Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2171612-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. 79885304-180948092/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zl. 79885304-180948092/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, wurde gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder am 05.10.2018 an der Grenze zu Deutschland aufgegriffen und nach Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am 06.10.2018 nach Österreich rücküberstellt. Der BF stellte sodann am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zur Person des BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" (erkennungsdienstliche Behandlung am 05.10.2018) zu Deutschland vor.
In seiner Basisbefragung vom 06.10.2018 gab der BF an, mit dem Flugzeug über Griechenland nach Österreich und anschließend mit dem Zug nach Deutschland gefahren zu sein. Da ihm die Einreise nach Deutschland verweigert worden sei, stelle er einen Asylantrag in Österreich.
In seiner polizeilichen Erstbefragung am 06.10.2018 gab der BF an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Abgesehen von seinem mitgereisten (Zwillings)bruder würde sich in Österreich noch eine namentlich genannte aufenthaltsberechtigte Cousine aufhalten. Weiters habe er zwei namentlich genannte Cousinen in Deutschland, die ebenso über Aufenthaltsberechtigungen verfügen würden. Er sei am 03.10.2018 mit dem Flugzeug aus dem Iran über Griechenland nach Österreich gereist, wo er sich zunächst zwei Tage aufgehalten habe, bevor er am 05.10.2018 weiter nach Deutschland gereist sei. Dort habe er Behördenkontakt gehabt. Am 06.10.2018 sei er wieder nach Österreich gelangt. Er verfüge über ein von der slowakischen Botschaft in Teheran ausgestelltes Visum, das von 05.09.2018 bis 16.10.2018 gültig sei. Sein nunmehriges Reiseziel sei Österreich.
Eine am 09.10.2018 durchgeführte CVIS-Anfrage ergab, dass dem BF am 05.09.2018 von der slowakischen Botschaft in Teheran ein für den Zeitraum 25.09.2018 bis 16.10.2018 für sieben Tage gültiges Schengenvisum der Kategorie C ausgestellt worden war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 11.10.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 07.12.2018 stimmte die Slowakei dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 11.10.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 07.12.2018 stimmte die Slowakei dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 18.12.2018 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung einer Einvernahme vor dem BFA unterzogen. Hierbei gab der BF nach Krankheiten befragt an, dass er im Iran eine Depression gehabt habe und in Behandlung gewesen sei, er habe auch Medikamente eingenommen. Nach einiger Zeit sei es besser geworden, als er jedoch in Deutschland aufgegriffen und ins Gefängnis gebracht worden sei, sei diese Depression wieder schlimmer geworden. Er sei hier in Österreich beim Arzt gewesen und dieser habe ihm Tabletten verschrieben, die er aktuell einnehme. Er wisse nicht, wie die Tabletten heißen würden, wisse aber, dass diese seinen Stress reduzieren würden. An anderen Beschwerden würde er nicht leiden. Nach seiner Verlegung in die jetzige Betreuungseinrichtung habe er einen Termin bei einem weiteren Arzt vereinbart, dieser sei in vier Tagen. Zu Verwandten befragt gab der BF an, dass im Bundesgebiet eine Tante und drei Cousinen leben würden. Seine Tante lebe seit ca. neun Jahren, seine Cousinen würden seit ca. drei bzw. vier Jahren in Österreich leben. Bis auf eine Cousine würde es sich um österreichische Staatsbürger handeln. Sie hätten ihn im Lager besucht und er sei nach seiner Einreise nach Österreich auch zwei Tage bei seinen Cousinen und einen Tag bei seiner Tante geblieben. Er habe mit seinen Verwandten im Iran ungefähr einen Monat im selben Haushalt gelebt. Dies sei schon sehr lange her. Seine Tante hätte ihn und seinen Bruder auch finanziell ein wenig unterstützt. Über Skype und Internet habe er mit seinen Verwandten stets Kontakt gehalten. Zu seinem Reiseweg führte der BF aus, dass sie vom Iran mit dem Flugzeug nach Griechenland geflogen und von dort über Transit direkt nach Österreich gelangt seien. Danach hätten sie mit dem Zug weiter nach Deutschland fahren wollen, seien aber dort von der Polizei aufgegriffen worden. In der Slowakei seien sie nicht gewesen, die Slowakei sei nicht ihr Zielland gewesen. Auf Vorhalt, dass die Slowakei dem österreichischen Aufnahmeersuchen entsprochen habe und beabsichtigt sei, den Antrag des BF in Österreich zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung in die Slowakei zu veranlassen, führte der BF aus, dass er dort keine Familie und keine Verwandten habe, die ihn unterstützen würden. Wegen seiner Depressionen wäre er gerne in der Nähe seiner Familie und nicht in einem fremden Land. Weitere gegen eine Überstellung in die Slowakei sprechende Gründe gebe es keine.
