TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/18 W208 2186271-1

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Veröffentlicht am 18.01.2019
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Entscheidungsdatum

18.01.2019

Norm

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §134 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §93 Abs1
BHG 2013 §113 Abs2
BHV 2013 §119 Abs5 Z1
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24
GebAG §42
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2186271-1/23E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM

09.01.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen LaienrichterIn Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als BeisitzerIn über die Beschwerde des ADir XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael STÖGERER, 1100 WIEN, Trambauerstraße 10/4/6, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 27.12.2017, GZ 9 DKfBuL/15, mit dem die Disziplinarstrafe des "Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche" ausgesprochen wurde, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen LaienrichterIn Mag. Dr. Tomas BLAZEK und Mag. Renate LANZENBACHER als BeisitzerIn über die Beschwerde des ADir römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael STÖGERER, 1100 WIEN, Trambauerstraße 10/4/6, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 27.12.2017, GZ 9 DKfBuL/15, mit dem die Disziplinarstrafe des "Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche" ausgesprochen wurde, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"XXXX ist schuldig, er hat in folgenden 13 Rechnungsvorgängen:

1) 1. Teilrechnung vom 21.08.2013 RL2013082111; ? 328.424,28 (Beilage 12 - AS 42) - bestellt 13.08.2013 (AS 330 bzw. Aussage P. AS 324), Freigabe am 26.08.2013

2) 1. Teilrechnung vom 01.10.2013 RL2013100101; ? 57.974,40 (Beilage 23 - AS 142) - bestellt 11.09.2013, Freigabe am 09.10.2013;

3) 1. Teilrechnung vom 04.11.2013 RL2013110402; ? 191.934,47 (Beilage 14 - AS 61) - bestellt 07.11.2013, Freigabe am 14.11.2013;

4) 2. Teilrechnung vom 04.11.2013 RL2013110401; ? 18.430,63 (Beilage 15 - AS 63 ) - bestellt 07.11.2013, Freigabe am ADir SCH 15.11.2013;

5) Schlussrechnung vom 15.11.2013 RL2013111503; ? 47.325,90 (Beilage 17, AS 68) - bestellt 07.11.2013, Freigabe am 15.11.2013;

6) Schlussrechnung vom 15.11.2013 RL2013111501; ? 85.388,22 (Beilage 13, AS 44) - bestellt 13.08.2013, Freigabe am 18.11.2013;

7) 3. Teilrechnung vom 15.11.2013 RL2013111502; ? 4.234,90 (Beilage 16, AS 64) - bestellt 07.11.2013, Freigabe am 18.11.2013;

8) Schlussrechnung vom 09.12.2013 RL2013112203, ? 14.500,78 (Beilage 24, AS 145) - bestellt 11.09.2013 Freigabe am 09.12.2013

9) Rechnung vom 22.11.2013 RL2013112202; ? 44.763,79 (Beilage 22, AS 136) - bestellt 08.03.2013, Freigabe am 11.12.2013

10) 1. Teilrechnung vom 10.12.2013 RL2013121013; ? 25.558,00 (Beilage 18, AS 87) - bestellt 13.12.2013!!! Freigabe am 13.12.2013;

11) Rechnung vom 10.12.2013 RL2013121014; ? 47.186,25 (Beilage 19, AS 91) - bestellt 13.12.2013!!! Freigabe am 13.12.2013;

12) Schlussrechnung vom 10.12.2013 RL2013121015; ? 404.162,43 (Beilage 20, AS 104) - bestellt 13.12.2013!!! Freigabe am 13.12.2013;

13) 1. Teilrechnung vom 14.01.2015 RL 2015011401; ? 144.972,00 (Beilage 25, AS 147) - bestellt 16.12.2014, Freigabe am 26.01.2015;

entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 113 Abs 2 BHG 2013 idF BGBl I 2009/139 iVm § 119 Abs 5 Bundeshaushaltsverordnung 2013 idF BGBl I 2010/266 Rechnungen der Firma XXXX Handelsgesellschaft mbH, XXXX , XXXX als sachlich richtig bestätigt und damit zur Zahlung freigegeben, obwohl er nicht wusste, ob die abgerechnete Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht worden ist.entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz 2, BHG 2013 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/139 in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung 2013 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/266 Rechnungen der Firma römisch 40 Handelsgesellschaft mbH, römisch 40 , römisch 40 als sachlich richtig bestätigt und damit zur Zahlung freigegeben, obwohl er nicht wusste, ob die abgerechnete Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht worden ist.

