TE Bvwg Beschluss 2019/2/13 W239 2184412-1

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Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W239 2184410-1/3E

W239 2184412-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 11.01.2018, Zl.XXXX, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide StA. Syrien, beide vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 13.10.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, die

bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX, geb. XXXX) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (XXXX, geb. XXXX). Beide sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 29.06.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB Ankara) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

Die Bezugsperson betreffend:

-

Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX

-

Reisepasskopie

-

Meldebestätigung

Die Erstbeschwerdeführerin betreffend:

-

"Ehe Beweisbescheinigung ausgestellt vom islamischen Gericht Aleppo", Bescheinigungsdatum: 31.05.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

-

"Ehe Erklärung" der syrisch-arabischen Republik vom 31.05.2017, abgerufen aus dem elektronischen Portal des Standesamtes am 05.06.2017; als Ehedatum ergibt sich der 11.10. [Jahreszahl unleserlich] (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

-

"Geburtserklärung" der syrisch-arabischen Republik, datiert mit 04.08.1980, abgerufen aus dem elektronischen Portal des Standesamtes am 05.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

-

"Familienbuch für syrische Staatsangehörige", elektronisch ausgestellt am 14.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

-

"Auszug aus dem Familienbuch" vom 05.07.2017, abgerufen aus dem elektronischen Portal des Standesamtes am 05.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

Den Zweitbeschwerdeführer betreffend:

-

"Geburtserklärung" der syrisch-arabischen Republik, eingetragen ins das Register der Provinz Aleppo Kreis Aynularab am 04.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

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"Auszug aus dem Familienbuch", abgerufen aus dem Register am 06.07.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

-

"Familienbuch für syrische Staatsangehörige", elektronisch ausgestellt am 14.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 25.09.2017 und der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt werde und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei.

Betreffend die Erstbeschwerdeführerin hätten sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, da die behauptete Gültigkeit der Ehe, aufgrund des Verstoßes gegen den ordre public-Grundsatz (Doppelehe, Zwangsehe, Kinderehe, Stellvertreter- bzw. Telefonehe), nicht vorliege, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.

Aus den vorliegenden Familiennachweisen gehe unmissverständlich hervor, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die "Zweitfrau" der Bezugsperson handle. Die "Erstfrau" sei gemeinsam mit der Bezugsperson nach erfolgtem positivem Einreisezuspruch in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 26.02.2016 einen Asylantrag gestellt. Diesem sei in weiterer Folge bescheidmäßig im Rahmen eines Familienverfahrens stattgegeben worden.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe sei die Einhaltung des Grundsatzes des ordre public zu beachten. So sei gemäß § 6 IPRG eine Bestimmung fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zähle die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei zum Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts (OGH 7 Ob 600/86, 9 Ob 34/10f, 6 Ob 138/13g). Mehrfachehen würden demnach gegen jegliche europäischen Normen und Wertvorstellungen verstoßen.

Die Eheschließung sei entgegen den geltenden österreichischen Normen erfolgt und es sei keinesfalls als zweckmäßig zu erachten, wenn diese gesetzliche Bestimmung unter Berufung auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umgangen werden würde.

Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, zur Verhinderung von "Ketten-Familienverfahren" seien die Bestimmungen über Familienverfahren ebenso wenig auf Familienangehörige von Personen anzuwenden, die selbst nur aufgrund eines Familienverfahrens asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt seien (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). Das bedeute, die Bezugsperson müsse aus eigenen Gründen den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen haben. Einzige Ausnahme seien minderjährige ledige Kinder, deren Status sich auch weiterhin vom Status einer selbst nur als Familienangehörige berechtigten Person ableiten könne. Auf diese Kinder könne sich ein Angehöriger dann allerdings nicht mehr als Bezugsperson im Rahmen des Einreiseverfahrens berufen.

