TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 W272 2152925-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W272 2152925-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , vertreten durch BH Leibnitz, vertreten durch Caritas Graz, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Steiermark vom 08.03.2017, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 , vertreten durch BH Leibnitz, vertreten durch Caritas Graz, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Steiermark vom 08.03.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde des XXXX wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 21.02.2020 erteilt.römisch drei. Gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 21.02.2020 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)

2. Bei der am 11.12.2015, erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er unter Verwendung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei im Iran geboren und habe 5 Jahre eine Grundschule besucht. Seine Eltern und 3 Geschwister (1 Bruder und 2 Schwestern) seien noch immer im Iran. Er sei von Iran über die Türkei nach Griechenland, wo er einen Landesverweis erhielt, über unbekannte Länder nach Österreich geflüchtet. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er nicht wisse, warum seine Eltern Afghanistan verließen. Den Iran habe er verlassen, da sein Vater unbekannten Männer Geld schulde und sie ihn dadurch in den Brunnen warfen. Sein Vater sei seitdem gelähmt und die ganze Familie sei von diesen Leuten geschlagen worden. Sie seien nicht zur Polizei gegangen, da sie bedroht worden seien. Deshalb habe sein Vater ihn nach Österreich geschickt, damit die ganze Familie nachkommen kann.

3. Bei seiner Einvernahme am 19.10.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei nie in Afghanistan gewesen. Er und seine Familie hätten Feinde im Iran.

Die Einvernahme wurde abgebrochen, da der BF einen afghanischen Dolmetscher wollte.

4. Bei seiner Einvernahme am 31.01.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Seine Familie sei in den Iran gezogen, da sein Vater Probleme mit den verstorbenen Großeltern hatte. Sie haben in Daikundi gelebt.

Zur Flucht gab er an:

Er sei im Iran geboren und habe in Quom an der Adresse Falak-e-Police Wohnung 3 in der Gasse 8 gelebt. Mit seinem Vater, seiner Stiefmutter, seiner Schwester Fatima, der Halbschwester Sakina und dem Halbbruder Rohullah. Sein Onkel und er haben die Familie versorgt. Sein Vater sei gelähmt. Seine Mutter lebe in Schweden. Sein Vater sei Brunnenbauer gewesen und seine Auftraggeber hätten ihm Geld geschuldet. Als er das Geld gefordert habe, sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen und sein Vater sei in den Brunnen gestoßen worden. Der BF sei damals 8 Jahre alt gewesen. Sein Vater habe den Täter anzeigen wollen, da er jedoch von diesem bedroht worden sei, habe er dies unterlassen. Sie hätten diesen Täter jedoch längere Zeit nicht mehr gesehen. Ein paar Jahre später, habe der Vater zum BF gesagt, er solle ausreisen, da er vor Ort keine Zukunft habe und nur fünf Jahre die Schule besucht habe. Das Geld sei von Freunden und Verwandten. Der BF solle später seiner Familie helfen.

Der BF habe in einer Sandalenfabrik gearbeitet. Seine Stiefmutter und seine Schwester Teppiche geknüpft. Seine Mutter sei nach Schweden gegangen und dann zurück nach Afghanistan. Er glaube sie sei Polizistin. Zu seiner Familie im Iran habe er Kontakte.

In Afghanistan kenne er niemanden.

Folgende Unterlagen liegen vor:

Befundbericht von Dr. TRABI Thomas, v. 16.01.2017, Diagnose:

Posttraumatische Belastung mit depressiver Symptomatik und St.p. Autoaggression. Gerichtsauflage alle 6 Monate den Psychiater zu besuchen. Keine Medikamente. Keine Gefährdung im Sinne des UbG.

Kontrollbestätigung: 22.12.2016, 12.01.2017.

Pädagogische Stellungnahme des AIS Jugendservice vom 27.01.2017

Ärztlicher Entlassungsbrief vom 18.11.2016 (alkoholisiert, nicht einsichtig und paktfähig, akute Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausschließbar)

Ärztlicher Entlassungsbrief vom 30.05.2016 (suizidales Verhalten - alkoholisiert).

