TE Bvwg Beschluss 2019/2/26 W209 2208531-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AuslBG §4 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2208531-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Philipp KUHLMANN und Dr. Johannes PFLUG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des ArbeitsmarktserviceDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Philipp KUHLMANN und Dr. Johannes PFLUG als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice

Wien Esteplatz vom 19.07.2018, GZ: 08115 / GF: 3930995, betreffend Abweisung eines Antrags auf Beschäftigungsbewilligung für XXXX nachWien Esteplatz vom 19.07.2018, GZ: 08115 / GF: 3930995, betreffend Abweisung eines Antrags auf Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 nach

Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018, GZ: 08115/3930995, zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2018 bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die chilenische Staatsangehörige XXXX für eine Beschäftigung als Babysitterin im Ausmaß von acht Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 347,00 brutto monatlich. Laut Antrag verfügt die beantragte Ausländerin über eine Aufenthaltsbewilligung - Studierende und über Arbeitserfahrung als Au-Pair Kraft. Dem Antrag beigeschlossen war eine Kopie des Reisepasses, des Aufenthaltstitels und der e-Card der beantragten Ausländerin sowie ein Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 2018, demzufolge sie seit 01.10.2017 als ordentliche Hörerin zum Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach Englisch und Spanisch zugelassen ist.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2018 bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die chilenische Staatsangehörige römisch 40 für eine Beschäftigung als Babysitterin im Ausmaß von acht Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 347,00 brutto monatlich. Laut Antrag verfügt die beantragte Ausländerin über eine Aufenthaltsbewilligung - Studierende und über Arbeitserfahrung als Au-Pair Kraft. Dem Antrag beigeschlossen war eine Kopie des Reisepasses, des Aufenthaltstitels und der e-Card der beantragten Ausländerin sowie ein Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 2018, demzufolge sie seit 01.10.2017 als ordentliche Hörerin zum Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach Englisch und Spanisch zugelassen ist.

2. Mit Parteiengehör vom 25.06.2018 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass die beantragte Ausländerin im Zeitraum von 09.05.2018 bis 30.06.2018 und von 12.05.2018 bis 31.05.2018 bei anderen Dienstgebern ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt gewesen sei. Da somit in den letzten zwölf Monaten wiederholte Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorlägen, sei gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Ausländerin zumindest bis 01.06.2019 nicht möglich.2. Mit Parteiengehör vom 25.06.2018 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass die beantragte Ausländerin im Zeitraum von 09.05.2018 bis 30.06.2018 und von 12.05.2018 bis 31.05.2018 bei anderen Dienstgebern ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt gewesen sei. Da somit in den letzten zwölf Monaten wiederholte Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorlägen, sei gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Ausländerin zumindest bis 01.06.2019 nicht möglich.

