TE Bvwg Beschluss 2019/2/22 W185 2131255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11a Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Spruch

W185 2131255-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 23.06.2016,Zl. Abuja-ÖB/KONS/3973/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 22.04.2016, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 23.06.2016,Zl. Abuja-ÖB/KONS/3973/2016, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 22.04.2016, beschlossen:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG zurückgewiesen.

2. Dem Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Visagebühr wird nicht stattgegeben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, stellte am 23.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 28.04.2016 bis zum 27.07.2016. Als Hauptzweck der Reise wurde "Sonstiges" angekreuzt und handschriftlich "VISIT" angeführt. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 28.04.2016, als geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum der 27.07.2016 angegeben. Als einladende Personen wurden die beiden (angeblichen) Söhne der nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX , wohnhaft in Wien, genannt.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, stellte am 23.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: "ÖB Abuja") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 28.04.2016 bis zum 27.07.2016. Als Hauptzweck der Reise wurde "Sonstiges" angekreuzt und handschriftlich "VISIT" angeführt. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 28.04.2016, als geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum der 27.07.2016 angegeben. Als einladende Personen wurden die beiden (angeblichen) Söhne der nunmehrigen Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , wohnhaft in Wien, genannt.

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Antragstellung angeführt, Geschäftsfrau ("business woman") zu sein. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten würden von den Einladern getragen werden.

Aus den handschriftlichen Anmerkungen seitens eines Botschaftsmitarbeiters auf dem Antragsformular der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie ihre zwei Söhne, die sich seit 2003 bzw. 2005 in Österreich aufhalten würden, besuchen wolle. Sie selbst habe insgesamt 10 Kinder. Sie habe keine Einkommensnachweise vorgelegt und nur wenig Angaben (etwa hinsichtlich der Namen und des Alters) zu ihren Enkelkindern machen können.

Vor Bescheiderlassung wurden folgende Dokumente vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    je eine Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) von den angeführten Söhnen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 28.04.2016 bis zum 27.07.2016:

Einlader 1: XXXX , geb. XXXX , StA Nigeria. Aus der EVE ergibt sich, dass der Einlader 1 in XXXX , in einer 45m² großen Mietwohnung wohnt, welche im Monat Euro 600,00 kostet. Der Einlader arbeitet seit 2015 als Lagerarbeiter; Arbeitgeber: XXXX , und verfügt daraus über ein Nettoeinkommen von ca. 800,- Euro pro Monat: Der Einlader 1 hat keine Kredite zu bezahlen, aber auch kein sonstiges Vermögen und auch kein weiteres Haushaltseinkommen. Er hat Sorgepflichten für ein zwei Monate altes Kind.Einlader 1: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria. Aus der EVE ergibt sich, dass der Einlader 1 in römisch 40 , in einer 45m² großen Mietwohnung wohnt, welche im Monat Euro 600,00 kostet. Der Einlader arbeitet seit 2015 als Lagerarbeiter; Arbeitgeber: römisch 40 , und verfügt daraus über ein Nettoeinkommen von ca. 800,- Euro pro Monat: Der Einlader 1 hat keine Kredite zu bezahlen, aber auch kein sonstiges Vermögen und auch kein weiteres Haushaltseinkommen. Er hat Sorgepflichten für ein zwei Monate altes Kind.

Einlader 2: XXXX , StA Nigeria. Aus der EVE ergibt sich, dass der Einlader 2 in XXXX , in einer 76m² großen Gemeindewohnung wohnt, wobei als Miete Euro 700,00 pro Monat angeführt sind. Einlader 2 ist seit 2012 als Küchenhilfe bei Fa. XXXX beschäftigt und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 996,-- Euro; er hat keine Kredite zu bezahlen und Sorgepflichten für ein Kind; ein weiteres Haushaltseinkommen wurde nicht angeführt. Er hat einen Kontoauszug einen Bausparvertrag betreffend mit einem Guthaben (mit 31.12.2015) in der Höhe von 2.594,57 Euro vorgelegt.Einlader 2: römisch 40 , StA Nigeria. Aus der EVE ergibt sich, dass der Einlader 2 in römisch 40 , in einer 76m² großen Gemeindewohnung wohnt, wobei als Miete Euro 700,00 pro Monat angeführt sind. Einlader 2 ist seit 2012 als Küchenhilfe bei Fa. römisch 40 beschäftigt und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 996,-- Euro; er hat keine Kredite zu bezahlen und Sorgepflichten für ein Kind; ein weiteres Haushaltseinkommen wurde nicht angeführt. Er hat einen Kontoauszug einen Bausparvertrag betreffend mit einem Guthaben (mit 31.12.2015) in der Höhe von 2.594,57 Euro vorgelegt.