Kurzarztbrief vom 29.01.2017: (alkoholisiert-akute Selbstgefährdung)

5. Stellungnahme zur Einvernahme vom 31.01.2017, in der vorgebracht wurde, dass der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan als Flüchtling anzusehen sei. Der BF sei nie in Afghanistan gewesen und habe dort keine Verwandte. Weiters sei er Hazara und würde aufgrund seines Auftretens und seiner Sprache als westlich orientiert und "unafghanisch" eingestuft und verfolgt werden. Auch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung wäre gegeben. Aufgrund der Sicherheitslage in Kabul, wäre auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich. Seine medizinischen Befunde zeigen auf, dass eine entsprechende Versorgung in Afghanistan nicht möglich sei und daher eine Verletzung in der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht drohe. Mit vorgelegt wurden die Aufenthaltsberechtigungskarten der Familienmitglieder im Iran und die Geburtsurkunde des jüngsten Bruders.5. Stellungnahme zur Einvernahme vom 31.01.2017, in der vorgebracht wurde, dass der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan als Flüchtling anzusehen sei. Der BF sei nie in Afghanistan gewesen und habe dort keine Verwandte. Weiters sei er Hazara und würde aufgrund seines Auftretens und seiner Sprache als westlich orientiert und "unafghanisch" eingestuft und verfolgt werden. Auch die Gefahr einer Zwangsrekrutierung wäre gegeben. Aufgrund der Sicherheitslage in Kabul, wäre auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich. Seine medizinischen Befunde zeigen auf, dass eine entsprechende Versorgung in Afghanistan nicht möglich sei und daher eine Verletzung in der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht drohe. Mit vorgelegt wurden die Aufenthaltsberechtigungskarten der Familienmitglieder im Iran und die Geburtsurkunde des jüngsten Bruders.

5. Mit Bescheid vom 08.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung vorübergehend als unzulässig festgestellt (Spruchpunkt III).5. Mit Bescheid vom 08.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung vorübergehend als unzulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch drei).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es wurden kein Verfolgungsgründe zum Herkunftsstaat festgestellt. Die Situation im Herkunftsstaat sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr generell als unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs sei gegeben. Der BF würde in keine ausweglose Situation geraten. Der BF befinde sich seit Dezember 2016 in Österreich und habe keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Es gibt keine Anhaltspunkte die gegen eine dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung stehen. Da der BF jedoch der Schulpflicht unterliegt und bereits am laufenden Schulbetrieb teilnehme sei eine Rückkehrentscheidung bis zum 08.07.2017 als vorübergehend unzulässig einzustufen. Der Aufenthalt sei daher geduldet.

6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde die Ermittlungstätigkeit des BFA kritisiert und moniert, dass sich die Behörde viel zu wenig mit dem Faktum auseinandergesetzt hat, dass der BF minderjährig ist, nie in Afghanistan war und dort auch keine Verwandten hat. Weiters habe er keine Schul- oder Berufsausbildung und wäre auf sich alleine gestellt. Er gehöre weiters der von den Eltern verlassenen Kinder/verwaisten Kinder an und daher einer sozialen Gruppe, welcher die Flüchtlingseigenschaft gem. GFK anzuerkennen ist. Auch durch seine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara sei die Gefahr einer Verfolgung wahrscheinlich und er daher einer Diskriminierung ausgesetzt. Die Sicherheitslage in Daikundi aber auch in Kabul lasse eine Rückkehr nicht zu. Es sei daher auch eine IFA nicht zumutbar.

7. Der BF wurde

am 07.10.2016 von einem Bezirksgericht wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung mit Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Probezeit 2 Jahre) und Anordnung einer Bewährungshilfe

sowie

am 12.12.2016 von einem Landesgericht wegen dem Vergehen der Gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt (Probezeit 3 Jahre) unter Anordnung einer Bewährungshilfe

sowie

am 19.06.2017 von einem Landesgericht wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift im öffentlichen Verkehr, versuchten Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Verleumdung, versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre)

sowie

am 01.02.2018 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung und Körperverletzung, Besitz und Konsum von Suchtgift, versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten

sowie

am 05.04.2018 von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung

verurteilt.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 13.04.2017 vom BFA vorgelegt.

9. Mit Einladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen vorab mitübermittelt.

10. Mit Schreiben vom 03.12.2018 teilte das BFA mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werden und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

11. Am 03.01.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Der BF wurde beauftragt bis 10.01.2019 eine Aufenthaltskarte der Angehörigen (Iran), die Arztbestätigung betreffend seinen Vater und den Bruder, Zeugnisse aus der eigenen Schulzeit sowie Abgabe einer Stellungnahme zu den eingebrachten LIB Stand 29.06.2019 letzte Kurzinformation vom 23.11.2018 und der aktuellen UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 vor dem BVwG und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Afghanistan, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person:

Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF führt den Namen XXXX , er wurde am XXXX im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari, weiters spricht er Farsi und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Seine Sprache hat einen leichten iranischen Akzent. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Verwandte in Afghanistan hat. Sein Vater ist krank und lebt mit seinen Geschwistern im Iran. Sein Vater stammte aus Daikundi und seine Mutter aus Kabul.Der BF führt den Namen römisch 40 , er wurde am römisch 40 im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari, weiters spricht er Farsi und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Seine Sprache hat einen leichten iranischen Akzent. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Verwandte in Afghanistan hat. Sein Vater ist krank und lebt mit seinen Geschwistern im Iran. Sein Vater stammte aus Daikundi und seine Mutter aus Kabul.

