TE Bvwg Beschluss 2018/12/11 W213 2197972-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs3 Z5
BDG 1979 §38 Abs4
BDG 1979 §38 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
StGB §217
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2197972-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dr. Christian SINGER als Beisitzerinnen I. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Michael Wohlgemut, LL.M., Theaterplatz 5, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Personalamts Klagenfurt, Österreichische Post AG, vom 09.03.2018, 0060-108321-2017, betreffend Versetzung (§ 38 BDG 1979) und II. über dessen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Dr. Christian SINGER als Beisitzerinnen römisch eins. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Michael Wohlgemut, LL.M., Theaterplatz 5, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Personalamts Klagenfurt, Österreichische Post AG, vom 09.03.2018, 0060-108321-2017, betreffend Versetzung (Paragraph 38, BDG 1979) und römisch zwei. über dessen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Personalamt Klagenfurt, Österreichische Post AG, zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Personalamt Klagenfurt, Österreichische Post AG, zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und wurde bis zu seiner gegenständlich angefochtenen Versetzung bzw. der vorangehenden Dienstzuteilung bei der Zustellbasis XXXX als Gesamtzusteller verwendet.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und wurde bis zu seiner gegenständlich angefochtenen Versetzung bzw. der vorangehenden Dienstzuteilung bei der Zustellbasis römisch 40 als Gesamtzusteller verwendet.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Personalamtes Klagenfurt, Österreichische Post AG, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.02.2017 mit Wirksamkeit 01.03.2017 für die Dauer von 31 Tagen zum Verteilzentrum Brief XXXX , XXXX , dienstzugeteilt und gleichzeitig davon verständigt, dass seine Versetzung zum Verteilzentrum Brief XXXX mit Wirksamkeit 01.04.2017 in Aussicht genommen sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Strafurteil wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels verurteilt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei darüber hinaus eine Disziplinarstrafe verhängt worden. Die weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Zusteller in der Zustellbasis XXXX sei daher nicht mehr möglich. Ein Einsatz direkt beim Kunden sei nicht mehr möglich, zumal damit ein nachhaltiger Imageschaden für die Österreichische Post AG verbunden wäre. Die gesetzten strafbaren Handlungen hätten auch zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust geführt, welcher seine Verwendung auf einem Zustellarbeitsplatz, welche den Umgang mit Geldern und Kunden, Kundenkontakt sowie die Wahrnehmung von Behördenaufgaben (Zustellung von Behördenbriefen) beinhalte, ausschließe.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Personalamtes Klagenfurt, Österreichische Post AG, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.02.2017 mit Wirksamkeit 01.03.2017 für die Dauer von 31 Tagen zum Verteilzentrum Brief römisch 40 , römisch 40 , dienstzugeteilt und gleichzeitig davon verständigt, dass seine Versetzung zum Verteilzentrum Brief römisch 40 mit Wirksamkeit 01.04.2017 in Aussicht genommen sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Strafurteil wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels verurteilt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei darüber hinaus eine Disziplinarstrafe verhängt worden. Die weitere Verwendung des Beschwerdeführers als Zusteller in der Zustellbasis römisch 40 sei daher nicht mehr möglich. Ein Einsatz direkt beim Kunden sei nicht mehr möglich, zumal damit ein nachhaltiger Imageschaden für die Österreichische Post AG verbunden wäre. Die gesetzten strafbaren Handlungen hätten auch zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust geführt, welcher seine Verwendung auf einem Zustellarbeitsplatz, welche den Umgang mit Geldern und Kunden, Kundenkontakt sowie die Wahrnehmung von Behördenaufgaben (Zustellung von Behördenbriefen) beinhalte, ausschließe.