3. Mit Schreiben vom 05.07.2018 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 25.06.2018 dahingehend Stellung, dass die vom AMS angeführten Verstöße gegen das AuslBG nicht bestritten werden würden. § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG stelle mit dem demonstrativen Hinweis auf "wiederholte Verstöße" jedoch lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in der Person des Ausländers auf (VwGH 04.04.2001, Zl. 99/09/0149). Durch die unerlaubten Beschäftigungen der beantragten Ausländerin sei die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsverwaltung ausnahmsweise nicht gefährdet worden. Beide Beschäftigungen seien bloß geringfügig gewesen, sodass eine Arbeitsmarktprüfung ohnehin entfallen wäre. Damit sei die Beschäftigung weder zulasten einer Inländerbeschäftigung gegangen noch hätten Unternehmen daraus einen illegalen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtmäßig handelnden Mitbewerbern gezogen, da die beantragte Ausländerin lediglich in Privathaushalten beschäftigt gewesen sei. Sie sei sogar mittels Dienstleistungsschecks bezahlt worden, sodass die Beschäftigung auch nicht sozialversicherungsrechtlich schädlich gewesen sei. Die beantragte Ausländerin sei zudem im Glauben gewesen, dass alle Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung vorgelegen seien. Dass von den Privathaushalten vergessen worden sei, eine Bewilligung für sie einzuholen, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil diese Nachlässigkeit nicht mit einem Verstoß durch ein professionell organisiertes Unternehmen vergleichbar sei. Eine Differenzierung dürfte auch gleichheitsrechtlich geboten sein, da der Unterschied zwischen einem Privathaushalt und Unternehmen derart schwer wiege, dass dies einer schematischen Gleichbehandlung entgegenstünde (vgl. VfSlg. 11.309/1987). Diese differenzierte Wertung finde sich sogar im Dienstleistungsscheckgesetz: ArbeitgeberInnen, die einen nicht "arbeitsberechtigten" Ausländer beschäftigen, sind bei einmaliger Übertretung nicht zu bestrafen, sondern bloß zu ermahnen (§ 10 DLSG). In den Materialien (RV 856 BlgNR: XXII. GP) heiße es dazu:3. Mit Schreiben vom 05.07.2018 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 25.06.2018 dahingehend Stellung, dass die vom AMS angeführten Verstöße gegen das AuslBG nicht bestritten werden würden. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG stelle mit dem demonstrativen Hinweis auf "wiederholte Verstöße" jedoch lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in der Person des Ausländers auf (VwGH 04.04.2001, Zl. 99/09/0149). Durch die unerlaubten Beschäftigungen der beantragten Ausländerin sei die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsverwaltung ausnahmsweise nicht gefährdet worden. Beide Beschäftigungen seien bloß geringfügig gewesen, sodass eine Arbeitsmarktprüfung ohnehin entfallen wäre. Damit sei die Beschäftigung weder zulasten einer Inländerbeschäftigung gegangen noch hätten Unternehmen daraus einen illegalen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtmäßig handelnden Mitbewerbern gezogen, da die beantragte Ausländerin lediglich in Privathaushalten beschäftigt gewesen sei. Sie sei sogar mittels Dienstleistungsschecks bezahlt worden, sodass die Beschäftigung auch nicht sozialversicherungsrechtlich schädlich gewesen sei. Die beantragte Ausländerin sei zudem im Glauben gewesen, dass alle Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung vorgelegen seien. Dass von den Privathaushalten vergessen worden sei, eine Bewilligung für sie einzuholen, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil diese Nachlässigkeit nicht mit einem Verstoß durch ein professionell organisiertes Unternehmen vergleichbar sei. Eine Differenzierung dürfte auch gleichheitsrechtlich geboten sein, da der Unterschied zwischen einem Privathaushalt und Unternehmen derart schwer wiege, dass dies einer schematischen Gleichbehandlung entgegenstünde vergleiche VfSlg. 11.309/1987). Diese differenzierte Wertung finde sich sogar im Dienstleistungsscheckgesetz: ArbeitgeberInnen, die einen nicht "arbeitsberechtigten" Ausländer beschäftigen, sind bei einmaliger Übertretung nicht zu bestrafen, sondern bloß zu ermahnen (Paragraph 10, DLSG). In den Materialien Regierungsvorlage 856 BlgNR: römisch 22 . Gesetzgebungsperiode heiße es dazu:

"Die sachliche Rechtfertigung für eine andere Ahndung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern im Rahmen des DLSG liegt darin, dass den Strafdrohungen des § 28 AuslBG der typisierte Unrechts- und Schuldgehalt einer unerlaubten Beschäftigung durch auf Gewinn gerichtete (gewerbliche) Unternehmen unter Berücksichtigung der daraus lukrierten Vorteile zu Grunde liegt, während für die Zielgruppe und die Zielsetzungen des DLSG, nämlich auch privaten Haushalten mit geringem Einkommen personennahe und nicht gewerbliche Dienstleistungen zu ermöglichen, andere Maßstäbe für den Unrechts- und Schuldgehalt anzulegen sind.""Die sachliche Rechtfertigung für eine andere Ahndung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern im Rahmen des DLSG liegt darin, dass den Strafdrohungen des Paragraph 28, AuslBG der typisierte Unrechts- und Schuldgehalt einer unerlaubten Beschäftigung durch auf Gewinn gerichtete (gewerbliche) Unternehmen unter Berücksichtigung der daraus lukrierten Vorteile zu Grunde liegt, während für die Zielgruppe und die Zielsetzungen des DLSG, nämlich auch privaten Haushalten mit geringem Einkommen personennahe und nicht gewerbliche Dienstleistungen zu ermöglichen, andere Maßstäbe für den Unrechts- und Schuldgehalt anzulegen sind."

