Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
BBG §40Spruch
L518 2202445-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.02.2018, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 14.02.2018, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "BF" bzw. "BP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 23.6.2017, am 4.12.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Verlängerung eines befristet ausgestellten Behindertenpasses.
Nach am 29.1.2018 durch Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung und Begutachtung erbrachte eine durch Dr. XXXX vorgenommene Gesamtbeurteilung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, PTBS, Pos. Nr. 03.06.01, 40%; Wirbelsäule, Funktionseinschränkung geringen Grades, Pos. Nr. 02.01.01, 20 %; Tinitus, Pos. Nr. 12.02.02, 10 % und Hüftgelenk, Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig, Pos. Nr. 02.05.07, 10 % einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.Nach am 29.1.2018 durch Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung und Begutachtung erbrachte eine durch Dr. römisch 40 vorgenommene Gesamtbeurteilung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, PTBS, Pos. Nr. 03.06.01, 40%; Wirbelsäule, Funktionseinschränkung geringen Grades, Pos. Nr. 02.01.01, 20 %; Tinitus, Pos. Nr. 12.02.02, 10 % und Hüftgelenk, Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig, Pos. Nr. 02.05.07, 10 % einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass die Behörde die mit 20 v.H. bemessene Funktionseinschränkung (Wirbelsäule) zu Unrecht bei der Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Zudem seien die wechselseitigen Beeinflussungen der Funktionsbeeinträchtigungen nicht ausreichend beurteilt worden.
Am 30.5.2018 wurde die BF durch Dr.in XXXX , FÄ für Psychiatrie, neuerlich einer klinischen Untersuchung unterzogen und erbrachte diese im Vergleich zum vorherigen fachärztlichen Gutachten eine übereinstimmende Beurteilung, wenn neuerlich bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Entsprechend dem Schweregrad der Problematik, in laufender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung einen Grad der Behinderung von 40 v. H. erbrachte.Am 30.5.2018 wurde die BF durch Dr.in römisch 40 , FÄ für Psychiatrie, neuerlich einer klinischen Untersuchung unterzogen und erbrachte diese im Vergleich zum vorherigen fachärztlichen Gutachten eine übereinstimmende Beurteilung, wenn neuerlich bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Entsprechend dem Schweregrad der Problematik, in laufender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung einen Grad der Behinderung von 40 v. H. erbrachte.
Eine am 12.6.2018 durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmdizin, erbrachte in Abweichung zum allgemeinärztlichen Vorgutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Eine am 12.6.2018 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmdizin, erbrachte in Abweichung zum allgemeinärztlichen Vorgutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Seit Jahren rezidivierende depressive Störung und seit der Jugendzeit posttraumatische Belastungsstörung.
2011 und 2012 Rehaaufenthalt in XXXX .2011 und 2012 Rehaaufenthalt in römisch 40 .
2002 schwere depressive Episode und SMV.
Seit 2010 Hochtonschwerhörigkeit und Tinnitus beidseits.
2012 Sturz über die Stiege und Verletzung der Halswirbelsäule, Nasenbeintrümmerbruch und Commotio cerebri. Es wurde eine Fissur an der vorderen Grundplatte des 6. Halswirbelkörpers festgestellt. Seit dieser Verletzung Verschlechterung des Tinnitus beidseits.
Bekannte angeborene Hüftdysplasie links.
Seit Jahren auch Hautprobleme mit Juckreiz im Bereich der Oberschenkel. Es hört nicht auf, es wird schwächer, dann tritt der Juckreiz an einer anderen Stelle wieder auf.
Derzeitige Beschwerden:
Kreuzschmerzen, Verspannungen, Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Hautveränderungen, Juckreiz, Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche, Wetterfühligkeit, Tinnitus beidseits und Depressionen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Physiotherapie, Psychotherapie
Medikamente:
Venlafab ret. 75 mg, Venlafab ret. 150 mg
Fenistil-Tropfen bei Bedarf, Salbe lokal
Ansonsten keine Dauertherapie
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
(Chron. Dermatitis, atopische Dermatitis Typ 1, rez. Herpes labialis)
(Gesamtgrad der Behinderung: 20 %)
(Gesamtgrad der Behinderung: 40 %)
(Gesamtgrad der Behinderung: 40 %)
(Gesamtgrad der Behinderung: 40 %
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersentsprechend unauffällig
Ernährungszustand:
Normal
HAUT:
Im Bereich beider Oberschenkel und auch ventral im Bereich der Unterschenkel, bis ins mittlere Drittel, diffuse fleckige Hautveränderungen mit Juckreiz, dorsal kaum Hautveränderungen.
Klinischer Status - Fachstatus:
CAPUT u. COLLUM:
Augen seitengleich, Visus mit Brille korrigiert, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Hörvermögen: Hochtonschwerhörigkeit beidseits und Tinnitus beidseits, links mehr als rechts, keine Kommunikationsprobleme.
THORAX:
Symmetrisch, beidseits beatmet.
COR:
Herzgröße normal, Herztöne mittellaut, Herzaktion rhythmisch, tachycard.
PULMO:
Vesiculäres Atmen, sonorer Klopfschall, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen gut verschieblich.