Er hat damit vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 1 BDG iVm mit § 91 BDG begangen, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat.Er hat damit vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit Paragraph 91, BDG begangen, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat.

Über ihn wird gemäß § 134 Z 3 iVm § 93 BDG die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt.Über ihn wird gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 93, BDG die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt.

II. ADir XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm mit § 117 Abs 2 BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für das Sachverständigengutachten (ON 16) in Höhe von insgesamt Euro 868,-- verpflichtet.römisch zwei. ADir römisch 40 wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 117, Absatz 2, BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für das Sachverständigengutachten (ON 16) in Höhe von insgesamt Euro 868,-- verpflichtet.

Es wird ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT840100000005010167, binnen 14 Tagen ab Zustellung einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist unbedingt die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG bezüglich Spruchpunkt A.I. nicht, bezüglich Spruchpunkt A.II. zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG bezüglich Spruchpunkt A.I. nicht, bezüglich Spruchpunkt A.II. zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stand vor seiner Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Referatsleiter im XXXX . Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Planung und Beschaffung von Werkstättenausstattungen und in diesem Zusammenhang die Freigabe der Bezahlung von Rechnungen nach Erbringung der bestellten Leistungen/Lieferungen.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand vor seiner Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Referatsleiter im römisch 40 . Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Planung und Beschaffung von Werkstättenausstattungen und in diesem Zusammenhang die Freigabe der Bezahlung von Rechnungen nach Erbringung der bestellten Leistungen/Lieferungen.

2. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige (AS 1) bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (DK) und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (AS 216). Hintergrund war, dass aufgrund eines Konkursverfahrens (Eröffnung am 25.03.2015) einer beauftragten Firma, der Verdacht bestand, dass diese diverse Leistungen/Lieferungen (iHv ? 648.916,47) verrechnet hatte, die nicht erbracht, aber trotzdem bezahlt worden waren.

Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF seit 21.11.2014 durchgehend im Krankenstand.

3. Am 29.09.2015 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (AS 224, zugestellt an den Rechtsvertreter des BF am selben Tag). Der BF wurde in der Folge mit 01.12.2015 in den Ruhestand versetzt.

Die Staatsawaltschaft leitete zwar ein Verfahren gegen den BF wegen § 153 Abs 1 und 2 StGB (Untreue) ein, stellte dieses aber nach einem Zwischenbericht des mit den Ermittlungen beauftragten Landeskriminalamtes am 01.03.2016, gemäß § 190 Abs 2 StPO (aus Beweisgründen) ein (AS 256a).Die Staatsawaltschaft leitete zwar ein Verfahren gegen den BF wegen Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB (Untreue) ein, stellte dieses aber nach einem Zwischenbericht des mit den Ermittlungen beauftragten Landeskriminalamtes am 01.03.2016, gemäß Paragraph 190, Absatz 2, StPO (aus Beweisgründen) ein (AS 256a).

4. Ein Verfahren der Finanzprokuratur gegen den BF nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, wobei die Klage allerdings (nur) auf ? 148.422,30 Streitwert lautete, wurde nach einem Vergleich, in dem sich der BF (bzw. seine Versicherung) bereit erklärte ? 50.000,-- zu zahlen, eingestellt (AS 248).

5. Am 16. und 17.11.2017 sowie am 12.12.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt die mit der Verkündung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis endete (Auszug aus der schriftliche Ausfertigung datiert mit 27.12.2017, dem Rechtsvertreter des BF am 02.01.2018 zugestellt [Kürzungen auf das Wesentliche, Hervorhebungen und Anonymisierung durch das BVwG]):

"ADir [...] ist schuldig,

er hat in 13 u.a. Rechnungsvorgängen entgegen konkreter Weisungen seiner Vorgesetzten, die gesetzlichen Bestimmungen des § 119 Abs. 5 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (§ 113 Abs. 1 BHG 2013) gewissenhaft zu vollziehen, diese schuldhaft missachtet, in dem er Rechnungen der Firma XXXXer hat in 13 u.a. Rechnungsvorgängen entgegen konkreter Weisungen seiner Vorgesetzten, die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung 2013 (Paragraph 113, Absatz eins, BHG 2013) gewissenhaft zu vollziehen, diese schuldhaft missachtet, in dem er Rechnungen der Firma römisch 40

