TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/14 W208 2209907-1

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §26 Abs5 Z4
HGG 2001 §32 Abs3
HGG 2001 §33 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2209907-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 11.10.2018, GZ P1479661/2-HPA/2018, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 32 Abs 3 HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 30.05.2018 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Genossenschaftwohnung. Von der bP wurde darin angegeben, Mieter in dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von €

628,12 an den Vermieter zu bezahlen.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) wurde nach einem Ermittlungsverfahren der Behörde bei dem von der bP weitere Unterlagen (Lohnbestätigung, EVN Verträge, Wohnungsnutzungsvertrag, Mietvertrag für PKW-Einstellplatz) vorgelegt bzw. Auskünfte erteilt wurden, der bP Wohnkosten iHv € 414,91 pro Monat zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung von Kosten für Mietkosten der Garage und Strom wurde abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die beantragten Kosten für Strom und Mietkosten der Garage nicht im § 31 Abs 3 HGG erfasst und daher nicht abgegolten hätten werden könnten. Bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens kam die Behörde auf Basis der Angaben der bP auf eine Bemessungsgrundlage von €

1.383,02.

Da die nachgewiesenen Wohnkosten von € 465,39 zuzüglich des Grundgebührenpauschbetrages von € 17,88 in Summe € 483,28 betrügen und dies mehr als 30vH der Bemessungsgrundlage sei, könnte eine Wohnkostenbeihilfe nur iHv € 414,91 (das seien 30vH) zugesprochen werden.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.10.2018) richtete sich die am 07.11.2018 bei der belangten Behörde abgegebene Beschwerde der bP, die im Wesentlichen damit begründet ist, dass die zuerkannte Wohnkostenbeihilfe gering sei.

4. Mit Schreiben vom 20.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist seit 01.12.2016 die bP. Diese hat am 30.05.2018 ihren Einberufungsbefehl für den 01.10.2018 erhalten.

Sie lebt in dieser Wohnung in keinem gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person und hat auch keinen Antrag auf Familien- oder Partnerunterhalt gestellt.

Die bP hat monatliche Wohnkosten iHv € 628,12 (Mietkosten für Genossenschaftswohnung € 465,39, , Kosten für Wärmelieferung € 60,-, Warmwasser € 25,- und Strom € 37,- Mietkosten für Garagenplatz €

40,73) geltend gemacht.

Sie verdiente die letzten drei Monate vor dem Einrückungstermin €

1182,07 netto im Monat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die bP ist weder dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch den rechtlichen Ausführungen entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz - HGG 2001 lauten (Auszug;

Hervorhebungen durch das BVwG):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. [...]

(2) [...]

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

----------

1.-alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2.-allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3.-Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4.-ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.

Ausmaß

§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe der Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG. Die bP vermeint, dass diese mit € 414,91 viel zu gering berechnet worden sei, da ihr tatsächlicher Wohnkostenaufwand € 628,12 im Monat betrage. Die Heranziehung des Einkommens der letzten drei Monate vor dem Einrücken als Bemessungsgrundlage anstatt ihres Soldes als Grundwehrdiener sei nicht nachvollziehbar.

3.3.2. Hinsichtlich der Einbeziehung diverser Nebenkosten hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum HGG 2001, BGBl I 2001/31, 357 BlgNR XXI.GP RV, 47f ausgeführt:

"Im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung einer Wohnkostenbeihilfe speziell mit dem Ziel eines Ausschlusses missbräuchlicher Manipulationen abgeändert. Die nunmehrigen Regelungsinhalte haben sich in der nunmehr fast fünfjährigen Vollziehungspraxis im Wesentlichen bewährt und insbesondere auch zu einer erheblichen Steigerung der "sozialen Treffsicherheit" der gegenständlichen Sozialleistung geführt. Diese Inhalte sollen daher grundsätzlich unverändert bleiben.

[...] Zur Vermeidung vereinzelt aufgetretener Zweifelsfragen soll, künftig ausdrücklich vorgesehen werden dass im Rahmen der zu ersetzenden Kosten für die Beibehaltung der Wohnung sämtliche im § 15 Abs. 1 MRG normierten Kostenfaktoren berücksichtigt werden (§ 31 Abs. 3 Z 1).