Der Bezugsperson sei der Asylstatus im Rahmen eines Familienverfahrens zugesprochen worden. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Bezugsperson feststehe, würden die o.a. Ausnahmeregelung schlagend, wobei dies eben nur auf den Zweitbeschwerdeführer, nicht jedoch auf dessen Mutter (als "Zweitfrau" der Bezugsperson) zutreffe. Auch wäre eine weitere Ableitung vom Zweitbeschwerdeführer auf dessen Mutter nach o.a. Rechtslage nicht zulässig. Der Zweitbeschwerdeführer befinde sich in Obhut seiner Mutter. Ein Einreisezuspruch ohne entsprechender Zustimmung der aktuell obsorgeberechtigten Person käme einer Kindesentziehung gleich. Eine derartige Zustimmung liege nicht vor und es entspreche keinesfalls dem Kindeswohl, wenn das Kind zwangsweise der Mutter entzogen würde.

Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 25.09.2017, übernommen am 29.09.2017, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da betreffend die Erstbeschwerdeführerin das behauptete Eheverhältnis zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson keinen Bestand gehabt habe bzw. da die behauptete Eheschließung den Grundsätzen des ordre public widerspreche. Ein Einreisezuspruch könne lediglich für den Zweitbeschwerdeführer geltend gemacht werden, nicht jedoch für die derzeit obsorgeberechtigte Person am aktuellen Aufenthaltsort [nämlich die Erstbeschwerdeführerin]. Eine Zustimmung zur Ausreise des Zweitbeschwerdeführers durch die obsorgeberechtigte Person, ohne deren Beisein, liege nicht vor.

Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

Die Beschwerdeführer brachten keine Stellungnahme ein.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.10.2017, übernommen am 19.11.2017, wies die ÖB Ankara die Anträge auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 ab.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.11.2017. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, die Begründunge der Ablehnung sei nicht schlüssig. Die Abweisung sei erfolgt, obwohl eingeräumt werde, dass der Zweitbeschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG habe. Eine Zustimmung der Mutter, dass diese einverstanden sei, von ihrem Sohn getrennt zu werden, sei keine rechtliche Voraussetzung für die Erteilung des Einreisetitels. Es sei im Gegenteil so, dass entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit der Judikatur des EGMR, nicht dem Zweitbeschwerdeführer die Einreise verweigert werden solle, sondern der Mutter gemäß Art. 8 EMRK die Einreise zu ermöglichen sei, selbst wenn man unterstelle, dass die Mutter nicht ebenfalls Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels habe (vgl. Tanda-Muzinga vs. France, Fußnote 77, application No. 2260/10, 10.07.2014).

Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, wenn ihrem Sohn ein Einreisetitel zu gewähren sei, gelte dies auch für sie als seine Mutter, dies unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR. Es sei keine Eheschließung "behauptet" worden, sondern der Zweitbeschwerdeführer stamme aus der Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson. Da die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nach syrischem Recht eine Ehe sei, sei sie nach internationalem Privatrecht auch in Österreich als Ehe anzuerkennen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei und dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen, von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Prognosen keinen Gebrauch gemacht hätten. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung werde die Ansicht des BFA geteilt, dass eine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des AsylG nicht vorliege, da die gegenständliche Ehe eine Doppelehe darstelle und dieser wegen Verstoßes gegen den ordre public-Grundsatz keine Gültigkeit zukomme. Davon unabhängig - und nur zur Vollständigkeit - sei auch die Beweiswürdigung des BFA in der Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens eines Kettenfamilienverfahrens gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AslyG nicht zu beanstanden. Aber auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK vermöge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil eine Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliege und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht im Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre.

Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auf die nach Ansicht der belangten Behörde zutreffenden Ausführungen des BFA in der Stellungnahme hinzuweisen, wonach das Zustandekommen eines Familienverbandes durch eine Doppelehe in Widerspruch sowohl zur europäischen Rechtslage als auch zu den österreichischen Werte- und Moralvorstellungen stehe und ein Einreiseanspruch unter Berufung auf ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK all diesen gesetzlichen und gesellschaftlichen Normen zuwiderlaufe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibe, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.