? vom 21.08.2013 RL2013082111; Freigabe am 26.08.2013; ? 328.424,28 (Beilage 12)

? vom 15.11.2013 RL2013111501; Freigabe am 18.11.2013; ? 85.388,22 (Beilage 13)

? vom 04.11.2013 RL2013110402; Freigabe am 14.11.2013; ? 191.934,47 (Beilage 14)

? vom 04.11.2013 RL2013110401; Freigabe am 15.11.2013; ? 18.430,63 (Beilage 15)

? vom 15.11.2013 RL2013111502; Freigabe am 18.11.2013; ? 4.234,90 (Beilage 16)

? vom 15.11.2013 RL2013111503; Freigabe am 15.11.2013; ? 47.325,90 (Beilage 17)

? vom 10.12.2013 RL2013121013; Freigabe am 13.12.2013; ? 25.558 (Beilage 18)

? vom 10.12.2013 RL2013121014; Freigabe am 13.12.2013; ? 47.186,25 (Beilage 19)

? vom 10.12.2013 RL2013121015; Freigabe am 13.12.2013; C 404.162,43 (Beilage 20)

? vom 22.11.2013 2013112202; Freigabe am 11.12.2013; ? 44.763,79 (Beilage 22)

? vom 01.10.2013 2013100101; Freigabe am 09.10.2013; ? 57.974,40 (Beilage 23)

? vom 22.11.2013 2013112203; Freigabe am 09.12.2013 ? 14.500,78 (Beilage 24)

? vom 14.01.2015 2015 011403; Freigabe am 26.01.2015 ? 144.972,00 (Beilage 25)

[Es folgt eine Tabelle in der am Ende ? 648 792,97 als Fehlbetrag ausgewiesen werden.]

im Rahmen seiner sachlichen Prüfungen gem. § 119 (5) Bundeshaushaltsverordnung 2013 die sachliche Richtigkeit bestätigt hat, aber ohne dezidierte Feststellungen, ob die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist, ob die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist und ob die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen und hat dadurch dem Bund einen finanziellen Schaden von ? 609.852,97 [648.792,97 minus 38.940,00 (Beilage 21)] zugefügt.im Rahmen seiner sachlichen Prüfungen gem. Paragraph 119, (5) Bundeshaushaltsverordnung 2013 die sachliche Richtigkeit bestätigt hat, aber ohne dezidierte Feststellungen, ob die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist, ob die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist und ob die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen und hat dadurch dem Bund einen finanziellen Schaden von ? 609.852,97 [648.792,97 minus 38.940,00 (Beilage 21)] zugefügt.

Er hat dadurch vorsätzlich in Form des bedingten Vorsatzes gegen die im § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) festgelegten Verpflichtungen zur sachlichen und rechtmäßigen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, im Besonderen gegen die Bestimmungen des § 119 Abs. 5 Bundeshaushaltsverordnung (Sachliche Prüfung; Umfang der Prüfung der sachlichen Richtigkeit) schuldhaft verstoßen und hat damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 133 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) begangen.Er hat dadurch vorsätzlich in Form des bedingten Vorsatzes gegen die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) festgelegten Verpflichtungen zur sachlichen und rechtmäßigen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, im Besonderen gegen die Bestimmungen des Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung (Sachliche Prüfung; Umfang der Prüfung der sachlichen Richtigkeit) schuldhaft verstoßen und hat damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 133, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) begangen.

Über ihn wird gem. § 134 Ziffer 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 leg. cit. einstimmig die DisziplinarstrafeÜber ihn wird gem. Paragraph 134, Ziffer 3 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, leg. cit. einstimmig die Disziplinarstrafe

"der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche"

verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt."Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt."

6. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 (Postaufgabedatum) brachte der BF gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe ein. Er beantragte einen Freispruch, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß.