3. Mit Schreiben vom 13.03.2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Einwendungen und führte aus, das Disziplinarerkenntnis sei noch nicht rechtskräftig. Weiters bedeute die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer. Laut dem von ihm einzuhaltenden Dienstplan könne er auch ein ordentliches Familienleben nicht mehr führen. Auch erscheine die Belassung am bisherigen Dienstort entgegen der Ansicht der Behörde vertretbar, denn laut Disziplinarerkenntnis habe sein Verhalten nicht "zu einer empfindlichen Störung des Betriebsklimas" geführt und sei eine Entlassung daher nicht notwendig. Dies spreche auch gegen eine "Strafversetzung". Bei der Versetzung sei gemäß § 39 Abs. 4 und § 121 Abs. 1 BDG 1979 auch auf die persönliche, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen und dürften über die Disziplinarstrafe hinaus keine dienstrechtlichen Nachteile entstehen.3. Mit Schreiben vom 13.03.2017 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Einwendungen und führte aus, das Disziplinarerkenntnis sei noch nicht rechtskräftig. Weiters bedeute die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer. Laut dem von ihm einzuhaltenden Dienstplan könne er auch ein ordentliches Familienleben nicht mehr führen. Auch erscheine die Belassung am bisherigen Dienstort entgegen der Ansicht der Behörde vertretbar, denn laut Disziplinarerkenntnis habe sein Verhalten nicht "zu einer empfindlichen Störung des Betriebsklimas" geführt und sei eine Entlassung daher nicht notwendig. Dies spreche auch gegen eine "Strafversetzung". Bei der Versetzung sei gemäß Paragraph 39, Absatz 4 und Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 auch auf die persönliche, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen und dürften über die Disziplinarstrafe hinaus keine dienstrechtlichen Nachteile entstehen.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 06.07.2017 neuerlich zum Verteilzentrum Brief XXXX , zur Verwendung auf dem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, dienstzugeteilt.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 06.07.2017 neuerlich zum Verteilzentrum Brief römisch 40 , zur Verwendung auf dem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, dienstzugeteilt.

5. Im Schreiben vom 09.07.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstlichen Nachteilen führen dürfe, und verwies auf ein seitens der belangten Behörde eingeholtes Gutachten, woraus hervorgehe, dass die geplante Versetzung dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Die Dienstverrichtung im März 2017 habe bereits gesundheitliche Schäden verursacht.

6. Mit Schreiben vom 08.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer, ihn mit sofortiger Wirkung von seinem derzeitigen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" abzuberufen, in eventu den geteilten Tagesdienst im Verteilzentrum in einen durchgehenden Dienst ohne tägliche Dienstunterbrechung umzuwandeln. Die Entfernung von seinem Wohnort zur Dienststell in XXXX betrage 44 km pro Fahrstrecke, sodass er auch seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern nicht mehr ausreichend nachkommen könne. Das von der Behörde eingeholte medizinische Gutachten bestätige, dass die Arbeitseilteilung (geteilter Dienst mit einer täglichen Ruhepause von drei Stunden) aus medizinischer Sicht sinnlos sei. Darüber hinaus stelle die Versetzung auf den neu eingerichteten Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar, die gemäß § 101 ArbVG zwingend der Zustimmung des Betriebsrates bedürfe. Die Behörde nehme willkürlich Personalmaßnahmen vor und sehe die gegenständliche Versetzung als zusätzliche Sanktion für den Beschwerdeführer. Auch sämtliche ärztliche Gutachten würden die beabsichtige Versetzung als mehr als problematisch erscheinen lassen. Das Pendeln sowie die Staubbelastung, dauerhaft künstliche Beleuchtung, einseitige Bewegungsabläufe und Überkopfarbeiten würden dem Beschwerdeführer schwere Problem bereiten, die er als Zusteller nicht hätte. Der Beschwerdeführer sei daher nicht für die Tätigkeit im Verteilzentrum geeignet, weshalb - da sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere - von einer Versetzung sofort abzusehen und wieder als Zusteller in XXXX einzusetzen sei.6. Mit Schreiben vom 08.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer, ihn mit sofortiger Wirkung von seinem derzeitigen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" abzuberufen, in eventu den geteilten Tagesdienst im Verteilzentrum in einen durchgehenden Dienst ohne tägliche Dienstunterbrechung umzuwandeln. Die Entfernung von seinem Wohnort zur Dienststell in römisch 40 betrage 44 km pro Fahrstrecke, sodass er auch seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern nicht mehr ausreichend nachkommen könne. Das von der Behörde eingeholte medizinische Gutachten bestätige, dass die Arbeitseilteilung (geteilter Dienst mit einer täglichen Ruhepause von drei Stunden) aus medizinischer Sicht sinnlos sei. Darüber hinaus stelle die Versetzung auf den neu eingerichteten Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar, die gemäß Paragraph 101, ArbVG zwingend der Zustimmung des Betriebsrates bedürfe. Die Behörde nehme willkürlich Personalmaßnahmen vor und sehe die gegenständliche Versetzung als zusätzliche Sanktion für den Beschwerdeführer. Auch sämtliche ärztliche Gutachten würden die beabsichtige Versetzung als mehr als problematisch erscheinen lassen. Das Pendeln sowie die Staubbelastung, dauerhaft künstliche Beleuchtung, einseitige Bewegungsabläufe und Überkopfarbeiten würden dem Beschwerdeführer schwere Problem bereiten, die er als Zusteller nicht hätte. Der Beschwerdeführer sei daher nicht für die Tätigkeit im Verteilzentrum geeignet, weshalb - da sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere - von einer Versetzung sofort abzusehen und wieder als Zusteller in römisch 40 einzusetzen sei.

