RS Vfgh 2019/3/12 G190/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art94 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
KSchG §28, §28a, §29
E-ControlG §12
ElWOG 2010 §80
GaswirtschaftsG §125
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Kontrolle der AGBs von Energieversorgern durch die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte; nebeneinander bestehende Kontrolle betrifft teilweise dieselben abstrakten Rechtsfragen – nicht jedoch dieselbe Rechtssache; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf Grund präziser Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde einer- und der ordentlichen Gerichte andererseits

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Parteiantrags auf Aufhebung des §28 Abs1 und 2 KSchG, des §28a Abs2 KSchG, der Wortfolge "unbeschadet des §28 Abs1" in §28a Abs1 KSchG sowie des Verweises "§28 Abs1" in §29 Abs2 KSchG.

Zurückweisung des - zu eng gefassten - Hauptantrags auf Aufhebung des (gesamten) §28 Abs1 KSchG sowie einer Wortfolge und eines Verweises in §28a Abs1 bzw §29 Abs2 KSchG wegen Unzulässigkeit: Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen §28 Abs1 KSchG und §28 Abs2 KSchG, der regelt, unter welchen Voraussetzungen die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung "derartiger Bedingungen" nicht mehr besteht. Diese Bestimmung würde im Falle einer Aufhebung (nur) des §28 Abs1 KSchG einen anderen Inhalt erhalten, weil insbesondere nicht mehr klar wäre, welche Bedingungen von dieser Bestimmung erfasst sind. Kein untrennbarer Zusammenhang besteht hingegen im Verhältnis zu §28 Abs3 KSchG, weil der darin geregelte Herausgabeanspruch unabhängig von den ersten beiden Absätzen der Bestimmung bestehen kann. Zulässigkeit des ersten Eventualantrags, in welchem auch die Aufhebung des §28Abs2 KSchG beantragt wird.

Keine Bedenken gegen das Verbandsverfahren des §28 Abs1 KSchG im Hinblick auf Art94 Abs1 und Art83 Abs2 B-VG:

Gemäß §80 Abs1 ElWOG 2010 haben Versorger für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, AGB zu erstellen. In vergleichbarer Weise ordnet §125 Abs1 GWG 2011 an, dass Erdgashändler und Versorger für die Belieferung mit Erdgas für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird, AGB zu erstellen haben. Diese AGB sowie deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde bereits vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. §12 Abs1 Z4 E-ControlG ordnet in Ergänzung zu diesen Vorschriften an, dass die Regulierungsbehörde - auf Grund der genannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erstellte - Klauseln zu untersagen hat, soweit sie gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen.

Die privatrechtliche Verbandsklage gemäß §§28 ff KSchG stellt demgegenüber bereits ihrem Wortlaut nach darauf ab, dass der Beklagte die inkriminierten Bedingungen im geschäftlichen Verkehr zugrunde legt, empfiehlt oder sich darauf beruft. Die inkriminierten AGB oder Vertragsformblätter müssen dementsprechend entweder tatsächlich verwendet werden oder es muss ihre Verwendung zumindest unmittelbar bevorstehen. Die Verbandsklage hat dementsprechend zwar nicht konkrete zivilrechtliche Ansprüche einzelner Verbraucher zum Inhalt, setzt jedoch die tatsächliche oder bevorstehende Verwendung der Bedingungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus. Sie antizipiert damit die individuellen Ansprüche der konkret betroffenen Verbraucher.

Nach den anwendbaren Rechtsvorschriften entscheiden die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte nicht über dieselbe - identische - Rechtssache (VfSlg 17577/2005). Während die Behörde abstrakt und losgelöst von der konkreten Anwendung der angezeigten Bedingungen zu entscheiden hat, beurteilen die ordentlichen Gerichte die Zulässigkeit der bevorstehenden oder tatsächlichen Anwendung der Bedingungen in ihrer konkreten Erscheinungsform bzw in ihrem konkreten Verwendungszusammenhang. Die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte entscheiden somit zwar teilweise über dieselben abstrakten Rechtsfragen, nicht jedoch über dieselbe Rechtssache. Ein solches Nebeneinander ist für sich genommen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Regulierungsbehörde nach den anwendbaren Rechtsvorschriften gemäß §12 Abs1 Z4 E-ControlG lediglich die Verwendung von gesetz- oder sittenwidrigen AGB untersagen kann. Es ist nicht möglich, dass die Regulierungsbehörde einen Auftrag zur Verwendung bestimmter AGB erteilt, die in weiterer Folge von den ordentlichen Gerichten untersagt werden können. Angesichts dessen kann die nunmehr vorgesehene bloße Genehmigungsfiktion infolge der Nichtuntersagung der angezeigten AGB durch die Behörde unter keinen Umständen die Entscheidung der ordentlichen Gerichte präjudizieren.

Die anwendbaren Rechtsvorschriften legen die Zuständigkeit von Regulierungsbehörde einerseits und ordentlichen Gerichten andererseits somit präzise fest, sodass auch keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG vorliegt. Dies gilt auch für die Prüfungskompetenzen in zeitlicher Hinsicht. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist eine behördliche Untersagung der Anwendung nur hinsichtlich noch nicht vereinbarter AGB möglich. Während der Frist des §12 Abs3 E-ControlG entscheidet dementsprechend nur die Behörde, danach entscheiden ausschließlich die ordentlichen Gerichte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Konsumentenschutz, Energierecht, Verbandsklagen, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G190.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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