TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 L524 2207302-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AVG §61 Abs2
AVG §68 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6
GEG §6a Abs1
GEG §7 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZustG §6

Spruch

L524 2207302-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.07.2018, Zl. 4 Jv 37/18t-33, betreffend Einbringung einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2) wird als unbegründet

abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22.12.2017, 37 Hv 127/17b-15, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à € 4,--, somit insgesamt € 480,--, verurteilt. Dieses Urteil wurde am 30.01.2018 rechtskräftig.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.03.2018, 37 Hv 127/17b-22, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 480,-- und der Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt zur Zahlung von € 488,-- binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto aufgefordert. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

3. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.04.2018 (Datum der Postaufgabe), welches als Vorstellung gewertet wurde, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid und "weist [..] die ausgestellte Urkunde zurück".

4. Von der belangten Behörde wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2018 mitgeteilt, dass seine Vorstellung vom 27.04.2018 nicht fristgerecht erhoben worden sei, da auf Grund der Zustellung des Mandatsbescheides am 11.04.2018 die Frist für die Vorstellung am 25.04.2018 abgelaufen sei. Die Vorstellung sei daher mit Bescheid zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.

5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.07.2018, Zl. 4 Jv 37/18t-33, wurde ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe, die Zahlung von € 488,-- vorgeschrieben und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet (Spruchpunkt 1). Weiters wurde die Vorstellung vom 27.04.2018 gegen den Mandatsbescheid vom 27.03.2018, 37 Hv 127/17b-22, gemäß § 7 Abs. 2 GEG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). Begründend wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid am 11.04.2018 zugestellt und die Vorstellung dagegen am 27.04.2018 und somit nach Ablauf der Frist am 25.04.2018 erhoben worden sei. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält der Bescheid nicht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Es erfolgte eine neuerliche Zustellung dieses Bescheides (mit Rechtsmittelbelehrung) an den Beschwerdeführer am 19.09.2018.

6. Mit Schreiben vom 23.08.2018, das als Beschwerde gewertet wird, fordert der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer äußert sich nicht dazu, dass er die Vorstellung verspätet erhoben habe. Auch in weiteren Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde äußerst sich dieser nicht zur verspäteten Erhebung der Vorstellung.

7. Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2018, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22.12.2017, 37 Hv 127/17b-15, wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à € 4,--, somit insgesamt € 480,--, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 30.01.2018 in Rechtskraft.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.03.2018, 37 Hv 127/17b-22, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 480,-- und der Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt zur Zahlung von € 488,-- binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto aufgefordert. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 27.04.2018 (Datum der Postaufgabe) Vorstellung.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.07.2018, Zl. 4 Jv 37/18t-33, wurde ausgesprochen, dass der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe, die Zahlung von € 488,-- vorgeschrieben und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet (Spruchpunkt 1). Weiters wurde die Vorstellung vom 27.04.2018 gegen den Mandatsbescheid vom 27.03.2018, 37 Hv 127/17b-22, gemäß § 7 Abs. 2 GEG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten:

"Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. ...

2. ...

3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

4. - 7. [...]

Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;

3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;

4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;

5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;

6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

(3) ...

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

(3) (7) [...]"

2. Der hier angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.07.2018, Zl. 4 Jv 37/18t-33, wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Offenbar auf Grund des Umstands, dass dieser Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde eine neuerliche Zustellung des Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung veranlasst. Diese weitere Zustellung erfolgte am 19.09.2018 durch persönliche Übernahme.

Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, ordnet § 61 Abs. 2 AVG an, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Selbst das vollständige Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bewirkt nicht die Ungültigkeit der Zustellung (vgl. VwGH 12.05.1999, 99/01/0191). Der Bescheid wurde daher rechtswirksam am 10.08.2018 an den Beschwerdeführer zugestellt.

Zum Umstand der neuerlichen Zustellung des Bescheides (mit Rechtsmittelbelehrung) am 19.09.2018 ist auf § 6 Zustellgesetz - der nach § 87 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt - zu verweisen, wonach die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst.

Der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 25.07.2018, Zl. 4 Jv 37/18t-33, wurde daher dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 10.08.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen. Die vom Beschwerdeführer am 23.08.2018 erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig.

3. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2018 zugestellt. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG beträgt die Frist für die Erhebung einer Vorstellung zwei Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung sieht als Frist für die Erhebung der Vorstellung 14 Tage vor. Dieser Unterschied führt gegenständlich im Ergebnis zu keiner Verlängerung oder Verkürzung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Die Frist für den am 11.04.2018 zugestellten Bescheid endete daher am 25.04.2018.

Der Beschwerdeführer erhob die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid mit Schreiben vom 27.04.2018 und somit nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.05.2018 von der belangten Behörde dieser Umstand zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch und die belangte Behörde wies daher die Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2018 als verspätet zurück. In der dagegen erhobenen Beschwerde - und auch in den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers - tritt dieser dem Umstand der verspäteten Erhebung der Vorstellung nicht entgegen. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides:

Wird eine Vorstellung verspätet eingebracht, so erwächst der Mandatsbescheid in (formelle) Rechtskraft, so dass die betreffende Verwaltungsangelegenheit abgeschlossen ist und eine (formelle) Abänderung (Aufhebung) des Mandatsbescheides bzw. eine neuerliche Entscheidung in der Sache auf Grund von res iudicata nur mehr gem. §§ 68ff (insb. § 68 Abs. 2) AVG erfolgen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 57 AVG, Rz 23).

Mit Ablauf der Frist für die Erhebung der Vorstellung am 25.04.2018 erwuchs daher der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.03.2018 in Rechtskraft. Eine neuerliche Entscheidung in der Sache ist somit nicht mehr zulässig. Indem die belangte Behörde in Spruchpunkt 1) ausgesprochen hat, dass der Mandatsbescheid aufrecht bleibe, die Zahlung von € 488,-- vorgeschrieben wurde und für den Fall der Uneinbringlichkeit den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet hat, erließ sie der Sache nach einen Bescheid, der mit dem bei ihr angefochtenen Mandatsbescheid gleichlautete. Damit hat sie sich über die Rechtskraft des Mandatsbescheides hinweggesetzt. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht zuständig (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 7 GEG, E5). Daher war Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006).

Schlagworte

ersatzlose Behebung, Geldstrafe, Mandatsbescheid, ne bis in idem,
Rechtskraft, Rechtsmittelbelehrung, Unzuständigkeit, verspätete
Vorstellung, Vorstellungsfrist, Zahlungsauftrag, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2207302.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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