Die illegalen Beschäftigungen in Privathaushalten seien daher nicht mit jenen vergleichbar, die typischerweise von § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG erfasst seien. Die verminderte Schwere der Verstöße zeige sich außerdem daran, dass die beantragte Ausländerin - abgesehen von den Verstößen - alle Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erfüllt(e). Angesichts der oben beschriebenen Umstände wäre die Einholung der Beschäftigungsbewilligung nur mehr ein Formalakt gewesen. Das Versäumnis sei ein Verstoß, aber kein besonders grober gewesen. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Verstöße "wiederholt" vorgelegen seien. Bei mehreren Dienstgebern beschäftigt zu sein, entspreche dem typischen Profil einer Babysitterin. Dieser Beruf sei dienstleistungsähnlich und eine Mehrzahl von "Kunden" nicht unüblich. Dass sie also wiederholt gegen das AuslBG verstoßen habe, lasse keine Rückschlüsse auf ihre Person zu (wie es § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG verlange), sondern erkläre sich aus ihrem Berufsprofil. Bei negativem Verfahrensausgang würden diese geringfügigen Verstößen jedoch hart sanktioniert werden, wäre die beantragte Ausländerin doch mit einem einjährigen Berufsverbot belegt. Dies wäre aber ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff. Der EGMR habe im Fall Sidabras & Dziautas gg. Litauen (Appl. No. 55480/00 und 59330/00) anerkannt, dass Erwerbsarbeit unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen kann. Nicht zuletzt deshalb, weil ein Berufsverbot ernste Schwierigkeiten bereiten könne, einen Lebensunterhalt zu verdienen, was offensichtliche Auswirkungen auf das geschützte Privatleben haben könne. Die Vergehen der beantragten Ausländerin seien geringfügig und stünden in keinem Verhältnis zur strengen Sanktion eines einjährigen Berufsverbots. Dieses Ergebnis lasse sich vermeiden, indem man die "wichtigen Gründe" in untypischen Fällen, wie dem vorliegenden, mit Bedacht auf die Schwere der bisherigen Vergehen auslegt und so zum Ergebnis kommt, dass hier ausnahmsweise keine "wichtigen Gründe" vorliegen, die eine Ablehnung der Bewilligung und damit ein Berufsverbot zur Folge hätten. Sollte das AMS die Rechtsmeinung vertreten, objektive und wiederholte (hier: zweimalige) Verstöße würden für eine Ablehnung reichen, sei zum einen auf die grundrechtlich erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK verwiesen. Zum anderen käme diese Auslegung einer unwiderleglichen Vermutung gleich und stünde somit der eingangs zitierten Rechtsprechung des VwGH entgegen, die von einer widerleglichen Vermutung ausgehe. Es müsse Fälle geben können, in denen auch bei mehrmaligen Verstößen keine "wichtigen Gründe" vorliegen. Der gegenständliche Antrag sei ein solcher Ausnahmefall. Zusammenfassend lägen also untypische illegale Beschäftigungen vor, die die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung ausnahmsweise nicht gefährden, sodass auch keine "wichtigen Gründe" in der Person der beantragten Ausländerin vorlägen, die einer Bewilligung entgegenstünden und ein einjähriges Berufsverbot rechtfertigen würden.Die illegalen Beschäftigungen in Privathaushalten seien daher nicht mit jenen vergleichbar, die typischerweise von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG erfasst seien. Die verminderte Schwere der Verstöße zeige sich außerdem daran, dass die beantragte Ausländerin - abgesehen von den Verstößen - alle Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erfüllt(e). Angesichts der oben beschriebenen Umstände wäre die Einholung der Beschäftigungsbewilligung nur mehr ein Formalakt gewesen. Das Versäumnis sei ein Verstoß, aber kein besonders grober gewesen. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Verstöße "wiederholt" vorgelegen seien. Bei mehreren Dienstgebern beschäftigt zu sein, entspreche dem typischen Profil einer Babysitterin. Dieser Beruf sei dienstleistungsähnlich und eine Mehrzahl von "Kunden" nicht unüblich. Dass sie also wiederholt gegen das AuslBG verstoßen habe, lasse keine Rückschlüsse auf ihre Person zu (wie es Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG verlange), sondern erkläre sich aus ihrem Berufsprofil. Bei negativem Verfahrensausgang würden diese geringfügigen Verstößen jedoch hart sanktioniert werden, wäre die beantragte Ausländerin doch mit einem einjährigen Berufsverbot belegt. Dies wäre aber ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff. Der EGMR habe im Fall Sidabras & Dziautas gg. Litauen (Appl. No. 55480/00 und 59330/00) anerkannt, dass Erwerbsarbeit unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallen kann. Nicht zuletzt deshalb, weil ein Berufsverbot ernste Schwierigkeiten bereiten könne, einen Lebensunterhalt zu verdienen, was offensichtliche Auswirkungen auf das geschützte Privatleben haben könne. Die Vergehen der beantragten Ausländerin seien geringfügig und stünden in keinem Verhältnis zur strengen Sanktion eines einjährigen Berufsverbots. Dieses Ergebnis lasse sich vermeiden, indem man die "wichtigen Gründe" in untypischen Fällen, wie dem vorliegenden, mit Bedacht auf die Schwere der bisherigen Vergehen auslegt und so zum Ergebnis kommt, dass hier ausnahmsweise keine "wichtigen Gründe" vorliegen, die eine Ablehnung der Bewilligung und damit ein Berufsverbot zur Folge hätten. Sollte das AMS die Rechtsmeinung vertreten, objektive und wiederholte (hier: zweimalige) Verstöße würden für eine Ablehnung reichen, sei zum einen auf die grundrechtlich erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK verwiesen. Zum anderen käme diese Auslegung einer unwiderleglichen Vermutung gleich und stünde somit der eingangs zitierten Rechtsprechung des VwGH entgegen, die von einer widerleglichen Vermutung ausgehe. Es müsse Fälle geben können, in denen auch bei mehrmaligen Verstößen keine "wichtigen Gründe" vorliegen. Der gegenständliche Antrag sei ein solcher Ausnahmefall. Zusammenfassend lägen also untypische illegale Beschäftigungen vor, die die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung ausnahmsweise nicht gefährden, sodass auch keine "wichtigen Gründe" in der Person der beantragten Ausländerin vorlägen, die einer Bewilligung entgegenstünden und ein einjähriges Berufsverbot rechtfertigen würden.

4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.07.2018 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (zwingend) entgegenstünden.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass das AuslBG keine Differenzierung zwischen der Schwere und der Dauer der Verstöße vorsehe und auch nicht unterscheide, ob die unerlaubte Beschäftigung geringfügig gewesen sei oder im Rahmen eines typischen oder atypischen Beschäftigungsverhältnisses oder bei einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt erfolgt sei. Die allfällige Unkenntnis der beantragten Ausländerin vom Vorliegen von Verstößen gegen das AuslBG könne den Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nicht beseitigen. Ein Ausländer sei im Sinne der Rechtssicherheit verpflichtet, sich über die Ordnungsmäßigkeit seiner Beschäftigung zu vergewissern. Es reiche nicht aus, sich dahingehend auf den Arbeitgeber zu verlassen.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass das AuslBG keine Differenzierung zwischen der Schwere und der Dauer der Verstöße vorsehe und auch nicht unterscheide, ob die unerlaubte Beschäftigung geringfügig gewesen sei oder im Rahmen eines typischen oder atypischen Beschäftigungsverhältnisses oder bei einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt erfolgt sei. Die allfällige Unkenntnis der beantragten Ausländerin vom Vorliegen von Verstößen gegen das AuslBG könne den Ablehnungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG nicht beseitigen. Ein Ausländer sei im Sinne der Rechtssicherheit verpflichtet, sich über die Ordnungsmäßigkeit seiner Beschäftigung zu vergewissern. Es reiche nicht aus, sich dahingehend auf den Arbeitgeber zu verlassen.

7. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 29.10.2018 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2018 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die chilenische Staatsangehörige XXXX für eine Beschäftigung als Babysitterin im Ausmaß von acht Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 347,00 brutto monatlich.Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2018 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die chilenische Staatsangehörige römisch 40 für eine Beschäftigung als Babysitterin im Ausmaß von acht Wochenstunden mit einer Entlohnung von € 347,00 brutto monatlich.

Die beantragte Ausländerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung - Studierende.

Sie war im Zeitraum von 09.05.2018 bis 30.06.2018 und von 12.05.2018 bis 31.05.2018 bei anderen Dienstgebern ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung jeweils geringfügig beschäftigt.