7. Mit Schreiben vom 13.02.2018 (eingelangt beim BVwG am 16.02.2018) wurden die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der DK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

8. Am 18.06.2918 und 09.01.2019 führte das BVwG eine Verhandlung durch bei der neben den Parteien folgende Zeugen einvernommen wurden:

Vzlt i.R. XXXX (SC), Vzlt XXXX (BE), Vzlt XXXX (PI), ADir XXXX (WI), Obstlt XXXX (GR), Bgdr XXXX (VE), Hptm Mag. (FH) XXXX (KA), ADir XXXX (PA), ADir XXXX (KR), XXXX (SW).Vzlt i.R. römisch 40 (SC), Vzlt römisch 40 (BE), Vzlt römisch 40 (PI), ADir römisch 40 (WI), Obstlt römisch 40 (GR), Bgdr römisch 40 (VE), Hptm Mag. (FH) römisch 40 (KA), ADir römisch 40 (PA), ADir römisch 40 (KR), römisch 40 (SW).

Zwischen den beiden Verhandlungsterminen wurde auf Antrag des BF ein Sachverständigengutachten zur Frage der möglichen Beeinträchtigung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF durch seine Medikamenteneinnahme eingeholt, welches am 09.10.2018 dem BVwG vorlag und dies verneinte.

Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG verkündet.

9. Mit Schriftsatz vom 15.01.2019 wurde eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG beantragt.9. Mit Schriftsatz vom 15.01.2019 wurde eine schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der am XXXX 1958 geborene BF steht seit 01.12.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (davor war er Grundwehrdiener und Zeitsoldat) als Beamter beim österreichischen Bundesheer. Seit 01.03.1999 ist er im Wirtschaftsbereich tätig und wurde mit 01.07.2010 zu seiner letzten Dienststelle, dem XXXX , versetzt. Wo er als Referatsleiter tätig war. Er war für ganz Österreich zuständig für die Werkstättenausstattungsplanung, Beschaffung (Möbel, Logistik, Maschinen, etc.), weiters für die Energieversorgung (Stromverträge, Notstromaggregate), für Automaten (Getränke, Spiele) sowie für die Reinigung aller Amtsgebäude und Kasernen. Es gab Rahmenverträge der Bundesbeschaffungs-GmbH (BBG) aus denen Leistungen abgerufen wurden.Der am römisch 40 1958 geborene BF steht seit 01.12.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (davor war er Grundwehrdiener und Zeitsoldat) als Beamter beim österreichischen Bundesheer. Seit 01.03.1999 ist er im Wirtschaftsbereich tätig und wurde mit 01.07.2010 zu seiner letzten Dienststelle, dem römisch 40 , versetzt. Wo er als Referatsleiter tätig war. Er war für ganz Österreich zuständig für die Werkstättenausstattungsplanung, Beschaffung (Möbel, Logistik, Maschinen, etc.), weiters für die Energieversorgung (Stromverträge, Notstromaggregate), für Automaten (Getränke, Spiele) sowie für die Reinigung aller Amtsgebäude und Kasernen. Es gab Rahmenverträge der Bundesbeschaffungs-GmbH (BBG) aus denen Leistungen abgerufen wurden.

Der BF war seit einem Motorradunfall 2011 immer wieder wegen Operationen und Therapien im Krankenstand und nimmt seitdem regelmäßig Medikamente. Seit 21.11.2014 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 01.12.2015 war er durchgehend im Krankenstand.

Die gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Fr. DDr. XXXX (in der Folge: SV) kommt in ihrem Gutachten vom 08.10.2018 zum Schluss, dass beim BF eine "reaktiv-depressive Verstimmung, das Bild einer Befindlichkeitsstörung, die das Ausmaß einer krankheitswertigen psychiatrischen Symptomatik nicht erreicht" vorliegt. Es würden sich durch die medikamentöse Einstellung des BF (die für Schmerzpatienten durchaus üblich sei), keine Hinweise ergeben, dass er nicht in der Lage gewesen wäre das Unrecht der Handlungen einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln. Eine psychische Beeinträchtigung, die zur Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit geführt hätte, lasse sich ex-post nicht feststellen. Diese Beurteilung gelte sowohl für den Zeitraum August bis Dezember 2013 als auch den 26. Jänner 2015. Fehlerhafte Handlungen oder die Nichterfüllung von betrieblichen Vorgaben seien nicht einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung zuzuordnen.Die gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Fr. DDr. römisch 40 (in der Folge: SV) kommt in ihrem Gutachten vom 08.10.2018 zum Schluss, dass beim BF eine "reaktiv-depressive Verstimmung, das Bild einer Befindlichkeitsstörung, die das Ausmaß einer krankheitswertigen psychiatrischen Symptomatik nicht erreicht" vorliegt. Es würden sich durch die medikamentöse Einstellung des BF (die für Schmerzpatienten durchaus üblich sei), keine Hinweise ergeben, dass er nicht in der Lage gewesen wäre das Unrecht der Handlungen einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln. Eine psychische Beeinträchtigung, die zur Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit geführt hätte, lasse sich ex-post nicht feststellen. Diese Beurteilung gelte sowohl für den Zeitraum August bis Dezember 2013 als auch den 26. Jänner 2015. Fehlerhafte Handlungen oder die Nichterfüllung von betrieblichen Vorgaben seien nicht einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung zuzuordnen.

