Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W192 2139929-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zahl 344094500-161414440, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zahl 344094500-161414440, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i. d.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005 i. d.
g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F., §§ 52, 53, 55 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F., Paragraphen 52, 53, 55, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens, brachte erstmals am 07.08.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag ein und begründete diesen damit, dass er Georgien verlassen habe, weil Verwandte ihn umbringen wollten, da diese glaubten, der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 1993 einen Onkel getötet.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1977 (AsylG 1997) idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1977, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.09.2007, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.09.2007, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.
Mit Beschluss vom 08.11.2007, Zahl: 2007/19/0943-4, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den og. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.
1.2. Am 01.12.2007 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selben Datum durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz wiederum jenen bereits im Erstverfahren angeführten Fluchtgrund vor, wonach er in Georgien von Verwandten bedroht werde, da diese glauben würden, dass sein Vater einen Onkel umgebracht habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008 wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2007 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008 wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Bescheid vom 19.03.2008 hat der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobene Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es werde die diesbezügliche Ansicht des Bundesasylamtes geteilt, wonach das erstmals im Zweitverfahren erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe lediglich konstruiert worden seien, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Es sei somit weder im maßgeblichen Sachverhalt noch in der maßgeblichen Rechtslage eine inhaltliche Änderung eingetreten und liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.Mit Bescheid vom 19.03.2008 hat der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es werde die diesbezügliche Ansicht des Bundesasylamtes geteilt, wonach das erstmals im Zweitverfahren erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe lediglich konstruiert worden seien, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Es sei somit weder im maßgeblichen Sachverhalt noch in der maßgeblichen Rechtslage eine inhaltliche Änderung eingetreten und liege daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 mit einer Lebensgefährtin zusammenlebe, somit ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Dieser Eingriff sei aber zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele erforderlich und seien die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers nicht geeignet, das öffentliche Interesse hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens aufzuwiegen, zumal sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe. Da auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin sei, hätte ihnen bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei somit zulässig. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers könne im Falle einer Ausweisung nach Georgien nicht festgestellt werden, da es keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich gebe.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 mit einer Lebensgefährtin zusammenlebe, somit ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Dieser Eingriff sei aber zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele erforderlich und seien die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers nicht geeignet, das öffentliche Interesse hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens aufzuwiegen, zumal sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe. Da auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin sei, hätte ihnen bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei somit zulässig. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers könne im Falle einer Ausweisung nach Georgien nicht festgestellt werden, da es keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich gebe.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011 wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011 wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Begründend wurde ausgeführt, es erscheine aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen gewesen sei, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004). Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, das ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, habe die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, als welchen Gründen es notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher in dem im Spruch angeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Begründend wurde ausgeführt, es erscheine aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen gewesen sei, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004). Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, das ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, habe die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, als welchen Gründen es notwendig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher in dem im Spruch angeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren hat der Asylgerichtshof durch das Erkenntnis vom 11.10.2011 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesasylamts vom 18.01.2008 mit der Begründung abgewiesen, dass angesichts der illegalen Einreise, der nur in geringem Maße bestehenden Integration und wiederholter gerichtlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers dessen Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bilde.Im fortgesetzten Verfahren hat der Asylgerichtshof durch das Erkenntnis vom 11.10.2011 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Bundesasylamts vom 18.01.2008 mit der Begründung abgewiesen, dass angesichts der illegalen Einreise, der nur in geringem Maße bestehenden Integration und wiederholter gerichtlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers dessen Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bilde.
1.3. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hat mit Bescheid vom 02.10.2012 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erlassen, wobei eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 abgewiesen wurde.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 02.10.2012 die Schubhaft angeordnet. Er führte durch einen Hungerstreik ab 02.10.2012 mit 16.10.2012 die Haftunfähigkeit herbei und wurde an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen.
1.4. Ein vom Beschwerdeführer am 15.05.2013 gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde durch den Bescheid des Bundesasylamts vom 07.06.2013 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, wobei zugleich eine Ausweisung ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 15.06.2013 in Rechtskraft.1.4. Ein vom Beschwerdeführer am 15.05.2013 gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde durch den Bescheid des Bundesasylamts vom 07.06.2013 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, wobei zugleich eine Ausweisung ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 15.06.2013 in Rechtskraft.
