TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W184 2151517-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W184 2151517-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019, Zl. 1074430101/180922280, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019, Zl. 1074430101/180922280, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 4, § 10, § 57 AsylG 2005, § 52, § 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.02.2018 erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen, und dass die beschwerdeführende Partei kein solches Netzwerk in Afghanistan habe, weil seine Familie im Iran lebe.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.02.2018 erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten stoßen können, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen, und dass die beschwerdeführende Partei kein solches Netzwerk in Afghanistan habe, weil seine Familie im Iran lebe.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, zugestellt am 21.02.2018, bis zum 23.02.2020 verlängert.

Aufgrund des Vorliegens geänderter Umstände leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2018 von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

"I. Der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt."I. Der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.

II. Die mit Bescheid vom 23.02.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen.römisch zwei. Die mit Bescheid vom 23.02.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

...

In der Folge wurden Sie am 07.11.2018 durch einen Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme (LA = Leiter der Amtshandlung, VP = Verfahrenspartei):

LA: Fühlen Sie sich gesundheitlich in der Lage, heute Angaben in Ihrem Verfahren zu machen?

VP: Ja. Ich bin gesund, nehme keine Medikamente und bin bereit.

...

LA: Gegenstand der heutigen Einvernahme: Ihnen wurde mit Bescheid des BFA vom 23.02.2017 aufgrund des Umstandes, dass Sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig waren, über keine Familienangehörigen in Afghanistan verfügten und Ihnen aufgrund Ihres damaligen Alters keine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat, Mazar oder Kabul zugemutet werden konnte, subsidiärer Schutz in Österreich gewährt.

...

LA: Sind Sie aktuell verlobt oder verheiratet? Haben Sie Kinder? Leben Sie mit jemandem in einer Lebensgemeinschaft?

VP: Ich bin ledig.

LA: Wo und in welchen Verhältnissen leben Sie aktuell in Österreich?

VP: Bis letzten Montag habe ich den B1-Deutschkurs besucht. Danach war ich bei einer Firma ..., um zu sehen, ob ich eine Ausbildungsstelle bekomme. Ich habe mich dort vorgestellt. Bis jetzt haben sie mich noch nicht informiert, wann ich kommen soll.

Nachgefragt: Ich habe mich dort für eine Lehre als Tischler beworben. Ich bin gerade auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle. Letzten Freitag bin ich mit dem Deutschkurs fertiggeworden.

LA: Können Sie Integrationsunterlagen vorlegen?

VP: Ich lege Ihnen heute meine ÖSD-A1 und -A2-Zertifikate in Kartenform vor. B1 habe ich noch nicht erhalten, ich glaube, ich habe bestanden.

LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten Sie sich selbst oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt?

VP: Vom Sozialamt ...

LA: Haben Sie schon einmal gearbeitet, seit Sie subsidiär schutzberechtigt sind?

VP: Ich habe mich bisher immer gebildet. Seit ich volljährig geworden bin, gab es nur zwei Monate, wo ich nichts gemacht habe, die restliche Zeit habe ich immer einen Deutschkurs besucht.

LA: Sie werden aufgefordert, die Behörde nachweislich durch Vorlage geeigneter Unterlagen darüber zu informieren, ob Sie die Lehrstelle erhalten oder nicht und ob Sie das B1-Zertifikat bestanden haben.

VP: Ich habe verstanden.

LA: Woran liegt es, dass Sie in Österreich keine Schule besuchten?

VP: Als ich noch minderjährig war, habe ich das zu meinen Betreuern oft gesagt, aber ich bin nicht in die Schule geschickt worden.

LA: Warum haben Sie ab Februar 2017 noch keine Arbeit angenommen?

VP: Ich war noch nicht so gut in Deutsch, dass ich in einer Arbeit aufgenommen werden konnte.

LA: Wie oft haben Sie schon beim AMS vorgesprochen? Was wurde Ihnen angeboten?

VP: Ich war circa zwei bis drei Mal dort und das jedes Mal wegen der Bildung und des Deutschkurses. Wenn die mir eine Arbeit angeboten hätten, wäre ich hingegangen.