Feststellungen zum Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden unerlaubten Beschäftigungen wurden seitens des AMS nicht getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Bestimmung des AuslBG lautet auszugweise:

§ 4 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018:Paragraph 4, AuslBG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 56/2018:

"Abschnitt II"Abschnitt römisch zwei

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. bis 2. ...

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. bis 11. ...

(2) bis (7) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Derartige gravierende Verfahrensmängel, die das Verwaltungsgericht berechtigen, die Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen zurückzuverweisen, liegen im gegenständlichen Fall vor:

Das AMS ging aufgrund des Vorliegens zweier Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate davon aus, dass wichtige Gründe in der Person der beantragten Ausländerin vorliegen, die der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG zwingend entgegenstehen.Das AMS ging aufgrund des Vorliegens zweier Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate davon aus, dass wichtige Gründe in der Person der beantragten Ausländerin vorliegen, die der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zwingend entgegenstehen.

Gegenständlich wird zwar nicht bestritten, dass die beantragte Ausländerin in den letzten zwölf Monaten zweimal unerlaubt nach dem AuslBG beschäftigt war. Entgegen der Ansicht des AMS kommt jedoch dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, dass es sich bei den der beantragten Ausländerin zur Last gelegten Verstößen lediglich um geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten unter Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gehandelt hat, für die Beurteilung, ob wichtige Gründe in ihrer Person der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, wesentliche Bedeutung zu.

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0149, klargestellt, dass für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in der gleichlautenden Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG idF BGBl. I Nr. 78/1997 vor allem Gesichtspunkte maßgebend sind, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sehe der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG. Der Gesetzgeber stelle in § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG mit dem demonstrativen Hinweis auf "wiederholte Verstöße" gegen das AuslBG aber lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in der Person des Ausländers auf.Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat der VwGH bereits mit Erkenntnis vom 04.04.2001, Zl. 99/09/0149, klargestellt, dass für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, vor allem Gesichtspunkte maßgebend sind, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sehe der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG. Der Gesetzgeber stelle in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, AuslBG mit dem demonstrativen Hinweis auf "wiederholte Verstöße" gegen das AuslBG aber lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in der Person des Ausländers auf.

Die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der Schwere der Verstöße bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe in der Person des Ausländers der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, lässt sich auch aus einer verfassungskonformer Interpretation des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG gewinnen.Die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der Schwere der Verstöße bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe in der Person des Ausländers der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, lässt sich auch aus einer verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG gewinnen.

Wie der VfGH in seinem zu G 462/97 ergangenen Erkenntnis vom 24.06.1998 zur Bestimmung des § 28b Abs. 2 AuslBG idF des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, festgehalten hat, sind zwar Verurteilungen nach dem AuslBG an sich geeignet, die Zuverlässigkeit von Unternehmungen (im Zuschlagsverfahren nach dem BVergG) in Frage zu ziehen, und bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass eine mangelnde Zuverlässigkeit zu den im Vergaberecht vorgesehenen Konsequenzen (Ausscheiden im Zuschlagsverfahren) führt. Er hielt es jedoch für unsachlich, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingend mit der vergaberechtlichen Konsequenz des Ausscheidens im Zuschlagsverfahren zu verknüpfen, ohne dass dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt ist, darzutun, weshalb es trotz vorliegender Bestrafungen nicht als unzuverlässig anzusehen ist. So könne das Unternehmen etwa nicht dartun, dass es trotz Vorliegens von Bestrafungen aus bestimmten Gründen nicht unzuverlässig ist. Eine solche zwingende Verknüpfung könne vor den Anforderungen des dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebotes nicht Bestand haben.Wie der VfGH in seinem zu G 462/97 ergangenen Erkenntnis vom 24.06.1998 zur Bestimmung des Paragraph 28 b, Absatz 2, AuslBG in der Fassung des Antimißbrauchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,, festgehalten hat, sind zwar Verurteilungen nach dem AuslBG an sich geeignet, die Zuverlässigkeit von Unternehmungen (im Zuschlagsverfahren nach dem BVergG) in Frage zu ziehen, und bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass eine mangelnde Zuverlässigkeit zu den im Vergaberecht vorgesehenen Konsequenzen (Ausscheiden im Zuschlagsverfahren) führt. Er hielt es jedoch für unsachlich, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingend mit der vergaberechtlichen Konsequenz des Ausscheidens im Zuschlagsverfahren zu verknüpfen, ohne dass dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt ist, darzutun, weshalb es trotz vorliegender Bestrafungen nicht als unzuverlässig anzusehen ist. So könne das Unternehmen etwa nicht dartun, dass es trotz Vorliegens von Bestrafungen aus bestimmten Gründen nicht unzuverlässig ist. Eine solche zwingende Verknüpfung könne vor den Anforderungen des dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebotes nicht Bestand haben.