  • -Strichaufzählung
    Reiseversicherung für den Zeitraum vom 28.04.2016 bis zum 27.07.2016

  • -Strichaufzählung
    Flugreservierung (Lagos - Addis Abeba - Wien/28.04.2016 - 29.04.2016; Wien - Addis Abeba - Lagos/27.07.2016 - 28.07.2016)

  • -Strichaufzählung
    ein als "Affidavit of Authority to travel abroad" bezeichnetes, in englischer Sprache gehaltenes, mit 16.03.2016 datiertes, vom Ehemann der Beschwerdeführerin verfasstes Schriftstück

  • -Strichaufzählung
    ein mit "Statutory Declaration of age" bezeichnetes und in englischer Sprache verfasstes Schriftstück, datiert mit 16.03.2016, verfasst von der Schwester der Beschwerdeführerin

  • -Strichaufzählung
    Bankauszüge der Beschwerdeführerin der XXXX Nigeria Limited, für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2016; Available Amount:Bankauszüge der Beschwerdeführerin der römisch 40 Nigeria Limited, für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2016; Available Amount:
    1.245,93 NGN

  • -Strichaufzählung
    eine (in englischer Sprache verfasste) Heiratsurkunde

  • -Strichaufzählung
    eine Reisepasskopie der Beschwerdeführerin

Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 01.04.2016, übernommen am 06.04.2016, wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Abuja Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Nähere Begründung: Sie konnten keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel nachweisen; die vorgelegten EVEs sind nicht tragfähig.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sind nicht glaubhaft.

Nähere Begründung: Die beabsichtigte Reise entspricht nicht Ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sind nicht glaubhaft.

Nähere Begründung: Ihre Verwurzelung im Heimatland konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genauere Begründung: siehe oben"

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter RA Dr. Edward W. Daigneault eine Stellungnahme, in der vorgebracht wurde, dass die beiden Söhne, die Schwiegertöchter und die Enkelkinder der Beschwerdeführerin in Österreich leben würden. Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX , sei mit der ungarischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet; dieser Ehe entstamme ein Sohn namens XXXX , geb. XXXX , welcher ebenfalls ungarischer Staatsbürger sei. Der zweite Sohn, XXXX , geb. XXXX , sei mit der polnischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet; dieser Ehe entstamme die Tochter XXXX , die ebenfalls polnische Staatsbürgerin sei. Beiden Söhnen der Beschwerdeführerin seien von der Niederlassungsbehörde Aufenthaltskarten nach § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt worden und sei daraus das Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL 2004/38/EG ersichtlich. Beide Söhne würden der Beschwerdeführerin Unterhalt leisten; so lasse ihr ihr Sohn XXXX Euro 100,00 pro Monat im "Hawala-Weg" zukommen. Die Mutter gelte daher gem. Art. 2 Abs. 2 lit. d der UnionsbügerRL als Familienangehörige, der nach Art. 5 UnionsbürgerRL ein Recht auf Einreise zukomme. Demnach treffe die ÖB Abuja die Verpflichtung, "die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa würden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt" (Art. 5 Abs. 2 der UnionsbürgerRL). Aus dieser Bestimmung folge, dass der Botschaft kein Ermessenspielraum zukomme. Sofern die Voraussetzungen nach der UnionsbürgerRL gegeben seien, habe die Botschaft ein Einreisevisum zu erteilen. Aufgrund der im Gesetz angeordneten Unentgeltlichkeit ergehe der Antrag, die bereits vereinnahmte Visagebühr an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter RA Dr. Edward W. Daigneault eine Stellungnahme, in der vorgebracht wurde, dass die beiden Söhne, die Schwiegertöchter und die Enkelkinder der Beschwerdeführerin in Österreich leben würden. Ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , sei mit der ungarischen Unionsbürgerin römisch 40 verheiratet; dieser Ehe entstamme ein Sohn namens römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher ebenfalls ungarischer Staatsbürger sei. Der zweite Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , sei mit der polnischen Unionsbürgerin römisch 40 verheiratet; dieser Ehe entstamme die Tochter römisch 40 , die ebenfalls polnische Staatsbürgerin sei. Beiden Söhnen der Beschwerdeführerin seien von der Niederlassungsbehörde Aufenthaltskarten nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt worden und sei daraus das Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL 2004/38/EG ersichtlich. Beide Söhne würden der Beschwerdeführerin Unterhalt leisten; so lasse ihr ihr Sohn römisch 40 Euro 100,00 pro Monat im "Hawala-Weg" zukommen. Die Mutter gelte daher gem. Artikel 2, Absatz 2, Litera d, der UnionsbügerRL als Familienangehörige, der nach Artikel 5, UnionsbürgerRL ein Recht auf Einreise zukomme. Demnach treffe die ÖB Abuja die Verpflichtung, "die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa würden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt" (Artikel 5, Absatz 2, der UnionsbürgerRL). Aus dieser Bestimmung folge, dass der Botschaft kein Ermessenspielraum zukomme. Sofern die Voraussetzungen nach der UnionsbürgerRL gegeben seien, habe die Botschaft ein Einreisevisum zu erteilen. Aufgrund der im Gesetz angeordneten Unentgeltlichkeit ergehe der Antrag, die bereits vereinnahmte Visagebühr an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.