Zum Zweitbeschwerdeführer sei auszuführen, dass auch ihn betreffend die belangte Behörde die Auffassung des BFA teile, wonach sich der Zweitbeschwerdeführer sich in Obhut seiner nicht zur Einreise berechtigten Mutter befinde und eine Einreise ohne entsprechende Zustimmung seiner aktuelle obsorgeberechtigten Mutter einer Kindesentziehung gleichkomme. Dies könne keinesfalls dem Kindeswohl entsprechen. Eine derartige Zustimmung sei im gesamten Verwaltungsverfahren trotz entsprechenden Vorhaltes nicht abgegeben worden.

6. Am 11.01.2018 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.01.2018, eingelangt am 29.01.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 29.06.2017 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei.

Die Bezugsperson reiste spätestens am 26.02.2016 gemeinsam mit der "Erstfrau" XXXX, geb. XXXX, und vier gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die "Zweitfrau" der Bezugsperson. Es liegt daher eine Mehrfachehe vor.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, der (im Familienverfahren abgeleitete) Status des Asylberechtigten zuerkannt.

In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 25.09.2017 und der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom selben Tag wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei.

Den Beschwerdeführern wurde Parteiengehör gewährt. Sie machten von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.10.2017 wies die ÖB Ankara die Anträge auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 ab.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Am 11.01.2018 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zur Familiensituation und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und dem Akt der ÖB Ankara sowie aus dem Akt zum Asylverfahren der Bezugsperson.

Die Bezugsperson gab vor dem BFA am 12.07.2016 zu Protokoll, mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet zu sein und mit ihr fünf Kinder zu haben. Der älteste Sohn aus dieser Beziehung habe in Österreich bereits den Status eines Asylberechtigen erhalten und habe daher die Restfamilie im Zuge einer Familienzusammenführung nachgeholt. Die Bezugsperson habe zwei Frauen und von der "Zweitfrau" noch ein Kind. Die "Zweitfrau" heiße XXXXund sei etwa 38 Jahre alt; sie seien nur traditionell verheiratet. Das Kind aus dieser Beziehung heiße XXXX und sei etwa ein Jahr und drei Monate alt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist diesen Angaben im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten; auf die Problematik der Mehrfachehe wurde überhaupt nicht eingegangen. Die Erstbeschwerdeführerin gab trotz Aufforderung keine Stellungnahme ab; in der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass keine Eheschließung "behauptet" worden sei, sondern dass der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich aus der Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson stamme. Da diese Ehe nach syrischem Recht gültig sei, sei sie nach internationalem Privatrecht auch in Österreich als Ehe anzuerkennen. Mit dieser Argumentation wurde das Vorliegen einer Mehrfachehe nicht bestritten. Die Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, zu widerlegen, dass die Erstbeschwerdeführerin die "Zweitfrau" der Bezugsperson ist, sodass festzustellen war, dass gegenständlich eine Mehrfachehe vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:

"§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 29.06.2017 und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG ist daher § 35 AsylG nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die Bestimmungen lauten:

"§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

..."

§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

§ 26 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:

"Form der Eheschließung

§ 16 (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet:

"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Vorweg ist zur gegenständlich festgestellten Mehrfachehe Folgendes festzuhalten:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.

Im vorliegenden Fall wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als Vater des Zweitbeschwerdeführers genannt.

Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer in Österreich gültigen Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2. dargelegt, gab die Bezugsperson vor dem BFA am 12.07.2016 zu Protokoll, mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet zu sein und mit ihr fünf Kinder zu haben. Der älteste Sohn aus dieser Beziehung habe in Österreich bereits den Status eines Asylberechtigen erhalten und habe daher die Restfamilie im Zuge einer Familienzusammenführung nachgeholt. Die Bezugsperson habe zwei Frauen und von der "Zweitfrau" noch ein Kind. Die "Zweitfrau" heiße XXXX und sei etwa 38 Jahre alt; sie seien nur traditionell verheiratet. Das Kind aus dieser Beziehung heiße XXXX und sei etwa ein Jahr und drei Monate alt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist diesen Angaben im gegenständlichen Verfahren nicht entgegengetreten, woraus folgt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin somit jedenfalls nicht um die einzige Ehefrau der Bezugsperson handelt. Eine Mehrfachehe widerspricht jedoch in Österreich dem ordre public.