LA: Haben Sie schon Bewerbungen geschrieben?

VP: Ja, viele. Nachgefragt: An die Firmen XXXX , XXXX , als Kellner habe ich mich beworben, als Tischler, Mechaniker.VP: Ja, viele. Nachgefragt: An die Firmen römisch 40 , römisch 40 , als Kellner habe ich mich beworben, als Tischler, Mechaniker.

LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Haben Sie zwischenzeitlich in Österreich irgendwelche sozialen oder privaten Bindungen?

VP: Familiär mit niemandem. Ich habe nicht viele Freunde. Die Freunde, die ich habe, sind Afghanen oder Österreicher.

LA: Schildern Sie, wie Ihr Aufenthalt in Österreich bislang verlaufen ist. Was haben Sie alles gemacht?

VP: Ich habe auch ein Einzelcoaching besucht. Fünf Wochen lang hat dieser Kurs gedauert. Und auch diesen Integrationskurs ..., wo man die Gesetze in Österreich lernt, habe ich besucht.

LA: Wurde Ihnen schon einmal Geld nach Österreich von Verwandten oder Bekannten geschickt, um Sie finanziell zu unterstützen?

VP: Nein.

LA: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen aktuell auf?

VP: Sie leben im Iran, in XXXX .VP: Sie leben im Iran, in römisch 40 .

LA: Weshalb sind Sie am 20.05.2018 bei der Grenzkontrolle in Schwechat angefallen? Was war der Grund für Ihre Reisebewegung?

VP: Ich habe circa drei Jahre meine Familie nicht gesehen gehabt, ich bin in den Iran, um meine Familie zu treffen. Es war für 14 Tage. Ich hatte meinen Kurs abgeschlossen und hatte 14 Tage Zeit, bis mein nächster Kurs B1 angefangen hätte.

LA: Wie bestreiten Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt in der Heimatregion bzw. Herkunftsregion (Iran)?

VP: Meine Brüder üben freie Gewerbe aus. Sie machen einfache Tätigkeiten.

LA: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren Familienangehörigen, z. B. per Telefon, E-Mail, Skype, usw.?

VP: Ja.

LA: Haben Sie jemals in Afghanistan gelebt?

VP: Nur, als ich ein Kind war, bis zu meinem 2. oder 3. Lebensjahr.

LA: Sind Sie im Iran je einer Beschäftigung nachgegangen?

VP: Ich habe sieben Jahre lang eine Schule im Iran besucht und nebenbei gearbeitet.

LA: Sind Ihre Familienangehörigen legal oder illegal im Iran aufhältig?

VP: Sie haben Flüchtlingskarten, mit denen sie nur in der Stadt, wo sie wohnen, leben und arbeiten dürfen.

LA. Aus welcher Region Afghanistans stammen Sie?

VP: Aus Kunduz.

LA: Wer sorgt aktuell in Ihrer Herkunftsregion für Sicherheit?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Haben Sie bzw. Ihre Familie aktuell noch persönliche Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte) im Heimatland bzw. Herkunftsland?

VP: Nein.

LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland bzw. Herkunftsland?

VP: Ich kenne niemanden in Afghanistan.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft?

VP: Ich habe keine strafbare Handlung begangen, aber als ich neu nach Österreich gekommen bin, da wollte ich gar nicht in Österreich bleiben, ich wollte weitergehen. Da musste ich einmal zu Gericht. Ich weiß nicht, was da passiert ist.

LA: Was ist da genau passiert?

VP: Ich wollte vor der Polizei weglaufen, die hat mich aber erwischt. Ich habe die Gesetze nicht gekannt, ich habe gedacht, dass die Polizisten mich schlagen werden, wie das die Polizisten im Iran machen.

...

LA: Sie sind mittlerweile volljährig, verfügen über sieben Jahre Schulausbildung und haben bereits gearbeitet, nämlich in der Müllverarbeitungs- und Recyclingbranche. Die Umstände, aufgrund derer Ihnen im Jahre 2017 subsidiärer Schutz gewährt wurde, liegen aktuell nicht mehr vor. Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland, speziell nach Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul?