Der Stellungnahme wurden Geburtsbestätigungen der Söhne der Beschwerdeführerin (auf Englisch), die Aufenthaltskarten der Söhne, die Geburtsurkunden der erwähnten Enkelkinder und eine "Bestätigung" (Anm: ein eigenhändiges Schreiben) des XXXX hinsichtlich Überweisungen in Höhe von 100 Euro pro Monat an seine Mutter (die Beschwerdeführerin) im "Hawala-Weg", beigefügt.Der Stellungnahme wurden Geburtsbestätigungen der Söhne der Beschwerdeführerin (auf Englisch), die Aufenthaltskarten der Söhne, die Geburtsurkunden der erwähnten Enkelkinder und eine "Bestätigung" Anmerkung, ein eigenhändiges Schreiben) des römisch 40 hinsichtlich Überweisungen in Höhe von 100 Euro pro Monat an seine Mutter (die Beschwerdeführerin) im "Hawala-Weg", beigefügt.

Unter Bezugnahme auf einen Bericht der ÖB Abuja vom 11.04.2016 erging am 19.04.2016 ein Schreiben des BMI, worin mitgeteilt wurde, dass nach dem Dafürhalten des BMI das Visaansuchen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die nicht tragfähigen EVEs abgelehnt werden müsste. Eine finanzielle Unterstützung im Hawala-Weg könne nicht anerkannt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2016 verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:

"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden."

Gegen diesen Bescheid wurde am 24.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier in Österreich lebender Söhne sei, die jeweils mit einer Unionsbürgerin verheiratet und demnach nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL 2004/38/EG in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Als Schwiegermutter der freizügigkeitsberechtigten Ehefrauen besitze die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in Österreich, zu dessen Inanspruchnahme gem. Art. 5 Abs. 2 der UnionsbürgerRL ein Rechtsanspruch auf Ausstellung der Einreisetitel bestehe. Dieses Aufenthaltsrecht bestehe unabhängig von vorhandenen Existenzmitteln auf Dauer des Aufenthalts in Österreich nach § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 2 NAG. Gem. § 53 Abs. 2 Z 5 NAG bedürfe es zum Nachweis des Aufenthaltsrechts nur eines urkundlichen Nachweises über das Bestehen einer familiären Beziehung. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin erbracht, ebenso habe sie glaubhaft gemacht, von den Söhnen Unterhalt zu beziehen.Gegen diesen Bescheid wurde am 24.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Mutter zweier in Österreich lebender Söhne sei, die jeweils mit einer Unionsbürgerin verheiratet und demnach nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL 2004/38/EG in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Als Schwiegermutter der freizügigkeitsberechtigten Ehefrauen besitze die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in Österreich, zu dessen Inanspruchnahme gem. Artikel 5, Absatz 2, der UnionsbürgerRL ein Rechtsanspruch auf Ausstellung der Einreisetitel bestehe. Dieses Aufenthaltsrecht bestehe unabhängig von vorhandenen Existenzmitteln auf Dauer des Aufenthalts in Österreich nach Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Gem. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, NAG bedürfe es zum Nachweis des Aufenthaltsrechts nur eines urkundlichen Nachweises über das Bestehen einer familiären Beziehung. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin erbracht, ebenso habe sie glaubhaft gemacht, von den Söhnen Unterhalt zu beziehen.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 wandte sich die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, XXXX , schriftlich an die ÖB Abuja und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden in Europa lebenden Enkelkinder besuchen wolle und als Beweis für den Zweck der Reise auch die Geburtsurkunden dieser beiden Enkelkinder vorgelegt habe. Die Umstände der ausreichenden finanziellen Eigenmittel und die Verwurzelung im Heimatland seien ebenfalls bereits geklärt worden. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei und die übrigen 8 Kinder der Beschwerdeführerin und alle deren Kinder in Nigeria leben würden, was als hinreichender Beweis für die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat angesehen werden müsse.Mit Schreiben vom 31.05.2016 wandte sich die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , schriftlich an die ÖB Abuja und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin ihre beiden in Europa lebenden Enkelkinder besuchen wolle und als Beweis für den Zweck der Reise auch die Geburtsurkunden dieser beiden Enkelkinder vorgelegt habe. Die Umstände der ausreichenden finanziellen Eigenmittel und die Verwurzelung im Heimatland seien ebenfalls bereits geklärt worden. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei und die übrigen 8 Kinder der Beschwerdeführerin und alle deren Kinder in Nigeria leben würden, was als hinreichender Beweis für die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat angesehen werden müsse.

Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides - nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Sie wurde aufgefordert, die dem Schreiben beiliegenden (und näher angeführten) Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde erneut vorzulegen, andernfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde. Zudem wurde auf die noch nicht erfolgte Bezahlung der Beschwerdegebühr hingewiesen.

Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, folgende Unterlagen in deutscher Übersetzung vorzulegen:

  • -Strichaufzählung
    Affidavit "Authority to travel abroad"

  • -Strichaufzählung
    Affidavit "Declaration of Age"

  • -Strichaufzählung
    Marriage Certificate

  • -Strichaufzählung
    Attestation of Birth - XXXXAttestation of Birth - römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Attestation of Birth - XXXX .Attestation of Birth - römisch 40 .

  • -Strichaufzählung
    Certificate of Birth - XXXX .Certificate of Birth - römisch 40 .

Diesbezüglich erstatte die rechtfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 20.06.2016 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf ein Einreisevisum nach Art. 5 Abs. 2 UnionsbürgerRL 2004/38/EG geltend gemacht habe, weshalb die Botschaft verpflichtet wäre, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihr die Beschaffung des Visums zu erleichtern sowie ein solches auch so bald als möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich zu erteilen. Die Unentgeltlichkeit sei im vorliegenden Fall nicht gewahrt, wenn die Beschwerdeführerin zur Übersetzung von verschiedenen Schriftstücken, welche noch dazu großteils gar nicht hätten vorgelegt werden müssen, sowie zur Zahlung der Konsulargebühr, verhalten würde.Diesbezüglich erstatte die rechtfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin am 20.06.2016 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf ein Einreisevisum nach Artikel 5, Absatz 2, UnionsbürgerRL 2004/38/EG geltend gemacht habe, weshalb die Botschaft verpflichtet wäre, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihr die Beschaffung des Visums zu erleichtern sowie ein solches auch so bald als möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich zu erteilen. Die Unentgeltlichkeit sei im vorliegenden Fall nicht gewahrt, wenn die Beschwerdeführerin zur Übersetzung von verschiedenen Schriftstücken, welche noch dazu großteils gar nicht hätten vorgelegt werden müssen, sowie zur Zahlung der Konsulargebühr, verhalten würde.

In der Folge erließ die ÖB Abuja am 23.06.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB Abuja aus, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht nachgekommen sei, da diese nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten und diesem angeschlossenen Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe. Erneut wurde auch auf die noch offene Beschwerdegebühr hingewiesen.

