TE Bvwg Beschluss 2019/2/4 W128 2164755-2

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2164755-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2019, Zl. 1100323310-190061109, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.01.2019, Zl. 1100323310-190061109, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 i.V.m. § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 25.12.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 13.06.2017, Zl. 1100323310-152058920, wies das BFA den Antrag des Asylwerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil III.). Das BFA sprach ferner aus, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt werde (Spruchteil IV.) und er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.01.2017 verloren habe (Spruchteil V.). Weiters erließ das BFA gegen den Antragsteller gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchteil VI.).2. Mit Bescheid vom 13.06.2017, Zl. 1100323310-152058920, wies das BFA den Antrag des Asylwerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) ab. Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen werde sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchteil römisch drei.). Das BFA sprach ferner aus, dass die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt werde (Spruchteil römisch vier.) und er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.01.2017 verloren habe (Spruchteil römisch fünf.). Weiters erließ das BFA gegen den Antragsteller gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchteil römisch sechs.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, Zl. W173 2164755-1/36E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 21.11.2018 zugestellt und erwuchs sohin in Rechtskraft.

5. Am 19.12.2018 wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt. Mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019, W112 2211885-1/11, wurde die Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.12.2018, Zl. 1100323310-181217207, gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und insbesondere festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.5. Am 19.12.2018 wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt. Mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019, W112 2211885-1/11, wurde die Schubhaftbeschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.12.2018, Zl. 1100323310-181217207, gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und insbesondere festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

6. Am 18.01.2019 stellte der Antragsteller (im Rahmen der Schubhaft) einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.

7. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass seine (in Österreich lebende) Freundin schwanger sei. Darüber hinaus würde der Antragsteller in Afghanistan große Probleme bekommen, da er in Syrien an Kampfhandlungen teilgenommen habe und nicht in Afghanistan "Jihad" betrieben habe.

8. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.01.2019 brachte der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor:

Seine Verlobte und er würden ein Kind erwarten; sie befinde sich bereits in der 19. Schwangerschaftswoche. Seine Freundin sei in Österreich geboren und besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe etwa zwei Monate mit seiner Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt in Linz gewohnt; dies hätten sie jedoch nicht dem zentralen Melderegister gemeldet. Seine Verlobte arbeite seit "gestern" privat als Putzfrau bei einer Familie. Während seines vierjährigen Aufenthalts in Österreich habe er eineinhalb Monate in einem Restaurant gearbeitet; diese Tätigkeit sei jedoch ebenso nicht gemeldet worden. Seine Deutschkenntnisse seien nicht gut, da er ein "bisschen dumm" gewesen sei und die Zeit nicht ausreichend genützt habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Da er im Jahr 2013 für drei Monate in Syrien gekämpft habe und der afghanische Präsident darüber Bescheid wisse. Er würde entweder umgebracht oder inhaftiert werden.

Weiters legte ein Ultraschallbild vor.

9. Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 28.01.2019, Zl. 1100323310-190061109, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:9. Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 28.01.2019, Zl. 1100323310-190061109, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsache würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Zu seinem Privat- und Familienleben sei festzuhalten, dass er die Beziehung zu seiner Freundin bereits zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als ihm bewusst gewesen sei, dass sein weiterer Aufenthalt nicht gesichert sei. Darüber hinaus sei der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Freundin gemeldet gewesen. Zusätzlich sei der Antragsteller mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, weswegen er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen, sein an den Tag gelegtes Verhalten und seiner nicht ansatzweise erkennbaren Integration sei keine positive Zukunftsprognose erkennbar. Zu seinem Vorbringen, dass er in Syrien an Kampfhandlungen teilgenommen habe, sei festzuhalten, dass sich dieses aufgrund zahlreicher Widersprüche als nicht glaubhaft erweist. So habe er im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass er im Jahr 2013 an Kampfhandlungen in Syrien teilgenommen habe; im Erstverfahren habe er dazu befragt allerdings zu Protokoll gegeben, dass er im Jahr 2015 im syrischen Bürgerkrieg gekämpft habe. Auch bezüglich der Ortschaften, in denen er an Kämpfen teilgenommen habe, würden sich seine Angaben als unterschiedlich erweisen. Da der Antragsteller nicht glaubhaft machen habe können, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmomenten gegeben wäre, sei der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert. Es lägen somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.

10. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2019 (eingelangt am 01.02.2019) übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans.

Er ist schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Sayyid an.

Der von der belangten Behörde erlassene negative Bescheid über den (Erst)Antrag des Antragstellers vom 25.12.2015 auf Gewährung internationalen Schutzes ist - nach Abweisung der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde - am 21.11.2018 in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.Der von der belangten Behörde erlassene negative Bescheid über den (Erst)Antrag des Antragstellers vom 25.12.2015 auf Gewährung internationalen Schutzes ist - nach Abweisung der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde - am 21.11.2018 in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.

Der Antragsteller stellte am 18.01.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit den bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.

