TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/26 VGW-031/032/108/2019

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
41/01 Sicherheitsrecht
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

VStG §22 Abs1
VStG §45 Abs1 Z1
VStG §45 Abs1 Z2
WLSG §1 Abs1 Z1
SPG §82 Abs1
StGB §115 Abs1
StGB §115 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 7. November 2018, Zl. …, betreffend Übertretungen 1.) des § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landessicherheitsgesetz – WLSG sowie 2.) des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, nach mündlicher Verhandlung am 15. Februar 2019

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt "1." behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. 1. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dies mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "die einschreitenden Beamten angeschrien haben und" in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses zu streichen ist.

2. Bei den in Zusammenhang mit der Strafbemessung genannten Rechtsvorschriften ist das Zitat "§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz" durch die Wortfolge "§ 82 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz" zu ersetzen.

3. Der Kostenausspruch gemäß § 64 VStG hat auf "€ 10,—" und der im angefochtenen Straferkenntnis genannte zu zahlende Gesamtbetrag auf "€ 69,—" zu lauten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – sofern die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

1.       Das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"Spruch

1. Datum/Zeit:  18.06.2018, 16:27 Uhr

Ort:          Wien, C.-gasse

Sie haben durch Beschimpfen der einschreitenden Beamten mit Wörtern wie 'ihr seid alle dreckige Rassisten, ihr macht das nur weil ich schwarz bin, ihr dummen Rassisten' den öffentlichen Anstand verletzt.

2. Datum/Zeit:  18.06.2018, 16:25 Uhr

Ort:          Wien, C.-gasse

Sie haben sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten, indem Sie die einschreitenden Beamten angeschrien haben und mehrmals wild mit den Händen vor den Beamten herumgestikuliert haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG

2. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,  […] Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 60,00   1 Tage(n) 6 Stunde(n)   § 1 Abs. 1 WLSG

0 Minute(n)

2. € 60,00      1 Tage(n) 6 Stunde(n)   § 82 Abs. 1

0 Minute(n)                         Sicherheitspolizeigesetz

                                                                              

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft am 18.06.2018 vom 16:30 Uhr bis 17:00 Uhr ds. 30 Minuten entspricht 1 € wird gem. § 19 a VStG auf Punkt 2. der Strafe angerechnet.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 139,00"

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, die Bestrafung stütze sich auf eine Anzeige vom 26. Juni 2018, welche auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen erstattet worden sei, "auf die Relation der Beamten/in, sowie auf die Rechtfertigung des Beschuldigten". Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten, die Rechtfertigung sei jedoch nicht geeignet, die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Meldungsleger in Zweifel zu ziehen.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden.

3.        Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 15. Februar 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer erschien und dieser sowie weitere Personen als Zeuginnen und Zeugen einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Am 18. Juni 2018 ab 16:25 Uhr ereignete sich in Wien, C.-gasse, eine Amtshandlung mit folgendem Ablauf:

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, D. E., stellte sich mit einem Kinderwagen – darin befand sich das Kind von ihr und dem Beschwerdeführer – auf die Fahrbahn, um eine Parklücke für das Fahrzeug des Beschwerdeführers freizuhalten. Auf Grund der daraus entstehenden verkehrstechnischen Behinderungen begaben sich die drei uniformierten Einsatzbeamt_innen RvI F. G., Insp. H. K. und L. M. zur Zeugin E., um sie auf die Rechtswidrigkeit ihres Handelns aufmerksam zu machen und auf eine Beendigung ihres rechtswidrigen Verhaltens hinzuwirken. Da sich die Zeugin E. uneinsichtig zeigte und die Parklücke nicht freigeben wollte, gestaltete sich die Gesprächssituation angespannt. Während der Unterhaltung der drei Beamt_innen mit der Zeugin E. kam der (inzwischen sein Fahrzeug eingeparkte) Beschwerdeführer hinzu, um sich in die Diskussion einzubringen. Auch der Beschwerdeführer zeigte sich uneinsichtig hinsichtlich des der Zeugin E. gemachten Vorwurfs, was die Gesprächssituation weiter anspannte.