Der BF war 2013 vor der Freigabe der Rechnung am 26.08.2013 (Spruchpunkt 1) das letzte Mal am 21.05.2013 und dann erst wieder von 08. bis 09.10.2013 und von 16.01.2014 bis 12.05.2014 im Krankenstand (AS 34). Die Tatsache, dass er am letzten Tag des Krankenstandes am 09.10.2013 die Rechnung (Spruchpunkt 2) genehmigt hat, zeigt, dass er wusste was er tat. Am 26.01.2015 (im Krankenstand) hat er gezielt die Dienststelle aufgesucht, um das Problem der S. bzw. der Zeugin SW zu beheben und die Rechnung zu genehmigen.Der BF war 2013 vor der Freigabe der Rechnung am 26.08.2013 (Spruchpunkt 1) das letzte Mal am 21.05.2013 und dann erst wieder von 08. bis 09.10.2013 und von 16.01.2014 bis 12.05.2014 im Krankenstand (AS 34). Die Tatsache, dass er am letzten Tag des Krankenstandes am 09.10.2013 die Rechnung (Spruchpunkt 2) genehmigt hat, zeigt, dass er wusste was er tat. Am 26.01.2015 (im Krankenstand) hat er gezielt die Dienststelle aufgesucht, um das Problem der Sitzung bzw. der Zeugin SW zu beheben und die Rechnung zu genehmigen.

Es steht daher fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Freigaben der Rechnungen zur Bezahlung (Zeitpunkte im August bis Dezember 2013 und 26.01.2015) diskretions- und dispositionsfähig war.

Er ist weder strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft und bekam regelmäßig Belohnungen.

Der BF verfügt über einen ungekürzten Monatsbezug von ? 2.560,82 brutto. Hat private Verbindlichkeiten aufgrund eines Kredites von ? 20.000,-- für die Renovierung eines geerbten Hauses. Weiters hat er Mietrückstände iHv ? 1.200,-- und Schulden aus einer Autoreparatur (? 3.500,--) sowie Kontoüberziehungen (? 10.000,--).

Er ist Alleinverdiener und hat Sorgepflichten für seine Frau, die Hausfrau ist.

Er besitzt eine Mietwohnung für die er inkl. Betriebskosten mtl. ca. ? 800,-- zahlt.

1.2. Zum Sachverhalt

Der BF führte im Tatzeitraum das Referat Betriebseinrichtung und Erhaltung im Bereich des MIMZ in der Wirtschaftsabteilung des BMLVS. In dieser Funktion oblag ihm ua. die Prüfung der sachlichen Richtigkeit gemäß § 113 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) iVm § 119 Abs 5 Bundeshaushaltsverordnung (BHV) von bestellten Dienstleistungen und Lieferungen vor Freigabe der Rechnungen zur Bezahlung. Sein Vorgesetzter war der Abteilungsleiter VE, der im vertraute und freie Hand ließ. Die dem BF untergebenen Mitarbeiter waren der stellvertretende Referatsleiter KA (gleichzeitig Referent für Beschaffung von Werkstätten und Betriebseinrichtungen) und die Referenten KR (Sachbearbeiter Rechnungswesen und zuständig für die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit) und PA (Referent für Betriebseinrichtungen).Der BF führte im Tatzeitraum das Referat Betriebseinrichtung und Erhaltung im Bereich des MIMZ in der Wirtschaftsabteilung des BMLVS. In dieser Funktion oblag ihm ua. die Prüfung der sachlichen Richtigkeit gemäß Paragraph 113, Bundeshaushaltsgesetz (BHG) in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung (BHV) von bestellten Dienstleistungen und Lieferungen vor Freigabe der Rechnungen zur Bezahlung. Sein Vorgesetzter war der Abteilungsleiter VE, der im vertraute und freie Hand ließ. Die dem BF untergebenen Mitarbeiter waren der stellvertretende Referatsleiter KA (gleichzeitig Referent für Beschaffung von Werkstätten und Betriebseinrichtungen) und die Referenten KR (Sachbearbeiter Rechnungswesen und zuständig für die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit) und PA (Referent für Betriebseinrichtungen).