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 11.12.2017 zum Verteilerzentrum Brief XXXX , XXXX , zur Verwendung auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz "angelernter Arbeiter" dienstzugeteilt. Weiters wurde ihm die Absicht mitgeteilt, ihn mit Wirksamkeit 01.01.2018 zum Verteilzentrum Brief XXXX mit Dienstort XXXX zu versetzen und ihn dauernd auf dem genannten Arbeitsplatz zu verwenden.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 11.12.2017 zum Verteilerzentrum Brief römisch 40 , römisch 40 , zur Verwendung auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz "angelernter Arbeiter" dienstzugeteilt. Weiters wurde ihm die Absicht mitgeteilt, ihn mit Wirksamkeit 01.01.2018 zum Verteilzentrum Brief römisch 40 mit Dienstort römisch 40 zu versetzen und ihn dauernd auf dem genannten Arbeitsplatz zu verwenden.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2017 Einwendungen, wiederholte sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 08.11.2017 und brachte darüber hinaus vor, diese Planstelle existiere aus seiner Sicht dar nicht und sei ein künstlicher Arbeitsplatz, aber keine gesetzliche Planstelle mit einem Rechtsanspruch. Gesetzwidrig werde auch nicht auf seine bisherige Verwendung Bedacht genommen. Keines der Erkenntnisse enthalte Feststellungen, dass es negative Auswirkungen seines Verhaltens auf das Ansehen der Post AG und seine Kollegenschaft gegeben habe. Derzeit würden - wie auch in der Vergangenheit - Zusteller beim Zustellpostamt XXXX gesucht werden. Der Beschwerdeführer habe sich in den 37 Dienstjahren bei der österreichischen Post AG nie etwas zu Schulden kommen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Geld und Behördenbriefe nicht mehr zustellen dürfe; das Verfahren und die Zeitungsberichte würden Jahre zurückliegen. Die Zustellbase XXXX sei so groß, dass auch ein Einsatz außerhalb von XXXX möglich sei. Darüber hinaus sei die Versetzung ins Verteilzentrum XXXX unzulässig und diskriminierend. Während in XXXX Briefzusteller gesucht werden würden, gebe es andere geeignete Mitarbeiter, die viel einfacher und kostengünstiger in XXXX , XXXX , den Dienst versehen könnten. Die Behörde nehme willkürlich eine Personalmaßnahme vor und verstoße gegen das Disziplinarrecht, weil es keine Doppelbestrafung gebe.8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2017 Einwendungen, wiederholte sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 08.11.2017 und brachte darüber hinaus vor, diese Planstelle existiere aus seiner Sicht dar nicht und sei ein künstlicher Arbeitsplatz, aber keine gesetzliche Planstelle mit einem Rechtsanspruch. Gesetzwidrig werde auch nicht auf seine bisherige Verwendung Bedacht genommen. Keines der Erkenntnisse enthalte Feststellungen, dass es negative Auswirkungen seines Verhaltens auf das Ansehen der Post AG und seine Kollegenschaft gegeben habe. Derzeit würden - wie auch in der Vergangenheit - Zusteller beim Zustellpostamt römisch 40 gesucht werden. Der Beschwerdeführer habe sich in den 37 Dienstjahren bei der österreichischen Post AG nie etwas zu Schulden kommen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Geld und Behördenbriefe nicht mehr zustellen dürfe; das Verfahren und die Zeitungsberichte würden Jahre zurückliegen. Die Zustellbase römisch 40 sei so groß, dass auch ein Einsatz außerhalb von römisch 40 möglich sei. Darüber hinaus sei die Versetzung ins Verteilzentrum römisch 40 unzulässig und diskriminierend. Während in römisch 40 Briefzusteller gesucht werden würden, gebe es andere geeignete Mitarbeiter, die viel einfacher und kostengünstiger in römisch 40 , römisch 40 , den Dienst versehen könnten. Die Behörde nehme willkürlich eine Personalmaßnahme vor und verstoße gegen das Disziplinarrecht, weil es keine Doppelbestrafung gebe.

9. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2018, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Sie werden gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z. 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit 01. April 2018 von der Zustellbasis XXXX zum Verteilzentrum Brief XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Sonstige angelernte Arbeiter", Verwendungscode 0866, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet."Sie werden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins, 2 und 5 sowie Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit 01. April 2018 von der Zustellbasis römisch 40 zum Verteilzentrum Brief römisch 40 mit Dienstort römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Sonstige angelernte Arbeiter", Verwendungscode 0866, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. l Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI l Nr. 64/2016; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. l Nr. 147/2015;Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. l Nr. 65/2015; Paragraph 2, DVG in der Fassung BGBI l Nr. 64/2016; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. l Nr. 147/2015;

§ 17a PTSG in der Fassung BGBI. l Nr. 210/2013; § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) in der Fassung BGBI. l Nr. 120/2012; Post-Zuordnungsverordnung 2012, Änderung 2015 - P-ZV 2015 in der Fassung BGBI. II 176/2015; § 229 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung BGBI. l Nr. 130/2003 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 PTSG."Paragraph 17 a, PTSG in der Fassung BGBI. l Nr. 210/2013; Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) in der Fassung BGBI. l Nr. 120/2012; Post-Zuordnungsverordnung 2012, Änderung 2015 - P-ZV 2015 in der Fassung BGBI. römisch zwei 176/2015; Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung BGBI. l Nr. 130/2003 in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 3, PTSG."

In der Begründung stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX gemäß § 217 Abs. 12 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Freiheitsstrafe, und einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als Erschwernisgrund gemäß § 33 Abs.1 Z 1 StGB sei das Zusammentreffen von insgesamt sechs Verbrechen hinzugekommen. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen sei ihm gegenüber die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Der Fall des Beschwerdeführers sei auch in den Medien präsent gewesen.In der Begründung stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 gemäß Paragraph 217, Absatz 12, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Freiheitsstrafe, und einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als Erschwernisgrund gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sei das Zusammentreffen von insgesamt sechs Verbrechen hinzugekommen. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen sei ihm gegenüber die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Der Fall des Beschwerdeführers sei auch in den Medien präsent gewesen.

Das Verteilzentrum Brief XXXX , sei vom Wohnsitz des Beschwerdeführers ca. 40 Kilometer entfernt und damit die nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit, welche einen der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers zugehörigen freien Arbeitsplatz ohne Kundenverkehr biete. Der gegenständliche Arbeitsplatz sei ihm auch zumutbar.Das Verteilzentrum Brief römisch 40 , sei vom Wohnsitz des Beschwerdeführers ca. 40 Kilometer entfernt und damit die nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit, welche einen der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers zugehörigen freien Arbeitsplatz ohne Kundenverkehr biete. Der gegenständliche Arbeitsplatz sei ihm auch zumutbar.

In den rechtlichen Erwägungen des Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass jene Tathandlungen, die zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten, auch Verletzungen von Dienstpflichten darstellen würden, wodurch - wie es in § 43 Abs. 2 BDG vorgesehen sei - das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zerstört worden sei.In den rechtlichen Erwägungen des Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass jene Tathandlungen, die zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hätten, auch Verletzungen von Dienstpflichten darstellen würden, wodurch - wie es in Paragraph 43, Absatz 2, BDG vorgesehen sei - das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zerstört worden sei.