Die Rechtsberaterin brachte vor, dass der BF in Österreich über sehr weitreichende verwandtschaftliche Beziehungen verfüge und der enge Familienverband bereit sei, den BF aufzunehmen und zu unterstützen. Das Verfahren sei daher in Ausübung des Selbsteintrittsrechtes in Österreich zu führen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; MINV o.D.; EK o. D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
? EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017
? MINV - Slowakisches Amt für Migration o.D.): Zámerom migracnej politiky Slovenskej republiky je zabezpecit, http://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 3.3.2017
? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017
2. Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).
Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016).
Quellen:
? EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix
Report: Dublin procedure, per E-Mail
? EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Mitte 2015 wurde festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige während ihres gesamten Verfahrens in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht werden sollen (USDOS 13.4.2016; vgl. EK o.D.).Mitte 2015 wurde festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige während ihres gesamten Verfahrens in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht werden sollen (USDOS 13.4.2016; vergleiche EK o.D.).
Weitere gesetzliche Änderungen betrafen u.a. die Einführung einer finanziellen Beihilfe um die Unabhängigkeit von UMA in Betreuungseinrichtungen zu steigern. Wenn ein UMA sich unerlaubt aus dem Heim entfernt und nicht binnen 7 Tagen zurückkehrt, wird dessen Asylverfahren ausgesetzt. Für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen wurden Vorkehrungen getroffen, wie etwa die Möglichkeit das Asylinterview zu verschieben. Dazu wurde die Dokumentation verbessert und ein Register geschaffen, dem alle Akteure wichtige Informationen, wie eben Vulnerabilität und damit verbundene spezielle Bedürfnisse, entnehmen und entsprechend berücksichtigen können - etwa bei der Unterbringung und Betreuung. 2015 gab es in der Slowakei 26 Fälle unbegleiteter Minderjähriger, von denen 5 einen Asylantrag stellten (EK o.D.).
Quellen:
? EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017
? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017
4. Non-Refoulement
Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund administrativer Probleme oder Sicherheitsbedenken nicht möglich ist (USDOS 13.4.2016).
Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (EK 12.2015).
Quellen:
? EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017
? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017
5. Versorgung
Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 550 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden. Danach erfolgt eine Verlegung in eines der beiden offenen Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze); Opatovská Nová Ves ist für vulnerable Gruppen reserviert (EASO 2.2016).
In den Unterbringungszentren erhalten die Antragsteller außerdem Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld (EK 2016). Da die Antragsteller alle notwendigen Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung kostenlos erhalten, beträgt das Taschengeld EUR 0,40 pro Tag für einen Erwachsenen und EUR 0,27 pro Tag für ein Kind (EASO 2.2016).
Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o. D.).
Quellen:
? EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail
? EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017
? EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (2016):
EMN Study 2016. Resettlement and Humanitarian Admission Programmes in Europe - What Works?,
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn-studies-24a_slovak_republic_resettlement_study_en.pdf, Zugriff 3.3.2017
6. Schutzberechtigte
International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei (EK 12.2015). Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.4.2016). Erst nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage. Neben internationalem Schutz und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).
2015 wurde ein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gestartet - zunächst als Interimsprojekt bis 2017. Im Fokus des Programms stehen Unterbringung, Arbeit und Bildung (EK o.D.).