Es liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Mit einer als "Freundin" bzw. "Verlobten" bezeichneten, näher genannten Person, die vorgeblich von ihm schwanger wäre, war der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gemeinsam behördlich gemeldet.

Der Antragsteller ist gesund und arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben hätte.

Eine zwischenzeitliche entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist nicht eingetreten.

Der Antragsteller weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels zu 015 Hv 63/2016g vom 14.6.2016 wurde der Antragsteller zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 207a (3) 2. Satz StGB; § 207a (1) Z 2 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wels zu 015 Hv 63/2016g vom 14.6.2016 wurde der Antragsteller zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraph 207 a, (3) 2. Satz StGB; Paragraph 207 a, (1) Ziffer 2, StGB verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz zu 033 Hv 51/2016w vom 2.8.2016 wurde der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, und einer Probezeit von 3 Jahren gemäß §§ 27Mit Urteil des Landesgerichtes Linz zu 033 Hv 51/2016w vom 2.8.2016 wurde der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, und einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraphen 27

(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a) SMG und §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG verurteilt.(1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2a) SMG und Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz zu 26 Hv 6/17b vom 28.2.2017 wurde der Antragsteller zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäß §§ 27 (1) Z 1 1.2.7.8. Fall, 27 (2a), 27 (4) Z 1 SMG § 15 StGB und §§ 27 (1) Z1 1.2.8. Fall, 27 (2) SMG verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz zu 26 Hv 6/17b vom 28.2.2017 wurde der Antragsteller zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2.7.8. Fall, 27 (2a), 27 (4) Ziffer eins, SMG Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, (1) Z1 1.2.8. Fall, 27 (2) SMG verurteilt.

Der Antragsteller ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Beschäftigung nach. Er tauchte mehrmals unter und war ansonsten auf die Unterstützung der Behörden angewiesen. Er war und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen.

Die Rechtskraft des Bescheides ergibt sich ebenfalls aus den von der belangten Behörde vorgelegten und im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung des Antragstellers im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 18.01.2019 sowie der Einvernahmen durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz brachte der Antragsteller in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, dass seine Freundin von ihm schwanger sei und ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan große Probleme drohten, da ihm der Staatspräsident vorhalten würde, er habe in Syrien an Kampfhandlungen teilgenommen und nicht in Afghanistan "Jihad" betrieben.

Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Antragsteller an, seine Verlobte und er würden ein Kind erwarten; sie befinde sich bereits in der 19.

Schwangerschaftswoche. Seine Freundin sei in Österreich geboren und besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Er habe etwa zwei Monate mit seiner Verlobten in einem gemeinsamen Haushalt in Linz gewohnt; dies hätten sie jedoch nicht dem zentralen Melderegister gemeldet. Auch habe er eineinhalb Monate in einem Restaurant gearbeitet; diese Tätigkeit sei jedoch ebenso nicht gemeldet worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Da er im Jahr 2013 für drei Monate in Syrien gekämpft habe und der afghanische Präsident darüber Bescheid wisse. Er würde entweder umgebracht oder inhaftiert werden.

Der Antragsteller machte somit auch im zweiten Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes die bereits im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe geltend. Bereits in diesem Verfahren wurde über das Vorbringen des Antragstellers jedoch abgesprochen, dass er in Afghanistan weder bedroht noch verfolgt werde. Ebenso wurde rechtskräftig mit 21.11.2018 festgestellt, dass keine Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin bestehe.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2019, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellen Lageinformationen zur Allgemeinsituation zugrunde legte. Diese wurden weder vom Antragsteller noch vom Rechtsberater bestritten.

Der Antragsteller hat keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiert. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass seine Freundin nunmehr von ihm schwanger sei. Von der Richtigkeit der Schwangerschaftswoche ausgehend, musste eine entsprechende Zusammenkunft zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, als dem Antragsteller bereits bewusst war, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist. Er war mit seiner Freundin auch zu keinem Zeitpunkt gemeinsam behördlich gemeldet. Ebenso wenig legte der Antragsteller Beweise, insbesondere eine Erklärung seiner Freundin vor, welche seine Vaterschaft bei der Schwangerschaft belegen oder auch nur wahrscheinlich machen.

Des Weiteren ist dazu noch auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (s. dazu auch in der rechtlichen Beurteilung).Des Weiteren ist dazu noch auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (s. dazu auch in der rechtlichen Beurteilung).

Es liegen ferner keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aus diesen Gründen war die entsprechende Feststellung einer unveränderten Situation im Herkunftsstaat zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die §§ 12a AsylG 2005 und 22 BFA-VG lauten:Die Paragraphen 12 a, AsylG 2005 und 22 BFA-VG lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i.V.m § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG i.V.m Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und insbesondere auch rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, und § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 damit erfüllt ist.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und insbesondere auch rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, und Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 damit erfüllt ist.

Der Antragsteller hat im gegenständlichen Verfahren erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien.

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügtenParagraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten

§ 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNa">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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