Die Österreichische Post AG stehe im Blickfeld der öffentlichen Aufmerksamkeit und stelle daher hohe Ansprüche an die Integrität ihrer Mitarbeiter. Es stehe mit diesem Anspruch im Widerspruch, einen wegen Prostitutionshandels gerichtlich verurteilten als Zusteller und damit gerade in jener Funktion einzusetzen, in der er regelmäßig und häufig auch alleine Kontakt zu weiten Kreisen der insbesondere auch weiblichen Bevölkerung zu pflegen habe. Insbesondere da die Medien Kenntnis vom Verhalten des Beschwerdeführers erlangt hätten, sei eine derartige Vorgehensweise erforderlich, um das Vertrauen der Allgemeinheit (überhaupt) wieder herstellen zu können. Da die nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit ohne Kundenkontakt das Verteilzentrum XXXX sei, stelle diese Versetzung die schonendste Variante dar. Im Übrigen sei die Versetzung auch im Lichte des § 38 Abs. 3 Z 1 und 2 BDG 1979 begründet, denn die Zustellbasis XXXX sei neu organisiert worden, sodass für den Beschwerdeführer dort ohnehin keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe.Die Österreichische Post AG stehe im Blickfeld der öffentlichen Aufmerksamkeit und stelle daher hohe Ansprüche an die Integrität ihrer Mitarbeiter. Es stehe mit diesem Anspruch im Widerspruch, einen wegen Prostitutionshandels gerichtlich verurteilten als Zusteller und damit gerade in jener Funktion einzusetzen, in der er regelmäßig und häufig auch alleine Kontakt zu weiten Kreisen der insbesondere auch weiblichen Bevölkerung zu pflegen habe. Insbesondere da die Medien Kenntnis vom Verhalten des Beschwerdeführers erlangt hätten, sei eine derartige Vorgehensweise erforderlich, um das Vertrauen der Allgemeinheit (überhaupt) wieder herstellen zu können. Da die nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit ohne Kundenkontakt das Verteilzentrum römisch 40 sei, stelle diese Versetzung die schonendste Variante dar. Im Übrigen sei die Versetzung auch im Lichte des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins und 2 BDG 1979 begründet, denn die Zustellbasis römisch 40 sei neu organisiert worden, sodass für den Beschwerdeführer dort ohnehin keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass Versetzungen gemäß § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 vom Verbot ausgenommen seien, von Amts wegen Beamte zu versetzen, wenn die für sie einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Auch die behauptete familiäre Betroffenheit durch den einzuhaltenden Dienstplan betreffe keinen Gegenstand, der im Versetzungsverfahren zu beachten wäre. Der Verweis auf § 121 Abs. 1 BDG 1979 gehe ins Leere. Wenn eine Versetzung im Lichte des § 38 Abs. 3 BDG 1979 im dienstlichen Interesse zwingend erforderlich sei, könne ihr § 121 BDG 1979 nicht wirksam entgegengehalten werden. Darüber hinaus würden den Beschwerdeführer auch keine "dienstlichen" Nachteile treffen. Bezüglich allfälliger durch den längeren Anfahrtsweg bedingten finanzieller Nachteile könne der Beschwerdeführer ein Pendlerpauschale beantragen. Die gesundheitlichen Einschränkungen habe man berücksichtigt und dem Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz mit ausschließlich Tagdienst, natürlichem Licht und keiner Staubbelastung zugewiesen. Auch dem Wunsch auf ungeteilten Dienst sei entsprochen worden. Der Arbeitsplatz "Sonstiger angelernter Arbeiter" sei in der Post-Zuordnungsverordnung 2012 verankert und entspreche der dienstlichen Einstufung des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe PT 8.Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass Versetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 vom Verbot ausgenommen seien, von Amts wegen Beamte zu versetzen, wenn die für sie einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Auch die behauptete familiäre Betroffenheit durch den einzuhaltenden Dienstplan betreffe keinen Gegenstand, der im Versetzungsverfahren zu beachten wäre. Der Verweis auf Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 gehe ins Leere. Wenn eine Versetzung im Lichte des Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 im dienstlichen Interesse zwingend erforderlich sei, könne ihr Paragraph 121, BDG 1979 nicht wirksam entgegengehalten werden. Darüber hinaus würden den Beschwerdeführer auch keine "dienstlichen" Nachteile treffen. Bezüglich allfälliger durch den längeren Anfahrtsweg bedingten finanzieller Nachteile könne der Beschwerdeführer ein Pendlerpauschale beantragen. Die gesundheitlichen Einschränkungen habe man berücksichtigt und dem Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz mit ausschließlich Tagdienst, natürlichem Licht und keiner Staubbelastung zugewiesen. Auch dem Wunsch auf ungeteilten Dienst sei entsprochen worden. Der Arbeitsplatz "Sonstiger angelernter Arbeiter" sei in der Post-Zuordnungsverordnung 2012 verankert und entspreche der dienstlichen Einstufung des Beschwerdeführers in der Verwendungsgruppe PT 8.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, die Behörde ignoriere in ihrem Bescheid die Gefahr der medizinischen Dauerfolgen für den Beschwerdeführer. Die Behörde wolle den Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz (Vertretungsposten - Müllsortierer) einsetzen, wo eine erhöhte Staubbelastung bestehe und die Gefahr für Rücken und Augenerkrankungen erheblich steige. Hingegen sei bei einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zusteller mit einer schlagartigen Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Die körperliche Sicherheit des Beschwerdeführers stelle das höchste zu schützende Gut dar. Darüber hinaus würden dem Beschwerdeführer alleine durch die tägliche Anreise mehrere Stunden am Tag für die Kinderbetreuung genommen.