Der Oberste Gerichtshof hat jeweils unter Verweis auf Art. 16 Haager Minderjährigenschutzabkommen und § 6 IPRG in seinen Entscheidungen zu den Zahlen 7 Ob 600/86, 9 Ob 34/10f und 6 Ob 138/13g dargelegt, dass außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei zum Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts zählen.

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem Asylberechtigten in Österreich besteht. Nach § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Eine Mehrfachehe widerspricht eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, und folgt aus § 6 IPRG, dass die von der Erstbeschwerdeführerin angegebene und angeblich in Syrien geschlossene Ehe hier keinen Rechtsbestand hat. Von daher ist auf die vorgelegten Unterlagen zur behaupteten Eheschließung gar nicht näher einzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt bei einem ähnlichen Sachverhalt in Bezug auf eine traditionell nach islamischem Recht geschlossene Ehe in seiner Entscheidung vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0025 bis 0026-11 die Revision gegen eine Entscheidung, in welcher eine "Ehe auf Zeit" als dem ordre public im Sinne des § 6 IPRG widersprechend angesehen wurde, zurückgewiesen.

Ungeachtet dieser Überlegungen ist jedoch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers (und letztlich auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) Folgendes maßgeblich:

In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem seitens der Behörde das Vorliegen einer dem ordre public widersprechenden Kinderehe festgestellt wurde und der Erstbeschwerdeführerin aus diesem Grund kein Einreisetitel gewährt wurde sowie der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer mangels Vorliegen einer Zustimmung der Obsorgeberechtigten [nämlich der Erstbeschwerdeführerin] zur Ausreise kein Einreisetitel gewährt wurde, hob der Verfassungsgerichtshof die bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 11.06.2018, Zl. E 3362-3364/2017-19, auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichstellung von Fremden untereinander verletzt worden seien.

In den Erwägungen dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus:

"Das Bundesverwaltungsgericht hegt im angefochtenen Erkenntnis keine Zweifel, dass es sich bei der mj. Zweitbeschwerdeführerin und dem mj. Drittbeschwerdeführer um die Kinder der in Österreich lebenden subsidiär schutzberechtigten Person handelt. Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist auch Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass - wie sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt - zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers jedenfalls auch die Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte notwendig und diese nicht erteilt worden sei, sind in keiner Weise nachvollziehbar, weil - bereits nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin die Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 für ihre Kinder selbst bei der Österreichischen Botschaft Teheran gestellt hat und die alleinige Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die minderjährigen Kinder mit Willkür belastet (vgl. VfGH 27.11.2017, E 1001-1005/2017).

Bei diesem Ergebnis ist das angefochtene Erkenntnis auch hinsichtlich der Verweigerung der Einreiseerlaubnis für die Erstbeschwerdeführerin aufzuheben, weil vor diesem Hintergrund zu prüfen gewesen wäre, ob - ungeachtet des eventuellen Nichtvorliegens einer Ehe - Art. 8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013-13; 23.11.2015, E 1510/2015; 27.11.2017, E 1001-1005/2017)."

Der Verfassungsgerichtshof vertritt in dieser Entscheidung somit (implizit) die Auffassung, dass die Stellung eines Antrages auf Gewährung eines Einreisetitels durch den Obsorgeberechtigten für ein minderjähriges Kind der Zustimmung zur (auch alleinigen) Ausreise dieses Kindes gleichkommt. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist im gegenständlichen Fall - in dem der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels ebenfalls durch die Erstbeschwerdeführerin als Obsorgeberechtigte gestellt wurde - der Beschwerde hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers stattzugeben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde feststellen müssen, ob es sich beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer um den leiblichen Sohn der Bezugsperson handelt.

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin hat die Behörde vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung zu prüfen, ob - trotz festgestelltem Vorliegen einer dem ordre public widersprechenden Mehrfachehe - Art. 8 EMRK gebieten würde, allenfalls auch der Erstbeschwerdeführerin ein Visum zur Einreise zu erteilen. Von daher ist der Beschwerde auch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin stattzugeben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde Ermittlungen zum Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK anstellen müssen.

Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W239.2184412.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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