In der Slowakei gab es 2015 330 Asylanträge, von denen acht Asylstatus und 41 subsidiären Schutz erhielten. Im selben Jahr gab es in der Slowakei 120 Asylberechtigte (internationaler Schutz und Subschutz), die aktiv bei der Integration unterstützt wurden, hauptsächlich durch Vertragspartner des slowakischen Innenministeriums (NGOs), jedoch ohne systemischen Ansatz. Besonderer Wert wurde dabei auf Unterbringung, Sprachkurse für Slowakisch, Arbeitssuche und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt. Es gibt auch Zugang zu Jobtrainings. Gerade die Integration in den Arbeitsmarkt wird als einer der wichtigsten Faktoren der Integration betrachtet. Daher gelten alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei als "benachteiligte Arbeitnehmer" und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis - sie dürfen sofort mit Erhalt ihres Schutzstatus arbeiten. Dennoch haben sie Probleme Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsrate ist weiter sehr niedrig, was vor allem auf die Sprachbarriere zurückgeführt wird.
Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
? EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017
? EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. Policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017
? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Im Zusammenhang mit seinen vorgebrachten Depressionen seien keine medizinischen Befunde und keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden und sei auch nicht ersichtlich, dass es wegen seines Gesundheitszustandes erforderlich gewesen wäre, ihn in einem Krankenhaus stationär aufzunehmen oder in ein solches akut einzuweisen. Es sei auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Slowakei zu verweisen, worin konkret ausgeführt werde, dass alle Asylwerber krankenversorgt würden. Auch könne aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der slowakischen Behörden, den BF zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass man den BF in der Slowakei ohne jegliche medizinische Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Im Hinblick auf seine Familienangehörigen in Österreich hätte dem BF klar sein müssen, dass sein hiesiger Aufenthalt im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung nur ein vorübergehender sein würde. Darüber hinaus seien seine Verwandten seit mehreren Jahren durchgängig mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und habe ein gemeinsames Familienleben spätestens seit dem Jahr 2011 nicht mehr bestanden. Auch befinde sich der BF in Österreich seit mehreren Monaten getrennt von seinen Verwandten in einer Betreuungsstelle und würden keine Hinweise vorliegen, dass sich der BF bislang um eine Verlegung zu seinen Verwandten bemüht hätte. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit habe nicht erkannt werden können und sei es dem BF auch im Falle einer Überstellung in die Slowakei möglich, durch persönliche Besuche oder Telefon und Internet Kontakt zu seinen Verwandten zu halten. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der BF leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Im Zusammenhang mit seinen vorgebrachten Depressionen seien keine medizinischen Befunde und keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt worden und sei auch nicht ersichtlich, dass es wegen seines Gesundheitszustandes erforderlich gewesen wäre, ihn in einem Krankenhaus stationär aufzunehmen oder in ein solches akut einzuweisen. Es sei auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Slowakei zu verweisen, worin konkret ausgeführt werde, dass alle Asylwerber krankenversorgt würden. Auch könne aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung der slowakischen Behörden, den BF zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass man den BF in der Slowakei ohne jegliche medizinische Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Im Hinblick auf seine Familienangehörigen in Österreich hätte dem BF klar sein müssen, dass sein hiesiger Aufenthalt im Falle einer zurück- oder abweisenden Entscheidung nur ein vorübergehender sein würde. Darüber hinaus seien seine Verwandten seit mehreren Jahren durchgängig mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und habe ein gemeinsames Familienleben spätestens seit dem Jahr 2011 nicht mehr bestanden. Auch befinde sich der BF in Österreich seit mehreren Monaten getrennt von seinen Verwandten in einer Betreuungsstelle und würden keine Hinweise vorliegen, dass sich der BF bislang um eine Verlegung zu seinen Verwandten bemüht hätte. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit habe nicht erkannt werden können und sei es dem BF auch im Falle einer Überstellung in die Slowakei möglich, durch persönliche Besuche oder Telefon und Internet Kontakt zu seinen Verwandten zu halten. Die Außerlandesbringung stelle daher keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Der Bescheid wurde dem BF am 20.12.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.01.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst wie folgt vorgebracht wurde:
Der BF und sein Bruder hätten in Österreich umgehend ihre hier lebende Tante und ihren Onkel getroffen, bevor sie vor Ablauf ihres Visums nach Deutschland gefahren seien, um weitere Verwandte zu besuchen. Vor Ablauf des Visums hätten sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und zu ihrer Tante und ihrem Onkel ziehen wollen. Das Visum sein ihnen von ihrem Schlepper beschafft worden, sie seien nie in der slowakischen Botschaft gewesen. In Deutschland sei ihnen jedoch die Einreise verweigert worden und seien sie inhafttiert worden. Die Erlebnisse in der Anhaltung in Deutschland hätten beim BF traumatisierende Erfahrungen aus der Haft im Iran wieder in Erinnerung gerufen. Bis zu seiner Flucht sei er in psychotherapeutischer Behandlung gestanden und seien in einer österreichischen Klinik eine posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode und Angst- und Panikstörungen diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Zusammenführung mit seiner "Ursprungsfamilie" dringend indiziert und wolle der BF gemeinsam mit seinem Bruder bei seiner Tante Unterkunft nehmen. Im Iran hätten die Brüder, ihre Tante und der Onkel als Großfamilie tagtäglich ein sehr intensives Familienleben geführt, ehe die beiden nach Österreich gekommen seien. Zwischen dem BF und seiner Tante bestehe eine starke emotionale und familiäre Bindung und Abhängigkeit, sodass das Recht auf Familienleben des BF und seiner Tante über das Interesse Österreichs an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen sei. Eine Außerlandesbringung des BF würde zu einer Verletzung seines Rechts auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK führen, weshalb die Behörde zwingend von der Möglichkeit des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. Darüber hinaus seien weitere Verfahrensvorschriften verletzt worden, so habe die Behörde gegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt, mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen und eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt. Der Bescheid sei sohin als rechtswidrig zu qualifizieren.Der BF und sein Bruder hätten in Österreich umgehend ihre hier lebende Tante und ihren Onkel getroffen, bevor sie vor Ablauf ihres Visums nach Deutschland gefahren seien, um weitere Verwandte zu besuchen. Vor Ablauf des Visums hätten sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und zu ihrer Tante und ihrem Onkel ziehen wollen. Das Visum sein ihnen von ihrem Schlepper beschafft worden, sie seien nie in der slowakischen Botschaft gewesen. In Deutschland sei ihnen jedoch die Einreise verweigert worden und seien sie inhafttiert worden. Die Erlebnisse in der Anhaltung in Deutschland hätten beim BF traumatisierende Erfahrungen aus der Haft im Iran wieder in Erinnerung gerufen. Bis zu seiner Flucht sei er in psychotherapeutischer Behandlung gestanden und seien in einer österreichischen Klinik eine posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode und Angst- und Panikstörungen diagnostiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Zusammenführung mit seiner "Ursprungsfamilie" dringend indiziert und wolle der BF gemeinsam mit seinem Bruder bei seiner Tante Unterkunft nehmen. Im Iran hätten die Brüder, ihre Tante und der Onkel als Großfamilie tagtäglich ein sehr intensives Familienleben geführt, ehe die beiden nach Österreich gekommen seien. Zwischen dem BF und seiner Tante bestehe eine starke emotionale und familiäre Bindung und Abhängigkeit, sodass das Recht auf Familienleben des BF und seiner Tante über das Interesse Österreichs an einem geordneten Fremdenwesen zu stellen sei. Eine Außerlandesbringung des BF würde zu einer Verletzung seines Rechts auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK führen, weshalb die Behörde zwingend von der Möglichkeit des Selbsteintritts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. Darüber hinaus seien weitere Verfahrensvorschriften verletzt worden, so habe die Behörde gegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt, mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen und eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt. Der Bescheid sei sohin als rechtswidrig zu qualifizieren.
