TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/12 G190/2018

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art94 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
KSchG §28, §28a, §29
E-ControlG §12
ElWOG 2010 §80
GaswirtschaftsG 2011 §125
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-ControlG § 12 heute
  2. E-ControlG § 12 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
  3. E-ControlG § 12 gültig von 28.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  4. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  5. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. E-ControlG § 12 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  7. E-ControlG § 12 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Kontrolle der AGBs von Energieversorgern durch die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte; nebeneinander bestehende Kontrolle betrifft teilweise dieselben abstrakten Rechtsfragen – nicht jedoch dieselbe Rechtssache; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf Grund präziser Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde einer- und der ordentlichen Gerichte andererseits

Spruch

I.römisch eins. Soweit sich der Antrag auf §28 Abs1 und Abs2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl Nr 140/1979 in der Fassung BGBl I Nr 6/1997, auf die Wortfolge "unbeschadet des §28 Abs1" in §28a Abs1 KSchG, BGBl Nr 140/1979 in der Fassung BGBl I Nr 35/2016, auf §28a Abs2 KSchG, BGBl Nr 140/1979 in der Fassung BGBl I Nr 185/1999, sowie auf den Verweis "§28 Abs1" in §29 Abs2 KSchG, BGBl Nr 140/1979 in der Fassung BGBl I Nr 185/1999, bezieht, wird er abgewiesen.Soweit sich der Antrag auf §28 Abs1 und Abs2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 1997,, auf die Wortfolge "unbeschadet des §28 Abs1" in §28a Abs1 KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2016,, auf §28a Abs2 KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 1999,, sowie auf den Verweis "§28 Abs1" in §29 Abs2 KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 1999,, bezieht, wird er abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge:

"die folgenden präjudiziellen Bestimmungen, nämlich

?  §28 Abs1 KSchG, BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 91/2003 sowie in §28a Abs1 KSchG die Wortfolge 'unbeschadet des §28 Abs1', BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 35/2016, und in §29 Abs2 KSchG den Verweis '§28 Abs1', BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 185/1999§28 Abs1 KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2003, sowie in §28a Abs1 KSchG die Wortfolge 'unbeschadet des §28 Abs1', Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2016,, und in §29 Abs2 KSchG den Verweis '§28 Abs1', Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 1999,

in eventu

?  §28 Abs1 und 2 KSchG, BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 91/2003 sowie in §28a Abs1 KSchG die Wortfolge 'unbeschadet des §28 Abs1' und §28a Abs2, BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 35/2016 sowie in §29 Abs2 KSchG den Verweis '§28 Abs1', BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 185/1999;§28 Abs1 und 2 KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2003, sowie in §28a Abs1 KSchG die Wortfolge 'unbeschadet des §28 Abs1' und §28a Abs2, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2016, sowie in §29 Abs2 KSchG den Verweis '§28 Abs1', Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 1999,;

in eventu

?  §28 Abs1, 2 und 3 KSchG, BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 91/2003; §28a Abs1, 1a und 2 KSchG, BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 35/2016; §29 Abs1, 2 und 3 KSchG, BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 185/1999 sowie §30 Abs1 und 2 KSchG, BGBl Nr 140/1979 idF BGBl I Nr 6/1997; §28 Abs1, 2 und 3 KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2003,; §28a Abs1, 1a und 2 KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2016,; §29 Abs1, 2 und 3 KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 185 aus 1999, sowie §30 Abs1 und 2 KSchG, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 1997,;

in Prüfung ziehen und gemäß Art140 Abs3 B-VG und §64 VfGG im nötigen Umfang als verfassungswidrig aufheben sowie gemäß §63 Abs1 VfGG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen bzw Wortfolgen sind hervorgehoben):

2. Die §§28, 29 und 30 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl 140/1979 idF BGBl I 91/2003, lauten samt Überschriften wörtlich wie folgt:2. Die §§28, 29 und 30 des Bundesgesetzes vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), Bundesgesetzblatt 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 91 aus 2003,, lauten samt Überschriften wörtlich wie folgt:

"II. HAUPTSTÜCK

Verbandsklage

Unterlassungsanspruch

§28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist.

(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß §29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(3) Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, hat diese einer nach §29 klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist."

"Klageberechtigung

§29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.

(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§28 Abs1 und 28a Abs1) in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4 Abs3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern

1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.

(3) Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen."

"Anwendung des UWG

§30. (1) Die §§24, 25 Abs3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.

(2) Der §7 Abs2 erster Satz und der §8 Abs2 JN sind nicht anzuwenden."

3. §28a KSchG, BGBl 140/1979 idF BGBl I 35/2016, lautete – bis zu seiner Novellierung durch BGBl I 50/2017 – wörtlich wie folgt:3. §28a KSchG, Bundesgesetzblatt 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2016,, lautete – bis zu seiner Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2017, – wörtlich wie folgt:

"§28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§6c), der Leistungsfrist (§7a) oder dem Gefahrenübergang (§7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs1 und 2 der Verordnung (EU) Nr 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des §28 Abs1 auf Unterlassung geklagt werden."§28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§6c), der Leistungsfrist (§7a) oder dem Gefahrenübergang (§7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs1 und 2 der Verordnung (EU) Nr 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr L 376 vom 27. 12. 2006, Sitzung 36, , bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des §28 Abs1 auf Unterlassung geklagt werden.

(1a) Abs1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.

(2) §28 Abs2 ist anzuwenden."