Am 07.07.2016 wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen wiederholt vorgebracht, dass die ÖB Abuja nach Art. 5 Abs. 2 der UnionsbürgerRL verpflichtet sei, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Beschwerdeführerin die Beschaffung des Visums zu erleichtern. Das Visum sei unentgeltlich zu erteilen, sodass hier zu Unrecht auf eine Übersetzung durch einen beeideten Dolmetscher als auch auf die Zahlung der Konsulargebühr bestanden werde.Am 07.07.2016 wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen wiederholt vorgebracht, dass die ÖB Abuja nach Artikel 5, Absatz 2, der UnionsbürgerRL verpflichtet sei, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Beschwerdeführerin die Beschaffung des Visums zu erleichtern. Das Visum sei unentgeltlich zu erteilen, sodass hier zu Unrecht auf eine Übersetzung durch einen beeideten Dolmetscher als auch auf die Zahlung der Konsulargebühr bestanden werde.

Aus einem mit 07.07.2016 datierten Aktenvermerk der ÖB Abuja geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu den Lebensumständen ihrer in Österreich lebenden Söhne - abgesehen von dem Umstand, dass diese verheiratet seien - keine Angaben habe machen können. Die Namen der Ehegattinnen ihrer Söhne seien ihr nicht geläufig gewesen. Auch zu der unterschiedlichen Namensführung ihrer Söhne habe die Beschwerdeführerin keine Angaben machen können. Die Beschwerdeführerin habe weiters angeführt, eine kleine Garküche zu betreiben, wobei sie ein durchschnittliches Einkommen daraus nicht habe nennen können.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.07.2016, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.03.2016 bei der ÖB Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums C für eine einfache Einreise mit einer Gültigkeit vom 28.04.2016 bis zum 27.07.2016. Als Hauptzweck der Reise wurde "Sonstiges" angekreuzt und handschriftlich "VISIT" angeführt. Bei Antragstellung wurde eine Visumgebühr in Höhe von Euro 60,00 eingehoben.

Als einladende Personen wurden die Söhne der nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX , beide Staatsangehörige Nigerias, genannt. Beide sind in Wien aufrecht gemeldet und beziehen jeweils Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.Als einladende Personen wurden die Söhne der nunmehrigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , beide Staatsangehörige Nigerias, genannt. Beide sind in Wien aufrecht gemeldet und beziehen jeweils Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

XXXX ist mit der ungarischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet. Eine Heiratsurkunde wurde nicht in Vorlage gebracht. Der Beziehung entstammt der Sohn XXXX . Es besteht ein gemeinsamer Haushalt.römisch 40 ist mit der ungarischen Unionsbürgerin römisch 40 verheiratet. Eine Heiratsurkunde wurde nicht in Vorlage gebracht. Der Beziehung entstammt der Sohn römisch 40 . Es besteht ein gemeinsamer Haushalt.

XXXX ist mit der polnischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet. Eine Heiratsurkunde wurde nicht in Vorlage gebracht. Der Ehe entstammt die Tochter XXXX . Es besteht ein gemeinsamer Haushalt.römisch 40 ist mit der polnischen Unionsbürgerin römisch 40 verheiratet. Eine Heiratsurkunde wurde nicht in Vorlage gebracht. Der Ehe entstammt die Tochter römisch 40 . Es besteht ein gemeinsamer Haushalt.

Die Einlader sind begünstigte Drittstaatsangehörige und verfügen als solche über eine Aufenthaltskarte nach dem NAG.

Die vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärungen der Einlader waren nicht tragfähig; die Gattinnen haben die EVE nicht unterschrieben.

Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass die Söhne der Beschwerdeführerin dieser (im Hawala-Wege oder auf andere Art und Weise) tatsächlich Unterhalt gewähren, weshalb die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist.Es wurde nicht der Nachweis erbracht, dass die Söhne der Beschwerdeführerin dieser (im Hawala-Wege oder auf andere Art und Weise) tatsächlich Unterhalt gewähren, weshalb die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist.

Mit Bescheid vom 22.04.2016 verweigerte die ÖB Abuja das Visum.

Gegen diesen Bescheid wurde am 24.05.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 13.06.2016 wurde seitens der ÖB Abuja einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend erteilt, explizit aufgelisteten Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen.

Am 23.06.2016 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Abuja und den vom BVwG veranlassten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister vom 19.02.2019.

Dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Visums der Kategorie C beantragt hat, folgt u.a. daraus, dass die Beschwerdeführerin als Hauptzweck der Reise "Sonstiges" (VISIT) angegeben hat, die beantragte Dauer mit 90 Tagen angegeben war, ein genaues Abreisedatum genannt war, die Bestätigung über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts sowie die Reservierung eines Rückfluges für den 27.07.2016 vorgelegt wurden. Auf dem Visumsformular wurde vom Mitarbeiter der ÖB als Kategorie des Visums dann auch "C" angekreuzt. Auch aus der Vorschreibung einer Gebühr in Höhe von Euro 60,00 ergibt sich, dass seitens der ÖB offenkundig von der Beantragung eines Visums der Kategorie C ausgegangen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass es sich bei den Einladern tatsächlich um die Söhne der Beschwerdeführerin handelt: Hinsichtlich XXXX ergibt sich aus einem vorgelegten "Attestation of Birth" der National Population Commission, datiert mit 10.03.2016, als Vater XXXX und als Mutter XXXX . Hinsichtlich XXXX ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten "Attestation of Birth" der National Population Commission, datiert mit 03.01.2013, als Vater XXXX und als Mutter XXXX . Weiters wurde hinsichtlich des XXXX noch die Kopie eines "Certification of Birth", ausgestellt von der National Population Commission, datiert mit 15.12.2004, vorgelegt, aus der sich als dessen Vater XXXX und als dessen Mutter XXXX ergeben. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei XXXX bzw XXXX um dieselbe Person, und zwar um die Mutter der Genannten, die nunmehrige Beschwerdeführerin, handelt.Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass es sich bei den Einladern tatsächlich um die Söhne der Beschwerdeführerin handelt: Hinsichtlich römisch 40 ergibt sich aus einem vorgelegten "Attestation of Birth" der National Population Commission, datiert mit 10.03.2016, als Vater römisch 40 und als Mutter römisch 40 . Hinsichtlich römisch 40 ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten "Attestation of Birth" der National Population Commission, datiert mit 03.01.2013, als Vater römisch 40 und als Mutter römisch 40 . Weiters wurde hinsichtlich des römisch 40 noch die Kopie eines "Certification of Birth", ausgestellt von der National Population Commission, datiert mit 15.12.2004, vorgelegt, aus der sich als dessen Vater römisch 40 und als dessen Mutter römisch 40 ergeben. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei römisch 40 bzw römisch 40 um dieselbe Person, und zwar um die Mutter der Genannten, die nunmehrige Beschwerdeführerin, handelt.

Die Feststellungen, dass XXXX mit der ungarischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet ist, mit dieser ein gemeinsamer Haushalt in Wien besteht und der Beziehung ein Sohn, XXXX , entstammt, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren (vgl Stellungnahme vom 11.04.2016), aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien vom 08.01.2016, woraus sich ergibt, dass XXXX am XXXX in Wien als Sohn des XXXX und der XXXX zur Welt gekommen ist bzw aus einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (seit 13.08.2014 sind XXXX , aufrecht gemeldet).Die Feststellungen, dass römisch 40 mit der ungarischen Unionsbürgerin römisch 40 verheiratet ist, mit dieser ein gemeinsamer Haushalt in Wien besteht und der Beziehung ein Sohn, römisch 40 , entstammt, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren vergleiche Stellungnahme vom 11.04.2016), aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien vom 08.01.2016, woraus sich ergibt, dass römisch 40 am römisch 40 in Wien als Sohn des römisch 40 und der römisch 40 zur Welt gekommen ist bzw aus einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (seit 13.08.2014 sind römisch 40 , aufrecht gemeldet).

Die Feststellungen, dass XXXX mit der polnischen Unionsbürgerin XXXX verheiratet ist, mit dieser in Wien ein gemeinsamer Wohnsitz besteht und der Beziehung eine gemeinsame Tochter, XXXX entstammt, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren (vgl Stellungnahme vom 11.04.2016), aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien vom 07.12.2011, woraus sich ergibt, dass XXXX am XXXX in Wien als Tochter des XXXX und der XXXX zur Welt gekommen ist bzw aus einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (seit 09.09.2015 waren XXXX und XXXX in XXXX , polizeilich gemeldet. Seit 10.05.2017 ist XXXX nicht mehr an der genannten Adresse gemeldet; XXXX hingegen schon).Die Feststellungen, dass römisch 40 mit der polnischen Unionsbürgerin römisch 40 verheiratet ist, mit dieser in Wien ein gemeinsamer Wohnsitz besteht und der Beziehung eine gemeinsame Tochter, römisch 40 entstammt, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren vergleiche Stellungnahme vom 11.04.2016), aus der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien vom 07.12.2011, woraus sich ergibt, dass römisch 40 am römisch 40 in Wien als Tochter des römisch 40 und der römisch 40 zur Welt gekommen ist bzw aus einer vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (seit 09.09.2015 waren römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 , polizeilich gemeldet. Seit 10.05.2017 ist römisch 40 nicht mehr an der genannten Adresse gemeldet; römisch 40 hingegen schon).

Dass es sich bei XXXX und XXXX um begünstigte Drittstaatsangehörige handelt, welche als solche in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, folgt aus den entsprechenden rechtlichen Regelungen (siehe auch weiter unten); sie verfügen demgemäß auch über Aufenthaltskarten nach dem NAG.Dass es sich bei römisch 40 und römisch 40 um begünstigte Drittstaatsangehörige handelt, welche als solche in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, folgt aus den entsprechenden rechtlichen Regelungen (siehe auch weiter unten); sie verfügen demgemäß auch über Aufenthaltskarten nach dem NAG.

Die Feststellung, dass die vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärungen (EVE) nicht tragfähig sind; basiert auf folgenden Erwägungen:

Aus der EVE des XXXX ergeben sich ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Beschäftigung in Höhe von Euro 800,00, Ausgaben für Miete von Euro 600,00 pro Monat und Sorgepflichten für ein (damals) zwei Monate altes Kind. Ein weiteres Haushaltseinkommen bzw das Vorhandensein von sonstigem Vermögen war daraus nicht ersichtlich. Die Gattin des Genannten hat die EVE nicht unterschrieben und kann damit nicht verpflichtet werden. Aus der EVE ergibt des XXXX ergeben sich ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 996,00, Mietkosten in Höhe von Euro 700,00 pro Monat und Sorgepflichten für ein Kind. Ein weiteres Haushaltseinkommen besteht demnach nicht. In einem Bausparvertrag waren Mittel in Höhe von ca Euro 2.600,00 angespart. Die Gattin des Genannten hat die EVE nicht unterschrieben. Aus diesen Ausführungen folgt zweifellos, dass die EVE-s zu Recht als nicht tragfähig angesehen wurden und nicht geeignet sind, mangelnde eigene finanzielle Mittel der Beschwerdeführerin zu substituieren.Aus der EVE des römisch 40 ergeben sich ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbständiger Beschäftigung in Höhe von Euro 800,00, Ausgaben für Miete von Euro 600,00 pro Monat und Sorgepflichten für ein (damals) zwei Monate altes Kind. Ein weiteres Haushaltseinkommen bzw das Vorhandensein von sonstigem Vermögen war daraus nicht ersichtlich. Die Gattin des Genannten hat die EVE nicht unterschrieben und kann damit nicht verpflichtet werden. Aus der EVE ergibt des römisch 40 ergeben sich ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 996,00, Mietkosten in Höhe von Euro 700,00 pro Monat und Sorgepflichten für ein Kind. Ein weiteres Haushaltseinkommen besteht demnach nicht. In einem Bausparvertrag waren Mittel in Höhe von ca Euro 2.600,00 angespart. Die Gattin des Genannten hat die EVE nicht unterschrieben. Aus diesen Ausführungen folgt zweifellos, dass die EVE-s zu Recht als nicht tragfähig angesehen wurden und nicht geeignet sind, mangelnde eigene finanzielle Mittel der Beschwerdeführerin zu substituieren.

Die Feststellung, dass nicht der Nachweis erbracht wurde, dass die Söhne der Beschwerdeführerin tatsächlich Unterhalt gewähren würden (weshalb die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist), beruhen auf folgenden Erwägungen:Die Feststellung, dass nicht der Nachweis erbracht wurde, dass die Söhne der Beschwerdeführerin tatsächlich Unterhalt gewähren würden (weshalb die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist), beruhen auf folgenden Erwägungen:

Aus den im Verfahren vorgelegten EVE-s der Söhne der Beschwerdeführerin ergibt sich, nach Abzug der Kosten für Miete, ein "frei verfügbares" monatliches Einkommen in Höhe von Euro 100,00 bzw Euro 200,00 je Verpflichtetem; dies bei zusätzlich bestehenden Sorgepflichten für kleine Kinder, keinem sonstigem Vermögen bzw keinem weiteren Haushaltseinkommen. Bereits daraus erschließt sich die faktische Unmöglichkeit der Einlader, der Beschwerdeführerin Unterhalt zukommen zu lassen. Die Gattinnen der Einlader haben die EVE jeweils nicht unterschrieben und können somit nicht herangezogen werden.

Im Hinblick darauf lässt auch die im Verfahren vorgelegte, von XXXX handschriftlich verfasste und mit 11.04.2016 datierte "Bestätigung", wonach der Gefertigte der Beschwerdeführerin im Hawala-Weg via eines afrikanischen Supermarktes in Wien monatlich einen Geldbetrag in Höhe von Euro 100,00 zukommen lasse, die Gewährung eines tatsächlichen Unterhalts an die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erscheinen. Es bleibt hiezu einerseits anzumerken, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde und in keiner Weise ein Nachweis über eine tatsächliche Unterhaltsleistung erbracht werden konnte. Vielmehr ist die vorgelegte "Bestätigung" - entgegen den Beschwerdeausführungen - nach dem Gesagten nicht einmal als Glaubhaftmachung anzusehen. Es ergaben sich sohin keine Anhaltspunkte hinsichtlich regelmäßiger, relevanter finanzieller Zuwendungen seitens ihrer Söhne, welche über etwaige gelegentliche Zuwendungen geringen Umfangs hinausgehen würden und als tatsächliche Unterhaltsgewährung anzusehen wären.Im Hinblick darauf lässt auch die im Verfahren vorgelegte, von römisch 40 handschriftlich verfasste und mit 11.04.2016 datierte "Bestätigung", wonach der Gefertigte der Beschwerdeführerin im Hawala-Weg via eines afrikanischen Supermarktes in Wien monatlich einen Geldbetrag in Höhe von Euro 100,00 zukommen lasse, die Gewährung eines tatsächlichen Unterhalts an die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erscheinen. Es bleibt hiezu einerseits anzumerken, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde und in keiner Weise ein Nachweis über eine tatsächliche Unterhaltsleistung erbracht werden konnte. Vielmehr ist die vorgelegte "Bestätigung" - entgegen den Beschwerdeausführungen - nach dem Gesagten nicht einmal als Glaubhaftmachung anzusehen. Es ergaben sich sohin keine Anhaltspunkte hinsichtlich regelmäßiger, relevanter finanzieller Zuwendungen seitens ihrer Söhne, welche über etwaige gelegentliche Zuwendungen geringen Umfangs hinausgehen würden und als tatsächliche Unterhaltsgewährung anzusehen wären.

In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass XXXX - entgegen dem Vorbringen im Verfahren - weder jemals vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, der Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen zukommen zu lassen.In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass römisch 40 - entgegen dem Vorbringen im Verfahren - weder jemals vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, der Beschwerdeführerin Unterhaltszahlungen zukommen zu lassen.

Anzumerken bleibt schlussendlich, dass es sich bei sog. Hawala-Überweisungen in keinster Weise um institutionalisierte und somit belegbare, sondern um lediglich informelle, auf Vertrauen beruhende, Geldtransfers handelt, welchen somit auch keinerlei Nachweisfunktion zukommt.

Dass dem Mängelbehebungsauftrag der ÖB nicht entsprochen wurde, ergibt sich bereits daraus, dass die seitens der ÖB Abuja konkret angeführten Unterlagen/Dokumente nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt wurden. Als Erklärung für die Nichtvorlage von übersetzten Unterlagen wurden u.a. die dadurch anfallenden Kosten angeführt, welche dem Gebot der Unentgeltlichkeit gemäß Art 5 Abs 2 der RL 2004/38/EG widersprechen würden.Dass dem Mängelbehebungsauftrag der ÖB nicht entsprochen wurde, ergibt sich bereits daraus, dass die seitens der ÖB Abuja konkret angeführten Unterlagen/Dokumente nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt wurden. Als Erklärung für die Nichtvorlage von übersetzten Unterlagen wurden u.a. die dadurch anfallenden Kosten angeführt, welche dem Gebot der Unentgeltlichkeit gemäß Artikel 5, Absatz 2, der RL 2004/38/EG widersprechen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften

eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den

Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe

gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten

oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt

wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person.

Artikel 5

Recht auf Einreise

(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen

geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.

(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen

Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3) ...

Artikel 6

Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten

(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden

Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat

aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder

finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung

als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt

und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erkläru

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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