Der Beschwerde war ein Ambulanzbericht eines Uniklinikums, psychiatrische Zentralambulanz, vom 21.12.2018, angeschlossen, wonach sich der BF mit den Diagnosen "Verdacht auf PTSD, depressive Episode, Angst und Panikstörung" am 21.12.2018 in ambulanter Behandlung befunden und Medikamente verschrieben erhalten habe.
Mit der Beschwerde weiters vorgelegt wurde ein unübersetztes Schreiben auf Farsi, bei welchem es sich laut BF ebenso um eine medizinische Unterlage handeln solle.
Mit E-Mail vom 04.02.2019 wurde ein weiterer Ambulanzbericht eines Uniklinikums, psychiatrische Zentralambulanz, vom 30.01.2019 in Vorlage gebracht, wonach sich der BF mit den Diagnosen "Verdacht auf PTSD, depressive Episode, Angst und Panikstörung" am 30.01.2019 in ambulanter Behandlung befunden und dieselben Medikamente wie laut Ambulanzbericht vom 21.12.2018 in derselben Dosierung verschrieben erhalten habe.
Am 07.02.2019 wurde der BF (wie auch dessen Zwillingsbruder) auf dem Landweg in die Slowakei überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder in das österreichische Bundesgebiet ein.
Dem BF war von der slowakischen Botschaft in Teheran ein von 25.09.2018 bis 16.10.2018 gültiges Visum ausgestellt worden.
Die Brüder versuchten am 05.10.2018 in ihr erklärtes Zielland Deutschland zu gelangen, wurden dort jedoch einer Grenzkontrolle unterzogen, woraufhin ihnen die Einreise verweigert wurde. Nach ihrer Rücküberstellung nach Österreich stellte der BF (wie auch sein Zwillingsbruder) am 06.10.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 11.10.2018 ein Aufnahmeersuchen an die Slowakei, dem die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 07.12.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 11.10.2018 ein Aufnahmeersuchen an die Slowakei, dem die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 07.12.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in der Slowakei werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Beim BF wurden der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode und eine Angst- und Panikstörung diagnostiziert und wurde dieser am 21.12.2018 und am 30.01.2019 in einem Klinikum ambulant behandelt. Der BF erhielt Medikamente verschrieben. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt und sind den vorgelegten Ambulanzberichten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der BF derzeit nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre. Es ist davon auszugehen, dass die in der Slowakei verfügbare medizinische Versorgung europäischen Standards entspricht und allenfalls erforderliche Behandlungen auch dort erfolgen können.
Der BF hat im Bundesgebiet seinen mitgereisten Zwillingsbruder, dessen Beschwerde gegen den gleichlautenden Bescheid des BFA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2019, W242 2212276-1/2E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde. Im Bundesgebiet leben eine Tante mit deren Familie und drei Cousinen des BF. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesen Verwandten besteht nicht. Zwischen den Verwandten und dem BF kann kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden.
Der BF (wie auch dessen Zwillingsbruder) wurde am 07.02.2019 auf dem Landweg in die Slowakei überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, des slowakischen Visums sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung in Deutschland und Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF sowie der im Akt einliegenden EURODAC-Treffermeldung, der Einreiseverweigerung Deutschlands und der durchgeführten CVIS-Abfrage.
Die Feststellung zum Aufnahmeersuchen der österreichischen Dublin-Behörde an die Slowakei und die Zustimmung der Slowakei zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowakische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens und die Versorgung von Asylsuchenden in der Slowakei den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht glaubhaft dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen Angaben und den vorgelegten Ambulanzberichten. Aus diesen kann nicht geschlossen werden, dass der BF derzeit transportunfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre. Aus den herangezogenen Länderfeststellungen geht ferner hervor, dass Antragsteller in der Slowakei in den Unterbringungszentren Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung erhalten.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF.
Die am 07.02.2019 in die Slowakei erfolgte Überstellung des BF gründet sich auf einen aktuellen Auszug aus dem IZR.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) .....
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:
Art. 3Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.