Die derzeitige Bestimmung, wonach auch Grundgebühren von Strom und Gas sowie Fernsprechgrundgebühren im Rahmen der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind (§ 33 Abs. 3 Z 4 HGG 1992), hat in der Vollziehungspraxis häufig zu sachlich kaum gerechtfertigten Ergebnissen geführt. Die von den verschiedenen Energieversorgungsunternehmen angewendeten Abrechnungssysteme bedingen nämlich in vielen Fällen bei ähnlichem Energieverbrauch Grundgebühren in völlig unterschiedlicher Höhe. Andere Grundgebühren für die Energieversorgung, wie beispielsweise jene für Fernwärme, sind wiederum von der gegenständlichen Regelung überhaupt nicht erfasst. Im Übrigen entstand in der langjährigen Vollziehungspraxis bei der konkreten Ermittlung dieser Ansprüche sowohl für den nachweispflichtigen Anspruchsberechtigten als auch für die Behörde ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Im vorliegenden Entwurf ist daher die Normierung eines einheitlichen "Grundgebührenpauschbetrages" zur pauschalen Abgeltung der Grundgebühren oder vergleichbarer Gebühren für die Nutzung von Energie bzw. von Fernsprecheinrichtungen ins Auge gefasst. [...] "

Zur Deckelung der Wohnkostenbeihilfe mit 30vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt im § 32 Abs 3 HGG finden sich keine Ausführungen in den Erläuterungen jedoch ist der Gesetzestext diesbezüglich eindeutig.

3.3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine Falschberechnung der Bemessungsgrundlage vorliegt, diese ist nach den Bestimmungen für den Familien- und Partnerunterhalt zu berechnen (§ 26 HGG), was die belangte Behörde mit ihrem pauschalen Hinweis auf das 5. Hauptstück des HGG 2001 aber nicht präzise genug zum Ausdruck gebracht hat. So ist der Aufstellung der Beträge nur durch Rückrechnung zu entnehmen, dass sie den Zuschlag von 17 vH gemäß § 26 Abs 5 Z 4 HGG herangezogen hat und müsste sich die bP die entsprechenden Rechtsgrundlagen aus dem gesamten Hauptstück zusammensuchen, weil keine klare Subsumierung erfolgt ist, welche konkrete gesetzliche Bestimmung auf ihren Fall angewendet, sondern diese nur pauschal und nicht individualisiert auf den Einzelfall dargestellt wurden.

So verwundert es auch nicht, dass die bP den Zusammenhang zwischen ihrem Nettomonatsbezug der letzten drei Monate vor der Einberufung, der die Basis für die Bemessungsgrundlage darstellt, und der Begrenzung der Höhe der Wohnkostenbeihilfe nicht erkennen konnte, wenngleich die belangte Behörde gemäß § 32 Abs 3 HGG auch hier zu Recht die Wohnkostenbeihilfe mit 30 % (=30vH) der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt und damit mit € 414,91 korrekt errechnet hat.

Eine Zuerkennung eines höheren Betrages als der 30 % der Bemessungsgrundlage hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 32 Abs 3 HGG ausdrücklich ausgeschlossen, weil es ihm erkennbar nicht darum ging, der bP die kompletten Wohnkosten zu ersetzen, sondern nur eine "Beihilfe" zu den Wohnkosten zu leisten damit die bP mit dieser und ihrem Sold die Wohnung nicht verliert. Eine Abgeltung der laufenden Energiekosten über die Grundgebühren(pauschale) hinaus (vgl. § 31 Abs 3 Z 4 HGG), war ebenso wie jene eines Garagenplatzes nie intendiert, was auch damit im Zusammenhang steht, dass der bP von Amts wegen eine Unterkunft während der Ableistung ihres Grundwehrdienstes zur Verfügung zu stellen ist.

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann (Hinweis E vom 14. November 1995, 93/11/0216, mwN; VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).

3.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidung des VwGH und die klaren Ausführungen im § 32 Abs 3 HGG zur Höchstgrenze der Wohnkostenbeihilfe wird verwiesen.

Schlagworte

Begründungsmangel, Bemessungsgrundlage, Familienunterhalt,
Gasrechnung, Nettoeinkommen, Präsenzdiener, Stromkosten,
Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2209907.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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