TE Bvwg Beschluss 2019/2/13 W239 2184410-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W239 2184410-1/3E

W239 2184412-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 11.01.2018, Zl.XXXX, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide StA. Syrien, beide vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 13.10.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 11.01.2018, Zl.XXXX, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter, beide StA. Syrien, beide vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Ankara vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, dieA) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die

bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX, geb. XXXX) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (XXXX, geb. XXXX). Beide sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 29.06.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB Ankara) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.1. Die Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (römisch 40 , geb. römisch 40 ). Beide sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 29.06.2017 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB Ankara) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

Die Bezugsperson betreffend:

  • -Strichaufzählung
    Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXXBescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40

  • -Strichaufzählung
    Reisepasskopie

  • -Strichaufzählung
    Meldebestätigung

Die Erstbeschwerdeführerin betreffend:

  • -Strichaufzählung
    "Ehe Beweisbescheinigung ausgestellt vom islamischen Gericht Aleppo", Bescheinigungsdatum: 31.05.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

  • -Strichaufzählung
    "Ehe Erklärung" der syrisch-arabischen Republik vom 31.05.2017, abgerufen aus dem elektronischen Portal des Standesamtes am 05.06.2017; als Ehedatum ergibt sich der 11.10. [Jahreszahl unleserlich] (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

  • -Strichaufzählung
    "Geburtserklärung" der syrisch-arabischen Republik, datiert mit 04.08.1980, abgerufen aus dem elektronischen Portal des Standesamtes am 05.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

  • -Strichaufzählung
    "Familienbuch für syrische Staatsangehörige", elektronisch ausgestellt am 14.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

  • -Strichaufzählung
    "Auszug aus dem Familienbuch" vom 05.07.2017, abgerufen aus dem elektronischen Portal des Standesamtes am 05.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

Den Zweitbeschwerdeführer betreffend:

  • -Strichaufzählung
    "Geburtserklärung" der syrisch-arabischen Republik, eingetragen ins das Register der Provinz Aleppo Kreis Aynularab am 04.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

  • -Strichaufzählung
    "Auszug aus dem Familienbuch", abgerufen aus dem Register am 06.07.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

  • -Strichaufzählung
    "Familienbuch für syrische Staatsangehörige", elektronisch ausgestellt am 14.06.2017 (deutsche Übersetzung aus dem Türkischen)

In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 25.09.2017 und der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 25.09.2017 und der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt werde und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei.

Betreffend die Erstbeschwerdeführerin hätten sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, da die behauptete Gültigkeit der Ehe, aufgrund des Verstoßes gegen den ordre public-Grundsatz (Doppelehe, Zwangsehe, Kinderehe, Stellvertreter- bzw. Telefonehe), nicht vorliege, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.Betreffend die Erstbeschwerdeführerin hätten sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, da die behauptete Gültigkeit der Ehe, aufgrund des Verstoßes gegen den ordre public-Grundsatz (Doppelehe, Zwangsehe, Kinderehe, Stellvertreter- bzw. Telefonehe), nicht vorliege, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.

Aus den vorliegenden Familiennachweisen gehe unmissverständlich hervor, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die "Zweitfrau" der Bezugsperson handle. Die "Erstfrau" sei gemeinsam mit der Bezugsperson nach erfolgtem positivem Einreisezuspruch in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 26.02.2016 einen Asylantrag gestellt. Diesem sei in weiterer Folge bescheidmäßig im Rahmen eines Familienverfahrens stattgegeben worden.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe sei die Einhaltung des Grundsatzes des ordre public zu beachten. So sei gemäß § 6 IPRG eine Bestimmung fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei.Im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe sei die Einhaltung des Grundsatzes des ordre public zu beachten. So sei gemäß Paragraph 6, IPRG eine Bestimmung fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zähle die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei zum Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechts (OGH 7 Ob 600/86, 9 Ob 34/10f, 6 Ob 138/13g). Mehrfachehen würden demnach gegen jegliche europäischen Normen und Wertvorstellungen verstoßen.