Sowohl die Beamt_innen als auch der Beschwerdeführer haben im Zuge der emotionalisierten Gesprächssituation eine lautere Stimme als in einem zwischenmenschlichen Gespräch üblich verwendet. Es kann jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Beamt_innen im Zuge der Amtshandlung anschrie im Sinne eines besonders qualifiziert lauten Einsatzes der Stimme. Der Beschwerdeführer gestikulierte im Zuge der Gesprächssituation stark mit seinen Händen in engem Abstand (etwa eine Handlänge) zu den Gesichtern der Beamt_innen, was nach einem objektiven Maßstab bedrohlich und einschüchternd gegenüber diesen gewirkt haben muss. Er wurde von den uniformierten Einsatzbeamt_innen aufgefordert, dieses Verhalten zu unterlassen, setzte es aber weiter fort. Insbesondere versuchte der Beschwerdeführer, eine von den uniformierten Einsatzbeamt_innen erzwungene Identitätsfeststellung der Zeugin E. zu verhindern, indem er in Richtung des Ausweises griff, während dieser Ausweis von den Einsatzbeamt_innen kontrolliert wurde, und durch den Einsatz von körperlicher Gewalt abgedrängt werden musste. In der Folge verunmöglichte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Feststellung seiner eigenen Identität, bis es letztlich zur Festnahme und einer erzwungenen Identitätsfeststellung auf der nächsten Polizeidienststelle kam.

Das Verschulden des Beschwerdeführers ist durchschnittlich.

Ausdrücklich dahingestellt wird gelassen, ob der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung den Ausdruck "ihr seid alle dreckige Rassisten, ihr macht das nur weil ich schwarz bin, ihr dummen Rassisten" verwendet hat (vgl. Pkt. III.2.).

Bei der Amtshandlung waren neben den genannten Personen immer wieder zufällig passierende Personen anwesend; weiters wurde die Amtshandlung von mehreren Personen aus den umliegenden Wohnhäusern am Fenster mitverfolgt.

Der Beschwerdeführer weist verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, jedoch keine einschlägigen, auf.

Der Beschwerdeführer hat eben eine Berufstätigkeit aufgenommen, aus der er ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa € 1.600,— lukriert. Er ist sorgepflichtig für seine beiden minderjährigen Kinder, vermögenslos und hat geringe Schulden.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, welcher in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung als Beschuldigter einvernommen; weiters wurden die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers D. E. sowie die uniformierten Einsatzbeamt_innen RvI F. G., Insp. H. K. und L. M., welche die Amtshandlung am 18. Juni 2018 durchgeführt haben, in der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen bzw. Zeugen einvernommen. Dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf "Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Überwachungskamera am Kommissariat" war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass einzig das Verhalten des Beschwerdeführers in Wien, C.-gasse, am 18. Juni 2018 von 16:25 Uhr bis 16:27 Uhr Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist und es daher auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zu seinem späteren Zeitpunkt an einem anderen Ort nicht ankommt (vgl. zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, mwN).

Zum Grund der Amtshandlung sowie ihrer zeitlichen und örtlichen Verankerung haben alle einvernommenen Personen übereinstimmende Angaben gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin E. einerseits und der Zeug_innen RvI G., Insp. K. und M. andererseits unterscheiden sich jedoch grundlegend hinsichtlich des konkreten Ablaufs der Amtshandlung.