4. §28a KSchG, BGBl 140/1979 idF BGBl I 50/2017, lautet wörtlich wie folgt:4. §28a KSchG, Bundesgesetzblatt 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2017,, lautet wörtlich wie folgt:

"§28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§6c), der Leistungsfrist (§7a) oder dem Gefahrenübergang (§7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs1 und 2 der Verordnung (EU) Nr 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des §28 Abs1 auf Unterlassung geklagt werden."§28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§6c), der Leistungsfrist (§7a) oder dem Gefahrenübergang (§7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs1 und 2 der Verordnung (EU) Nr 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr L 376 vom 27. 12. 2006, Sitzung 36, , bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des §28 Abs1 auf Unterlassung geklagt werden.

(1a) Abs1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.

(2) §28 Abs2 ist anzuwenden."

5. §12 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl I 110/2010 idF BGBl I 174/2013, dessen ersten beide Absätze im Verfassungsrang stehen, lautet auszugsweise wörtlich:5. §12 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,, dessen ersten beide Absätze im Verfassungsrang stehen, lautet auszugsweise wörtlich:

"§12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:

(…)

4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß §80 ElWOG 2010 und §125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

(…)

(3) Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs1 Z2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.

(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs1 Z2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."

6. §80 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 110/2010, lautet samt Überschrift wörtlich:6. §80 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010,, lautet samt Überschrift wörtlich:

"Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

§80. (1) (Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.

(3) (Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Versorgers;

2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

 

4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

 

5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

 

6. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

 

7. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des §77 erfolgt;

 

8. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.

(5) Durch die Regelungen der Abs1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt."

7. §125 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I 107/2011, lautet samt Überschrift wörtlich:7. §125 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2011,, lautet samt Überschrift wörtlich:

"Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas

§125. (1) Erdgashändler und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 140 aus 1979,, zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.

(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw Versorgers;

 

2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

3. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden;

 

4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

 

5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

6. einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

 

7. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;

8. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

 

9. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des §124 erfolgt.

 

(4) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.

(5) Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Abs1 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(6) Durch die Regelungen der Abs1 bis 5 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Der Verein für Konsumenteninformation (die beteiligte Partei im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, ein zur Erhebung der Verbandsklage berechtigter Verband iSd §29 KSchG) begehrte in seiner beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebrachten Verbandsklage, die antragstellende Gesellschaft schuldig zu erkennen, die Verwendung einer näher bezeichneten Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. Mai 2018 wurde dieser Klage stattgegeben.

2. Die antragstellende Gesellschaft erhob Berufung gegen dieses Urteil und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Antrag.

2.1. Die antragstellende Gesellschaft führt einleitend zum österreichischen Erdgas- und Elektrizitätsmarkt aus, dass seit der vollständigen Liberalisierung desselben jeder Verbraucher neben einem Netzzugangsvertrag mit dem (monopolistischen) Verteilernetzbetreiber auch einen Energieliefervertrag mit einem Energielieferanten seiner Wahl abschließe. Die Elektrizitäts- und Gaswirtschaftsmärkte würden von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria (im Folgenden "ECA") reguliert. Die ECA bzw deren Regulierungskommission sei unter anderem auch für die präventive Vorabkontrolle der Allgemeinen Lieferbedingungen der Energielieferanten, die für Verbraucher und zum Teil auch für Unternehmer gelten, zuständig und habe deren Anwendung, sofern ein Verstoß gegen die Gesetze bzw die guten Sitten vorliege, bescheidmäßig zu untersagen (§12 Abs1 Z4 E-ControlG).

2.2. Zum Sachverhalt führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass sie ein Energieversorgungsunternehmen ("EVU") sei und Dienstleistungen auf dem Energiesektor in den Sparten Strom, Erdgas und Wärme erbringe. Sie verwende im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ihre Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie und Erdgas, jeweils gültig ab 1. Februar 2015. Beide AGB würden in Punkt V.3 branchenübliche Änderungskündigungsklauseln enthalten. Die AGB seien der ECA im Herbst 2014 ordnungsgemäß angezeigt und von dieser nicht untersagt worden. Schon gegen die weitgehend wortgleiche Vorgängerbestimmung seien niemals Bedenken, nämlich weder von der ECA noch von der Arbeiterkammer, geäußert worden.2.2. Zum Sachverhalt führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass sie ein Energieversorgungsunternehmen ("EVU") sei und Dienstleistungen auf dem Energiesektor in den Sparten Strom, Erdgas und Wärme erbringe. Sie verwende im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ihre Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie und Erdgas, jeweils gültig ab 1. Februar 2015. Beide AGB würden in Punkt römisch fünf.3 branchenübliche Änderungskündigungsklauseln enthalten. Die AGB seien der ECA im Herbst 2014 ordnungsgemäß angezeigt und von dieser nicht untersagt worden. Schon gegen die weitgehend wortgleiche Vorgängerbestimmung seien niemals Bedenken, nämlich weder von der ECA noch von der Arbeiterkammer, geäußert worden.

Die antragstellende Gesellschaft sei hinsichtlich dieser Änderungskündigungsklausel von der beteiligten Partei auf Unterlassung nach §28 Abs1 KSchG geklagt worden. Bereits in der Klagebeantwortung sei vorgebracht worden, dass die Verbandsklage unzulässig sei, weil die inkriminierte Klausel der Vorabkontrolle durch die ECA unterliege. Es sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeregt worden, dass ein Gerichtsantrag auf Aufhebung des §28 KSchG an den Verfassungsgerichtshof gestellt werde. Das Erstgericht habe die verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaft verworfen und der Klage auf Grundlage des §28 (iVm §29) KSchG stattgegeben.Die antragstellende Gesellschaft sei hinsichtlich dieser Änderungskündigungsklausel von der beteiligten Partei auf Unterlassung nach §28 Abs1 KSchG geklagt worden. Bereits in der Klagebeantwortung sei vorgebracht worden, dass die

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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