TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 99/09/0149

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs7;
AuslBG §4 Abs3 Z10;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salzgries 17, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien  des Arbeitsmarktservice vom 23. März 1999, Zl. LGSW/Abt.10/13113/1999, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Dezember 1998 beantragte die Fa. W Ges. m. b. H. für den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als "Steward".

Diesen Antrag wies das Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien mit Bescheid vom 20. Januar 1999 gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 10 leg. cit. AuslBG ab. Die Behörde ging dabei davon aus, der Beschwerdeführer habe während der letzten zwölf Monate wiederholt gegen das AuslBG infolge Beschäftigung ohne Bewilligung verstoßen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach § 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG seien die Bestimmungen dieses Gesetzes auf mit österreichischen Staatsangehörigen verheiratete Ausländer nicht anzuwenden, er habe daher infolge seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen keiner Beschäftigungsbewilligung bedurft. Seine Ehe sei jedoch mit 31. März 1998 rechtskräftig geschieden worden, wobei ihm die Rechtkraftbestätigung erst am 5. November 1998 ausgestellt worden sei. Eineinhalb Monate später habe er um Beschäftigungsbewilligung angesucht, vorher aber nicht bewusst im Sinne von vorsätzlich gegen das AuslBG verstoßen, zumal er geglaubt habe, dass eine Weiterarbeit auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus zulässig gewesen sei. Insofern liege weder eine "Wiederholung" vor noch ein unzuverlässiges, bewusst in Kenntnis anders lautender Vorschriften gesetztes Verhalten, das als wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG anzusehen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG keine Folge gegeben und damit der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage im Wesentlichen aus:

"Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde vom Bezirksgericht Floridsdorf geschieden, das Urteil erlangte am 31. 3. 1998 Rechtskraft. Im Anschluss daran war die Beschäftigungsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung nicht mehr möglich. Dazu wurde bekannt gegeben, dass Arbeitsverhältnisse am 13. 4. 1998 und 15. 6. 1998 bei anderen Unternehmen als dem Antragsteller aufgenommen und bis dato nicht beendet wurden. Diese waren dem dem Parteiengehör angeschlossenen Auszug der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Weiters wurde darauf eingegangen und nachgewiesen, dass die beantragte Arbeitskraft vom 29. 3. 1998 bis 29. 11. 1998 beim Antragsteller tageweise beschäftigt war. Nur für diese Beschäftigung war gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich. Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen. Als Gatte einer österreichischen Staatsbürgerin, war vorbehaltlich eines adäquaten Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteiles nicht erforderlich. Beim Antragsteller wurde die Beschäftigung vor der Rechtskraft aufgenommen und fortgesetzt. Nach Eintritt der Rechtskraft wurden jedoch Beschäftigungsverhältnisse, für welche eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich war, am 13. 4. 1998 und 15. 6. 1998 bei anderen Unternehmen angetreten und nicht mehr beendet.

...

Bezüglich dieser Beschäftigungsverhältnisse kann man sich nicht mehr auf § 3 Abs. 7 AuslBG berufen und liegt deshalb ein wiederholter Verstoß gegen die Bestimmungen des AuslBG vor. Es handelt sich nicht um eine Weiterbeschäftigung, wie in den Stellungnahmen angegeben wurde. Dies traf nur beim Antragsteller zu, nicht jedoch bei den zwei zuletzt genannten Beschäftigungsverhältnissen.

Es wurde in den Stellungnahmen nicht glaubhaft gemacht, dass Herr F erwiesen unverschuldet gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950 idgF, nicht davon Kenntnis haben konnte, dass für Arbeitsaufnahmen nach seiner rechtskräftigen Scheidung, Beschäftigungsbewilligungen für ihn erforderlich waren...."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Abwascher verletzt.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deshalb für rechtswidrig, weil die Unkenntnis der im vorliegenden Fall anzuwendenden unübersichtlichen und komplizierten Rechtslage keinen "wichtigen Grund" im Sinne der von der Behörde herangezogenen Bestimmung darstellen könne, zumal nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zwar gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG die Weiterbeschäftigung erlaubt sei, nicht aber die Neuaufnahme einer Beschäftigung.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 2 lit. l des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind.

Nach § 3 Abs. 7 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen.

Nach § 4 Abs. 3 Z. 10 leg. cit. darf die Beschäftigungsbewilligung - außer den Gründen der Abs. 1 und 2 - nur erteilt werden, wenn keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate.

Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 4 Abs. 3 Z. 10 AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Als einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG.

Im Beschwerdefall ist nicht in Abrede gestellt worden, dass der Beschwerdeführer als Ausländer grundsätzlich der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliegt und lediglich durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zu seinen Gunsten zum Tragen kam. Fällt der diese Ausnahmeregelung begründende Sachverhalt weg, unterliegt die Beschäftigung des Ausländers einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht.

Eine irrige Gesetzesauslegung bzw. Unkenntnis der Bestimmung des § 3 Abs. 7 AuslBG - wie sie im Beschwerdefall von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt wird - vermag die Bewilligungspflicht nicht aufzuheben.

Zwar stellt der Gesetzgeber mit dem demonstrativen Hinweis auf "wiederholte Verstöße" gegen das AuslBG lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in der Person des Ausländers auf, dem Beschwerdeführer ist es aber nicht gelungen, darzutun, dass die sachverhaltsmäßig auch in der Beschwerde nicht bestrittenen objektiven Verstöße gegen die Bewilligungspflicht nicht vorgelegen sind. Dabei ist unerheblich, wann er sich die Bestätigung der Rechtskraft des Scheidungsurteils geholt hat, weil nicht der Zeitpunkt der Erteilung dieser Bestätigung, sondern der Zeitpunkt der rechtskräftigen Auflösung der Ehe maßgebend ist.

Da somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. April 2001

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090149.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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