§ 119 Abs 5 Z 1 lit a-d BHV sehen vor, dass ihm Rahmen der sachlichen Prüfung festzustellen ist, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist, die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist, die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen, die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind.Paragraph 119, Absatz 5, Ziffer eins, lit a-d BHV sehen vor, dass ihm Rahmen der sachlichen Prüfung festzustellen ist, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist, die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist, die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen, die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind.

Fest steht, dass der BF folgende Rechnungen als sachlich richtig genehmigt und damit zur Zahlung an die Firma XXXX (S) - über die am 25.03.2015 ein Konkursverfahren eingeleitet wurde - freigegeben hat:Fest steht, dass der BF folgende Rechnungen als sachlich richtig genehmigt und damit zur Zahlung an die Firma römisch 40 (S) - über die am 25.03.2015 ein Konkursverfahren eingeleitet wurde - freigegeben hat:

1) 1. Teilrechnung vom 21.08.2013 RL2013082111; ? 328.424,28 (Beilage 12 - AS 42) - bestellt 13.08.2013 (AS 330 bzw. Aussage PA. AS 324)

Freigabe am 26.08.2013

Magazinausstattung Kaserne XXXX (G).;Magazinausstattung Kaserne römisch 40 (G).;

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Magazinausstattung Bauteile 1A, 1B, 1C

* Aufstellungs- und Lagereinrichtungsplanung

* Statische Berechnung

* Zwischenlagerung der Hauptstreben und Stützelemente

* Aufbereitung der Stellflächen

* Vorbereiten und Vermessen der Verankerung und Dübelpunkte

* Justierung der Hauptträger

* Last- und Tragprüfung der Hauptelemente

* Erstellung der Lastbeschilderung

* Aufstellungskoordination und Anlieferlogistik

* Aufstellung Materialcontainer

Unleserliche Anmerkung am unteren Ende der Rechnung!

Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 26.08.2013 eingelangt.

2) 1. Teilrechnung vom 01.10.2013 RL2013100101; ? 57.974,40 (Beilage 23 - AS 142) - bestellt 11.09.2013

Freigabe am 09.10.2013;

Packtische JaKdo - Fallschirmspringer;

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Erstellung der Planung sowie Aufstellungsskizze

* Zurverfügungstellung Materialcontainer

* Trag- und Lastprüfung

* Herstellung eines Testtisches

* Zwischenlagerung von Verbindungselementen

Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 09.10.2013 eingelangt, der BF war an diesem Tag offiziell noch im Krankenstand!!!

Das Feld am Rechnungsbeiblatt zur Vorprüfung gem. BHV 2009 §§ 96 - 101 mit der Bezeichnung "DIE DURCHFÜHRUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABNAHME WIRD HIERMIT BESTÄTIGT DER ABNAHMEVERANTWORTLICHE" ist nicht ausgefüllt.Das Feld am Rechnungsbeiblatt zur Vorprüfung gem. BHV 2009 Paragraphen 96, - 101 mit der Bezeichnung "DIE DURCHFÜHRUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABNAHME WIRD HIERMIT BESTÄTIGT DER ABNAHMEVERANTWORTLICHE" ist nicht ausgefüllt.

Im Feld "INVENTARISIERUNG" findet sich die handschriftliche Anmerkung "Wird mit Schlussrechnung vorgelegt!"

Im Feld "Eingelangt am" findet sich das handschriftliche Datum "09.10.2013" im Feld "Fällig am" das Datum "16.10.2013".