Wenngleich sich die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Zeugin E. weitestgehend decken und in sich widerspruchsfrei sind, ist ihre Darstellung der Geschehnisse nicht in jeder Hinsicht schlüssig. So ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erklärlich, weshalb die uniformierten Einsatzbeamt_innen vom ersten Kontakt an ein derart aggressives Verhalten an den Tag gelegt haben sollen, wie von der Zeugin E. und dem Beschwerdeführer behauptet. Exekutivbeamt_innen sind für den Umgang mit Konfliktsituationen besonders geschult und unterliegen strengen dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften; es ist für das Verwaltungsgericht Wien nur schwer vorstellbar, dass drei Beamt_innen von der ersten Sekunde der Amtshandlung an und ohne jede Provokation schreiend auf die Zeugin E. eingewirkt haben sollen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien weist die Schilderung der Zeugin E. in diesem Punkt ein gewisses übertreibendes Element auf, um die folgenden Ereignisse für den Beschwerdeführer günstiger erscheinen zu lassen. Nicht erklärlich ist für das Verwaltungsgericht Wien zudem die beharrliche Weigerung der Zeugin E. und des Beschwerdeführers, sich auszuweisen; die beiden haben – in Anwesenheit ihres im Kinderwagen befindlichen Kleinkindes – eine Eskalation der Amtshandlung nicht nur in Kauf genommen, sondern geradezu herausgefordert, indem sie die Vorlage eines Lichtbildausweises auch unter Androhung von Gewalt verweigerten. Vor diesem Hintergrund ist eine zumindest ansatzweise provokante Haltung der Zeugin E. und des Beschwerdeführers gegenüber den Beamt_innen anzunehmen.

Gleichzeitig ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl die Zeugin E. als auch der Beschwerdeführer von Beginn an und ohne jede Provokation besonders aggressiv auf das von den Beamt_innen als freundlich und ruhig beschriebene Einschreiten reagiert haben sollen. In der mündlichen Verhandlung haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin E. einen sachlichen und gefassten, jedenfalls nicht aufbrausenden Eindruck hinterlassen.

Zusammengefasst lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien die von beiden Seiten jeweils gegengleich geschilderte Aggression von Beginn der Amtshandlung an nur schwer rationalisieren, sodass auf eine von beiden Seiten unkooperative Grundhaltung bzw. einen unfreundlichen bis ungehaltenen Ton im Zuge der Amtshandlung zu schließen ist. In der Folge ist näher auf die Details der jeweiligen Aussagen und darin allenfalls enthaltene Widersprüche oder Unstimmigkeiten einzugehen.

Dabei zeigen sich im Detail durchaus voneinander abweichende Angaben der uniformierten Einsatzbeamt_innen. So hat die Zeugin RvI G. auf Nachfrage angegeben, dass der Beschwerdeführer eingangs gegrüßt habe, der Zeuge Insp. K. hat eine anfängliche Begrüßung (eher) verneint, der Zeuge M. konnte sich an die Verwendung einer Begrüßung nicht mehr erinnern. Die Zeugin RvI G. hat den "lautstarken" Tonfall des Beschwerdeführers von Beginn an betont und angegeben, der Beschwerdeführer habe sie "weiter angeschrien", während der Zeuge Insp. K. zwar von einem "ungehaltenen Tonfall" spricht, ein Schreien des Beschwerdeführers jedoch in seiner Aussage von sich aus nicht erwähnt. Der Zeuge M. wiederum konnte sich daran erinnern, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung "immer lauter und aggressiver geworden" sei, was zumindest implizit auf ein anfänglich ruhigeres Verhalten schließen lässt. Vor diesem Hintergrund liegen für das Verwaltungsgericht Wien keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, eine besonders laute Stimmverwendung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Personen im Sinne eines "Anschreiens" mit Sicherheit feststellen zu können.