Auf der anderen Seite bestehe tatsächlich kein großes betriebliches Interesse der belangten Behörde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der zugewiesene Arbeitsplatz laut Arbeitsplatzbeschreibung lediglich eine Urlaubs- und Krankenstandsvertretung bedeute, da dieser schon mehrere Jahre nicht mehr besetzt sei. Hingegen gefährde die Versetzung die wirtschaftliche Existenz der gesamten Familie; dieser Nachteil könne durch die Pendlerpauschale nicht ausgeglichen werden. Dass der Beschwerdeführer in XXXX nicht mehr eingesetzt werden könne, stehe einer Zustelltour außerhalb von Sp XXXX nicht entgegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Zustellung nicht wiedereingesetzt werden könne. Dies sei auch aus dem Grund rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer nach einer Verurteilung und dem Verbüßen einer Strafe wieder so zu stellen sei, als hätte es die Strafhandlung nie gegeben. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seiner Tätigkeit für die belangte Behörde etwas zu Schulden kommen lassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er keine Gelder und Behördenbriefe mehr zustellen dürfe. Das Verhalten der belangten Behörde sei auch vor dem Hintergrund des § 43a BDG 1979 zu hinterfragen. Auch da laut dem Bundesverwaltungsgericht und dem Diszplinarerkenntnis keine empfindliche Störung des Betriebsklimas durch den Beschwerdeführer vorliege, sei die Versetzung völlig unverständlich. Die belangte Behörde habe die im Gesetz anzuwendende Interessensabwägung nicht durchgeführt. Für die Versetzung liege keine dienstliche Notwendigkeit vor.Auf der anderen Seite bestehe tatsächlich kein großes betriebliches Interesse der belangten Behörde, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der zugewiesene Arbeitsplatz laut Arbeitsplatzbeschreibung lediglich eine Urlaubs- und Krankenstandsvertretung bedeute, da dieser schon mehrere Jahre nicht mehr besetzt sei. Hingegen gefährde die Versetzung die wirtschaftliche Existenz der gesamten Familie; dieser Nachteil könne durch die Pendlerpauschale nicht ausgeglichen werden. Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 nicht mehr eingesetzt werden könne, stehe einer Zustelltour außerhalb von Sp römisch 40 nicht entgegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Zustellung nicht wiedereingesetzt werden könne. Dies sei auch aus dem Grund rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer nach einer Verurteilung und dem Verbüßen einer Strafe wieder so zu stellen sei, als hätte es die Strafhandlung nie gegeben. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seiner Tätigkeit für die belangte Behörde etwas zu Schulden kommen lassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er keine Gelder und Behördenbriefe mehr zustellen dürfe. Das Verhalten der belangten Behörde sei auch vor dem Hintergrund des Paragraph 43 a, BDG 1979 zu hinterfragen. Auch da laut dem Bundesverwaltungsgericht und dem Diszplinarerkenntnis keine empfindliche Störung des Betriebsklimas durch den Beschwerdeführer vorliege, sei die Versetzung völlig unverständlich. Die belangte Behörde habe die im Gesetz anzuwendende Interessensabwägung nicht durchgeführt. Für die Versetzung liege keine dienstliche Notwendigkeit vor.