3) 1. Teilrechnung vom 04.11.2013 RL2013110402; ? 191.934,47 (Beilage 14 - AS 61) - bestellt 07.11.2013

Freigabe am 14.11.2013;

Kaserne G.

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Bauteil 2B

* Erstellung Aufstellungs- und Lagereinrichtungsplan

* Planerstellung inkl. Aufstellskizzen

* Einrichtung der Baustelle

* Statische Berechnung

* Zwischenlagerung der Hauptstreben und Stützelemente

* Vorbereiten und Vermessen der Verankerung und Dübelpunkte

* Last- und Tragprüfung der Grundelemente

* Erstellung der Lastbeschilderung

* Aufstellungskoordination und Anlieferlogistik

Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 14.11.2013 eingelangt.

4) 2. Teilrechnung vom 04.11.2013 RL2013110401; ? 18.430,63 (Beilage 15 - AS 63 ) - bestellt 07.11.2013

Freigabe am 15.11.2013;

Kaserne G.

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Bauteil 2A

* Aufstellungs- und Lagereinrichtungsplan

* Planerstellung inkl. Aufstellskizzen

* Einrichten der Baustelle

* Statische Berechnung

* Zwischenlagerung der Hauptstreben und Stützelemente

* Vorbereiten und Vermessen der Verankerung und Dübelpunkte

* Last- und Tragprüfung der Grundelemente

* Erstellung der Lastbeschilderung

* Aufstellungskoordination und Anlieferlogistik

Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 15.11.2013 eingelangt.

5) Schlussrechnung vom 15.11.2013 RL2013111503; ? 47.325,90 (Beilage 17, AS 68) - bestellt 07.11.2013

Freigabe am 15.11.2013;

Kaserne G.

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Bauteil 2B

* Auflistung vom 331 Einzelpositionen

Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 15.11.2013 eingelangt.

6) Schlussrechnung vom 15.11.2013 RL2013111501; ? 85.388,22 (Beilage 13, AS 44) - bestellt 13.08.2013

Freigabe am 18.11.2013;

Kaserne G.

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Bauteile 1A, 1B, 1C

* Auflistung vom 236 Einzelpositionen

Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 18.11.2013 eingelangt.

7) 3. Teilrechnung vom 15.11.2013 RL2013111502; ? 4.234,90 (Beilage 16, AS 64) - bestellt 07.11.2013

Freigabe am 18.11.2013;

Kaserne G.

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Bauteil 2A

* Auflistung vom 42 Einzelpositionen

Die Rechnung trägt keinen Eingangsstempel. Das Datum des Einlangens kann daher nicht festgestellt werden.

8) Schlussrechnung vom 09.12.2013 RL2013112203, ? 14.500,78 (Beilage 24, AS 145) - bestellt 11.09.2013

Freigabe am 09.12.2013

Jagdkommando

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

? 94 Packtische

Das Feld am Rechnungsbeiblatt zur Vorprüfung gem. BHV 2009 §§ 96 - 101 mit der Bezeichnung "DIE DURCHFÜHRUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABNAHME WIRD HIERMIT BESTÄTIGT DER ABNAHMEVERANTWORTLICHE" ist nicht ausgefüllt.Das Feld am Rechnungsbeiblatt zur Vorprüfung gem. BHV 2009 Paragraphen 96, - 101 mit der Bezeichnung "DIE DURCHFÜHRUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABNAHME WIRD HIERMIT BESTÄTIGT DER ABNAHMEVERANTWORTLICHE" ist nicht ausgefüllt.

Im Feld "INVENTARISIERUNG" findet sich die handschriftliche Anmerkung "Gebäudebestand keine Anlagegüter über 400,-"

Im Feld "Eingelangt am" findet sich das handschriftliche Datum "29.11.2013" im Feld "Fällig am" das Wort "prompt".

Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 29.11.2013 eingelangt.

9) Rechnung vom 22.11.2013 RL2013112202; ? 44.763,79 (Beilage 22, AS 136) - bestellt 08.03.2013

Freigabe am 11.12.2013

JaKdo

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Auflistung vom 59 Einzelpositionen (ua. Packtische auf Position 22)

Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 02.12.2013 eingelangt.

10) 1. Teilrechnung vom 10.12.2013 RL2013121013; ? 25.558,00 (Beilage 18, AS 87) - bestellt 13.12.2013!!!

Freigabe am 13.12.2013;

Kaserne G.