1.5. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.10.2015 die Schubhaft angeordnet. Er führte durch einen Hungerstreik ab 01.10.2015 mit 09.10.2015 die Haftunfähigkeit herbei und wurde an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen.
2.1. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2016 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot und eventuellen Erlassung eines Schubhaftbescheides. Der Beschwerdeführer brachte dazu in einer Stellungnahme vor, dass er sich seit seiner Einreise im August 2005 in Österreich aufhalte. Er habe leider keine Visa erhalten. Er habe im Herkunftsstaat in Abchasien eine Pflichtschulausbildung absolviert und als Bäcker gearbeitet, danach habe er diese Beschäftigung fünf Jahre lang in Russland und fünf Jahre lang in der Ukraine ausgeübt. In Österreich sei er mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verlobt und er habe eine legale Beschäftigung nur während der Anhaltung in Strafhaft ausüben können. Er habe sich in Österreich durch Straftaten finanziert, sei obdachlos gewesen und hin und wieder bei Landsleuten untergebracht worden. Im Herkunftsstaat werde er nicht strafrechtlich verfolgt, befürchte aber politische Probleme, weil sein Vater auf der abchasischen Seite am Krieg beteiligt gewesen sei.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 31.10.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 52 Abs. 9, 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 31.10.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen führte das Bundesamt aus, dass keiner der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Fälle vorläge.Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen führte das Bundesamt aus, dass keiner der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Fälle vorläge.
Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden bei Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden bei Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig.
Den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG begründete das Bundesamt damit, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergebe.Den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG begründete das Bundesamt damit, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergebe.
3. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der derzeit in einer Justizanstalt zur Strafverbüßung aufhältige Beschwerdeführer mehrere Therapien wegen seiner kriminellen Handlungen durchlaufen habe und sich auch aktuell in Psychotherapie befinde. Der Beschwerdeführer arbeite in der Haft als Bäcker, spreche bereits gut Deutsch und habe eine Deutschprüfung auf Niveau A2 abgeschlossen. Eine wesentliche Änderung im Lebenswandel habe sich durch die Verbindung mit seiner Lebensgefährtin ergeben, die seit etwa eineinhalb Jahren bestehe. Diese sei eine ukrainische Staatsangehörigkeit mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Sie erwarte ein gemeinsames Kind, wobei der voraussichtliche Geburtstermin im Dezember 2016 liege. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten auch bis zum Haftantritt des Beschwerdeführers gemeinsam gewohnt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle in Österreich für seine Familie sorgen. Die Lebensgefährtin besuche den Beschwerdeführer regelmäßig in Haft und habe auch eine Vollmacht für ihn übernommen. Bei Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben fortzusetzen und müsse alleine nach Georgien ausreisen. Im Falle eines Einreiseverbots für die Dauer von zehn Jahren wäre der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind unverhältnismäßig lange getrennt. Auch bei Besuchsaufenthalten könne ein regelmäßiger Kontakt zur Freundin und zum Kind nicht aufrechterhalten werden. Die Behörde habe die Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit und der Dauer des Einreiseverbots mangelhaft vorgenommen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde wegen der dadurch bewirkten Trennung von der Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit Art. 8 EMRK stehen.3. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der derzeit in einer Justizanstalt zur Strafverbüßung aufhältige Beschwerdeführer mehrere Therapien wegen seiner kriminellen Handlungen durchlaufen habe und sich auch aktuell in Psychotherapie befinde. Der Beschwerdeführer arbeite in der Haft als Bäcker, spreche bereits gut Deutsch und habe eine Deutschprüfung auf Niveau A2 abgeschlossen. Eine wesentliche Änderung im Lebenswandel habe sich durch die Verbindung mit seiner Lebensgefährtin ergeben, die seit etwa eineinhalb Jahren bestehe. Diese sei eine ukrainische Staatsangehörigkeit mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Sie erwarte ein gemeinsames Kind, wobei der voraussichtliche Geburtstermin im Dezember 2016 liege. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten auch bis zum Haftantritt des Beschwerdeführers gemeinsam gewohnt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle in Österreich für seine Familie sorgen. Die Lebensgefährtin besuche den Beschwerdeführer regelmäßig in Haft und habe auch eine Vollmacht für ihn übernommen. Bei Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben fortzusetzen und müsse alleine nach Georgien ausreisen. Im Falle eines Einreiseverbots für die Dauer von zehn Jahren wäre der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind unverhältnismäßig lange getrennt. Auch bei Besuchsaufenthalten könne ein regelmäßiger Kontakt zur Freundin und zum Kind nicht aufrechterhalten werden. Die Behörde habe die Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit und der Dauer des Einreiseverbots mangelhaft vorgenommen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde wegen der dadurch bewirkten Trennung von der Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit Artikel 8, EMRK stehen.
Der Beschwerde wurden Kopien des Aufenthaltstitels der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie Ablichtungen relevanter Seiten des Mutter-Kind Passes angeschlossen.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat der vorliegenden Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da eine Prüfung der familiären Bindungen des Beschwerdeführers erforderlich sei.
Mit Eingabe vom 20.06.2018 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter vor.
4.2. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018 wurde die vorliegende Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.12.2018 in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und gehört der georgischen Volksgruppe der an. Er bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal nach Österreich ein und stellte seither drei Anträge auf internationalen Schutz, die abgewiesen bzw. zuletzt mit Rechtskraft am 15.06.2013 nach § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden, wobei jeweils eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet entgegen den jeweiligen aufenthaltsbeendenden Verfügungen nicht verlassen. Er hat die Versuche der Durchsetzung dieser Entscheidungen zwei Mal durch Hungerstreik im Stande der Schubhaft vereitelt.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal nach Österreich ein und stellte seither drei Anträge auf internationalen Schutz, die abgewiesen bzw. zuletzt mit Rechtskraft am 15.06.2013 nach Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden, wobei jeweils eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet entgegen den jeweiligen aufenthaltsbeendenden Verfügungen nicht verlassen. Er hat die Versuche der Durchsetzung dieser Entscheidungen zwei Mal durch Hungerstreik im Stande der Schubhaft vereitelt.
Im Strafregister scheinen zum Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf:
Bezirksgericht XX vom 21.10.2009, Rechtskraft 30.12.2009 nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe 14 Tagen, bedingt, Probezeit drei Jahre;Bezirksgericht römisch zwanzig vom 21.10.2009, Rechtskraft 30.12.2009 nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe 14 Tagen, bedingt, Probezeit drei Jahre;
Bezirksgericht XX vom 12.04.2010, Rechtskraft 15.04.2010 nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzarreststrafe;Bezirksgericht römisch zwanzig vom 12.04.2010, Rechtskraft 15.04.2010 nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzarreststrafe;
Bezirksgericht XX vom 14.09.2010, Rechtskraft, 19.11.2010 nach §§ 15, 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;Bezirksgericht römisch zwanzig vom 14.09.2010, Rechtskraft, 19.11.2010 nach Paragraphen 15, 127, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;
Landesgericht für Strafsachen XX vom 29.11.2010, Rechtskraft 29.11.2010, wegen §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon Freiheitsstrafe acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre;Landesgericht für Strafsachen römisch zwanzig vom 29.11.2010, Rechtskraft 29.11.2010, wegen Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon Freiheitsstrafe acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre;
Landesgericht für Strafsachen XX vom 16.01.2013, Rechtskraft, 16.01.2013, wegen §§ 229 Abs. 1, 241e Abs. 1, 241e Abs. 3,100 27,130 erster Fall StGB, 15 StGB, § 287 StGB § 83 Abs. 1 StGB § 15 StGB, § 287 StGB, §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7, 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.11.2010 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde.;Landesgericht für Strafsachen römisch zwanzig vom 16.01.2013, Rechtskraft, 16.01.2013, wegen Paragraphen 229, Absatz eins, 241 e, Absatz eins, 241 e, Absatz 3,,100 27,130 erster Fall StGB, 15 StGB, Paragraph 287, StGB Paragraph 83, Absatz eins, StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 287, StGB, Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.11.2010 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde.;
Landesgericht für Strafsachen XX vom 20.07.2016, Rechtskraft 26.07.2016 nach § 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, § 127, 130 Abs. 1, erster Fall StGB, § 224a StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.Landesgericht für Strafsachen römisch zwanzig vom 20.07.2016, Rechtskraft 26.07.2016 nach Paragraph 241 e, Absatz 3, 229, Absatz eins,, Paragraph 127, 130, Absatz eins,, erster Fall StGB, Paragraph 224 a, StGB, Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Der Beschwerdeführer wurde von April bis Oktober 2011, dann von November 2012 bis März 2015, dann wieder von Juni 2016 bis Juni 2018 in Strafhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Häufigkeit und ansteigenden Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
Der Beschw