Aus diesen Gründen stellte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge,

1) eine mündliche Verhandlung durchzuführen

2. a.) in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine amtswegige Versetzung mit Wirksamkeit 01.04.2018 zum Verteilzentrum Brief XXXX mit Dienstort XXXX ersatzlos behoben wird2. a.) in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine amtswegige Versetzung mit Wirksamkeit 01.04.2018 zum Verteilzentrum Brief römisch 40 mit Dienstort römisch 40 ersatzlos behoben wird

in eventu

b.) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen,

c.) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11. Mit Schreiben vom 05.04.2018 legte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen vor

12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.06.2018, eingelangt am 11.06.2018, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer trat im Jahr 1980 in dem Postdienst ein und wurde im Jahr 1984 zum Beamten ernannt. Beginnend mit diesem Zeitpunkt bis zur nunmehr bekämpften Versetzung wurde er als Ortszusteller auf dem Arbeitsplatz Verwendungscode 0802 in der Verwendungsstufe PT 8 (Zustellbasis XXXX ) verwendet.Der Beschwerdeführer trat im Jahr 1980 in dem Postdienst ein und wurde im Jahr 1984 zum Beamten ernannt. Beginnend mit diesem Zeitpunkt bis zur nunmehr bekämpften Versetzung wurde er als Ortszusteller auf dem Arbeitsplatz Verwendungscode 0802 in der Verwendungsstufe PT 8 (Zustellbasis römisch 40 ) verwendet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.01.2014, GZ 14°Hv°64/12h-66, der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.01.2014, GZ 14°Hv°64/12h-66, der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Nach dem erstgerichtlichen Schuldspruch hat der Beschwerdeführer zu nachgenannten Zeitpunkten jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter durch arbeitsteiliges Vorgehen, nachgenannte Personen der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt und sie hiefür angeworben, indem er die nachangeführten Personen in Rumänien für die Prostitution in Österreich persönlich oder mittels Inseraten rekrutierten, den Transport nach Österreich organisierten, die Prostituierten in Klagenfurt abholten, in näher genannte Bordelle brachte und dafür Sorge trug, dass sie in das Bordell unmittelbar nach ihrer Ankunft eingegliedert werden, ihnen Unterkunft gewährte bzw. organisierte, sie zu ärztlichen Untersuchungen brachte, sie bei der Krankenversicherung anmeldete und Bankkonten eröffnete und zwar:

1.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2010 die rumänische Staatsangehörige E. C.;

2.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2010 die rumänische Staatsangehörige A. R.;

3.) am 24. Oktober 2010 die rumänische Staatsangehörige M. R.;

4.) Mitte März 2011 die rumänische Staatsangehörige A.M.;

5.) Ende März 2011 die rumänische Staatsangehörige R. M.;

6.) Anfang April 2011 die rumänische Staatsangehörige C. M.

Der Beschwerdeführer wurde nach dem ersten Strafsatz des § 217 Abs 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.Der Beschwerdeführer wurde nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 217, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld wurde nicht Folge gegeben.

Hingegen wurde seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 13.05.2015, GZ 9 Bs 7/15w, dahin Folge gegeben, dass der Strafausspruch aufgehoben und über den Beschwerdeführer nach § 217 Abs 1 erster Strafsatz StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeifsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde.Hingegen wurde seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 13.05.2015, GZ 9 Bs 7/15w, dahin Folge gegeben, dass der Strafausspruch aufgehoben und über den Beschwerdeführer nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Strafsatz StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeifsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30.11.2015, GZ K°6/25 - DK-XI/12, hinsichtlich nachstehend angeführter Dienstpflichtverletzung schuldig gesprochen:

"[E]r hat durch Begehung des im Spruch des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Mai 2015, GZ 9 Bs 7/15w, ausgeführten Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB [...]"[E]r hat durch Begehung des im Spruch des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Mai 2015, GZ 9 Bs 7/15w, ausgeführten Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB [...]

gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 BDG verstoßen, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 BDG verstoßen, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,

und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 dieEs wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der Geldstrafe

in der Höhe von fünf Monatsbezügen

verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG wird vom Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens abgesehen."Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG wird vom Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens abgesehen."

Die gegen diese Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017, GZ W146 2119466-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene auß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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