VP: Wenn man niemanden kennt, keinen Platz dort hat, wo soll man dort hingehen, um zu leben. Überhaupt, bei der jetzigen Lage, wo es jeden Tag Explosionen gibt. Ich habe Afghanistan nicht gesehen, aber das, was ich gehört habe über die Medien und die Nachrichten, macht mir Angst.

...

LA: Die Rückkehr in Ihr Heimatland ist zumutbar. Sie könnten in Kabul, Herat oder in Mazar-e Sharif Sicherheit erlangen und auch eine zumutbare Lebenssituation vorfinden. Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihr Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr, als Sie ja auch auf die Unterstützung Ihrer ... Familie zurückgreifen könnten.

VP: Wenn man niemanden kennt, wo soll man hingehen?

...

B) Beweismittel

Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:

Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

Teilnahmebestätigung Deutschkurs der Marktgemeinde ... vom Juli

2016;

Volkshochschulkurs "Deutsch als Fremdsprache AnfängerInnen, Niveau A1 vom 22.07.2016;

Volkshochschulkurs "Deutsch als Fremdsprache A2/Teil 1, Niveau A2 vom 30.01.2017;

Werte- und Orientierungskurs vom 08.02.2017;

ÖSD-Zertifikat A1 vom 04.10.2017;

ÖSD-Karte Zertifikat A2.

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

Niederschriftliche Einvernahmen Ihrer Person;

Ihr Bescheid vom 19.02.2018;

Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation;

Sämtliche weiteren Aktenteile Ihres Asylaktes;

Meldung über Auslandsreise (BMI Referat III/5/b);

Kopie Ihres Fremdenpasses und Ihres iranischen Visums;

Gerichtsurteil ...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie führen als Verfahrensidentität den Namen ... und das

Geburtsdatum XXXX . Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitischer Moslem. Sie wurden in der Provinz Kunduz geboren. Seit Ihrem dritten Lebensjahr lebten Sie in der Stadt XXXX im Iran. Sie besuchten sieben Jahre die Schule und haben im Iran Müll gesammelt und diesen dann verkauft.Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind sunnitischer Moslem. Sie wurden in der Provinz Kunduz geboren. Seit Ihrem dritten Lebensjahr lebten Sie in der Stadt römisch 40 im Iran. Sie besuchten sieben Jahre die Schule und haben im Iran Müll gesammelt und diesen dann verkauft.

Sie haben Kenntnis vom Aufenthaltsort Ihrer Familie, zumal Sie diese im Mai 2018 für 14 Tage im Iran besuchten. Zudem stehen Sie mit Ihrer Familie in regelmäßigem Kontakt. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie sind in Österreich bereits straffällig geworden. Sie wurden am 15.06.2016, rechtskräftig am 15.06.2016, wegen Strafbarkeit des Versuches, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung gemäß § 15 StGB, § 269 Abs. 1, 1. Fall, StGB, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z 4 StGB vom Landesgericht fürSie sind in Österreich bereits straffällig geworden. Sie wurden am 15.06.2016, rechtskräftig am 15.06.2016, wegen Strafbarkeit des Versuches, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins, eins, Fall, StGB, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB vom Landesgericht für

Strafsachen ... zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten

unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor. Ihre subjektive Lage hat sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan konnten Sie nicht darlegen. In Ihrem Fall besteht eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Sie können Ihren Lebensunterhalt in Mazar-e Sharif oder Herat bestreiten und würden ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Sie könnten auch auf die Unterstützungsleistung Ihrer Familie, die im Iran lebt, zählen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder der Gefahr ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben keine Verwandten in Österreich. Ihre sozialen Kontakte beschränken sich nur auf einige wenige Bekanntschaften. Sie haben in Österreich keine besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Verbindungen und gehen keiner Arbeit nach. Sie haben wenige Deutschkenntnisse ...

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

...

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga, auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga, auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z. B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unter

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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