Der BF hat eine fünfjährige Schulausbildung in einer iranischen Schule abgeschlossen und eine Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Schuhbereich.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF lebte bis zur Ausreise mit seinem Vater seiner Stiefmutter, zwei Schwestern und einem Bruder in Quom (Iran), ein Bruder wurde geboren, als er in Österreich eingereist ist. Seine Familie lebt noch immer in diesem Ort. Seine leibliche Mutter ist mit einer älteren Schwester aus dem Iran geflüchtet. Der BF selber war nie in Afghanistan und verfügt über keine Ortskenntnisse in Afghanistan. Er hatte im Iran Kontakt zu den Iranern, aber auch zu den Afghanen und kennt teilweise deren Kultur. Der BF verfügt über keinen Familienanschluss in Afghanistan.

Aufgrund der schlechten gesundheitlichen Situation des Vaters musste der Onkel beim Verdienst des Lebensunterhaltes mitunterstützen.

Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt und hatte psychische Probleme und war unter Alkoholeinfluss einer Gefahr der Selbst- oder Fremdverletzung ausgesetzt. Er nimmt zurzeit keine Medikamente zu sich und ist gesund und arbeitsfähig, machte jedoch einen labilen Eindruck.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und spricht etwas Deutsch. Er besuchte eine Schule in Graz.

Der BF hatte in Österreich mehrere strafrechtliche Delikte (Vergehen) begangen.

Verurteilung vom 07.10.2016 BG LEIBNITZ (Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren)

* Sachbeschädigung gem. § 125 StGB* Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB

Verurteilung vom 12.12.2016 LG F. Strafsachen GRAZ (Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit für drei Jahre nachgesehen)

* Gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB* Gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB

Verurteilung vom 19.06.2017 LG F. Strafsachen GRAZ (Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, Teil der Strafe in der Dauer von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen)

* versuchte Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB* versuchte Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB

* Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB* Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

* Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB* Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB

* Sachbeschädigung nach § 125 StGB* Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB

* teils versuchter Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB* teils versuchter Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB

* unerlaubter Umgang mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a erster FALL SMG, § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 zweiter Fall Abs. 2 SMG* unerlaubter Umgang mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2 a, erster FALL SMG, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall Absatz 2, SMG

Verurteilung vom 01.02.2018 LG F Strafsachen Graz (Freiheitsstrafe 8 Monate)

* versuchte schwere Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 2 StGB* versuchte schwere Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 2, StGB

* versuchte Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB* versuchte Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB

* versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB* versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB

* unerlaubter Umgang mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und versucht nach § 27 Abs. 2a SMG* unerlaubter Umgang mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und versucht nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG

Verurteilung vom 05.04.2018 BG GRAZ-WEST (keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme vom Urteil v. 01.02.2018

* Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB* Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB

Eine Tätowierung konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF war nie in Afghanistan. Der BF verließ den Iran, da er dort in einer wirtschaftlichen schlechten Lage war und sein Vater ihn nach Europa schickte um ein besseres Leben zu haben, sowie die Familie nachziehen zu lassen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland.

Im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der BF in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.

Dem BF steht zurzeit keine innerstaatliche Fluchtalternative wie in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Eine Unterstützung in Afghanistan durch seine Familie aus dem Iran kann nicht erfolgen.

Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher oder dritter Seite kann nicht festgestellt werden.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationblatt, welches auch für die Feststellungen des BFA verwendet wurden.

...

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und andererBei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer

Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für

Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen derLange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der

Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI

der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.

Zivile Opfer:

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election
Day Three: Looking at

Kandahar's upcoming vote,

https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-

at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018

  • -Strichaufzählung
    AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter

determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-

update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018

  • -Strichaufzählung
    AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative

chaos,

https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/,

Zugriff 22.10.2018

  • -Strichaufzählung
    AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One:
    A rural-urban divide

emerging,

https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/,

Zugriff 22.10.2018

  • -Strichaufzählung
    AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic

Afghan elections,

https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-

elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018

  • -Strichaufzählung
    AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings,

https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week-

181019082632025.html Zugriff 22.10.2018

  • -Strichaufzählung
    CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary

vote delayed by violence,

https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/

index.html, Zugriff 29.10.2018

  • -Strichaufzählung
    LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,

http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-

quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018

  • -Strichaufzählung
    RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchiRN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi

dei Talebani,

http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-

nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018

  • -Strichaufzählung
    UNAMA - United Nations Assistance Missio
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten