der BF1 aufgefordert auszureisen und Erst-Anträge vom Herkunftsstaat aus zu stellen.

BF1 und BF2 haben eine ältere Tochter, namens XXXX , geboren am 04.11.2010, welche blind ist und sich in der Mongolei befindet.BF1 und BF2 haben eine ältere Tochter, namens römisch 40 , geboren am 04.11.2010, welche blind ist und sich in der Mongolei befindet.

Am 13.07.2017 wurde die BF3 in Österreich - Wiener Neustadt - geboren und für sie wurde am 07.08.2017 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt einen Erstantrag eingebracht. Der BF3 wurde am 12.10.2017 ein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft (mit Studierenden)" mit Gültigkeit bis 10.08.2018 erteilt.

Am 14.08.2018 haben die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 55 AsylG beantragt.Am 14.08.2018 haben die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 55, AsylG beantragt.

Der BF1 war von 02.01.2017 bis 16.06.2017 und von 02.05.2018 bis 18.05.2018 in Österreich geringfügig als Arbeiter registriert.

Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) verfügen seit 11.08.2018 über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. BF1 hält sich seither illegal in Österreich auf. BF2 und BF3 haben sich im Zeitraum 11.08.2018 bis 12.12.2018 illegal in Österreich aufgehalten. BF2 und BF3 sind am 12.12.2018 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgereist.

Der BF1 verfügt - nach Rückkehr der BF2 und BF3 in ihren Herkunftsstaat am 12.12.2018 - im Bundesgebiet über keine weiteren Familienangehörigen. Der BF1 konnte keine entscheidungsrelevante Integration während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nachweisen.

Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat:

Sowohl BF2 als auch BF3, sowie die älteste Tochter von BF1 und BF2 sind bereits im Herkunftsstaat aufhältig. Des Weiteren sind die Eltern des BF1 und der BF2 im Herkunftsstaat wohnhaft. Der BF1 verfügt daher im Herkunftsstaat über ein soziales und familiäres Netzwerk. Der BF1 verfügt über eine fundierte Schul- und Universitätsausbildung und über Arbeitserfahrung bei einer Logistik-Frächterei.

Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Mongolei darstellen würde. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der BF1 im Herkunftsstaat gelebt und ist mit der Sprache und Kultur im Heimatland hinreichend vertraut.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Mongolei wird auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Unterlagen und Angaben der Beschwerdeführer, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren relevante Situation in der Mongolei. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild, ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Auch die Beschwerdeführer sind dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der BF1 in der Mongolei auch weiterhin über ein soziales Netz aus nahen Verwandten, insbesondere Ehegattin, seinen Töchtern, den Eltern und den Schwiegereltern, die die Beschwerdeführer während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet regelmäßig finanziell versorgten, verfügt. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Eltern und Schwiegereltern bei Rückkehr des BF1 in den Herkunftsstaat auch zumindest in der Anfangsphase die Familie weiterhin unterstützen werden, jedenfalls bis der BF1 eine entsprechende Arbeit gefunden hat, um die Versorgung seiner Familie sicherstellen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1 Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.2.1 Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.

3.2.2. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:3.2.2. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:

"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.""(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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