Die Eheschließung sei entgegen den geltenden österreichischen Normen erfolgt und es sei keinesfalls als zweckmäßig zu erachten, wenn diese gesetzliche Bestimmung unter Berufung auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umgangen werden würde.Die Eheschließung sei entgegen den geltenden österreichischen Normen erfolgt und es sei keinesfalls als zweckmäßig zu erachten, wenn diese gesetzliche Bestimmung unter Berufung auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umgangen werden würde.

Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, zur Verhinderung von "Ketten-Familienverfahren" seien die Bestimmungen über Familienverfahren ebenso wenig auf Familienangehörige von Personen anzuwenden, die selbst nur aufgrund eines Familienverfahrens asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt seien (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). Das bedeute, die Bezugsperson müsse aus eigenen Gründen den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen haben. Einzige Ausnahme seien minderjährige ledige Kinder, deren Status sich auch weiterhin vom Status einer selbst nur als Familienangehörige berechtigten Person ableiten könne. Auf diese Kinder könne sich ein Angehöriger dann allerdings nicht mehr als Bezugsperson im Rahmen des Einreiseverfahrens berufen.Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, zur Verhinderung von "Ketten-Familienverfahren" seien die Bestimmungen über Familienverfahren ebenso wenig auf Familienangehörige von Personen anzuwenden, die selbst nur aufgrund eines Familienverfahrens asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt seien (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG). Das bedeute, die Bezugsperson müsse aus eigenen Gründen den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen haben. Einzige Ausnahme seien minderjährige ledige Kinder, deren Status sich auch weiterhin vom Status einer selbst nur als Familienangehörige berechtigten Person ableiten könne. Auf diese Kinder könne sich ein Angehöriger dann allerdings nicht mehr als Bezugsperson im Rahmen des Einreiseverfahrens berufen.

Der Bezugsperson sei der Asylstatus im Rahmen eines Familienverfahrens zugesprochen worden. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Bezugsperson feststehe, würden die o.a. Ausnahmeregelung schlagend, wobei dies eben nur auf den Zweitbeschwerdeführer, nicht jedoch auf dessen Mutter (als "Zweitfrau" der Bezugsperson) zutreffe. Auch wäre eine weitere Ableitung vom Zweitbeschwerdeführer auf dessen Mutter nach o.a. Rechtslage nicht zulässig. Der Zweitbeschwerdeführer befinde sich in Obhut seiner Mutter. Ein Einreisezuspruch ohne entsprechender Zustimmung der aktuell obsorgeberechtigten Person käme einer Kindesentziehung gleich. Eine derartige Zustimmung liege nicht vor und es entspreche keinesfalls dem Kindeswohl, wenn das Kind zwangsweise der Mutter entzogen würde.

Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

Mit Schreiben vom 25.09.2017, übernommen am 29.09.2017, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da betreffend die Erstbeschwerdeführerin das behauptete Eheverhältnis zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson keinen Bestand gehabt habe bzw. da die behauptete Eheschließung den Grundsätzen des ordre public widerspreche. Ein Einreisezuspruch könne lediglich für den Zweitbeschwerdeführer geltend gemacht werden, nicht jedoch für die derzeit obsorgeberechtigte Person am aktuellen Aufenthaltsort [nämlich die Erstbeschwerdeführerin]. Eine Zustimmung zur Ausreise des Zweitbeschwerdeführers durch die obsorgeberechtigte Person, ohne deren Beisein, liege nicht vor.

Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

Die Beschwerdeführer brachten keine Stellungnahme ein.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.10.2017, übernommen am 19.11.2017, wies die ÖB Ankara die Anträge auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 ab.2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.10.2017, übernommen am 19.11.2017, wies die ÖB Ankara die Anträge auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.11.2017. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, die Begründunge der Ablehnung sei nicht schlüssig. Die Abweisung sei erfolgt, obwohl eingeräumt werde, dass der Zweitbeschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG habe. Eine Zustimmung der Mutter, dass diese einverstanden sei, von ihrem Sohn getrennt zu werden, sei keine rechtliche Voraussetzung für die Erteilung des Einreisetitels. Es sei im Gegenteil so, dass entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit der Judikatur des EGMR, nicht dem Zweitbeschwerdeführer die Einreise verweigert werden solle, sondern der Mutter gemäß Art. 8 EMRK die Einreise zu ermöglichen sei, selbst wenn man unterstelle, dass die Mutter nicht ebenfalls Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels habe (vgl. Tanda-Muzinga vs. France, Fußnote 77, application No. 2260/10, 10.07.2014).3. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.11.2017. Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, die Begründunge der Ablehnung sei nicht schlüssig. Die Abweisung sei erfolgt, obwohl eingeräumt werde, dass der Zweitbeschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG habe. Eine Zustimmung der Mutter, dass diese einverstanden sei, von ihrem Sohn getrennt zu werden, sei keine rechtliche Voraussetzung für die Erteilung des Einreisetitels. Es sei im Gegenteil so, dass entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit der Judikatur des EGMR, nicht dem Zweitbeschwerdeführer die Einreise verweigert werden solle, sondern der Mutter gemäß Artikel 8, EMRK die Einreise zu ermöglichen sei, selbst wenn man unterstelle, dass die Mutter nicht ebenfalls Anspruch auf Erteilung eines Einreisetitels habe vergleiche Tanda-Muzinga vs. France, Fußnote 77, application No. 2260/10, 10.07.2014).

Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, wenn ihrem Sohn ein Einreisetitel zu gewähren sei, gelte dies auch für sie als seine Mutter, dies unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR. Es sei keine Eheschließung "behauptet" worden, sondern der Zweitbeschwerdeführer stamme aus der Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson. Da die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nach syrischem Recht eine Ehe sei, sei sie nach internationalem Privatrecht auch in Österreich als Ehe anzuerkennen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei und dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen, von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Prognosen keinen Gebrauch gemacht hätten. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei und dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen, von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Prognosen keinen Gebrauch gemacht hätten. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung werde die Ansicht des BFA geteilt, dass eine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des AsylG nicht vorliege, da die gegenständliche Ehe eine Doppelehe darstelle und dieser wegen Verstoßes gegen den ordre public-Grundsatz keine Gültigkeit zukomme. Davon unabhängig - und nur zur Vollständigkeit - sei auch die Beweiswürdigung des BFA in der Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens eines Kettenfamilienverfahrens gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AslyG nicht zu beanstanden. Aber auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK vermöge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil eine Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliege und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht im Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre.Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung werde die Ansicht des BFA geteilt, dass eine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des AsylG nicht vorliege, da die gegenständliche Ehe eine Doppelehe darstelle und dieser wegen Verstoßes gegen den ordre public-Grundsatz keine Gültigkeit zukomme. Davon unabhängig - und nur zur Vollständigkeit - sei auch die Beweiswürdigung des BFA in der Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens eines Kettenfamilienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AslyG nicht zu beanstanden. Aber auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK vermöge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil eine Familieneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht vorliege und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht im Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre.

Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auf die nach Ansicht der belangten Behörde zutreffenden Ausführungen des BFA in der Stellungnahme hinzuweisen, wonach das Zustandekommen eines Familienverbandes durch eine Doppelehe in Widerspruch sowohl zur europäischen Rechtslage als auch zu den österreichischen Werte- und Moralvorstellungen stehe und ein Einreiseanspruch unter Berufung auf ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK all diesen gesetzlichen und gesellschaftlichen Normen zuwiderlaufe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibe, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang auf die nach Ansicht der belangten Behörde zutreffenden Ausführungen des BFA in der Stellungnahme hinzuweisen, wonach das Zustandekommen eines Familienverbandes durch eine Doppelehe in Widerspruch sowohl zur europäischen Rechtslage als auch zu den österreichischen Werte- und Moralvorstellungen stehe und ein Einreiseanspruch unter Berufung auf ein Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK all diesen gesetzlichen und gesellschaftlichen Normen zuwiderlaufe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 8, EMRK keineswegs vorschreibe, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.