Betreffend das dem Beschwerdeführer angelastete mehrmalige wilde Herumgestikulieren "mit den Händen vor den Beamten" hat die Zeugin RvI G. angegeben, der Beschwerdeführer sei teilweise "etwa auf Handlänge" gekommen und habe "sehr stark gestikuliert"; der Zeuge Insp. K. hat angegeben, der Beschwerdeführer habe "mit seinen Händen sehr knapp" vor ihren Gesichtern gestikuliert und auch die Fäuste geballt; der Zeuge M. hat angegeben, der Beschwerdeführer habe "mit den Händen recht nah vor uns herumgefuchtelt […] nah sind etwa 10-20 cm". Aus diesen Angaben ist in allen wesentlichen Aspekten übereinstimmend zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in sehr knapper Distanz vor den Gesichtern der Beamt_innen starke Handbewegungen gemacht haben soll. Das Verwaltungsgericht Wien hegt in Hinblick auf diese glaubhaften übereinstimmenden Angaben keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein solches Verhalten tatsächlich an den Tag gelegt hat, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht ausdrücklich zu seinem Gestikulieren geäußert hat und auch die Zeugin E. in diesem Punkt unbestimmt geblieben ist und angegeben hat, erst nach dem entsprechenden Vorwurf auf das Gestikulieren des Beschwerdeführers geachtet zu haben; die Zeugin E. hat ein Gestikulieren des Beschwerdeführers mit den Händen jedenfalls nicht grundsätzlich verneint. Zudem haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin E. eingeräumt, dass der Beschwerdeführer von einem Beamten körperlich weggedrängt wurde, was nahelegt, dass der Beschwerdeführer durch seine Positionierung im Raum den Einsatzbeamt_innen besonders nah gekommen sein muss.

Dass der Beschwerdeführer betreffend sein Verhalten von den uniformierten Einsatzbeamt_innen abgemahnt wurde, lässt sich aus der Aussage der Zeugin RvI G. ableiten, wonach der Beschwerdeführer belehrt worden sei, "dass er sich beruhigen solle". Auch der Beschwerdeführer selbst und die Zeugin E. geben an, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, aggressiv zu sein, was auf eine Abmahnung schließen lässt. Ob die Abmahnung zeitlich vor dem Einschreiten des Beschwerdeführers im Zuge der Identitätsfeststellung der Zeugin E. gelegen ist, worauf die Aussage der Zeugin RvI G. schließen lässt, oder danach, worauf die Chronologie in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin E. schließen lässt, ist in dem Zusammenhang unerheblich, weil in jedem Fall durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine Amtshandlung behindert wurde (die Identitätsfeststellung der Zeugin E. oder des Beschwerdeführers selbst).

Die Feststellungen zu den anderen anwesenden Personen (Passant_innen und Personen an den Fenstern der umliegenden Wohnhäuser) ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugin E., der Zeugin RvI G., des Zeugen Insp. K. und des Zeugen M., welche allesamt die eine oder andere Wahrnehmung dazu hatten, dass immer wieder Personen auf der Straße stehen geblieben seien bzw. mehrere Personen von den Fenstern heruntergeschaut hätten.

Die Feststellungen zu den fehlenden einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem entsprechenden im Verwaltungsakt erliegenden Auszug, aus dem zwar zwei Übertretungen des Kraftfahrzeuggesetzes durch den Beschwerdeführer im Jahr 2015, jedoch keine Übertretungen des Wiener Landessicherheitsgesetzes oder des Sicherheitspolizeigesetzes ersichtlich sind.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen glaubhaften Angaben.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG, LGBl. 51/1993 idF LGBl. 33/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 700,—, für den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, ist, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

§ 115 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. 60/1974 idF BGBl. I 117/2017, lautet:

"Beleidigung

§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist."

§ 22 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. 52/1991 idF BGBl. I 33/2013, lautet:

"Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 61/2016, lautet:

"Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]"

2.       Zu Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses:

2.1.    Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde eine Anstandsverletzung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG durch die Verwendung der Wortfolge "ihr seid alle dreckige Rassisten, ihr macht das nur weil ich schwarz bin, ihr dummen Rassisten" gegenüber den Exekutivorganen im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung vorgeworfen.

2.2.    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstands durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittliche Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinausgegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als Beteiligte an derselben anzusehen (VwGH 30.4.1992, 90/10/0039).

Gemäß § 115 Abs. 1 StGB ist zu bestrafen, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Der Tatbestand der Beleidigung des § 115 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn mit einer Äußerung eine grobe Missachtung des Beschimpften zum Ausdruck gebracht wird, die über eine Unhöflichkeit oder Grobheit hinausgeht (vgl. zu Beispielen von Beschimpfungen im Sinne dieser Bestimmung Rami in Höpfel/Ratz, StGB², § 115 Rz. 8 und Lambauer in Triffterer/Rosbaud/HinterM., StGB, § 115 Rz. 14).

2.3.    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22 Abs. 1 VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I 33/2013, ist eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit dann nicht gegeben, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. § 22 Abs. 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm (im vorliegenden Fall schützt § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG den öffentlichen Anstand und damit – unabhängig von einer eine einzelne Person konkret treffenden Beeinträchtigung – das geordnete Zusammenleben in der Gemeinschaft, während Schutzgut des § 115 StGB die persönliche Ehre des Betroffenen ist), ändert an der Subsidiarität nichts. (vgl. zum Vorarlberger Sittenpolizeigesetz VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).

2.4.    Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer – sollte er die angelastete Wortfolge tatsächlich wie von der belangten Behörde vorgeworfen verwendet haben – eine Verletzung des § 115 StGB begangen hat. Dies ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien zu bejahen, weil schon die Bezeichnung "Rassist" eindeutig negativ konnotiert ist und mit dem Zusatz "dreckig" oder "dumm" eine stark abwertende Feststellung über eine Person verbunden ist, die über eine bloße Unhöflichkeit oder Grobheit hinausgeht. Hinweis auf das Vorliegen des Entschuldigungsgrundes des § 115 Abs. 3 StGB bietet der Beschwerdefall keine, so hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, sich von den uniformierten Einsatzbeamt_innen nicht rassistisch behandelt geführt zu haben. Eine solche Tat wäre im vorliegenden Fall jedenfalls vor mehreren Leuten iSd § 115 Abs. 2 StGB begangen worden, weil neben der Zeugin E. den Feststellungen zufolge durchgehend mehrere zufällig passierende oder an den umliegenden Fenstern stehende Personen die Amtshandlung verfolgten und somit zu jedem Zeitpunkt mehr als zwei Personen die mutmaßlichen Äußerungen des Beschwerdeführers hören hätten können.

Die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat des "Beschimpfens der einschreitenden Beamten mit den Worten 'ihr seid alle dreckige Rassisten, ihr macht das nur weil ich schwarz bin, ihr dummen Rassisten'" erfüllt damit den Tatbestand des § 115 StGB, weshalb auf Grund des § 22 Abs. 1 VStG keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Verfolgung einer solchen Tat vorliegt. § 22 Abs. 1 VStG stellt dabei nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung mit Ermächtigung des Verletzten zu erfolgen hat, wie dies bei der hier in Betracht zu ziehenden Beleidigung gemäß § 117 Abs. 2 StGB der Fall ist (vgl. zu Privatanklagedelikten erneut VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).

2.5.    Mangels Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden für die Strafverfolgung ist deshalb das gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt "1." des angefochtenen Straferkenntnisses entschiedene Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen. Mangels Zuständigkeit für die Strafverfolgung kann schließlich auf Sachverhaltsebene dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer diese Aussagen tatsächlich getätigt hat.

3.       Zu Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses:

3.1.    Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten zu haben, indem er "die einschreitenden Beamten angeschrien" und "mehrmals wild mit den Händen vor den Beamten herumgestikuliert" habe.

3.2.    Auf Ebene des Sachverhalts konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Exekutivorgane tatsächlich angeschrieben hat. Dieser Aspekt des Tatvorwurfs ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu streichen.

3.3.    Im Übrigen erweist sich der dem Beschwerdeführer gemachte Tatvorwurf als zutreffend:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 82 Abs. 1 SPG, dem "ungestümen Benehmen" iSd Art. IX Abs. 1 Z 2 EGVG, ist darunter ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss (VwGH 31.01.1992, 91/10/0097). Selbst das Vertreten eines Rechtsstandpunkts (nach erfolgter Abmahnung) kann das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen, wenn dies in aggressiver Weise geschieht (VwGH 21.02.1994, 93/10/0092). Ob ein konkretes Verhalten die Grenze des zuzubilligenden Protests gegen eine Amtshandlung überschreitet, ist im Einzelfall zu beurteilen. Für das Verwaltungsgericht Wien ist im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer ein solches aggressives Verhalten anzulasten, weil er sich mit den Händen gestikulierend den Exekutivorganen mehrfach so weit angenähert hat, dass diese den Beschwerdeführer unter Anwendung körperlichen Einsatzes auf die nötige Distanz bringen mussten. Darin ist eine unmittelbare Drohgebärde zu erkennen, die über eine bloße Unmutsäußerung oder angeregtes Gestikulieren hinausgeht. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend abgemahnt, dieses Verhalten zu unterlassen, hat dieses in der Folge aber fortgesetzt.

Ein strafbares Verhalten nach § 82 Abs. 1 SPG liegt nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte "Behinderung der Amtshandlung" voraus (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0291). Im Beschwerdefall wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls die Identitätsfeststellung desselben behindert, die Amtshandlung konnte erst nach Festnahme des Beschwerdeführers vollzogen werden. Somit sind alle Tatbestandsmerkmale des § 82 Abs. 1 SPG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände iSd § 5 Abs. 1 VStG dargetan, die erkennen ließen, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, sich den Verwaltungsvorschriften entsprechend zu verhalten. Das Verschulden ist daher gegeben.

Wenngleich das Verschulden des Beschwerdeführers nicht schwer wiegt und die von ihm gestörte Amtshandlung letztlich nicht gänzlich vereitelt wurde, liegen die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor, weil die von § 82 Abs. 1 SPG geschützten Rechtsgüter (Schutz der Rechtspflege, Schutz von Organwaltenden bei Amtshandlungen) nicht generell eine geringe Bedeutung haben (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung jüngst VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).

3.4.    Die in Spruchpunkt "2." des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochene Bestrafung erweist sich daher dem Grunde nach – unter Einschränkung des Tatvorwurfs – als rechtmäßig.

3.5.    Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Der Beschwerdeführer weist verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, jedoch keine einschlägigen auf. Beim Beschwerdeführer liegen auf Grund seines niedrigen Einkommens und der Sorgepflichten für zwei Kinder unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist durchschnittlich; es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, kein Verhalten zur Störung der gegenständlichen Amtshandlung zu setzen. Vor diesem Hintergrund und des anzuwendenden Strafrahmens von € 500,— – die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG liegen mangels Erschwerungsgrundes ohnehin nicht vor – erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auch in Hinblick auf den eingeschränkten Tatvorwurf als schuld- und tatangemessen (VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144).

4.       Das Straferkenntnis ist somit in seinem Spruchpunkt "1." mangels Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In seinem Spruchpunkt "2." ist das angefochtene Straferkenntnis unter Einschränkung des Tatvorwurfs zu bestätigen und die Strafsanktionsnorm in § 82 Abs. 1 SPG zu konkretisieren.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, weil das Straferkenntnis entweder behoben oder der Tatvorwurf eingeschränkt wurde (vgl. zu § 65 VStG VwGH 17.05.1991, 90/06/0092).

5.       Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig (vgl. zu § 82 Abs. 1 SPG VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488). Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere betreffend die aus § 22 Abs. 1 VStG resultierende Subsidiarität sowie der Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Abs. 1 SPG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstandes; Anstandsverletzung; Beleidigung; Deliktskonkurrenz; Scheinkonkurrenz; Subsidiarität; aggressives Verhalten; Behinderung der Amtshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.032.108.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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