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Bauteil 3A

* Auflistung von 53 Einzelpositionen

Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 13.12.2013 eingelangt.

11) Rechnung vom 10.12.2013 RL2013121014; ? 47.186,25 (Beilage 19, AS 91) - bestellt 13.12.2013!!!

Freigabe am 13.12.2013;

Kaserne G.

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Bauteil 5A

* Auflistung von 133 Einzelpositionen

Die Rechnung trägt keinen Eingangsstempel. Das Datum des Einlangens kann daher nicht festgestellt werden.

12) Schlussrechnung vom 10.12.2013 RL2013121015; ? 404.162,43 (Beilage 20, AS 104 ) - bestellt 13.12.2013!!!

Freigabe am 13.12.2013;

Kaserne G.

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Bauteil 5B

* Auflistung von 337 Einzelpositionen

Die Rechnung trägt keinen Eingangsstempel. Das Datum des Einlangens kann daher nicht festgestellt werden.

13) 1. Teilrechnung vom 14.01.2015 RL 2015011401; ? 144.972,00 (Beilage 25, AS 147) - bestellt 16.12.2014

Freigabe am 26.01.2015; Der BF war zu diesem Zeitpunkt seit 21.11.2014 im Dauerkrankenstand!!!

Anzahlung Kardex-Shuttlesystem JaKdo

Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung:

* Aufnahme, Auslastungsberechnung, Planung

* 2-malige Begehung inkl. Belastungsberechnung

* Planungsentwurf, Machbarkeitsstudie

* Statische Berechnung der Traglasten im Aufstellungsbereich

* Berechnung der Ausschnittmaße für den Ausgabesektor sowie Aufnahme der Stütz- und Traglasten in diesem Bereich

* Berechnung, Herstellung und Konfiguration der zugehörigen begehbaren Zutrittsbereiche (Bühnenkonstruktion)

* Herstellung der bautechnischen Durchführungsplanung

* Übergabe der bautechnischen Durchführungsplanung bzw. Umsetzungsmaßnahmen an den bautechn. Ausführer

* Vormontage der Stahlkonstruktion in erforderlichem Ausmaß in der Herstellerfirma sowie Zwischenlagerung der Einzelkomponenten der Shuttleanlagen im Betrieb

Fest steht, dass die Gesamtsumme der aufgrund der oben angeführten Rechnungen und den Feststellungen einer Erhebungskommission (Beilage 10 [? 327.107,91 nur G.] und Beilage 11 [? 648.916,67 G inkl. JdKdo] zur Anzeige; AS 36 - 41) fehlenden Lieferungen/Leistungen von der DK mit ? 609.852,97 (648.792,97 - 38.940 [aufgrund des Abzuges des Fehlbetrages der Rechnung Beilage 21]) angenommen wurde, obwohl der Bericht der Kommission (Beilage 11 bzw. AS 41) einen Betrag von ? 648.916,67 ausweist, von dem die 38.940 abzuziehen gewesen wären und dann eine Summe von ? 609.976,67 ergeben hätten.

Die FinProk hat schlussendlich (nur) ? 148.422,30 (AS 248ff) eingeklagt und der BF hat im Rahmen eines rechtskräftigen gerichtlichen Vergleiches im gegen ihn vom BMLVS angestrengten Dienstnehmerhaftpflichtverfahren ? 50.000,-- an den Bund bezahlt (AS 248). Diese ca. ? 50.000,-- Fehlbestand wurden bereits bei einer Begehung im Februar 2014 festgestellt (so der Rechtsvertreter in seinem Schlussplädoyer [VHS 2,16]). Ob dem BMLVS durch Nichtlieferung bzw. Nichterbringung der in den Rechnungen angeführten Leistungen und Güter ein Schaden in Höhe von ? 609.852,97 entstanden ist, steht - aufgrund dieser unterschiedlichen Summen - zwar nicht fest. Dass ein Schaden eingetreten ist, ergibt sich aber nicht nur aus dem Erhebungsbericht der Kommission unter Leitung des Zeugen PA, sondern auch aus den Zeugenaussagen wonach Waffenschränke und wichtiges Gerät (Zeuge SC, VHS 1, 13), Schraubstöcke (Zeuge SC, VHS 1, 15) nicht geliefert bzw. inventarisier

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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