Gleiches hat nach Ansicht des erkennenden Senats für die Frage, ob wichtige Gründe in der Person des Ausländers der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehen, zu gelten, geht es doch auch hier (u.a.) darum, ein allfälliges verpöntes Verhalten in Bezug auf die bisherige Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Dementsprechend hätte sich das AMS mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen gehabt, zumal der Gesetzgeber, wie die Beschwerde unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 10 DLSG zutreffend darlegt, bei unerlaubten Beschäftigungen im Privathaushalt generell von einem geringeren Unrechts- und Schuldgehalt einer unerlaubten Beschäftigung ausgeht und gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/09/0086, eine Übertretung des AuslBG in allen für die Strafbarkeit relevanten Gesichtspunkten eklatant hinter den typischen Straftaten nach § 28 AuslBG zurückbleibt, wenn der entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigte Ausländer materiell alle Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erfüllt, sodass die Erteilung nur mehr einem Formalakt gleichkommt, und die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden.Dementsprechend hätte sich das AMS mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen gehabt, zumal der Gesetzgeber, wie die Beschwerde unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, DLSG zutreffend darlegt, bei unerlaubten Beschäftigungen im Privathaushalt generell von einem geringeren Unrechts- und Schuldgehalt einer unerlaubten Beschäftigung ausgeht und gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/09/0086, eine Übertretung des AuslBG in allen für die Strafbarkeit relevanten Gesichtspunkten eklatant hinter den typischen Straftaten nach Paragraph 28, AuslBG zurückbleibt, wenn der entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigte Ausländer materiell alle Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erfüllt, sodass die Erteilung nur mehr einem Formalakt gleichkommt, und die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden.

Das AMS unterließ es jedoch in Verkennung der Rechtslage, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, und hat daher in der (einzigen) entscheidungswesentlichen strittigen Frage, ob § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG der Erteilung entgegensteht, jegliche Ermittlungstätigkeit vermissen lassen. Durch die Unterlassung geeigneter Ermittlungen hat es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).Das AMS unterließ es jedoch in Verkennung der Rechtslage, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, und hat daher in der (einzigen) entscheidungswesentlichen strittigen Frage, ob Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG der Erteilung entgegensteht, jegliche Ermittlungstätigkeit vermissen lassen. Durch die Unterlassung geeigneter Ermittlungen hat es den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).

Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS daher zunächst festzustellen haben, ob das Beschwerdevorbringen, es habe sich bei den in Rede stehenden unerlaubten Beschäftigungen lediglich um geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten unter Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gehandelt, zutrifft (die übermittelten Verwaltungsakten lassen eine derartige Schlussfolgerung ohne weiter Ermittlungen nicht zu, weil aus der Aktenlage weder eine Beschäftigung in Haushalten noch die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ersichtlich ist, zumal Letzteres bei zwei sich teilweise überschneidenden geringfügigen Beschäftigungen nicht von vornherein als gegeben anzunehmen ist) und - sollte es als Ergebnis dieser Prüfung erneut die Heranziehung des Ablehnungsgrundes des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG beabsichtigen - in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen es die unerlaubten Beschäftigungen als derart gravierend erachtet, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist.Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS daher zunächst festzustellen haben, ob das Beschwerdevorbringen, es habe sich bei den in Rede stehenden unerlaubten Beschäftigungen lediglich um geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten unter Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gehandelt, zutrifft (die übermittelten Verwaltungsakten lassen eine derartige Schlussfolgerung ohne weiter Ermittlungen nicht zu, weil aus der Aktenlage weder eine Beschäftigung in Haushalten noch die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ersichtlich ist, zumal Letzteres bei zwei sich teilweise überschneidenden geringfügigen Beschäftigungen nicht von vornherein als gegeben anzunehmen ist) und - sollte es als Ergebnis dieser Prüfung erneut die Heranziehung des Ablehnungsgrundes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG beabsichtigen - in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen es die unerlaubten Beschäftigungen als derart gravierend erachtet, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist.

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2208531.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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