ABDOMEN:
Bauchdecke weich, keine Druckschmerzen, Milz und Leber nicht vergrößert, Nierenlager beidseits frei, Harn und Miktion unauffällig, Stuhl wechselhaft.
WIRBELSÄULE
Fehlhaltung der Wirbelsäule und starke paravertebrale Verspannung, Druckschmerzen im BWS- und LWS-Bereich, Seitenneigen und Rotation leicht eingeschränkt, endlagig schmerzhaft. FBA: 10 cm, Lasegue beidseits negativ.
? HWS: Auch hier deutliche Fehlhaltung, Dorsalflexion hochgradig blockiert, kaum prüfbar, mindestens um 1/2 eingeschränkt. Rotation und Seitenneigen endlagig eingeschränkt. Kinn-Jugulumabstand: 2 cm, über ständige Beschwerden und Verspannungen seit dem Unfall wird berichtet.
Obere Extremitäten:
Schultermuskulatur normal, kein Schulterschiefstand, die Beweglichkeit in der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenken frei, Faustschluss beidseits durchführbar, intermittierende Hypästhesien im Bereich der Finger.
Untere Extremitäten:
Kein wesentlicher Beckenschiefstand, die Beweglichkeit in der Hüfte endlagig eingeschränkt, bekannte Hüftdysplasie links mit Belastungsbeschwerden. Heben des ausgestreckten Beines von der Untersuchungsunterlage gelingt beidseits bis 60 Grad, keine Muskelatrophie.
Kniegelenke äußerlich unauffällig, Bänder fest, kein Erguss, keine Bewegungseinschränkung, angedeutete Hypästhesien entlang des linken Beines, keine Kraftverminderung, keine neurologischen Ausfälle, Fußpulse beidseits + tastbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Normales Gangbild, kein Hinken, keine Gehhilfe, Zehen- und Fersengang wird beidseits durchgeführt
Status Psychicus:
Bewusstseinsklar, orientiert, Stimmungslage grobklinisch subdepressiv, über Schlafstörungen, massivste Verspannungen und Kopfschmerzen wird berichtet, regelmäßige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Degenerative und posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen
Derzeit, bei Zustand nach Verletzung der Halswirbelsäule, ständige massive Verspannungen und bei der Untersuchung hochgradige Fehlhaltung und Einschränkung, vor allem der Dorsalflexion. Wegen den wechselnden Beschwerden wird unterer Wert gegeben -02.01.02 -30
2 -Rezidivierende Hautausschläge
Derzeit mittelgradige bis starke Ausdehnung im Bereich der Ober- und zum Teil der Unterschenkel, begleitet mit Juckreiz. -01.01.02 -30
3 -Hüftdysplasie links
Das linke Bein ist weniger belastbar als rechts, die Beweglichkeit leicht eingeschränkt, jedoch deutlich erschwert -02.05.07 -20
4 -Ohrgeräusche beidseits
Tinnitus beidseits, links mehr als rechts, und Hochtonschwerhörigkeit, keine Verständigungsprobleme -12.02.02 -10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pkt. 1 ist führend wegen der Fehlhaltung, ständigen Verspannung und derzeitiger Funktionseinschränkung.
Pkt. 2 erhöht, entsprechend der Ausdehnung und lang bestehendem Leiden um 1 Stufe.
Pkt. 3 und 4 wirken sich nicht ausreichend leistungsmindernd aus und steigern nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Nasenbeinbruch
Zustand nach Gehirnerschütterung
Zustand nach Darmpolyp und Magenulcus
Zustand nach Cataractoperation
Hypercholesterinämie
Atmungseinschränkungen
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Eine durch Dr.in XXXX vorgenommene Gesamtbeurteilung erbrachte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.Eine durch Dr.in römisch 40 vorgenommene Gesamtbeurteilung erbrachte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Begründend wurde nachstehendes dargelegt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pkt. 1 steht, entsprechend dem schweren Grad der Problematik, im Vordergrund.
Die degenerativen und posttraumatischen Wirbelsäulenveränderungen im HWS-Bereich und rezidivierende Hautausschläge erhöhen gemeinsam um 1 Stufe auf 50 %. Die Hautveränderungen steigern mit, weil es sich um massive Beeinträchtigung und starke Ausdehnung, sowie lang dauernde Erkrankung handelt.
Pkt. 4 wirkt sich zwar bei Belastung ungünstig aus, ist jedoch zu gering, und steigert nicht.
Pkt. 5 erhöht wegen der Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Nasenbeinbruch
Zustand nach Gehirnerschütterung
Zustand nach Magenulcus und Darmpolyp
Zustand nach Cataractoperation
Hypercholesterinämie
Einschränkung der Atmung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Da eine wesentliche Besserung der psychischen Symptomatik möglich ist, wurde eine Nachuntersuchung für 5/2021 anberaumt.
Die drei letztgenannten Gutachten wurden der BF mit ho. Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelt.Die drei letztgenannten Gutachten wurden der BF mit ho. Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt.
Eine Stellungnahme langte bis zur Entscheidungsfindung nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es war festzustellen, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten der, der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Sachverständigenbeweise), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten der, der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Sachverständigenbeweise), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Se