Zum Zweitbeschwerdeführer sei auszuführen, dass auch ihn betreffend die belangte Behörde die Auffassung des BFA teile, wonach sich der Zweitbeschwerdeführer sich in Obhut seiner nicht zur Einreise berechtigten Mutter befinde und eine Einreise ohne entsprechende Zustimmung seiner aktuelle obsorgeberechtigten Mutter einer Kindesentziehung gleichkomme. Dies könne keinesfalls dem Kindeswohl entsprechen. Eine derartige Zustimmung sei im gesamten Verwaltungsverfahren trotz entsprechenden Vorhaltes nicht abgegeben worden.

6. Am 11.01.2018 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.6. Am 11.01.2018 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.01.2018, eingelangt am 29.01.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 29.06.2017 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 29.06.2017 Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei.

Die Bezugsperson reiste spätestens am 26.02.2016 gemeinsam mit der "Erstfrau" XXXX, geb. XXXX, und vier gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Bezugsperson reiste spätestens am 26.02.2016 gemeinsam mit der "Erstfrau" römisch 40 , geb. römisch 40 , und vier gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die "Zweitfrau" der Bezugsperson. Es liegt daher eine Mehrfachehe vor.

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, der (im Familienverfahren abgeleitete) Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der (im Familienverfahren abgeleitete) Status des Asylberechtigten zuerkannt.

In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 25.09.2017 und der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom selben Tag wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei.In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 25.09.2017 und der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom selben Tag wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei.

Den Beschwerdeführern wurde Parteiengehör gewährt. Sie machten von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.10.2017 wies die ÖB Ankara die Anträge auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG 2005 ab.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.10.2017 wies die ÖB Ankara die Anträge auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Am 11.01.2018 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.Am 11.01.2018 wurde bei der ÖB Ankara ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen zur Familiensituation und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und dem Akt der ÖB Ankara sowie aus dem Akt zum Asylverfahren der Bezugsperson.

Die Bezugsperson gab vor dem BFA am 12.07.2016 zu Protokoll, mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet zu sein und mit ihr fünf Kinder zu haben. Der älteste Sohn aus dieser Beziehung habe in Österreich bereits den Status eines Asylberechtigen erhalten und habe daher die Restfamilie im Zuge einer Familienzusammenführung nachgeholt. Die Bezugsperson habe zwei Frauen und von der "Zweitfrau" noch ein Kind. Die "Zweitfrau" heiße XXXXund sei etwa 38 Jahre alt; sie seien nur traditionell verheiratet. Das Kind aus dieser Beziehung heiße XXXX und sei etwa ein Jahr und drei Monate alt.Die Bezugsperson gab vor dem BFA am 12.07.2016 zu Protokoll, mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet zu sein und mit ihr fünf Kinder zu haben. Der älteste Sohn aus dieser Beziehung habe in Österreich bereits den Status eines Asylberechtigen erhalten und habe daher die Restfamilie im Zuge einer Familienzusammenführung nachgeholt. Die Bezugsperson habe zwei Frauen und von der "Zweitfrau" noch ein Kind. Die "Zweitfrau" heiße XXXXund sei etwa 38 Jahre alt; sie seien nur traditionell verheiratet. Das Kind aus dieser Beziehung heiße römisch 40 und sei etwa ein Jahr und drei Monate alt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist diesen Angaben im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten; auf die Problematik der Mehrfachehe wurde überhaupt nicht eingegangen. Die Erstbeschwerdeführerin gab trotz Aufforderung keine Stellungnahme ab; in der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass keine Eheschließung "behauptet" worden sei, sondern dass der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich aus der Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson stamme. Da diese Ehe nach syrischem Recht gültig sei, sei sie nach internationalem Privatrecht auch in Österreich als Ehe anzuerkennen. Mit dieser Argumentation wurde das Vorliegen einer Mehrfachehe nicht bestritten. Die Ausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, zu widerlegen, dass die Erstbeschwerdeführerin die "Zweitfrau" der Bezugsperson ist, sodass festzustellen war, dass gegenständlich eine Mehrfachehe vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017:

"§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 29.06.2017 und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG ist daher § 35 AsylG nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die Bestimmungen lauten:Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 29.06.2017 und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG ist daher Paragraph 35, AsylG nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die Bestimmungen lauten:

"§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten